Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
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Artikel 4 |
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yy/20yy, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 4 zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:
„Anlage 5 zu § 14“
2. § 1 Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. die FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;“
3. § 2 Abs. 1 Z 33 lautet:
„33. „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der gemäß den §§ 66 und 67 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.“
4. In § 2 Abs. 1 Z 36 wird die Wortfolge „Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.
5. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 44 bis 49 angefügt:
„44. „Zentralverwahrer“ ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
45. „Kapital des AIF“ ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen.
46. „Kreditvergabe“ oder „Vergabe eines Kredits“ ist die Gewährung eines Kredits
a) direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder
b) indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt.
47. „Gesellschafterdarlehen“ ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 vH des Kapitals oder der Stimmrechte hält und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf.
48. „kreditvergebender AIF“ ist ein AIF,
a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder
b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 vH seines Nettoinventarwerts ausmacht.
49. „hebelfinanzierter AIF“ ist ein AIF, dessen Risiko durch den AIFM, der ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivatpositionen eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird.“
6. In § 4 Abs. 4 Z 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß § 4 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird,“
7. Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,
4. Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167.“
8. § 4 Abs. 5 Z 2 entfällt.
9. § 4 Abs. 5 Z 3 und 4 lauten:
„3. ausschließlich die in Anlage 1 Z 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen,
4. die in Anlage 1 Z 1 lit. a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Z 1 lit. b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall, oder“
10. In § 4 Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. die Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.“
11. § 4 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in § 1 Z 7 WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen § 3 Abs. 6, § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten.“
12. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
1. Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anlage 1 genannten Funktionen, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb des AIFM,
c) eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt, und
d) einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen
sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;
1a. die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung des AIFM;
2. Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;
3. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes und seinen Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird, und die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
4. Angaben über die Vergütungspolitik und ‑praxis gemäß § 11; und
5. Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß § 18 an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:
a) für jeden Beauftragten
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
bb) das Land, in dem er ansässig ist, und
cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM und
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben des Portfoliomanagements, einschließlich der Frage, ob es sich bei jeder solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
d) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.“
13. § 5 Abs. 5 erster Satz lautet:
14. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:
15. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
16. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
17. In § 13 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
18. Nach § 13 Abs. 3a werden folgende Abs. 3b und 3c eingefügt:
(3c) Unbeschadet § 10 Abs. 1 Z 2 gelten die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 vH des Kapitals des AIF nicht übersteigt.“
19. Nach § 13 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4j eingefügt:
1. ein Finanzunternehmen gemäß § 5 Z 28 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015,
2. einen AIF oder
3. einen OGAW.
(4b) Ein AIFM hat sicherzustellen, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF, wenn es sich um einen offenen AIF handelt, nicht mehr als 175 vH ausmacht und wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt, nicht mehr als 300 vH ausmacht, wobei
1. die Hebelfinanzierung des kreditvergebenden AIF als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert, ausgedrückt wird, und
2. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, für die Zwecke der Berechnung des in Z 1 genannten Verhältnisses nicht als Risiko gelten.
Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des AIFM, der ihn verwaltet, so hat der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat. Unbeschadet der Befugnisse der FMA gemäß § 23 Abs. 3 gelten die Anforderungen dieses Absatzes nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 vH des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(4c) Die in Abs. 4a festgelegte Anlagebeschränkung von 20 vH
1. gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt des AIF genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegt,
2. gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können, und
3. ist vorübergehend auszusetzen, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.
Die Aussetzung gemäß Z 3 ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
(4d) Der in Abs. 4c Z 1 genannte Anwendungszeitpunkt hat den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die FMA eine Verlängerung dieser Frist um bis zu höchstens zwölf Monate genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
(4e) Der AIFM hat sicherzustellen, dass ein AIF, den er verwaltet, keine Kredite an die folgenden Einheiten vergibt:
1. den AIFM oder die Mitarbeiter dieses AIFM;
2. die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle gemäß § 19 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
3. ein Unternehmen, dem der AIFM gemäß § 18 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
4. ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter den Z 1 bis 3 dieses Absatzes genannt sind.
