Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Jahr 2005 wurden die Grundwerte, Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule in die Stammurkunde der Bundesverfassung eingefügt. Durch die Bildungsreform 2017 wurden auch die Schülerheime in den Geltungsbereich des Art. 14 B-VG aufgenommen.

Mit der vorliegenden Novelle

-       soll ein bildungspolitischer Vorbehalt in Form der Sicherstellung, dass Privatschulen die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule nicht nachteilig beeinflussen dürfen, und der Bestand der Schule sowohl finanziell als auch aufgrund der Nachfrage mittelfristig gesichert ist, geschaffen werden,

-       soll durch ein Zulassungsverfahren die Gründung einer Privatschule vereinfacht und gestrafft werden,

-       soll künftig die Verleihung sowie der Entzug des Öffentlichkeitsrechts durch die Bildungsdirektionen erfolgen,

-       soll die durch die gesetzliche Vorgabe von Mindestinhalten die Ausgestaltung von Organisationsstatuten vereinheitlicht werden,

-       soll die Rechtssicherheit verbessert und

-       eine Verwaltungsvereinfachung im Privatschulwesen vorgenommen werden.

Zulassungsverfahren und Verfahrensvereinfachung für private Schulerhalter und Behörden:

An die Stelle der bisherigen Regelungen sollen ein Genehmigungsverfahren und Gründe für das Erlöschen und die Aufhebung der Genehmigung einer Privatschule sowie die Pflicht zu Änderungsmeldungen treten. Die bisher bei Änderungen des Schulgebäudes oder einem Wechsel des Schulerhalters erforderliche erneute Durchführung des gesamten Verfahrens, kann entfallen. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts soll auf die Bildungsdirektionen übertragen werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 14, 24 bis 27 (§ 1, § 10 Abs. 1 und § 24 lit. a, d, e und der Entfall von lit. f):

Die Gründung und Führung von privaten Schülerheimen soll künftig auch einem Zulassungsverfahren, welches dem Zulassungsverfahren für Privatschulen nachgebildet ist, unterliegen. Die Strafbestimmungen des § 24 sollen auf private Schülerheime ausgeweitet werden. Der Schlusssatz in § 10 Abs. 1 soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit festhalten, dass Schülerheime, die von Erhaltern, die unter der wirtschaftlichen Kontrolle von öffentlichen Einrichtungen stehen, keinesfalls den Regelungen für private Schülerheime unterliegen sollen. Für bereits vor dieser Novelle bestehende private Schülerheime soll die Übergangsbestimmung des § 27d Anwendung finden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Zur Harmonisierung mit dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 B-VG soll das Wort „umfassend“ eingefügt werden, um für gleiche Inhalte auch eine idente Textierung zu verwenden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Diese Bestimmung soll das umfassende Ziel näher ausführen und in Bezug zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung, den Grundwerten und den Aufgaben der österreichischen Schule setzen. Die Rechtsstellung von Musikschulen und Konservatorien als Privatschulen bleibt davon unberührt. Die Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung werden bestimmt durch Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen, insbesondere das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG BGBl. Nr. 152/1955), die immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955), die Nachhaltigkeit, der Tierschutz, der umfassende Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG, BGBl. I Nr. 111/2013) sowie den Grundwerten des Art. 14 Abs. 5a B-VG und Aufgaben der österreichischen Schule des Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 SchOG.

Grundwerte der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG sind Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrpersonen und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind:

            • bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

            • Gesundheit

            • Selbstbewusstsein

            • Glück

            • Leistungsorientierung

            • Pflichterfüllung

            • musisch-kreative Bildung

            • Friedens- und Freiheitsliebe

            • Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

            • Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende
Generationen

            • Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

            • Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken
anderer

            • Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

            • Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

            • Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

            • Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art. 14 Abs. 5a B-VG umfasst sind):

            • Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

            • Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3):

Es soll im Interesse der Lesbarkeit eine Vereinfachung des Zitats erfolgen.

Zu Z 5 (Überschrift des Abschnitt I):

Die Änderung soll die Bezeichnung des Abschnittes an dessen geänderten Inhalt anpassen.

