Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) bis (2)…

§ 1. (1) bis (2)…

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sind sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

           1. nicht mehr in der Probezeit ist,

           1. nicht mehr in der Probezeit ist,

           2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

           2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

           3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

           3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Fahrzeuge der Justizwache für den Strafvollzug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

(4) bis (5)…

(4) bis (5)…

§ 4a. (1) bis (5)…

§ 4a. (1) bis (5)…

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:

           1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

           1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

           2. Fahrschulen,

           2. Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird für einen Zeitraum von zehn Jahren durch eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren hat die Kommission über die besondere Eignung der durchführenden Stellen und der durchführenden Instruktoren nach einer vereinfachten Prüfung der Voraussetzungen neuerlich zu entscheiden. Die Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung oder nicht mehr gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

(6a) …

(6a) …

 

(6b) Werden der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission Umstände bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung eines Betreibers eines Übungsplatzes für die Mehrphasenausbildung oder einer das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder eines Instruktors nicht mehr gegeben sind, so hat die Kommission, sofern die Mängel behoben werden können, eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Werden innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen durch den Betreiber des Übungsplatzes oder durch die durchführende Stelle oder durch den Instruktor nicht wiederhergestellt, oder ist die Wiederherstellung der Voraussetzungen nicht möglich, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat dem Betreiber des Übungsplatzes oder der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder dem Instruktor die Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gegebenenfalls zu untersagen. Die gleiche Vorgangsweise ist einzuhalten, wenn gravierende Missstände bei der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings auftreten.

(7) …

(7) …

§ 4b. (1) bis (3)…

§ 4b. (1) bis (3)…

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;

           1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;

           2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

           2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

           3. die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission;

           3. die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission;

           4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und

           4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung;

           5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.

           5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes und

 

           6. Den Umfang der vereinfachten Überprüfung der Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für Instruktoren und Übungsplätze gemäß § 4a Abs. 6 sechster Satz

§ 4c. (1) …

§ 4c. (1) …

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) …

(3) …

§ 11. (1) bis (5)…

§ 11. (1) bis (5)…

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwölf Tagen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung

           1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und

           1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und

           2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und

           2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und

           3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,

           3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,

dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.

dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von 18 Monaten wiederholen. Es ist verboten, unerlaubte technische Unterstützung im Sinne der Z 1 und 2 für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anzubieten, zu organisieren und/oder durchzuführen.

(6a) bis (7)…

(6a) bis (7)…

§ 14. (1) bis (2)…

§ 14. (1) bis (2)…

(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.

(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als acht Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.

(4) bis (8)…

(4) bis (8)…

§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

           1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

               a) Familienname,

               a) Familienname,

               b) Vorname(n),

               b) Vorname(n),

                c) Geburtsdatum und Geburtsort,

                c) Geburtsdatum und Geburtsort,

               d) Familienname laut Geburtsurkunde,

               d) Familienname laut Geburtsurkunde,

                e) frühere Familiennamen,

                e) frühere Familiennamen,

                f) akademische Grade,

                f) akademische Grade,

                g) Geschlecht,

                g) Geschlecht,

               h) Staatsbürgerschaft,

               h) Staatsbürgerschaft,

                 i) Wohnsitz,

                 i) Wohnsitz,

                j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

                j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

               k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,

               k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,

                 l) Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

                 l) Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

              m) gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

              m) gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

               n) das Datum des Todes;

               n) das Datum des Todes,

 

               o) Telefonnummer und emailadresse, sofern vorhanden;

Z 2 bis Z 4…

Z 2 bis Z 4…

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

               a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

               a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

               b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

               b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

                c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

                c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

               d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

               d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,

                f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2,

                f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2,

                g) Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;

                g) Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 einschließlich der Marke, Type und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

Z 6…

Z 6…

           8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

           8. folgende Daten über Taxi- und Schülertransportausweise:

               a) Ausstellungsdatum,

               a) Ausstellungsdatum,

               b) Ausweisnummer,

               b) Ausweisnummer,

                c) Ende der Bewilligung.

                c) Ende der Bewilligung,

 

               d) im Fall der Entziehung der Bewilligung deren Beginn und Ende;

Z 9 bis Z 10…

Z 9 bis Z 10…

        11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:

        11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:

               a) Daten der Person gemäß Z 1,

               a) Daten der Person gemäß Z 1,

               b) den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,

               b) den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,

                c) die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,

                c) die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,

               d) Daten zum Widerruf der Bestellung,

               d) Daten zum Widerruf der Bestellung,

                e) Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,

                e) Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,

                f) Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend

                f) Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend

                    aa) Datum der Absolvierung

                    aa) Datum der Absolvierung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

                g) Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend

                g) Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend

                    aa) Datum der Absolvierung

                    aa) Datum der Absolvierung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

               h) Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend

               h) Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend

                    aa) Datum der Absolvierung

                    aa) Datum der Absolvierung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

                 i) Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend

                 i) Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend

                    aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis

                    aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis

                    bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

                    bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur)

                     cc) Name des beauftragten Auditors,

                     cc) Name des beauftragten Auditors,

                j) Daten der Heranziehung als Auditor,

                j) Daten der Heranziehung als Auditor inklusive der Absolvierung der für Auditoren vorgeschriebenen Weiterbildung,

