E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2                Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 3                Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel 4                Stellen zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und                                                     Umsetzungshinweis

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „OECD“ die Wendung „oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.

2. In § 75 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Besteht der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft aus mehr als zwei Personen, so hat ihm mindestens eine Frau und ein Mann anzugehören. In Anmeldungen von Vorstandsmitgliedern zum Firmenbuch ist anzugeben, aus wie vielen Frauen und Männern sich der Vorstand zusammensetzt. Ein Vorstandsmitglied, dessen Bestellung dem ersten Satz widerspricht, darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.“

3. In § 86 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) In einer börsenotierten Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.

(6b) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festzulegen.“

4. In § 86 Abs. 7 wird die Wortfolge „In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften“ durch die Wortfolge „In nicht börsenotierten Gesellschaften“ ersetzt.

5. In § 86 Abs. 8 erster Satz wird das Zitat „des Abs. 7“ durch das Zitat „der Abs. 6a und 7“ ersetzt.

6. In § 108 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 86 Abs. 7 und Abs. 9“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a, 7 und 9“ ersetzt. 

7. In § 108 Abs. 2 wird das Zitat „§ 86 Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a oder 7“ ersetzt.

8. In § 110 Abs. 2 wird das Zitat „§ 86 Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a oder 7“ ersetzt.

9. Dem § 262 werden folgende Abs. 47 und 48 angefügt:

„(47) § 10a Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 86 Abs. 6a bis 8, § 108 Abs. 1 und 2 sowie § 110 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 75 Abs. 1a ist auf Bestellungen von Vorstandsmitgliedern, § 86 Abs. 6a, 7 und 8 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 30. Juni 2025 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.

(48) Unbeschadet des Abs. 47 haben börsenotierte Gesellschaften dafür zu sorgen, dass die Vorgaben des § 75 Abs. 1a sowie des § 86 Abs. 6a spätestens am 30. Juni 2026 erfüllt werden. Bis zu diesem Datum sind auch die Zielvorgaben des § 86 Abs. 6b tunlichst zu erfüllen.“

Artikel 2

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz – SEG, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9“ ersetzt.

2. Dem § 45 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) In einer börsenotierten Gesellschaft besteht der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.

(5) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festzulegen.“

3. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat eine solche Gesellschaft mehr als zwei geschäftsführende Direktoren, so müssen mindestens eine Frau und ein Mann geschäftsführende Direktoren sein. In Anmeldungen von geschäftsführenden Direktoren zum Firmenbuch ist anzugeben, wie viele Frauen und Männern geschäftsführende Direktoren sind. Ein geschäftsführender Direktor, dessen Bestellung dem ersten Satz widerspricht, darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.“

4. Dem § 67 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 45 Abs. 4 und 5 sowie § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 59 Abs. 2 ist auf Bestellungen von geschäftsführenden Direktoren, § 45 Abs. 4 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Verwaltungsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 30. Juni 2025 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.

(16) Unbeschadet des Abs. 15 haben börsenotierte Gesellschaften dafür zu sorgen, dass die Vorgaben des § 59 Abs. 2 sowie des § 45 Abs. 4 spätestens am 30. Juni 2026 erfüllt werden. Bis zu diesem Datum sind auch die Zielvorgaben des § 45 Abs. 5 tunlichst zu erfüllen.“

Artikel 3

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 243c wird in Abs. 2 nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. soweit es sich um eine börsenotierte Gesellschaft (§ 3 AktG) handelt, Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen, sowie Angaben über die individuellen Zielvorgaben gemäß § 86 Abs. 6b AktG oder § 45 Abs. 5 SEG;“

2. In § 281 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die gesetzlichen Vertreter einer börsenotierten Gesellschaft haben den Corporate Governance-Bericht spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des zehnten Jahres danach auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.“

3. In § 284 wird nach dem Zitat „§§ 222 Abs. 1,“ das Zitat „243c Abs. 2 Z 2 bis 3,“ eingefügt.

4. Dem § 906 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) § 243c Abs. 2 Z 2a, § 281 Abs. 1a und § 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 243c Abs. 2 Z 2a ist auf Corporate Governance-Berichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2025 enden.“

Artikel 4

Stellen zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

(1) Die Stellen zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften sind [Anm.: die politische Entscheidung über die Benennung der Stellen steht noch aus].

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Männern und Frauen unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.