Zu Z 6 und 7 (Überschrift des § 3 und § 3 Abs. 2 bis 6):

Das neue Errichtungsverfahren von Privatschulen soll durch die Änderungen des § 3 samt Überschrift gesetzlich verankert werden. Anstelle der bisherigen Systematik der Errichtung und einer möglichen Untersagung soll ein Genehmigungsverfahren treten. Daher soll im Falle einer Änderung einer bestehenden Privatschule an die Stelle einer Neugründung eine Änderungsmeldung treten. Dieses System soll durch eine Kooperationsregelung für Behörden, ein Informations- und Auskunftsrecht für die Schulbehörden bei anderen Körperschaften öffentlichen Rechts, ergänzt werden. Unterlagen, die einer anderen Behörde (zB. Baubehörde) vorgelegt wurden, sollen daher von Privatschulerhaltern nicht mehr bei der Schulbehörde neuerlich vorgelegt werden, sondern die Schulbehörde soll diese amtswegig beischaffen können. Dies soll ein Beitrag zur Umsetzung des „only-once-Prinzips“ sein.

§ 3 Abs. 2 soll festlegen, dass es grundsätzlich zwei Arten von Privatschulen, jene mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Schulen mit eigenem Organisationsstatut (Statutschulen) geben kann. Schulversuche im Sinne des § 7 SchOG iVm § 78 SchUG sowie § 6 SchZG können per definitionem nur an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung geführt werden. Bei Statutschulen ist eine Beantragung eines Versuchs nicht möglich, sondern wäre eine Änderung des Statutes vorzunehmen. Zu den Werten und Aufgaben der österreichischen Schule darf auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 hingewiesen werden.

In § 3 Abs. 3 soll durch die Wortfolge „vor der beabsichtigten Eröffnung“ klar ein Wechsel der Systematik zum Ausdruck gebracht werden. An die Stelle der bisherigen Anzeige der beabsichtigten Gründung und der Aufnahme des Betriebes – sofern nicht binnen drei Monaten eine Untersagung erfolgte – soll ein Zulassungsverfahren treten. Damit soll die Rechtssicherheit für Schulerhalter, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten erheblich verbessert werden. Durch die sechsmonatige Frist ist zugleich eine Übereinstimmung mit der Entscheidungsfrist der Schulbehörde hergestellt. Der Begriff vor der Aufnahme eines Unterrichtsbetriebs soll klarstellen, dass vorbereitende Handlungen wie bspw. der Abschluss von Ausbildungsverträgen, Gespräche mit Interessierten usw. davon nicht umfasst und somit bereits vor der Genehmigung möglich.

Die Erfordernisse der Errichtungsanzeige nach § 3 Abs. 4 sollen festlegen, welche Nachweise ein Antragsteller bereits bei der Antragstellung zu erbringen hat. Im Fall eines Mangels hätte ein Verbesserungsauftrag zu ergehen. Der Nachweis der Eignung und sittlichen Verlässlichkeit ist ein an die Person des Schulerhalters anknüpfender Teil der Prüfung, ob eine die Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung unterstützende Wirkung auf das österreichische Schulwesen zu erwarten wäre. Bei juristischen Personen umfasst diese die Organe und Organwalter. Der Begriff Eignung umfasst dabei insbesondere eine Prüfung, ob der Schulerhalter in der Lage ist, seine in § 4 Abs. 3 genannten Aufgaben zu erfüllen, zB. über geeignete Räume für den beabsichtigen Schulbetrieb im geplanten vollen Umfang der Klassen- bzw. Gruppenzahl der Schule verfügt. IKT-gestützter Unterricht iSd § 14a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, kann grundsätzlich auch an Privatschulen durchgeführt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit ortungebundenem Unterricht erkannt, dass ein „Online-Unterricht“ „den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen“ kann. Die Auslegung des Begriffs „auf Dauer“ wird dabei das Alter und den Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen haben. Ein Unterricht, der überwiegend als Online-Unterricht ohne physische Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte stattfinden soll, wird jedenfalls nicht möglich sein.

Zusätzlich ist vom Schulerhalter der Nachweis über das Vorliegen der notwendigen technischen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 zu erbringen, um die lokalen Evidenzen am Schulstandort elektronisch an die Schnittstellen des Datenverbundes der Schulen sowie der Bundesstatistik zum Bildungswesen anbinden zu können.

