Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Organtransplantationsgesetzes – OTPG

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind oder waren.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Grundsätze der Organspende

Grundsätze der Organspende

Grundsätze der Spende

Grundsätze der Spende

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 4. (1) bis (3) ...

(4) Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten.

(4) Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten. Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig.

(5) Organe dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.

(5) Organe oder deren Vermittlung dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

(6) ...

(6) ...

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

(2) Wer

(2) Wer

           1. ...

           1. ...

           2. für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt,

           2. für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,

           3. entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,

           3. entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,

           4. bis 12. ...

           4. bis 12. ...

[...]

[...]

(3) ...

(3) ...

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 19a. Die § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, 5, 6, und 11 sowie § 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 19a. Die § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, 5, 6, und 11 sowie § 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

 

§ 19b. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.