Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992, regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Waren- und Bedarfsgütern im Krisenfall und ermöglicht – so wie das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 und das Energielenkungsgesetz 2012 in den jeweils relevanten Bereichen – die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können.
Das Versorgungssicherungsgesetz beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung und Unternehmen mit Produkten, welche im Anhang des Gesetzes geregelt sind, zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.
Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen. Diese Verknappung des Angebots darf aber ihre Ursache nicht in einer saisonalen Verknappungserscheinung haben und auch nicht durch hohe Preise bedingt sein. Für die Auslegung des Begriffs „Störung der Versorgung“ ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes sowie ob Alternativangebote in Hinblick auf Ersatzprodukte und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, abzustellen.
Als „unmittelbar drohende Störung“ wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr, die sich aufzubauen beginnt, angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.
Eine Anwendung der Instrumente des Versorgungssicherungsgesetzes (etwa wie im Falle eines kriegerischen Konfliktes) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.
Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisensituationen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende Versorgungssicherungsgesetz eingebaut werden. Es wurden insbesondere Möglichkeiten zu Vorsorgemaßnahmen und Vorbereitungen für Lenkungsfälle vorgesehen. Weiters soll die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme im Versorgungssicherungsgesetz geregelt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Z 1 (Art. I) und Z 15 (Art. II § 21 Abs. 7):
Die Geltungsdauer des Versorgungssicherungsgesetzes soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 verlängert werden.
Zu Z 2 (Art. II § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 sowie § 22 Z 6):
Durch Ersetzung der Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ soll der geänderten Ressortbezeichnung Rechnung getragen werden.
Zu Z 3 (Art. II § 1 Abs. 5):
Bei dringend zu setzenden Maßnahmen und Vorliegen von Gefahr im Verzug soll eine Ausnahme von den §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) vorgesehen werden. Die Wirkungsfolgenabschätzung kann in diesen Fällen mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats vorgelegt werden oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr im Verzug ehestmöglich nachgereicht werden.
Zu Z 4 (Art. II § 3 Abs. 1 und 2):
Der Begriff der Bedrohung wurde in Abs. 1 hinzugefügt, um gezielt Vorsorgemaßnahmen gemäß § 8 treffen zu können. Beispiele für eine Bedrohung können das Fehlen von Vorprodukten oder Rohstoffen wie etwa Erdgas, Magnesium, die längerfristige Unterbrechung wichtiger Transportrouten (wie beispielsweise des Suez- oder Panamakanals) oder plötzlich steigende Nachfragen wie in der Corona-Pandemie (persönliche Schutzausrüstungen) sein.
Abs. 2 soll an die Formulierung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 angepasst werden und soll ermöglichen, Lenkungsmaßnahmen auch kürzer als sechs Monate zu treffen. Diese Änderung soll der Vereinheitlichung und Flexibilisierung dienen.
Zu Z 6 (Art. II § 4 Abs. 3):
Durch diese Regelung soll der Anwendungsbereich des Abs. 3 auch auf Vorsorgemaßnahmen gem. § 8 ausgedehnt werden.
Zu Z 7 (Art. II § 6):
In § 6 soll nunmehr auf die Erreichung eines möglichst breiten Adressatenkreises abgestellt werden. Hierbei soll auch sichergestellt werden, dass verbreitete Informationen für Menschen mit kognitiven oder physischen Beeinträchtigungen barrierefrei sind. Überdies soll die Information einfach verständlich für den betroffenen Personenkreis sein, das heißt auch Verbreitung der Informationen in den wichtigsten in Österreich gesprochenen Erstsprachen sowie Englisch, sofern die Information für die breite Bevölkerung relevant ist.
Zu Z 8 (Art. II § 7 Abs. 4):
Eine Entscheidung innerhalb von acht Wochen erscheint in einer Situation, in der Lenkungsmaßnahmen erfolgen, zu kurz. Die Frist wurde entsprechend auf zwölf Wochen verlängert.
Zu Z 9 (Art. II § 7 Abs. 5):
Die Bestimmungen betreffend Entschädigungen für Vermögensnachteile gemäß § 7 Abs. 4 soll in § 7 Abs. 5 dahingehend präzisiert werden, dass in eine Lenkungsverordnung nähere Bestimmungen zur Berechnung, zum Nachweis und zum genauen Umfang des Ersatzes von Vermögensnachteilen aufgenommen werden können. Bei Festlegung der Entschädigungsansprüche sollen etwa Förderungen und auch sonstige Vermögensvorteile von Antragstellern berücksichtigt werden. Dementsprechend müssen dem Antrag Nachweise über Vermögensnachteile sowie über allfällige Vermögensvorteile beigefügt werden. In den Verordnungen können außerdem Bagatellgrenzen für Entschädigungsansprüche festgelegt oder aber die Ersatzpflicht generell auf Enteignungen beschränkt werden. Hinsichtlich des Umfangs des Ersatzes wird klargestellt, dass kein Ersatz für direkte Schäden bei Fällen höherer Gewalt oder für den entgangenen Gewinn zu leisten ist. Auf die Schadenminderungspflicht der geschädigten Person wird hingewiesen. Um Überkompensationen zu vermeiden soll der Durchschnitt der Preise über zwölf Monate herangezogen werden. Der Zeitraum von vier Wochen vor der Erlassung der Lenkungsmaßnahme ist jedoch nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bereits nicht typische Preissituationen gegeben sind.
