Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Gesamte Rechtsvorschrift für Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Fassung vom 09.12.2025 |
Gesamte Rechtsvorschrift für Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Fassung vom 09.12.2025 |
|
Langtitel |
Langtitel |
|
[...] |
[...] |
|
Änderung |
Änderung |
|
[...] |
[...] |
|
Text |
Text |
|
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
|
§ 1. ... |
§ 1. ... |
|
1. und 1a. ... |
1. und 1a. ... |
|
1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden, |
1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, sind nicht für die Wiederverwendung konzipiert oder vorgesehen. Eine elektronische Zigarette ist ein Einwegprodukt, wenn sie entweder über eine nicht wiederaufladbare Batterie verfügt oder nicht nachfüllbar ist, |
|
1c. und 1d. ... |
1c. und 1d. ... |
|
1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids, |
1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids, jeder Nachfüllbehälter, jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis sowie tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis, |
|
1f. bis 2. ... |
1f. bis 2. ... |
|
3. „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide, |
3. „Nikotin“ die Nikotinalkaloide, |
|
4. bis 5. ... |
4. bis 5. ... |
|
6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt, |
6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis oder das verwandte Erzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt, |
|
7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, |
7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses oder eines verwandten Erzeugnisses zu fördern, |
|
7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, |
7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses oder eines verwandten Erzeugnisses zu fördern, |
|
8. bis 9e. ... |
8. bis 9e. ... |
|
10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur, |
10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur, |
|
11. ... |
11. ... |
|
12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. |
12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, der Versand oder die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure oder Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher, |
|
13. „erhitztes Tabakerzeugnis“ ein neuartiges Tabakerzeugnis, das erhitzt wird, damit Nikotin und andere Chemikalien freigesetzt werden, die dann von der Nutzerin oder dem Nutzer inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird. |
13. „erhitztes Tabakerzeugnis“ ein neuartiges Tabakerzeugnis, das erhitzt wird, damit Nikotin und andere Chemikalien freigesetzt werden, die dann von der Nutzerin oder dem Nutzer inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird. |
|
|
14. „tabakfreies Nikotinerzeugnis“ jedes tabakfreie Erzeugnis, das Nikotin enthält und zur Aufnahme in den menschlichen Körper durch Inhalieren, Schnupfen, Lutschen, Kauen, orale, dermale oder sonstige Aufnahme bestimmt ist, sofern es sich dabei nicht um eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter, Liquids oder ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt, |
|
|
15. „tabakfreies Nikotinersatzerzeugnis“ ein Erzeugnis, das weder Tabak noch Nikotin enthält, und wie ein tabakfreies Nikotinerzeugnis konsumiert werden kann, sofern es sich dabei nicht um ein pflanzliches Raucherzeugnis, eine elektronische Zigarette oder ein Liquid handelt. |
|
Verbot des Inverkehrbringens |
Verbot des Inverkehrbringens |
|
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
|
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder |
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10f, 10h bis 10i oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder |
|
2. ... |
2. ... |
|
3. Kautabak |
3. Kautabak oder |
|
|
4. elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind, |
|
[...] |
[...] |
|
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. |
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. |
|
|
(2a) Eine Packung eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses muss mindestens 15 Konsumeinheiten enthalten. |
|
(3) ... |
(3) ... |
|
Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse |
Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse |
|
§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. |
§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. |
|
|
§ 2b. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. |
|
Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch |
Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch |
|
§ 4. (1) bis (4) ... |
§ 4. (1) bis (4) ... |
|
Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts |
Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts |
|
§ 4b. und § 4c. ... |
§ 4b. und § 4c. ... |
|
Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse |
Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse |
|
§ 5. (1) bis (3) ... |
§ 5. (1) bis (3) ... |
|
(4) Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein. |
(4) Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein. |
|
|
(4a) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren. |
|
|
(4b) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen. |
|
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
|
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen. |
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen. |
|
Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse |
Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse |
|
§ 5a. (1) bis (3) ... |
§ 5a. (1) bis (3) ... |
|
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Details hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen, wobei den verschiedenen Formen von Verpackungen Rechnung zu tragen ist. |
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Details hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen, wobei den verschiedenen Formen von Verpackungen Rechnung zu tragen ist. |
|
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Änderungen des Anhanges nach Abs. 1 festzulegen. |
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Änderungen des Anhanges nach Abs. 1 festzulegen. |
|
Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen |
Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen |
