Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel X
Änderung des Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetzes 2021
Das Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021, BGBl. I Nr. 226/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 5 lautet:
a) Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;
b) Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;“
„9. regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex-Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;“
3. Nach § 1 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:
„11. auf Einladung des Nationalrates Teilnahme an Sitzungen gemäß § 40 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975).“
4. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch den Haushaltsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.“
„(6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist § 4 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.“
6. § 3 Abs. 9 lautet:
„(9) Anfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.“
7. § 3 wird folgenden Abs. 12 angefügt:
„(12) Der Fiskalrat hat sich alle fünf Jahre einer externen Evaluierung durch einen unabhängigen Bewerter zu unterziehen.“
8. § 5 Z 5 lautet:
„5. jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Z 4 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;“
9. In § 9 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
10. § 10 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.“
11. § 11 wird folgenden Abs. 2 angefügt:
„(2) Die § 1 Z 5, 9 und 11, § 2 Abs. 2 und 6, § 3 Abs. 9 und 12, § 5 Z 5, § 9, § 10 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“