Wenn eine Schule eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen soll, dann ist gleichzeitig mit der Errichtungsanzeige ein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zu stellen, da diese Schulen Zeugnisse von gesetzlich geregelten Schularten ausstellen sollen. Schulen mit einem eigenen Organisationsstatut können den Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bereits in der Errichtungsanzeige stellen, müssen dies aber nicht.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3 bis 5):

Die Aufgaben des Schulerhalters sollen in Abs. 3 neu strukturiert werden und den Erfordernissen der digitalen Schulverwaltung angepasst werden. Im bisherigen Vollzug hat sich gezeigt, dass durch einzelne Schulen, die nicht in die Schulverwaltungssysteme eingebunden sind, Verzögerungen im System erfolgten. Österreichweite Informationen können immer erst dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sämtliche Bildungseinrichtungen ihre Daten übermittelt haben und diese händisch eingegeben wurden. Seitens der Privatschulerhalter müssen dazu die technischen Voraussetzungen, insbesondere ein Internetanschluss, ein für die Verwaltung nutzbares, digitales Endgerät und die erforderlichen Schnittstellen vorhanden sein. Die Kosten dafür sind vom jeweiligen Schulerhalter zu tragen.

Die Sicherstellung der selbstständigen Entscheidungsbefugnisse der Schulleitung in Abs. 3 Z 3 entspricht dem bisherigen Abs. 5.

Um das Verfahren bei maßgebenden Veränderungen einfacher und effizienter zu gestalten, ist der Schulerhalter zukünftig verpflichtet diese der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu geben.

In Zukunft soll gemäß Abs. 5 bei einem Wechsel in der Rechtsperson des Schulerhalters die Rechtsstellungen der bisherigen Privatschule auf den neuen Schulerhalter übergehen, wenn die die Schulerhaltung übernehmende Rechtsperson bereits seit mindestens acht Jahren eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes führt. Der Zeitraum von acht Jahren beruht dabei auf der Annahme, dass bei einer Führung durch einen so langen Zeitraum, der in vielen Schularten zumindest zwei vollständige Bildungsgänge umfasst, ausreichend gewährleistet ist, dass der Schulerhalter geeignet und in der Lage ist eine Privatschule auf Dauer zu führen. Eine Änderung des Schulerhalters liegt vor, wenn aus zivilrechtlicher Sicht an die Stelle der natürlichen oder juristischen Person, die Erhalter der Schule ist, eine andere natürliche oder juristische Person tritt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Verein „Schulerhalter“ die Führung der Schule aufgibt und an seine Stelle der Verein „Schulbetreiber“ tritt. Im Gegensatz dazu wäre es keine Änderung des Schulerhalters, wenn der Verein Schulerhalter durch eine Änderung der Vereinsstatuten seinen Namen in „Schulbetreiber“ ändert. Bei religionsrechtlichen (konkordatären und vorkonkordatären) Rechtspersonen, welchen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zukommt, ergibt sich die Einheit der Rechtsperson bereits aus der Identität der Rechtsperson, die die Begründung der Rechtspersönlichkeit anzeigt, mit der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde. Allenfalls unterschiedliche innerkirchliche (-religiöse) Zuständigkeiten sind eine innerkonfessionelle Aufgabenverteilung, die für eine staatliche Betrachtung unerheblich ist.

Auch im Falle eine Änderung des Schulstandortes bzw. einem Wechsel eines Schulgebäudes oder der Nutzung eines zusätzlichen Schulgebäudes oder Ähnliches soll die Rechtsstellung erhalten bleiben. Ein neuerliches Genehmigungsverfahren soll nicht erforderlich sein. Wenn sich aufgrund der Überprüfung der Änderungsmeldung ergibt, dass das neue Schulgebäude für den Unterricht nicht geeignet ist, so wäre ein Verfahren zum Widerruf der Genehmigung zur Führung einer Privatschule einzuleiten.

