Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes –                                           TNRSG

Artikel 1

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1b wird nach der Wort- und Zeichenfolge „nachgeladen werden“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; folgende Sätze werden angefügt:

„Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, sind nicht für die Wiederverwendung konzipiert oder vorgesehen. Eine elektronische Zigarette ist ein Einwegprodukt, wenn sie entweder über eine nicht wiederaufladbare Batterie verfügt oder nicht nachfüllbar ist,“.

2. In § 1 Z 1e wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Liquids,“ die Wort- und Zeichenfolge „jeder Nachfüllbehälter, jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis sowie tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis,“ eingefügt.

3. § 1 Z 3 lautet:

         „3. „Nikotin“ die Nikotinalkaloide,“

4. In § 1 Z 6 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnis“ die Wortfolge „oder das verwandte Erzeugnis“ eingefügt.

5. In § 1 Z 7 und Z 7a wird jeweils nach dem Wort „Tabakerzeugnisses“ die Wortfolge „oder eines verwandten Erzeugnisses“ eingefügt.

6. In § 1 Z 10 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „oder verwandten Erzeugnissen“ eingefügt.

7. § 1 Z 12 lautet:

      „12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, der Versand oder die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure oder Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,“

8. Dem § 1 werden folgende Z 14 und 15 angefügt:

      „14. „tabakfreies Nikotinerzeugnis“ jedes tabakfreie Erzeugnis, das Nikotin enthält und zur Aufnahme in den menschlichen Körper durch Inhalieren, Schnupfen, Lutschen, Kauen, orale, dermale oder sonstige Aufnahme bestimmt ist, sofern es sich dabei nicht um eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter, Liquids oder ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt,

        15. „tabakfreies Nikotinersatzerzeugnis“ ein Erzeugnis, das weder Tabak noch Nikotin enthält, und wie ein tabakfreies Nikotinerzeugnis konsumiert werden kann, sofern es sich dabei nicht um ein pflanzliches Raucherzeugnis, eine elektronische Zigarette oder ein Liquid handelt.“

9. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Zeichenfolge „10e“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10f, 10h bis 10i“ ersetzt sowie dem Wort „nach“ das Wort „den“ vorangestellt.

10. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Kautabak“ das Wort „oder“ eingefügt.

11. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind,“

12. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Eine Packung eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses muss mindestens 15 Konsumeinheiten enthalten.“

13. In § 2a entfällt der zweite Satz.

14. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.“

15. Nach § 5 Abs. 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.

(4b) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.“

16. In § 5 Abs. 8 sowie § 5a Abs. 4 und 5 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“.

17. Nach § 8c wird folgender § 8d samt Überschrift eingefügt:

„Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse

§ 8d. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

           1. den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,

           2. eine Liste aller Inhaltsstoffe, unter Angabe der Mengen, die in dem Erzeugnis enthalten sind, 

           3. toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Konsum und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,

           4. bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,

           5. eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

(3) Werden Inhaltsstoffe oder deren Mengen verändert, ist dies von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen des veränderten Erzeugnisses zu melden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat auf der Homepage des Bundesministeriums die gemäß Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 oder 3 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.

(7) § 10a Abs. 6a und 7 gilt.“

18. In § 9 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4 bis 6, 8 bis 8d, 10 bis 10f und 10h bis 10i“ ersetzt.

19. Nach § 9 Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Büros für Tabakkoordination nach § 6e des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 sind befugt, unter falscher Identität Produktproben insbesondere im Wege des Fernabsatzes zu erwerben, zu analysieren und ihre Nichtkonformität festzustellen.

(8b) Wird bei einer Kontrolle festgestellt oder erhält die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit sonst davon Kenntnis, dass ein Erzeugnis nach diesem Bundesgesetz eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, hat sie oder er geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete vorläufige Maßnahmen sind befristete Inverkehrbringensverbote sowie die Beschlagnahme. Sofern mit gelinderen Maßnahmen der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht sichergestellt werden kann, kann der Verfall der Waren ausgesprochen werden.“

20. In § 9 Abs. 9 entfällt der letzte Satz.

21. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i“ ersetzt.

22. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§§ 5 bis 6“ die Wort- und Zeichenfolge „, 10c, 10f und 10h bis 10i“ eingefügt.

23. In § 10a wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres von den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren von neuartigen Tabakerzeugnissen folgende Informationen vorzulegen:

           1. umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses,

           2. Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, Nichtraucher bzw. Nichtraucherinnen und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzerinnen bzw. Nutzer,

           3. Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung.“

24. In § 10b Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „nikotinhältige Flüssigkeiten“ durch das Wort „Liquids“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „bzw. in elektronischen Einwegzigaretten“ sowie „oder Tanks“.

25. In § 10b Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „die nikotinhältige Flüssigkeit“ durch die Wortfolge „nikotinhältige Liquids“ sowie das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

26. In § 10b Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge „die nikotinhältige Flüssigkeit“ durch das Wort „Liquids“ sowie das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

27. In § 10b Abs. 7 Z 4 wird die Wortfolge „nikotinhältigen und nikotinfreien Flüssigkeit“ durch das Wort „Liquids“ ersetzt.

