Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 15 lautet:

„15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4, der auch bei einem vom Landeshauptmann anerkannten Tiergesundheitsdienst gemäß § 64 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, tätig sein kann.“

2. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ angefügt. Dem § 5 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. psychoaktive Stoffe enthalten, deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist, und die nicht als gesundheitsschädlich gemäß Abs. 5 Z 1 einzustufen sind“

3. In § 24 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. In § 24 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder gemäß § 28 beauftragt werden.“

5. In § 25a Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 39 finden sinngemäß Anwendung.“

6. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Landeshauptmann kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben gemäß § 19 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, im Bescheid festlegen, dass jene bei einem beauftragten Tierarzt angestellten Tierärzte, vertretungsweise für diesen Tierarzt tätig werden dürfen, wenn die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 LMSVG erfüllt sind.“

7. Dem § 28 Abs. 8 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verlängerung auf Antrag ist nach Erreichen der Altersgrenze möglich, um die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstätigkeit in einem vom Landeshauptmann festzulegenden Übergangszeitraum zu gewährleisten.“

8. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625“ durch die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 8 KoDiG“ ersetzt.

9. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Internethandel. Im Fall eines in Österreich ansässigen Unternehmens, erfolgt die Probenahme am Firmensitz des Unternehmens, welches auf der Internetseite angegeben ist. Die Möglichkeit einer Probenahme gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt davon unberührt.“

10. In § 37 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

11. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.“

12. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„oder am Firmensitz die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung zu stellen,“

13. In § 39 Abs. 1 lauten die Z 1, 10 und 11 wie folgt:

         „1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich des Verbotes des Anbietens im Internethandel oder der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

        10. die Information der Abnehmer – einschließlich aller Internetanbieter – und Verbraucher;

        11. die Anpassung der Kennzeichnung, einschließlich produktbezogener Informationen, die in elektronischer Form erfolgen;“

14. In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „gesundheitschädlicher Waren“ durch die Wortfolge „gesundheitsschädlicher Waren“ ersetzt.

15. § 61 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen, auch dann, wenn sich der Verstoß auf einen von einer Privatperson geäußerten Verdacht der Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gründet oder“

16. „§ 62“ erhält die Absatzbezeichnung „§ 62 (1)“. Dem § 62 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

17. In § 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf volle 10 Cent“ durch die Wortfolge „auf zwei Kommastellen“ ersetzt.

18. In § 90 Abs. 4 Z 1 wird die Zeichen- und Wortfolge „§§ 9 Abs. 1,“ durch die Zeichen- und Wortfolge „§§ 5 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1,“ ersetzt.

19. Dem § 95 werden folgende Abs. 40, 41 und 42 angefügt:

„(40) § 10 Abs. 4a und 4b treten mit 1. Jänner 2024 rückwirkend außer Kraft.

(41) Die § 3 Z 15, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24 Abs. 3 und 5, § 25a Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 8 Z 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 42 Abs. 3, § 61 Abs. 1 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 1 und § 106 Z 2 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.

(42) Die §§ 62,  64 Abs. 6 und 66 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

20. § 106 Z 2 lautet:

„2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 435 vom 23.          Dezember 2020),“