Dies bedeutet eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, weil dadurch alle Verfahren, die durch einen Erhalter- oder Gebäudewechsel verursacht würden, entfallen könnten. In der Praxis hatten alle Verfahren für die „neue“ Schule zur gleichen Rechtsstellung geführt, welche die bisherige Schule hatte. Die sowohl für Schulerhalter als auch die Verwaltung arbeits- und zeitintensive Vorgangsweise hatte daher keine realen Wirkungen. Über die Änderung des Schulerhalters ist durch die zuständige Schulbehörde ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

Organe der Schulverwaltung im Sinne dieser Bestimmung sollen alle Mitarbeiter der Schulbehörden sein, die fachlich mit Aufgaben betraut sind. Dies betrifft insbesondere pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Angehörige der Vollzugsbereiche des Lehrpersonals, rechtskundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder jene des schulpsychologischen Dienstes oder des Schulbaues (Amtssachverständige).

Zu Z 9. 10 und 14 (§ 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 lit. b, § 11 Abs. 2 lit. b):

Private Volks- und Mittelschulen werden oft gemeinsam an einem Standort geführt. Eine Schulleitung unter einer Person ist wegen des Erfordernisses der „betreffenden“ Schulart nur selten möglich, obwohl oftmals zweckmäßig. Die Änderung soll festlegen, dass eine Lehrbefähigung für eine Pflichtschulart (einschließlich der Lehrbefähigung für Religion für eine Pflichtschulart) für eine Schulleitung bei jeder der Pflichtschularten ausreichend ist. Dies gilt gleichermaßen für Lehrpersonen.

Zu Z 11 (§ 7 samt Überschrift):

Diese Bestimmung soll die einfachgesetzlichen Erfordernisse für den Rechtsanspruch auf Gründung und Führung einer Privatschule sowie den contrarius actus in den beiden Formen des ex lege Erlöschens und des Widerrufs der Genehmigung ausführen.

Der neuen Systematik – der Genehmigung vor Aufnahme des Schulbetriebes – entsprechend sieht § 7 Abs. 4 für den Fall einer Schulführung ohne Genehmigung oder im Falle des Vorliegens einer Gefährdungslage gemäß Abs. 3 lit. b und c die Möglichkeit einer sofortigen Entscheidung durch die Schulbehörde vor. Über diese soll in der Folge ein Bescheid zu erlassen sein. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen einen solchen Bescheid, ergibt sich aus der Beschränkung der Anwendungsfälle auf „Gefahr im Verzug“. Die „Gefahr im Verzug“ ergibt sich daraus, dass an einer nicht genehmigten Privatschule die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen ihre Schul- oder Bildungspflicht nicht erfüllen oder eine anerkannte Ausbildung nicht erwerben könnten. Um die Bildungschancen der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht zu gefährden, ist daher sofortiges Handeln geboten.

Zu Z 12 (§ 8 samt Überschrift):

In § 8 werden die Anforderungen an Organisationsstatute von Privatschulen mit eigenem Statut gesetzlich verankert. Eine Vorlage eines Organisationsstatutes und dessen Genehmigung sollen in Zukunft bereits vor Errichtung der Schule möglich sein. Spätestens bei der Anzeige der Errichtung der Privatschule soll vom Schulerhalter das Organisationsstatut vorzulegen sein. Fehlt ein solches, wäre der Antrag nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nachreichung als unvollständig zurückzuweisen. Dieses Statut soll jedenfalls die in § 8 Abs. 1 aufgezählten Mindestanforderungen zu enthalten haben. Die gesetzliche Verankerung eines Mindestinhalts von Organisationsstatuten soll ein gleichbleibendes Qualitätsniveau hinsichtlich der Organisation und inneren Ordnung von Privatschulen mit Statut sicherstellen.

Bei nachträglichen Änderungen eines Organisationsstatuts ist künftig zwischen inhaltlichen und formalen Änderungen zu unterscheiden. Bei weitreichenderen inhaltlichen Änderungen (bspw. der Änderung von Lehrplaninhalten) bedarf es einer neuerlichen Genehmigung des Organisationsstatus durch den zuständigen Bundesminister. Handelt es sich jedoch um ausschließlich formale Änderungen (bspw. der Änderung einer Gegenstandsbezeichnung) sind diese lediglich der örtlichen zuständigen Bildungsdirektion sowie dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen; es bedarf aber keiner neuerlichen Genehmigung des Organisationsstatuts.

