Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versorgungssicherungsgesetz - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2016, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012, BGBl. I Nr. 94/2016 und BGBl. I Nr. xx/2026, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. xxx 2026 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. In Artikel II § 1 Abs. 1, § 4 Abs.1, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 sowie § 22 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
3. Artikel II § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr in Verzug ehestmöglich nachzureichen ist. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.“
4. Artikel II § 3 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben bedroht oder betrifft. Bedroht oder betrifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils bis zu sechs Monate ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um bis zu sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.“
5. Die Überschrift des Artikel II § 4 lautet:
„Behörden“
6. In Artikel II § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 8.“
7. Artikel II § 6 lautet:
„§ 6. Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI), oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, kundzumachen.“
8. In Artikel II § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „zwölf Wochen“ im dritten Satz ersetzt.
9. Dem Artikel II § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Nähere Bestimmungen zur Berechnung, zum Nachweis und zum genauen Umfang des Ersatzes von Vermögensnachteilen können in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegt werden. Der Umfang des Ersatzes hat sich an der durchschnittlichen Preissituation der letzten zwölf Monate vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen zu orientieren, wobei die letzten vier Wochen vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Dabei zu berücksichtigen sind Förderungen oder sonstige Unterstützungsleistungen des Bundes, der Länder oder sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts sowie allfällige Vermögensvorteile der geschädigten Person, die sich vorrangig aus einer nicht vorhersehbaren Änderung der allgemeinen Marktlage ergeben. Geschädigte Personen unterliegen einer Schadenminderungspflicht. Eine Entschädigung ist für direkte Schäden aufgrund höherer Gewalt sowie für den entgangenen Gewinn nicht zu gewähren. Der Antrag hat eine entsprechende Begründung unter Beifügung der Nachweise über Vermögensnachteile sowie Vermögensvorteile zu enthalten. In den Verordnungen kann festgelegt werden, dass der Ersatz von Vermögensnachteilen, die einen bestimmten Mindestbetrag unterschreiten, ausgeschlossen ist oder die Ersatzpflicht auf Enteignungen beschränkt wird.“
10. Artikel II § 8 samt Überschrift lautet:
„Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Versorgungssouveränität im Bereich der Versorgungssicherung allgemeine Vorsorge- und Resilienzmaßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind, treffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann
1. organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen und
2. in Bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist befugt, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen gemäß § 8 verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist befugt, Daten gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 der Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 2024/1252 vom 3.5.2024, zu erheben, soweit es zur Erfüllung der Berichts-, Mitwirkungs- und Informationspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Versorgung mit Gütern in einer Krise Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung von Waren gemäß der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter samt Kostenersatzregelungen gemäß § 7 Abs. 5 für die privaten Marktteilnehmer, durch Verordnung treffen.
(5) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 sind bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auf Aufforderung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus verpflichtet, bezüglich in der Anlage genannten Wirtschafts- und Bedarfsgüter Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen zu erstatten.
(6) Wird die Erstattung der in Abs. 5 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.“
11. In Artikel II § 9 entfällt der dritte Absatz.
12. Artikel II § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 und des Datenschutzgesetzes BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.
(3) Der Inhalt von Angaben, Auskünften und Meldungen sowie die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 2 Z 3, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 9 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(4) Die mit der Lenkung befassten Behörden sind berechtigt, die für Lenkungs-, und Vorsorgemaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten, soweit sie sich auf Erzeugung, Import, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu verarbeiten.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, gesetzliche Interessenvertretungen, soweit diese gem. § 4 Abs. 3 herangezogen werden, die für die Berichterstattung gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2024/1252 zuständige Stelle im Umfang der Liste der kritischen Rohstoffe gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 und für Datenerhebung und/oder Datenanalysen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus beauftragte Forschungseinrichtungen sind berechtigt, die im § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Daten in pseudonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Lenkungs- oder Vorbereitungsmaßnahmen oder sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten zu verwenden. Wenn für die Verwendung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verwendet werden.“
13. Artikel II § 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
5. der Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023.
14. Artikel II § 14 Abs. 3 lautet:
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen und zu entlassen. Ersatzmitglied des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 B-KSG. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
15. In Artikel II § 16 Abs. 1 Z 1 entfällt nach dem Ausdruck „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“.
16. Artikel II § 19 lautet:
„§ 19. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel betreten werden.“
17. Artikel II § 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2036 außer Kraft.“
18. Dem Artikel II § 21 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Art. I Abs.1 und 2 sowie Art. II § 1 Abs. 1 und 5, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16. Abs. 1 Z 1, § 19, § 22 Z 2, 4 und 6 und § 23 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. xxx 2026 in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 3 und § 21 Abs. 7 außer Kraft.“
19. Artikel II § 22 lautet:
„§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
2. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Landesverteidigung und der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 die Bundesministerin für Justiz;
6. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
7. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“
20. In Artikel II § 23 wird die Wortfolge „beide Geschlechter“ durch die Wortfolge „Personen jeden Geschlechts“ ersetzt.
21. Die Anlage lautet:
„Anlage
Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich eines anderen Bundesgesetzes fallen.
Z 1:
– Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 23) und die gesamte Position 2309 sowie das gesamte Kapitel 24 der Nomenklatur
– Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt V, Kapitel 25 bis 27)
– Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt VI, Kapitel 28 bis 38)
– Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt VII, Kapitel 39 bis 40)
– Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt VIII, Kapitel 41 bis 43)
– Holz und Holzwaren (mit Ausnahme zur Energiegewinnung), Kork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 44 und 45)
– Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt X, Kapitel 47 bis 48)
– Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt XI, Kapitel 50 bis 63)
– Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt XII, Kapitel 64)
– Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt XIII, Kapitel 68 und 70)
– Platin in Rohform, Halbzeug, Pulver (Abschnitt XIV, Kapitel 71, Position 7110)
– Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt XV, Kapitel 72 bis 83)
– Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen Kernreaktoren (Abschnitt XVI, Kapitel 84)
– Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt XVI, Kapitel 85)
– Beförderungsmittel (Abschnitt XVII, Kapitel 86 bis 89)
– Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und –geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör dieser Waren (Abschnitt VXIII, Kapitel 90)
– Verschiedene Waren (Abschnitt XX, Kapitel 94 und 96)
Z 2:
– Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.“