Entwurf

Änderung des Organtransplantationsgesetzes

Das Organtransplantationsgesetz – OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder waren“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz die Wortfolge „Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig.“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 5 wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „oder deren Vermittlung“ und nach dem ersten Satz die Wortfolge „Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.“ eingefügt.

4. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „erzielt,“ die Wortfolge „oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,“ eingefügt.

5. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „oder deren Vermittlung“ eingefügt.

6. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

§ 19b. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“