Zu Z 15 und 16 (§ 11 Abs. 4 und § 12 zweiter Satz):

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Z 17 und 18 (§ 15 und § 16 Abs. 1):

Das Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts soll klarer, effizienter und für die Erhalter von Privatschulen einfacher geregelt werden. Künftig soll das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen nach einer Überprüfung des laufenden Betriebs der Schule verliehen werden. Dies ergibt sich aus der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, dass der Erfolg einer öffentlichen Schule gleichwertig sein muss bzw. die Schule sich bewährt haben muss. Wenn die Bedingungen des § 14 erfüllt werden, so erfolgt die Verleihung an die Schule ohne die bisherigen Einschränkungen auf bestehende Klassen. In weiterer Folge hat die zuständige Schulbehörde das weitere Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren. Die Zahl der Überprüfungen kann auch höher sein, insbesondere, wenn Mängel festgestellt wurden. Wird im Rahmen dieser Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektion festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder die schulrechtlichen Bestimmungen durch die Schule nicht eingehalten werden ist dem Schulerhalter – wie bisher – eine Frist zu Mängelbehebung einzuräumen. Werden durch die betreffende Schule die Mängel nicht in dieser Frist behoben, wird dieser das Öffentlichkeitsrecht entzogen.

Zu Z 19 und 22 (§ 23 Abs. 1 und 4):

Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts soll zukünftig durch die Bildungsdirektionen erfolgen; dies soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und die Verfahren im Zusammenhang mit Privatschulen bei einer Behörde zusammenführen. Nur Organisationsstatuten sollen weiterhin der Genehmigung des Bundesministers bedürfen, da diese Lehrpläne enthalten, die mit den Verordnungen für die öffentlichen Schulen korrespondieren müssen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Vollzuges durch die Bildungsdirektionen und der Verfügbarkeit von gesamthaften Informationen soll eine statistische Erfassung der Geschäftsfälle und eine stichprobenartige Prüfung der Verfahren durch den Bundesminister erfolgen. Dem zuständigen Bundesminister als Oberbehörde kommt einerseits die Überprüfung des Vollzugs der Bildungsdirektionen zu und andererseits ist der gegenüber dem Nationalrat für den Vollzug verantwortlich.

Zu Z 20 und 21 (§ 23 Abs. 2 lit. b und d):

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 27 (§ 27b):

Mit den §§ 27b bis f werden Übergangsbestimmungen in das Privatschulgesetz aufgenommen.

Nach § 27b sind vor Inkrafttreten dieser Novelle genehmigte bzw. erlassene Organisationsstatute an die neue Rechtslage des § 8 anzupassen und zur neuerlichen Genehmigung bis spätestens 1. September 2028 vorzulegen. Wenn die vorgesehene Frist nicht eingehalten wird, so tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 3 ein.

Nach § 27c haben Privatschulen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle weder als Statutschulen noch als Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung geführt wurden bis spätestens 1. September 2027 um Genehmigung eines Organisationsstatus oder um Führung einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anzusuchen. Wenn die vorgesehene Frist nicht eingehalten wird, so soll das Recht zur Führung der betroffenen Schule aufgrund des Gesetzes erlöschen.

Nach § 27d haben Schülerheime, welche vor Inkrafttreten dieser Novelle geführt wurden bis spätestens 1. September 2027 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 nachzuweisen. Wenn die vorgesehene Frist nicht eingehalten wird, so soll das Recht zur Führung des Schülerheimes aufgrund des Gesetzes erlöschen.

§ 27e und f sollen sicherstellen, dass für im Schuljahr 2026/27 geführte Schulen nach der zu Beginn des Schuljahres geltenden Rechtslage Anträge gestellt und das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden kann und andererseits Anträge nach der geänderten Rechtslage bereits vor dem Inkrafttreten gestellt und bearbeitet werden können.

Zu Z 28 (§ 29 Abs. 15):

Die Änderungen dieser Novelle sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.

Zu Z 29 (§ 30):

Es soll eine Richtigstellung der Bezeichnung und Anpassung der Vollzugsklausel erfolgen.