E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner Teil:
Inhalt:
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll der Kreis der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen dürfen, erweitert werden, um Personalengpässen entgegenzuwirken. Zudem werden die Bestimmungen im LMSVG im Hinblick auf den Internethandel angepasst. Damit sollen die amtlichen Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Schließlich wird ein Verbot für bestimmte psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln normiert.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B- VG („Waren – und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Besonderer Teil:
Zu Z 1 (§ 3 Z 15):
Es erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass auch freiberufliche Tierärztinnen und Tierärzte von anerkannten Tiergesundheitsdiensten beauftragt werden können. Diese Anpassung ist Teil der Maßnahmen zur Erweiterung des Kreises an Tierärztinnen und Tierärzten, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzt werden können.
Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4):
Die Frage der Zuständigkeit im Fall des Inverkehrbringens von psychoaktiven Stoffen, die nicht dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024, unterliegen, verursacht in der Praxis Probleme. In jüngster Zeit wurden diese Stoffe immer wieder in Lebensmitteln wie beispielsweise Fruchtgummis eingesetzt. Zum Schutz der Gesundheit von Menschen ist es erforderlich, ein Verbot im Bereich des Lebensmittelrechts auszusprechen, um in weiterer Folge ein Verbot des Inverkehrbringens anordnen zu können. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass herkömmliche Zutaten wie beispielsweise Koffein, die eine psychoaktive Wirkung aufweisen, von dem Verbot ausgenommen sind. Zur Frage der herkömmlichen Verwendung bei Lebensmitteln wird auf das Österreichische Lebensmittelbuch, IV. Auflage, verwiesen.
Zu Z 3 und 4 (§ 24 Abs. 3 und 5):
Die Möglichkeit amtliche Tierärztinnen und Tierärzte bei juristischen Personen, die im Eigentum eines oder mehrerer Länder stehen, anzustellen, und sie in weiterer Folge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 geschaffen. Da bis heute davon kein Gebrauch gemacht wurde, wird die als obsolet zu bezeichnende Bestimmung wieder aufgehoben.
Zu Z 5 (§ 25a Abs. 3 zweiter Satz):
Es bedarf der Klarstellung, wonach Rechtsgrundlage für allfällige schriftliche Aufforderungen im Rahmen von Internetkontrollen des BAVG die Bestimmung des § 39 LMSVG ist.
Zu Z 6 (§ 28 Abs. 2):
Es soll beauftragten Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Tierarztpraxis verfügen, ermöglicht werden, ihre Angestellten in Kleinbetrieben bei kurzfristig angekündigten Schlachtungen oder im Fall von Urlaub oder Krankenstand für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen zu dürfen, ohne dass jede/jeder der angestellten Tierärztinnen und Tierärzte hiefür eigens beauftragt werden muss. Im Bescheid des Landeshauptmannes sollen die Vertretungsverhältnisse festgelegt werden.
Zu Z 7 (§ 28 Abs. 8 Z 2):
Die Altersgrenze von 68 Jahren für die Beauftragung von amtlichen Tierärzten soll bei Personalengpässen gelockert werden dürfen.
Zu Z 8 (§ 30 Abs. 1)
Durch das Inkrafttreten des § 8 Kontroll- und Digitalisierungsdurchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, ist der Verweis auf die Bestimmung zum Mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) anzupassen.
Zu Z 9 (§ 36 Abs. 1):
Zur Frage des Ortes der Probenziehung bei Proben aus dem Internet erfolgt eine entsprechende Klarstellung.
Zu Z 10 (§ 37 Abs. 2):
Der Kauf von Proben ist in der amtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht vorgesehen und wird daher gestrichen.
Zu Z 11 (§ 37 Abs. 2 letzter Satz):
Werden Daten im Rahmen eines Monitorings für die erweiterte Risikobewertung gesammelt, sind nachfolgende amtliche Kontrollen grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies soll die Datensammlung erleichtern.
Zu Z 12 (§ 38 Abs. 1 Z 2):
Die Unternehmerpflichten sind im Hinblick auf den Internethandel zu präzisieren.
Zu Z 13 (§ 39 Abs. 1):
Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Maßnahmensetzung bei Waren, die im Internet angeboten werden, einer Verbesserung bedürfen. So wird nun klargestellt, dass sich das Verbot des Inverkehrbringens auch das Anbieten im Internet beziehen kann.
Zu Z 14 (§ 42 Abs. 3):
Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 15 (§ 61 Abs. 1 Z 1):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Bundesländer jährlich mit einer hohen Anzahl an Verbraucherbeschwerden konfrontiert sind. Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) eröffnet die Möglichkeit, die Kosten für zusätzlich erforderliche Kontrollen bei wahrgenommenen Verstößen in solchen Fällen von den Unternehmen einzufordern. Dementsprechend erfolgte eine Erweiterung des § 61 hinsichtlich der Gebührenerhebung bei berechtigten Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Zu Z 16 (§ 62):
Die Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) zwecks Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation) wird in § 62 ergänzt und dabei für sich ändernde Beträge die kaufmännische Rundung auf zwei Kommastellen vorgesehen.
Zu Z 17 (§ 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 2):
Die kaufmännische Rundung auf zwei Kommastellen wird auch bei weiteren Gebühren vorgesehen, um die Kostendeckung für die Agentur zu gewährleisten.
Zu Z 18 (§ 90 Abs. 4 Z 1):
Es bedarf einer Strafbestimmung für den Fall, dass dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (siehe die Erläuterungen zu Z 2) zuwidergehandelt wird.
Zu Z 19 (§ 95 Abs. 40, 41 und 42)
Es handelt sich um die erforderliche Bestimmung für das Inkrafttreten sowie um die Bereinigung eines Fehlers. Mit der LMSVG Novelle, BGBl. I Nr. 171/2023, sind Abs. 4a und 4b des § 10 entfallen. In den Schlussbestimmungen wurde das Außerkrafttreten ab 1. Jänner 2024 nicht ausdrücklich normiert.
Zu Z 20 (§ 106 Z 2):
Es handelt sich um die Bereinigung eines Fehlers. Es wird ein Umsetzungshinweis zur Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020) aufgenommen.