Entwurf
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 Z 10 lautet:
„10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.“
2. In § 54 entfällt der Abs. 3.
3. In § 57 Abs. 5 wird jeweils das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
4. Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Werden bei Betriebsanlagen, deren Errichtung und Betrieb gemäß Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen oder die zu den in § 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, BGBl. II Nr. 80/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 122/2018, genannten Arten von Betriebsanlagen zählen, Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Heizung, Kühlung oder Klimatisierung an der Außenseite der Gebäude (Außenaggregate) installiert, kann die Behörde auf Antrag oder erforderlichenfalls auch von Amts wegen konkrete Vorkehrungen mit Bescheid vorschreiben, mit denen die Auswirkungen dieser Außenaggregate beschränkt werden können, sodass diese zu keinen Gefährdungen von Menschen, unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 führen. Mit der Erlassung dieses Bescheides entfällt die Genehmigungspflicht für die gesamte Betriebsanlage. Der Inhaber der Betriebsanlage hat der Behörde mit seinem Antrag oder auf Aufforderung die für die Beurteilung der Situation erforderliche technische Informationen und die relevanten Emissionsangaben zu diesen Außenaggregate zur Verfügung zu stellen. §§ 79 Abs. 1 bis 3, 79a und 79c sind sinngemäß anzuwenden.“
5. Nach § 76a wird folgender § 76b eingefügt:
„§ 76b. (1) Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche ausschließlich den Betrieb von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, ist keine Genehmigung erforderlich.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden.
(3) Inhaber gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen für diese Betriebsanlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
(4) Der Überprüfungsbefund gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage oder im Fall, dass die Betriebsanlage weder die Eigenschaft des Standortes noch einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte hat, im Standort der Gewerbeberechtigung, aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“
6. In § 79d Abs. 2 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
7. In § 80 Abs. 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
8. In § 80 Abs. 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
9. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a. (1) Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung von zur Betriebsanlage gehörigen E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
(2) Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden.
(3) Inhaber gewerblichen Betriebsanlagen, in denen Geräte und Ausstattungen im Sinne des Abs. 1 bestehen, müssen für diese Geräte und Ausstattungen im Abstand von höchstens fünf Jahren eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
(4) Der Überprüfungsbefund gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.“
10. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
„§ 82c. (1) Sofern der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Verordnungen oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Bescheide verpflichtet ist, betreffend die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage Unterlagen (beispielsweise Überprüfungsbefunde oder andere Dokumentationen) zu erstellen und an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden, wenn die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat.
(2) In Fällen, in denen einer Bereithaltungspflicht von Unterlagen durch Übermittlung auf amtswegiges Ersuchen gemäß Abs. 1 entsprochen worden ist, liegt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz vor, wenn die übermittelten Unterlagen nicht an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.“
11. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
„§ 90a. (1) Personen, die betreffend die Liegenschaft eines aufrechten Standortes oder einer aufrechten weiteren Betriebsstätte einer Gewerbeberechtigung dinglich verfügungsberechtigt, Pächter oder Hauptmieter sind, können bei der Behörde einen Antrag auf Feststellung der Nichtausübung des betreffenden Gewerbes in diesem Standort oder dieser weiteren Betriebsstätte stellen. Der Antrag hat den Nachweis des dinglichen Rechts, der Pacht oder der Hauptmiete zu enthalten. Dieser Antrag kann nicht gestellt werden, wenn ein zivilgerichtliches Verfahren einer Besitzstörungsklage oder einer Eigentumsfreiheitsklage gegen den Gewerbeinhaber, den dinglich Verfügungsberechtigungen, den Pächter oder den Hauptmieter betreffend die gewerbliche Nutzung des betreffenden Standortes oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Die Behörde hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen und zulässigen Antrags gemäß Abs. 1 durch Augenschein an Ort und Stelle zu prüfen, ob der Gewerbeinhaber das Gewerbe im betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte ausübt. Die Behörde hat dem Antragsteller, ausgenommen im Fall des Abs. 6 letzter Satz, keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat dem Antragsteller den Betretungstermin mindestens eine Woche vorab bekannt zu geben und gleichzeitig den Gewerbeinhaber zu verständigen.
(4) Die Zustellung der Verständigung an den Gewerbeinhaber hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung, elektronisch und ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gilt § 37 ZustG nicht.
(5) Ist die elektronische Zustellung an den Gewerbeinhaber nicht möglich, hat die physische Zustellung an den Standort der betreffenden Gewerbeberechtigung und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des Empfängers – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.
(6) Der Antragsteller hat der Behörde das Betreten des betreffenden Standortes oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte und das Vornehmen von Ermittlungen im Sinne des § 338 zu gewähren. Gewährt der Antragsteller der Behörde das Betreten und das Vornehmen von Ermittlungen im Sinne des § 338 zum von der Behörde bekannt gegebenen Termin nicht oder nur unvollständig, so hat die Behörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten für die Vornahme des vom Antragsteller verhinderten Augenscheins vorzuschreiben.