Zu Z 10 (Art. II § 8):
Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 finden nicht nur erst bei Eintritt von Ereignissen, die zu Störungen der Versorgung führen können, Anwendung, sondern können bereits zu Zwecken der Krisenvorsorge ergriffen werden. Vorsorgemaßnahmen können beispielsweise Aufbau interner Krisenstrukturen, Vorbereitungsmaßnahmen zur raschen Marktbeobachtung oder Maßnahmen zur Vorbereitung der effektiven Verteilung zu lenkender Güter sein.
Kritische Rohstoffe sind insbesondere für Transformations- sowie Sicherheits- und Verteidigungstechnologien von Bedeutung. Gemäß den Erwägungsgründen 44 und 45, des Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 der Verordnung (EU) 2024/1252 sollen Mitgliedstaaten Versorgungsunterbrechungen antizipieren können, sich darauf vorbereiten ihren Folgen standzuhalten. Daher sollen Überwachungskapazitäten gestärkt werden.
Mit Abs. 4 soll eine Verordnungsermächtigung zu Zwecken einer Krisenvorsorge und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung, insbesondere betreffend eine öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung samt Kostenersatzregelungen gemäß § 7 Abs. 5 geschaffen werden. Zur Sicherstellung der staatlichen Aufgaben in der Krisenvorsorge soll vorrangig eine öffentliche Vorratshaltung angestrebt werden. Sollte eine drohende Versorgungskrise mit einer öffentlichen Vorratshaltung nicht abwendbar sein, kann dafür auch geeigneten privaten Marktteilnehmern, jedoch nur dort wo es möglich ist, eine Vorratshaltung angeordnet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dem einzelnen in Frage kommenden privaten Marktteilnehmer die für eine Vorratshaltung geeigneten Lagerflächen zur Verfügung stehen und eine dafür ausreichende Lagerlogistik vorhanden ist. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll den von der Anordnung einer Vorratshaltung betroffenen privaten Marktteilnehmern eine Entschädigung in Geld geleistet werden. Im Rahmen von Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 5 und 6 können zur Beurteilung der Lage bestimmte Adressaten zu Meldungen im Bedarfsfall aufgefordert werden. Eine derartige Situation liegt dann vor, wenn Hinweise auf eine sich anscheinend kritisch entwickelnde Verknappung der Verfügbarkeit von Waren gemäß § 1 Abs. 1 vorliegen und gleichzeitig keine oder zu wenig Daten, mit denen eine genaue Abschätzung der Warenverfügbarkeit möglich wäre, vorhanden sind.
Zu Z 11 (Art. II § 9):
Aus datenschutzrechtlichen und systematischen Gründen soll der Abs. 3 angepasst und dem § 10 als Abs. 3 angefügt werden.
Zu Z 12 (Art. II § 10):
Mit dieser Bestimmung soll den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung Rechnung getragen werden.
Abs. 3 und 4 sollen eine Verwendung von Daten lediglich für die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder deren Vorbereitung sowie bei Ereignissen, die zu Störungen der Versorgung mit in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgütern führen können, vorsehen.
Mit Abs. 5 soll auch bereits schon im Vorfeld sowie zur nachfolgenden Evaluierung eine Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und Studien zum Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit verschiedener Maßnahmen ermöglicht werden. Zur wissenschaftlichen Unterstützung bei der Bewertung der Sachlage können vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Forschungseinrichtungen, wie z. B. das Institut für Höhere Studien (IHS), das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO), Universitäten und Fachhochschulen oder Forschungskooperationen beauftragt werden. Darüber hinaus sollen der zuständigen Stelle, die für die Berichterstattung gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2024/1252 erforderlichen Daten über kritische Rohstoffe gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 zur Verfügung gestellt werden.
Zu Z 13 (Art. II § 14 Abs. 2) und Z 14 (Art. II § 14 Abs. 3):
Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater gemäß § 5 Abs.1 B-KSG sollen als Mitglied bzw. Ersatzmitglied in den Bundes-Versorgungssicherungsausschuss aufgenommen werden. Eine gesonderte Bestellung bzw. Entlassung ist nicht vorgesehen. Dem Inkrafttreten des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes soll somit Rechnung getragen werden.
Zu Z 16 (Art. II § 19 Z 3):
§ 19 Z 3 soll sinngemäß dem § 41 Z 3 des Energielenkungsgesetzes angepasst werden.
Zu Z 21 (Anlage):
Die Anlage wurde um die Position 2309 sowie die Kapitel 44, 71 (Position 7110), 84 (mit Ausnahme von Kernreaktoren), 94 und 96 ergänzt. Diese beinhalten Haustierfutter, Holz- und Holzwaren (mit Ausnahme zur Energiegewinnung), verschiedene Waren, wie beispielsweise Hygieneartikel und Platin in Rohform, Halbzeug, Pulver sowie Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte. Damit sind alle wesentlichen Produkte umfasst, soweit sie nicht den Energie- oder Lebensmittelbereich betreffen.