Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Geltungsbereich.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen und privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen bestimmt sind – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Schulen bestimmt sind – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

(2) Ein umfassendes erzieherisches Ziel liegt vor, wenn außer den mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Zielen auch jene der staatsbürgerlichen Erziehung unterstützt werden.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(4) ...

(4) ...

ABSCHNITT I.

ABSCHNITT I.

Errichtung und Führung von Privatschulen.

Errichtung, Genehmigung und Führung von Privatschulen.

§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.

§ 3. Errichtung einer Privatschule.

(1) …

(1) …

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.

(2) Die Errichtung einer Privatschule ist ausschließlich als Privatschule mit einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung oder als Privatschule, welche aufgrund eines von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatuts geführt wird (Statutschule), zulässig. Privatschulen können von jeder natürlichen und juristischen Person errichtet und geführt werden, wenn

                1. die volle Handlungsfähigkeit der natürlichen Person oder der vertretungsbefugten Organe der juristischen Person vorliegt,

                2. die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule, die sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 5a des Bundes-Verfassungsgesetzes ergeben, durch den Schulerhalter und dessen vertretungsbefugte Organe unterstützt werden,

                3. eine fachlich, sittlich und persönlich geeignete natürliche Person mit der Schulleitung betraut wird,

                4. der Nachweis über Schulräume, Lehr- und Unterrichtsmittel gemäß § 6 vorliegt.

 

(3) Die geplante Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens sechs Monate vor der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen (Errichtungsanzeige). Liegen Mängel in der Errichtungsanzeige vor, so hat die zuständige Schulbehörde deren Behebung binnen sechs Wochen unter Setzung einer Frist von höchstens sechs Wochen zur Behebung aufzutragen. Gemeinsam mit der Errichtungsanzeige ist

           1. ein Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule und Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung und ein Antrag auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts,

           2. ein Antrag auf die Genehmigung eines Organisationsstatuts und Errichtung und Führung einer Privatschule aufgrund dieses Organisationsstatutes oder

           3. ein Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule aufgrund eines bereits erlassenen Organisationsstatutes

zu stellen. Gleichzeitig mit einem Antrag gemäß Z 2 oder 3 kann auch ein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gestellt werden.

 

(4) Die Errichtungsanzeige hat

           1. Angaben über den Schulerhalter,

           2. Angaben über die in Aussicht genommene Schulleitung und die Lehrpersonen,

           3. einen Nachweis über

               a) die Eignung und sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters,

               b) die Eignung der in Aussicht genommenen Schulleitung und Lehrpersonen gemäß § 5,

                c) das Vorhandensein von Schulräumen, Lehr- und Unterrichtsmittel gemäß § 6,

               d) das Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und

                e) das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für die Führung der Privatschule in Form eines Finanzierungsplanes für zumindest die kommenden vier Schuljahre

zu enthalten.

 

(5) Die Schulbehörde hat die Angaben in der Errichtungsanzeige zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck Beweise aufnehmen und allenfalls Gutachten einholen, insbesondere Informationen von Körperschaften öffentlichen Rechts, sowie Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen sind erforderlichenfalls auch sicherheitspolizeiliche Überprüfungen durchzuführen.

 

(6) Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben auf Anfrage der Schulbehörde Informationen über alle ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

§ 4. Schulerhalter.

§ 4. Schulerhalter.

(1) und (2) …

(1) und (2) …

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist

           1. die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule,

           2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen, um die lokalen Evidenzen am Schulstandort elektronisch an die Schnittstellen des Datenverbundes der Schulen sowie der Bundesstatistik zum Bildungswesen anzubinden und

           3. sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften der Schulleitung – sofern er nicht selbst die Leitung der Schule innehat (§ 5 Abs. 2) – und den Lehrpersonen zukommenden Aufgaben zu enthalten.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

(4) Der Schulerhalter hat jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung, insbesondere

               a) in seiner Person,

               b) in der Person seiner vertretungsbefugten Organe,

                c) in der Organisation der Schule einschließlich der Person der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Nutzung zusätzlicher oder anderer Gebäude als bisher,

               d) die Einstellung der Schulführung und

                e) die Auflassung der Schule

der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu erteilen. Er darf Organen der Schulbehörde den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule – sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) – und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

(5) Bei einer Änderung des Schulstandortes bzw. von Nebenschulstandorten bleiben das Recht zur Führung einer Privatschule als Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatutes sowie das Bestehen eines Öffentlichkeitsrechtes unberührt; im Fall eines Wechsels des Schulerhalters gehen diese Rechte auf den neuen Schulerhalter über, sofern der übernehmende Schulerhalter bereits seit mindestens acht Jahren zumindest eine Privatschule nach diesem Bundesgesetz führt. Der Wechsel des Schulerhalters stellt kein Erlöschen der Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. a dar.