(7) Wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber am betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte nicht ausgeübt und dessen Ausübung vom Antragsteller oder Dritten nicht entgegen einer rechtkräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz gehindert wird, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung des Augenscheins mit Bescheid festzustellen, dass das Gewerbe am betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte nicht ausgeübt wird. Sofern der Gewerbeinhaber nicht am Augenschein an Ort und Stelle teilnimmt, ist die Behörde in der Folge nicht verpflichtet, den Gewerbeinhaber vor Erlassung des Bescheides vom Ergebnis des Augenscheins zu verständigen und ihn unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern. Die Behörde hat nach Rechtskraft des Bescheides im GISA die Ausübung des Gewerbes im betreffenden Standort oder in der betreffenden weiteren Betriebsstätte mit Wirksamkeit ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als beendet zu einzutragen.
(8) Sofern die Beendigung gemäß Abs. 7 den Standort der Gewerbeberechtigung betrifft, hat die Behörde gleichzeitig mit der Eintragung im GISA den Gewerbeinhaber aufzufordern, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von acht Wochen einen neuen Standort der Gewerbeberechtigung zu bestimmen. Kommt der Gewerbeinhaber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so endet die Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit des Ablaufs der versäumten Frist. Die Behörde hat von dieser Beendigung das Amt für Betrugsbekämpfung (§ 3 Abs. 2 Z 1 SBBG) zu verständigen.
(9) Die Behörde hat dem Gewerbeinhaber im Fall der Abweisung oder Zurückweisung des Antrags keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.“
12. § 114 zweiter Satz lautet:
„Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen zur Feststellung des Alters der Jugendlichen entweder die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, oder eine Authentifizierung mittels E-ID (§ 2 Z 10 E‑Government-Gesetz – E-GovG) einrichten.“
13. Nach § 333a wird folgender § 333b eingefügt:
„§ 333b. (1) Beilagen zu Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, können auch in englischer Sprache ausgeführt sein und sind in dieser Ausführung von der Behörde dem Verfahren zu Grunde zu legen. Die Behörde kann bei begründeten Bedenken eine Übersetzung verlangen. Text- und Wortbedeutungen in Beilagen, die in englischer Sprache ausgeführt sind, sind in der Variante der englischen Sprache zu verstehen, die von der die Beilage ausstellenden Person verwendet wird. Ist die verwendete Variante der englischen Sprache nicht aus der Beilage unmittelbar erkennbar, so ist beim Verständnis der Text- und Wortbedeutungen die Variante des britischen Englisch zu verwenden.
(2) Über den Abs. 1 hinausgehende weitere Rechte hinsichtlich der für Beilagen zu Eingaben oder für Urkundenvorlagen verwendeten Sprachen, die entweder auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 ist auch in Verfahren anzuwenden, in denen § 353 Z 3, § 356b Abs. 1 und 3 und § 359b Abs. 4a anzuwenden sind.“
14. In § 353 lautet die Z 3:
„3. (Verfassungsbestimmung) in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“
15. § 356b Abs. 1 lautet:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.“
16. § 356b Abs. 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.“
17. In § 359b wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) (Verfassungsbestimmung) In vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 gilt § 356b sinngemäß.“
18. In § 366 Abs. 1 wird nach der Ziffer 3a folgende Z 3b eingefügt:
„3b. wer nach dem in § 382 Abs. 122 bestimmten Zeitpunkt eine E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge oder eine Photovoltaikanlage errichtet, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, welche nicht von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet worden ist;“
19. In § 367 erhalten die bisherige Z 24b die Ziffernbezeichnung „24c“ und die bisherige Z 24c die Ziffernbezeichnung „24d“ und wird nach der Z 24a folgende Z 24b eingefügt:
„24b. wer eine E-Ladestation für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge oder eine Photovoltaikanlage betreibt, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, und für welche entgegen §§ 76b Abs. 3, 80a Abs. 3 oder 376 Z 74 keine Überprüfung durchgeführt worden ist, oder für welche entgegen §§ 76b Abs. 4, 80a Abs. 4 oder 376 Z 74 der Überprüfungsbefund oder die Ausführungsbestätigung nicht zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten wird;“
20. Dem § 376 wird folgende Z 73 angefügt:
„73. E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben worden sind, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Ersten Hauptstücks, 8. Kapitel. Sofern für solche Geräte und Ausstattungen nicht entweder
a) eine höchstens fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung durch einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden, oder
b) ein höchstens fünf Jahre alter Überprüfungsbefund zur Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik,
erstellt worden ist und im Sinne der §§ 76b Abs. 4 oder §80a Abs. 4 zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereit gehalten wird, muss für solche Geräte und Ausstattungen bis spätestens sechs Monate nach dem im § 382 Abs. 122 bestimmten Zeitpunkt eine Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchgeführt und der Überprüfungsbefund im Sinne der §§ 76b Abs. 4 oder §80a Abs. 4 zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitgehalten werden. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“
21. Dem § 382 werden folgender Abs. 122 und 123 angefügt:
„(122) § 2 Abs. 4 Z 10, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 8, § 76b, § 79d Abs. 2 Z 2, § 80 Abs. 1 und 3, § 80a, § 82c, § 90a, § 114, § 333b Abs. 1 und 2, § 366 Abs. 1 Z b, § 367 Z 24b bis 24d und § 376 Z 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 54 Abs. 3 außer Kraft.
(123) (Verfassungsbestimmung) § 333b Abs. 3, § 353 Z 3, § 356b Abs. 1 und 3 und § 359b Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind § 333b Abs. 3, § 353 Z 3, § 356b Abs. 1 und 3 sowie § 359b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden; für diese Verfahren bleibt es bei der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx geltenden Rechtslage.“