E N T W U R F
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (23. FSG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt durch die Wortfolge „Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sind“.
2. In § 1 Abs. 3 achter Satz lautet:
„Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Fahrzeuge der Justizwache für den Strafvollzug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“
3. In § 4a Abs. 6 vierter Satz wird nach der Wortfolge „sowie der durchführenden Instruktoren wird“ die Wortfolge „für einen Zeitraum von zehn Jahren“ eingefügt.
4. In § 4a Abs. 6 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren hat die Kommission über die besondere Eignung der durchführenden Stellen und der durchführenden Instruktoren nach einer vereinfachten Prüfung der Voraussetzungen neuerlich zu entscheiden.“
5. In § 4a Abs. 6 achter Satz (neu) wird nach der Wortfolge „zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht“ die Wortfolge „oder nicht mehr“ eingefügt.
6. In § 4a wird nach Abs. 6a folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b) Werden der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission Umstände bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung eines Betreibers eines Übungsplatzes für die Mehrphasenausbildung oder einer das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder eines Instruktors nicht mehr gegeben sind, so hat die Kommission, sofern die Mängel behoben werden können, eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Werden innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen durch den Betreiber des Übungsplatzes oder durch die durchführende Stelle oder durch den Instruktor nicht wiederhergestellt, oder ist die Wiederherstellung der Voraussetzungen nicht möglich, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat dem Betreiber des Übungsplatzes oder der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder dem Instruktor die Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gegebenenfalls zu untersagen. Die gleiche Vorgangsweise ist einzuhalten, wenn gravierende Missstände bei der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings auftreten.“
7. In § 4b Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt, der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Den Umfang der vereinfachten Überprüfung der Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für Instruktoren und Übungsplätze gemäß § 4a Abs. 6 sechster Satz.“
8. In § 4c Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „zweiter bis vierter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „dritter bis fünfter Satz“.
9. In § 11 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ ersetzt durch die Wortfolge „zwölf Tagen“.
10. In § 11 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „neun“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
11. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es ist verboten, unerlaubte technische Unterstützung im Sinne der Z 1 und 2 für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anzubieten, zu organisieren und/oder durchzuführen.“
12. In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
13. In § 16a Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:
„o. Telefonnummer und emailadresse, sofern vorhanden;“
14. In § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g lautet:
„g. Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 einschließlich der Marke, Type und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;“
15. In § 16a Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. folgende Daten über Taxi- und Schülertransportausweise:
a) Ausstellungsdatum,
b) Ausweisnummer,
c) Ende der Bewilligung,
d) im Fall der Entziehung der Bewilligung deren Beginn und Ende;“
16. § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j lautet:
„j) Daten der Heranziehung als Auditor inklusive der Absolvierung der für Auditoren vorgeschriebenen Weiterbildung,“
17. In § 16a Abs. 1 Z 13 wird folgender Satz angefügt:
„die Daten gemäß lit. a bis f sind aus der Fahrschuldatenbank zu übermitteln;“
18. In § 16b Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „a bis g“ ersetzt durch die Wortfolge „a bis e“.
19. In § 16b Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „§ 16a Z 1“ ersetzt durch das Zitat „§ 16a Abs. 1 Z 1“.
20. In § 16b Abs. 3 wird die Ziffernbezeichnung „3a“ auf „3b“geändert und folgende neue Z 3a wird eingefügt:
„3a. § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g,“
21. Dem § 16b Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:
„Weiters darf es die Daten der Weiterbildung der Auditoren gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j in das Führerscheinregister eintragen.“
22. In § 17 Abs. 2 Z 1 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:
„abweichend davon sind Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;“
23. In § 17 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Zitat „§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e“ die Wortfolge „sowie § 16a Abs. 1 Z 8 lit. d“ eingefügt.
24. In § 17a Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „,ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre“.
25. In § 18 Abs. 4 dritter Satz wird der Verweis „§ 116 Abs. 6a KFG“ ersetzt durch den Verweis „§ 116 Abs. 11 KFG 1967“.
26. In § 19 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „§ 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 122 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 KFG 1967“.
27. In § 20 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „Abs. 2 Z 4 lit. a oder b“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 2 Z 3 und 4“.
28. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „in einem anderen EWR-Staat“ ersetzt durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.
29. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“ ersetzt durch die Wortfolge „ist jedoch im Führerschein entweder kein Ende der Gültigkeit eingetragen oder eine länger als fünfjährige Gültigkeitsdauer von der noch fünf Jahre oder mehr übrig sind, so endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“.
30. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des Mindestalters, zu dem die jeweilige Klasse gemäß § 6 Abs. 1 frühestmöglich erteilt werden kann,“ ersetzt.
31. In § 23 wird folgender Abs. 3c eingefügt:
„(3c) Hat eine Person einen Antrag nach Abs. 3 gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.“
32. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der vorgeschriebene internationale Führerschein nicht mitgeführt oder nicht vorgewiesen, so stellt dies eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 dar.“
33. Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
34. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.“
35. In § 30a Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „Örtlichen“ und in § 30a Abs. 3 entfällt das Wort „Örtliche“.
36. In § 33 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „drei Jahre“ ersetzt.
37. Dem § 34b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfberechtigung für die Klasse CE umfasst auch jene für die Klasse BE.“
38. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 6 vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.“
39. In § 37 Abs. 5 wird die Wortfolge „§§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ ersetzt durch die Wortfolge „§§ 45 Abs. 1 letzter Satz und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013“.
40. In § 39 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind“ und nach dem dritten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Ist eine Person im Besitz eines Führerscheines oder Mopedausweises, obwohl dieser Person ein Führerschein oder Mopedausweis bereits vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, so ist dieser Führerschein oder Mopedausweis von den genannten Organen ebenfalls abzunehmen.“
41. Dem § 43 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 1 Abs. 3, § 4a Abs. 6 und 6b, § 4b Abs. 4, § 4c Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 2, 3 und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 3, 3c und 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1, § 34b Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.“