§ 5. Leiter und Lehrer.

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

          a) und b) …

          a) und b) …

           c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

           c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist, wobei bei allgemeinbildenden Pflichtschulen das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht gilt,

          d) und e) …

          d) und e) …

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis …

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben

               a) …

               b) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung

                c) ...

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben

               a) …

               b) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist, wobei bei allgemeinbildenden Pflichtschulen das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht gilt,

                c) ...

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.

§ 7. Genehmigung zur Führung einer Privatschule, Erlöschen und Widerruf der Genehmigung.

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

(1) Die Schulbehörde hat

               a) die Errichtung und Führung einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 6 und 11 erfüllt werden oder

               b) die Errichtung und Führung einer Privatschule mit Organisationsstatut zu genehmigen, wenn die in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden und ein genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut gemäß § 8 vorliegt.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

(2) Die Genehmigung zur Führung einer Privatschule erlischt, wenn

               a) die Rechtspersönlichkeit des Schulerhalters erlischt, wobei bei natürlichen Personen als Schulerhalter die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters die Schule weiterführen können, wenn sie die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen haben und die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen,

               b) die Schule durch den Schulerhalter aufgelassen wird oder

                c) die Schule zumindest ein Schuljahr nicht geführt wurde.

 

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn

               a) eine Voraussetzung für die Errichtung und Führung nicht mehr vorliegt, oder

               b) eine Gefährdung der Gesundheit, Sittlichkeit oder Sicherheit der Schülerinnen und Schüler besteht, oder

                c) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Rechte Dritter besteht, oder

               d) die Führung der Privatschule mit Organisationsstatut nicht dem erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut entspricht,

und der Mangel trotz Aufforderung binnen angemessener Frist von zumindest zwei und höchstens zehn Wochen nicht beseitigt wurde.

 

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Privatschule ohne Genehmigung eröffnet oder geführt wird oder besteht eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b und c, hat die zuständige Schulbehörde die (weitere) Führung an Ort und Stelle wegen Gefahr in Verzug ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

 

(5) Wird die Anzeige nachgeholt und genehmigt die zuständige Schulbehörde die Errichtung gemäß Abs. 1, tritt der Bescheid gemäß Abs. 4 außer Kraft.

 

(6) Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben auf Anfrage der Schulbehörde Auskunft über alle ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.

§ 8. Regelungen über Organisationsstatute.

(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt

               a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,

               b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,

                c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,

               d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder

                e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(1) Ein Organisationsstatut hat jedenfalls zu enthalten:

               a) die Bezeichnung der Privatschule, den Standort sowie den Schulerhalter,

               b) Regelungen über die Organisation der Privatschule, insbesondere über die Aufgaben der Schule, die Aufnahme in die Schule und den Aufbau der Schule,

                c) Regelungen über die Schulräume, Ausstattung und Lehr- und Unterrichtsmittel,

               d) Regelungen betreffend die Ordnung von Unterricht und Erziehung, insbesondere Angaben über die Unterrichtssprache und die Leistungsbeurteilung,

                e) Regelungen über die Schulzeit und

                f) sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, sowie

               g) einen Lehrplan samt Stundentafel und Zeugnisformulare.

(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.

(2) Jede Änderung von Regelungen gemäß lit. b, d, e und g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß lit. a, c und f sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

 

§ 10. Schülerheime.

§ 10. Schülerheime.

(1) Die Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.

(1) Für die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), sind die §§ 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

a) unter Schule, Schulerhalter, Schulleitung und Lehrpersonen das Schülerheim, der Heimerhalter, die Heimleiterin oder der Heimleiter und das pädagogische Betreuungspersonal zu verstehen sind und

b) § 5 Abs. 1 lit. c nicht gilt.

Schülerheime, deren Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind jedenfalls keine Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) …

(2) …

§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) …

§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) …

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

               a) …

               b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

                c) …

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

               a) …

               b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen; bei allgemeinbildenden Pflichtschulen gilt das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht. Die zuständige Schulbehörde kann vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

                c) …

(3) …

(3) …

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.

 

§ 12. Widerruf der Bewilligung.

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.

§ 12. Widerruf der Bewilligung.