Z 12…

Z 12…

        13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

        13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

               a) Namen und Vornamen des Inhabers,

               a) Namen und Vornamen des Inhabers,

               b) die Adresse des Standortes,

               b) die Adresse des Standortes,

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

                e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

                e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

                f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;

                f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;

 

die Daten gemäß lit. a bis f sind aus der Fahrschuldatenbank zu übermitteln;

(2) …

(2) …

§ 16b. (1) bis (1a)…

§ 16b. (1) bis (1a)…

(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

           1. § 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,

           1. § 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,

           2. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,

           2. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,

           3. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

           3. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

        3a. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,

        3a. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,

           4. § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis g,

           4. § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e,

           5. § 16a Abs. 1 Z 8.

           5. § 16a Abs. 1 Z 8.

(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

1. § 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,

1. § 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,

2. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,

2. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,

3. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,

3. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,

        3a. § 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,

        3a. § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g,

 

        3b. § 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,

(3) bis (4)…

(3) bis (4)…

(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(4a) Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten. Weiters darf es die Daten der Weiterbildung der Auditoren gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j in das Führerscheinregister eintragen.

(4b) bis (8)…

(4b) bis (8)…

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

(2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten und die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten und die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; abweichend davon sind Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;

           2. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

           2. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

           3. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

           3. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e sowie § 16a Abs. 1 Z 8 lit. d fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

§ 17a. (1) …

§ 17a. (1) …

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.

(3) …

(3) …

§ 18. (1) bis (3)…

§ 18. (1) bis (3)…

(4) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers für die Klassen A oder B, der eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64f KDV 1967 absolviert haben muss, oder eines besonders geeigneten Instruktors für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten und darf höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

(4) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers für die Klassen A oder B, der eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64f KDV 1967 absolviert haben muss, oder eines besonders geeigneten Instruktors für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 11 KFG 1967 oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten und darf höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

(5) bis (6)…

(5) bis (6)…

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) bis (4)…

(3) bis (4)…

§ 20. (1) bis (2)…

§ 20. (1) bis (2)…

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D und DE darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D und DE darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a oder b vorliegen oder

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 vorliegen oder

           2. der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG ist.

           2. der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG ist.

(4) …

(4) …

(5) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.

(5) Die Gültigkeit einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, ist jedoch im Führerschein entweder kein Ende der Gültigkeit eingetragen oder eine länger als fünfjährige Gültigkeitsdauer von der noch fünf Jahre oder mehr übrig sind, so endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.

§ 23. (1) bis (2)…

§ 23. (1) bis (2)…

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des Mindestalters, zu dem die jeweilige Klasse gemäß § 6 Abs. 1 frühestmöglich erteilt werden kann, auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

Z 1 bis Z 5…

Z 1 bis Z 5…

(3a) bis (3b)…

(3a) bis (3b)…

 

(3c) Hat eine Person einen Antrag nach Abs. 3 gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.

(4) bis (5)…

(4) bis (5)…

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können. Wird der vorgeschriebene internationale Führerschein nicht mitgeführt oder nicht vorgewiesen, so stellt dies eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 dar.

§ 26. (1) bis (2a)…

§ 26. (1) bis (2a)…

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

           1. ein Monat,

           1. ein Monat,

           2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

           2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (6)…

(4) bis (6)…

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

(2) Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) …

(2) …

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) bis (5)…

(4) bis (5)…

§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii) des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii) des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt drei Jahre nach dem Tag der Ausstellung.

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

§ 34b. (1) bis (2)…

§ 34b. (1) bis (2)…

(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.

(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klasse CE umfasst auch jene für die Klasse BE.

(4) bis (8)…

(4) bis (8)…

§ 37. (1) bis (3)…

§ 37. (1) bis (3)…

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

           1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

           1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

           2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

           2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 6 vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 letzter Satz und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, keine Anwendung.

(7) bis (8)…

(7) bis (8)…

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ist eine Person im Besitz eines Führerscheines oder Mopedausweises, obwohl dieser Person ein Führerschein oder Mopedausweis bereits vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, so ist dieser Führerschein oder Mopedausweis von den genannten Organen ebenfalls abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(1a) bis (6)…

(1a) bis (6)…

§ 43. (1) bis (34)…

§ 43. (1) bis (34)…

 

(35) § 1 Abs. 3, § 4a Abs. 6 und 6b, § 4b Abs. 4, § 4c Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 2, 3 und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 3, 3c und 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30a Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34b Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.