|
§ 5b. (1) bis (8) ... |
§ 5b. (1) bis (8) ... |
|
Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse |
Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse |
|
§ 5c. (1) und (2) ... |
§ 5c. (1) und (2) ... |
|
Erscheinungsbild |
Erscheinungsbild |
|
§ 5d. (1) bis (3) ... |
§ 5d. (1) bis (3) ... |
|
Aufmachung und Inhalt der Packungen |
Aufmachung und Inhalt der Packungen |
|
§ 5e. (1) bis (3) ... |
§ 5e. (1) bis (3) ... |
|
Allgemeine Bestimmungen |
Allgemeine Bestimmungen |
|
§ 6. (1) bis (7) ... |
§ 6. (1) bis (7) ... |
|
Beachte für folgende Bestimmung |
Beachte für folgende Bestimmung |
|
[...] |
[...] |
|
Rückverfolgbarkeit |
Rückverfolgbarkeit |
|
§ 7. (1) bis (12) ... |
§ 7. (1) bis (12) ... |
|
Beachte für folgende Bestimmung |
Beachte für folgende Bestimmung |
|
[...] |
[...] |
|
Sicherheitsmerkmal |
Sicherheitsmerkmal |
|
§ 7a. (1) und (2) ... |
§ 7a. (1) und (2) ... |
|
Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt |
Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt |
|
§ 8. (1) bis (10) ... |
§ 8. (1) bis (10) ... |
|
Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten |
Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten |
|
§ 8a. (1) bis (6) ... |
§ 8a. (1) bis (6) ... |
|
Inhaltsstoffe |
Inhaltsstoffe |
|
§ 8b. (1) bis (9) ... |
§ 8b. (1) bis (9) ... |
|
Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse |
Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse |
|
§ 8c. (1) bis (3) ... |
§ 8c. (1) bis (3) ... |
|
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen. |
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen. |
|
|
Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse |
|
|
§ 8d. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden. |
|
|
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten: |
|
|
1. den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen, |
|
|
2. eine Liste aller Inhaltsstoffe, unter Angabe der Mengen, die in dem Erzeugnis enthalten sind, |
|
|
3. toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Konsum und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen, |
|
|
4. bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen, |
|
|
5. eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird. |
|
|
(3) Werden Inhaltsstoffe oder deren Mengen verändert, ist dies von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen des veränderten Erzeugnisses zu melden. |
|
|
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen. |
|
|
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat auf der Homepage des Bundesministeriums die gemäß Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben. |
|
|
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 oder 3 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen. |
|
|
(7) § 10a Abs. 6a und 7 gilt. |
|
Kontrolle |
Kontrolle |
|
§ 9. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann sich dabei der Mitwirkung der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bedienen und insbesondere Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der Agentur bestellen. |
§ 9. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der „§§ 4 bis 6, 8 bis 8d, 10 bis 10f und 10h bis 10i durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann sich dabei der Mitwirkung der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bedienen und insbesondere Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der Agentur bestellen. |
|
(2) bis (7) ... |
(2) bis (7) ... |
|
(8) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es auf Grund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen. |
(8) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es auf Grund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen. |
|
|
(8a) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Büros für Tabakkoordination nach § 6e des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 sind befugt, unter falscher Identität Produktproben insbesondere im Wege des Fernabsatzes zu erwerben, zu analysieren und ihre Nichtkonformität festzustellen. |
|
|
(8b) Wird bei einer Kontrolle festgestellt oder erhält die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit sonst davon Kenntnis, dass ein Erzeugnis nach diesem Bundesgesetz eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, hat sie oder er geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete vorläufige Maßnahmen sind befristete Inverkehrbringensverbote sowie die Beschlagnahme. Sofern mit gelinderen Maßnahmen der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht sichergestellt werden kann, kann der Verfall der Waren ausgesprochen werden. |
|
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von verwandten Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen des vorangegangen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Gebühr deckt die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien. Nicht von der Jahresgebühr miterfasst sind die Kosten für die Zulassung gemäß § 10a. |
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von verwandten Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen des vorangegangen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Gebühr deckt die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien. |
|
(10) ... |
(10) ... |
|
Amtliche Untersuchung |
Amtliche Untersuchung |
|
§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) ... |
|
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
|
3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und |
3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, und |
|
4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen. |
4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6, 10c, 10f und 10h bis 10i entsprechen. |
|
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse |
Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse |
|
§ 10a. (1) bis (5) ... |
§ 10a. (1) bis (5) ... |
|
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Abs. 2 und 3 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Abs. 2 und 3 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
|
|
(6a) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres von den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren von neuartigen Tabakerzeugnissen folgende Informationen vorzulegen: |