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

§ 15. Dauer der Verleihung.

§ 15. Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 auf Dauer zu verleihen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.

(2) …

(2) …

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister, der den Vollzug regelmäßig im Ausmaß von zumindest 5 vH der Anzahl der Geschäftsfälle des vorhergehenden Schuljahres zu überprüfen hat.

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

          a) …

          b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,

           c) …

          d) für die Genehmigung der Errichtung, des Statutes, von Änderungen des Statutes und die Aufhebung einer Bildungsanstalt für Leistungssport oder einer Bildungsanstalt für darstellende Kunst gemäß § 128d SchOG.

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

          a) …

          b) für die Genehmigung sowie die Erlassung von Organisationsstatuten,

           c) …

          d) für die Genehmigung der Errichtung, des Statutes, von Änderungen des Statutes und die Aufhebung einer Bildungsanstalt für Leistungssport oder einer Bildungsanstalt für darstellende Kunst gemäß § 128e SchOG.

(3) …

(3) …

 

(4) Statistische Auswertungen der Geschäftsfälle gemäß § 3 gegliedert nach den jeweiligen Anträgen, Anzeigen gemäß den §§ 4 und 5, Erledigungen gemäß § 7 und Entscheidungen gemäß den §§ 10, 11, 12, 14, 15 sowie 16 sind durch die örtlich zuständigen Bildungsdirektionen dem zuständigen Bundesminister nach Ablauf jedes Schuljahres bis spätestens 30. November zu übermitteln.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 24. Strafbestimmungen.

§ 24. Strafbestimmungen.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

               a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;

               a) eine Privatschule oder ein privates Schülerheim ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung geführt; oder nach Widerruf oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule oder eines privaten Schülerheimes diese oder dieses weiterführt;

               b) bis c) ...

               b) und c) ...

               d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;

               d) einen Leiter, eine Lehrperson oder pädagogisches Betreuungspersonal nach der Untersagung dessen bzw. deren Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule bzw. im Schülerheim beschäftigt; oder

                e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt;

                e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schul- oder Heimakten ungerechtfertigt verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterlässt;

           f) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,

 

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 27a.

§ 27a.

 

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 27b. (1) Bereits vor dem Inkrafttreten des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 genehmigte Organisationsstatute haben die Vorgaben des § 8 Abs. 1 zu erfüllen und sind entsprechend anzupassen sowie zur neuerlichen Genehmigung bis spätestens 1. September 2028 vorzulegen. Die Behörde hat darüber bis zum 31. August 2030 zu entscheiden.

 

(2) Vor dem Inkrafttreten des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 vom zuständigen Bundesminister erlassene Organisationsstatute haben die Vorgaben des § 8 Abs. 1 zu erfüllen und sind bis zum 31. August 2028 entsprechend anzupassen.

 

(3) Schulerhalter von vor dem Inkrafttreten des § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 errichteten Privatschulen, die weder eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß § 11 führen, noch aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut geführt werden, haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 lit. a und b zu stellen oder eine Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 lit. c abzugeben. Für diese Anbringen gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die anstelle der Errichtung und Führung der Privatschule nur die Führung der Privatschule tritt.

 

(4) Wird die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nicht bewilligt oder ein Organisationsstatut nicht genehmigt oder unterbleibt ein Ansuchen des Schulerhalters nach Maßgabe des ersten Satzes, erlischt das Recht auf weitere Schulführung für diese Privatschulen.

 

(5) Heimerhalter von vor dem Inkrafttreten des § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 errichteten privaten Heimen haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 nachzuweisen. Wird durch die zuständige Schulbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz zur Führung eines privaten Heimes nicht vorliegen, erlischt das Recht auf weitere Führung dieses privaten Heimes.

 

(6) Für Privatschulen, die zumindest im Schuljahr 2026/27 geführt wurden und die um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben, gelten bis Ende des Schuljahres 2026/27 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025.

 

(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2025 anzuwenden.

Schlußbestimmungen.

Schlußbestimmungen.

§ 29.

§ 29.

(1) bis (14) ...

(1) bis (14) ...

 

(15) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in und außer Kraft:

           1. § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des Abschnitts I, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 2 bis 6, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 lit. b, § 7, § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 lit. b, § 12 zweiter Satz, § 15, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2 lit. b und d sowie Abs. 4, § 24 lit. a, d und e, § 27b Abs. 1 bis 6 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 4 sowie § 24 lit. f außer Kraft

           2. § 27b Abs. 7 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 7 Abs. 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, betraut.