28. In § 10b Abs. 7 Z 5 wird das Wort „Flüssigkeiten“ durch das Wort „Liquids“ ersetzt.

29. Dem § 10b wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigarette aufweisen, der

           1. über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt, oder

           2. über ein Andocksystem verfügt, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in die elektronische Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.“

30. In § 10c Abs. 1 wird nach dem Wort „Beipackzettel“ die Wortfolge „in deutscher Sprache“ eingefügt.

31. § 10c Abs. 1 Z 1 lautet:

                „1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird. Die Gebrauchsanweisungen müssen geeignete Nachfüllanweisungen und Diagramme umfassen. Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß § 10b Abs. 8 Z 1 ist die Breite des Ausgießers oder der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so anzugeben, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette miteinander kompatibel sind. Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß § 10b Abs. 8 Z 2 ist in den Gebrauchsanweisungen anzugeben, welche Andocksysteme mit diesen elektronischen Zigaretten und diesen Nachfüllbehältern kompatibel sind,“

32. Nach § 10g werden folgende §§ 10h und 10i samt Überschriften eingefügt:

„Tabakfreie Nikotinerzeugnisse

§ 10h. (1) Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.

(4) Jede Packung und jede Außenverpackung hat

           1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,

           2. das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,

           3. die Angabe des Nikotingehalts in Milligramm pro Gramm einer Konsumeinheit,

           4. die Nummer der Herstellungscharge und

           5. Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,

zu enthalten.

(5) Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen § 5d Abs. 1 Z 1 Informationen zum Nikotingehalt gemäß Abs. 4 Z 3 anzugeben sind.

(6) Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.

(7) Tabakfreie Nikotinerzeugnisse dürfen eine Gesamtmasse von 1,6 Gramm pro Konsumeinheit nicht überschreiten und maximal 16,6 Milligramm Nikotin pro Gramm enthalten.

(8) Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in § 8b Abs. 2 Z 5 angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten.

Tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse

§ 10i. (1) Jedes tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.

(4) Jede Packung und jede Außenverpackung hat

           1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,

           2. das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,

           3. die Nummer der Herstellungscharge und

           4. Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,

zu enthalten.

(5) Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten.

(6) Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.“

33. In § 11 Abs. 8 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „und von verwandten Erzeugnissen“ eingefügt.

34. In § 12 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ die Wort- und Zeichenfolge „, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden,“ eingefügt.

35. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf im Freien befindlichen öffentlichen Spielplätzen, die Freizeitaktivitäten von Kindern oder Jugendlichen dienen und dauerhaft als solche abgegrenzt und gekennzeichnet sind, ist das Wegwerfen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte verboten.“

36. In § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ die Wort- und Zeichenfolge „, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden,“ eingefügt.

37. In § 13b Abs. 1 wird die Wortfolge „Räumen und Einrichtungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen“ ersetzt.

38. Nach § 13b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingfügt:

„(3a) Das Wegwerfverbot gemäß § 12 Abs. 7 ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.“

39. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird nach der Zeichenfolge „8c,“ die Zeichenfolge „8d,“ eingfügt.

40. In § 14 Abs. 1 wird in der Z 5 die Zeichenfolge „§§ 5 bis 6, 10c und 10f“ durch die Zeichenfolge „§§ 5 bis 6, 10c, 10f, 10h oder 10i“ und in der Z 7 die Zeichenfolge „§ 2a“ durch die Zeichenfolge „§ 2b“ ersetzt.

41. Dem § 14 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

           8. die Marktüberwachungsbehörde an der Ausübung ihrer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 eingeräumten Befugnisse hindert oder nicht gehörig mitwirkt,“

42. In § 14 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§§ 10d und 10e sind“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

43. In § 14 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§§ 2, 2a, 4 bis 10f“ durch die Zeichenfolge „§§ 2 bis 10i“ ersetzt.

44. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wer gegen § 12 Abs. 7 verstößt, begeht, sofern der öffentliche Spielplatz gemäß § 13b Abs. 3a gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.“

45. Dem § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Z 1, 1b, 1d, 1e, 1k, Z 3, Z 6, Z 7, Z 7a, Z 10, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15, § 2 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 4 und Abs. 2a, § 2a, § 2b, § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 4b Abs. 1 und Abs. 4, § 4c Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8, § 5a Abs. 4 und Abs. 5, § 7a Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 4c, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 8a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 8b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9, § 8c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 8d, § 9 Abs. 1, Abs. 8a, und Abs. 9, § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2, § 10b Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Abs. 8, § 10c Abs. 1, § 10c Abs. 1 Z 1, § 10d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 10e Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 10h, § 10i, § 12 Abs. 5 und Abs. 7, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1 und Abs. 3a, § 14 Abs. 1 Z 3, Z 5, Z 7 und Z 8, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, § 14b Abs. 1, § 18 Abs. 17, § 19 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die den Bestimmungen der §§ 10b Abs. 8 Z 1, 2 und § 10c Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 4a und 4b nicht entsprechen sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. Dezember 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 30. Juni 2027 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. August 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 31. Dezember 2026 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Meldungen gemäß § 8d müssen bis längstens 31. Dezember 2026 erfolgen. Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar.“

46. § 19 lautet:

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 7a Abs. 2 und 9 Abs. 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

46. In § 20 wird nach dem Wort „sowie“ die Wort- und Zeichenfolge „der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 „zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen“, der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 „zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten“ und“ eingefügt.