|
|
1. umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses, |
|
|
2. Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, Nichtraucher bzw. Nichtraucherinnen und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzerinnen bzw. Nutzer, |
|
|
3. Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung. |
|
(7) und (8) ... |
(7) und (8) ... |
|
Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten |
Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten |
|
§ 10b. (1) bis (6) ... |
§ 10b. (1) bis (6) ... |
|
(7) ... |
(7) ... |
|
1. nikotinhältige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen, |
1. Liquids nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen, |
|
2. die nikotinhältige Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen darf, |
2. nikotinhältige Liquids einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen dürfen, |
|
3. die nikotinhältige Flüssigkeit keinen der in § 8b Abs. 2 oder 3 angeführten Zusatzstoffe enthalten darf, |
3. Liquids keinen der in § 8b Abs. 2 oder 3 angeführten Zusatzstoffe enthalten dürfen, |
|
4. bei der Herstellung der nikotinhältigen und nikotinfreien Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürfen. Andere Stoffe als die in der Liste gemäß Abs. 3 Z 2 genannten Inhaltsstoffe dürfen in der Flüssigkeit nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist, |
4. bei der Herstellung der Liquids nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürfen. Andere Stoffe als die in der Liste gemäß Abs. 3 Z 2 genannten Inhaltsstoffe dürfen in der Flüssigkeit nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist, |
|
5. außer Nikotin bei nikotinhältigen Flüssigkeiten nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, |
5. außer Nikotin bei nikotinhältigen Liquids nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, |
|
6. ... |
6. ... |
|
7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen. |
7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen. |
|
|
(8) Nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigarette aufweisen, der |
|
|
1. über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt, oder |
|
|
2. über ein Andocksystem verfügt, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in die elektronische Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind. |
|
Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten |
Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten |
|
§ 10c. (1) Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen: |
§ 10c. (1) Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel in deutscher Sprache mit folgenden Informationen beizulegen: |
|
1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird, |
1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird. Die Gebrauchsanweisungen müssen geeignete Nachfüllanweisungen und Diagramme umfassen. Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß § 10b Abs. 8 Z 1 ist die Breite des Ausgießers oder der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so anzugeben, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette miteinander kompatibel sind. Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß § 10b Abs. 8 Z 2 ist in den Gebrauchsanweisungen anzugeben, welche Andocksysteme mit diesen elektronischen Zigaretten und diesen Nachfüllbehältern kompatibel sind, |
|
2. bis (5) ... |
2. bis (5) ... |
|
Kontrollen und Maßnahmen bei elektronischen Zigaretten |
Kontrollen und Maßnahmen bei elektronischen Zigaretten |
|
§ 10d. (1) bis (10) ... |
§ 10d. (1) bis (10) ... |
|
Verfall und Kostenersatz |
Verfall und Kostenersatz |
|
§ 10e. (1) bis (5) ... |
§ 10e. (1) bis (5) ... |
|
Pflanzliche Raucherzeugnisse |
Pflanzliche Raucherzeugnisse |
|
§ 10f. (1) bis (5) ... |
§ 10f. (1) bis (5) ... |
|
Gebühren |
Gebühren |
|
§ 10g. Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu. |
§ 10g. Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu. |
|
|
Tabakfreie Nikotinerzeugnisse |
|
|
§ 10h. (1) Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden. |
|
|
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten. |
|
|
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein. |
|
|
(4) Jede Packung und jede Außenverpackung hat |
|
|
1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind, |
|
|
2. das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit, |
|
|
3. die Angabe des Nikotingehalts in Milligramm pro Gramm einer Konsumeinheit, |
|
|
4. die Nummer der Herstellungscharge und |
|
|
5. Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers, |
|
|
zu enthalten. |
|
|
(5) Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen § 5d Abs. 1 Z 1 Informationen zum Nikotingehalt gemäß Abs. 4 Z 3 anzugeben sind. |
|
|
(6) Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden. |
|
|
(7) Tabakfreie Nikotinerzeugnisse dürfen eine Gesamtmasse von 1,6 Gramm pro Konsumeinheit nicht überschreiten und maximal 16,6 Milligramm Nikotin pro Gramm enthalten. |
|
|
(8) Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in § 8b Abs. 2 Z 5 angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten. |
|
|
Tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse |
|
|
§ 10i. (1) Jedes tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden. |
|
|
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten. |
|
|
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein. |
|
|
(4) Jede Packung und jede Außenverpackung hat |
|
|
1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind, |
|
|
2. das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit, |
|
|
3. die Nummer der Herstellungscharge und |
|
|
4. Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers, |
|
|
zu enthalten. |
|
|
(5) Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten. |
|
|
(6) Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden. |
|
Werbung und Sponsoring |
Werbung und Sponsoring |
|
§ 11. (1) bis (7) ... |
§ 11. (1) bis (7) ... |
|
(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke. |
(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen und von verwandten Erzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke. |
|
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz |
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz |
|
§ 12. (1) bis (4) ... |
§ 12. (1) bis (4) ... |
|
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. |
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden, und von Wasserpfeifen. |
|
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen. |
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen. |
|
|
(7) Auf im Freien befindlichen öffentlichen Spielplätzen, die Freizeitaktivitäten von Kindern oder Jugendlichen dienen und dauerhaft als solche abgegrenzt und gekennzeichnet sind, ist das Wegwerfen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte verboten. |
|
Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte |
Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte |
|
§ 13. (1) bis (3) ... |
§ 13. (1) bis (3) ... |
|
(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. |
(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden, und von Wasserpfeifen. |
|
Kennzeichnungspflicht |
Kennzeichnungspflicht |
|
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen. |
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind. |
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind. |
|
|
(3a) Das Wegwerfverbot gemäß § 12 Abs. 7 ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen. |
|
[...] |
[...] |
|
(5) ... |
(5) ... |
|
Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz |
Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz |
|
§ 13c. (1) und (2) ... |
§ 13c. (1) und (2) ... |
|
Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
|
§ 14. (1) Wer |
§ 14. (1) Wer |
|
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
|
3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt, |
3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 8d, 10a und 10b verstößt, |
|
4. ... |
4. ... |
|
5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt, |
5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß „§§ 5 bis 6, 10c, 10f, 10h oder 10i verstößt, |
|
6. ... |
6. ... |
|
7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt, |
7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2b verstößt, |
|
|
8. die Marktüberwachungsbehörde an der Ausübung ihrer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 eingeräumten Befugnisse hindert oder nicht gehörig mitwirkt, |
|
[...] |
[...] |
|
(2) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind anzuwenden. |
(2) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind entsprechend anzuwenden. |
|
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der §§ 2, 2a 4 bis 10f oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen. |
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der §§ 2 bis 10i oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen. |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. |
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. |
|
|
(6) Wer gegen § 12 Abs. 7 verstößt, begeht, sofern der öffentliche Spielplatz gemäß § 13b Abs. 3a gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. |
|
§ 14a. ... |
§ 14a. ... |
|
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
|
§ 14b. ... |
§ 14b. ... |
|
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
|
§ 15. bis § 17. ... |
§ 15. bis § 17. ... |
|
§ 18. (1) bis (15) ... |
§ 18. (1) bis (15) ... |
|
(16) § 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 362025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden. |
(16) § 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 362025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden. |
|
|
(17) § 1 Z 1, 1b, 1d, 1e, 1k, Z 3, Z 6, Z 7, Z 7a, Z 10, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15, § 2 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 4 und Abs. 2a, § 2a, § 2b, § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 4b Abs. 1 und Abs. 4, § 4c Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8, § 5a Abs. 4 und Abs. 5, § 7a Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 4c, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 8a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 8b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9, § 8c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 8d, § 9 Abs. 1, Abs. 8a, und Abs. 9, § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2, § 10b Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Abs. 8, § 10c Abs. 1, § 10c Abs. 1 Z 1, § 10d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 10e Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 10h, § 10i, § 12 Abs. 5 und Abs. 7, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1 und Abs. 3a, § 14 Abs. 1 Z 3, Z 5, Z 7 und Z 8, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, § 14b Abs. 1, § 18 Abs. 17, § 19 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die den Bestimmungen der §§ 10b Abs. 8 Z 1, 2 und § 10c Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 4a und 4b nicht entsprechen sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. Dezember 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 30. Juni 2027 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. August 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 31. Dezember 2026 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Meldungen gemäß § 8d müssen bis längstens 31. Dezember 2026 erfolgen. Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar. |
|
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. |
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 7a Abs. 2 und 9 Abs. 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. |
|
§ 20. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, sowie die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6 und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt. |
§ 20. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 „zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen“, der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 „zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten“ und die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6 und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt. |
|
Anhang |
Anhang |
|
Liste der textlichen Warnhinweise zu § 5a Abs. 1 |
Liste der textlichen Warnhinweise zu § 5a Abs. 1 |
|
1. bis 14. ... |
1. bis 14. ... |