(4f) Vergibt ein AIF Kredite, sind die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zuzurechnen. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind gemäß § 21 anzugeben.
(4g) AIF, die Kredite vergeben, ist es untersagt, Kredite an Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zu vergeben. Außerdem ist AIF die Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher in Österreich untersagt.
(4h) Es ist AIFM untersagt, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.
(4i) Ein AIFM hat sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete AIF 5 vH des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschließend auf Dritte übertragenen Kredits wie folgt einbehält:
1. Bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, ist der Betrag unabhängig von ihrer Laufzeit bis zur Fälligkeit einzubehalten.
2. Bei sonstigen Krediten ist der Betrag für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren einzubehalten.
(4j) Die Anforderung gemäß Abs. 4i gilt nicht, wenn
1. der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können,
2. der Verkauf für die Einhaltung der gemäß Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist,
3. der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
4. der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines in § 13 Abs. 3 genannten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird,
wobei der AIFM auf Ersuchen der FMA nachzuweisen hat, dass er die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Ausnahme erfüllt.“
20. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 10 angefügt:
(4) Um sicherzustellen, dass die Abs. 1 und 2 eingehalten werden, hat ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, unter den in Anlage 5 Z 2 bis 8 genannten Instrumenten mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Der AIFM hat diese Instrumente in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anlage 5 Z 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann ein AIFM beschließen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der in Anlage 5 Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
(6) Der AIFM hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl im Sinne der Abs. 4 und 5 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
(7) Die Sachauskehr gemäß Anlage 5 Z 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Abweichend muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der AIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018 ist.
(8) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im Interesse der AIF-Anleger die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anlage 5 Z 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF enthalten sind, andere aus Anlage 5 Z 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß der Abs. 4 bis 7 aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der AIF-Anleger auch die in Anlage 5 Z 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Ein AIFM darf solche Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder die Abspaltung illiquider Anlagen nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist.
(9) Ein AIFM hat unverzüglich die FMA zu informieren,
1. wenn der AIFM das in Anlage 5 Z 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert oder
2. wenn der AIFM eines der in Anlage 5 Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht.
Ein AIFM hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage 5 Z 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten.
(10) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und im Falle von potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingesetzten Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unverzüglich über alle gemäß diesem Absatz eingegangenen Meldungen zu informieren.“
21. Der Einleitungsteil des § 18 Abs. 1 lautet:
22. § 18 Abs. 1 Z 7 lautet:
23. § 18 Abs. 3 lautet:
24. Nach § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
25. In § 18 Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Funktionen“ die Wortfolge „oder Dienstleistungen“ eingefügt.
26. Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:
27. § 19 Abs. 5 Z 1 lautet:
28. § 19 Abs. 6 Z 4 lautet:
29. Nach § 19 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
30. § 19 Abs. 11 Z 3 lautet:
„3. die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und geht weiterhin bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und“
31. Der Schlussteil des § 19 Abs. 11 lautet:
„Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Abs. 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten. Für die Zwecke des § 19 ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke des § 19 gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakt handelt, als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“
32. § 19 Abs. 16 lautet:
„(16) Die Verwahrstelle hat ihren zuständigen Behörden, den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM, auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, hat
1. die FMA als zuständige Behörde der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM alle erhaltenen Informationen, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind, unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
2. die FMA als zuständige Behörde des AIF und des AIFM den zuständigen Behörden der Verwahrstelle alle Informationen, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“
33. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Namensgebung des AIF, eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, den der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;“
34. § 21 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der gemäß § 14 Abs. 4 bis 7 ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;“
35. Nach § 21 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:
„9a. eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;“
36. In § 21 Abs. 4 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6 angefügt:
„4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;
5. auf Jahresbasis über sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden;
6. auf Jahresbasis über jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des AIF oder im Namen des AIFM genutzt wurde.“
37. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Der AIFM hat die FMA regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf oder mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt, zu unterrichten. Der AIFM hat in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes AIF vorzulegen. Diese Angaben haben die Kennungen zu umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, AIF und AIFM mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.“
38. § 22 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
„3. das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom AIF eingesetzten Hebelfinanzierung;
4. Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
a. Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zum AIFM haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
b. die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb des betreffenden AIFM einsetzt;
c. eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
d. im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der AIF-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
e. die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
f. die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
g. im Falle von Vereinbarungen über die Weiterübertragung die nach den lit. a, c und d erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
h. Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über die Weiterübertragung;“
39. In § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AIF vom AIFM oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieses AIFM handelt, tatsächlich vertrieben werden.“
40. § 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, sowie die gemäß § 5 erhobenen Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die FMA hat ferner sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem hat die FMA unverzüglich nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.“
41. § 35 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
42. § 36 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
43. Dem § 38 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
44. § 39 Abs. 5 Z 5 lautet:
„5. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“
45. In § 39 Abs. 5 wird nach der Aufzählung folgender Schlussteil eingefügt:
„Wird ein Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, gemäß Z 4 als Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG eingestuft oder gemäß Z 5 in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach der Zulassung des Nicht-EU-AIFM aufgenommen, hat der Nicht-EU-AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF zu bereinigen, wobei er den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat. Die Frist darf höchstens zwei Jahre betragen.“
46. § 42 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
47. § 47 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“
48. In § 48 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt:
„8. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen des Abs. 8g erfüllen (Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds).“
49. Nach § 48 Abs. 8f wird folgender Abs. 8g eingefügt:
„(8g) Die FMA hat einen Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, welcher
1. überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert und
2. im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungssystems oder Arbeitnehmersparplans an Beschäftigte des Unternehmens, in dessen Anteile der AIF überwiegend investiert, oder der mit ihm verbundenen Unternehmen vertrieben wird.“
50. Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Inländische AIFM oder EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche einen EU-AIF verwalten, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, können einen solchen EU-AIF aus einem anderen Mitgliedstaat in Österreich an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen vertreiben, wenn der EU-AIF die Anforderungen, die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF gelten, erfüllt.“
51. § 56 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage 5 Z 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen,“
52. In § 59 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „für ein Gerichtsverfahren“ die Wortfolge „oder für unter das Steuerrecht fallende Fälle“ eingefügt.
53. § 59 Abs. 3 lautet:
„(3) Alle zwischen der FMA, den zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn:
1. ESMA, die FMA oder die betreffende zuständige Behörde oder eine andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können,
2. die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich oder
3. die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.“
54. Nach § 59 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abs. 2 und 3 stehen dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den Abgabenbehörden gemäß den §§ 49 und 50 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, gemäß dem ersten Satz weitergegeben werden.“
55. § 61 Abs. 4 lautet:
„(4) Hat die FMA als zuständige Behörde angemessene Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstößt oder verstoßen hat, so hat sie dies ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mitzuteilen. Ist die FMA die zuständige Behörde, die diese Informationen empfängt, hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurde, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständiger Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“
56. Dem § 61 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:
„(5) Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM von den Befugnissen gemäß § 56 Abs. 2 Z 10 Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
(6) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, die in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
(7) Stimmt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einem Ersuchen gemäß Art. 50 Abs. 5b der Richtlinie 2011/61/EU nicht zu, so hat sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, sofern der ESRB gemäß Art. 50 Abs. 5b der Richtlinie 2011/61/EU über das Ersuchen unterrichtet wurde, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
(8) Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Art. 50 Abs. 5d der Richtlinie 2011/61/EU oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.
(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Art. 46 Abs. 2 mit Ausnahme von Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
(10) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat im Falle eines Ersuchens gemäß Art. 50 Abs. 5f erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse zu unterrichten.“
57. Dem § 67 werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:
„(10) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten. Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in § 13 Abs. 4a oder 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in § 13 Abs. 4a oder 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.
(11) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 in Bezug auf diese AIF einhalten.
(12) Ungeachtet der Abs. 10 und 11 kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 zu befolgen, sofern er die FMA darüber in Kenntnis setzt.
(13) Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4e bis 4j in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.“
58. § 71 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024;“
59. § 71 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“
60. In § 71 Abs. 2 wird am Ende der Z 34 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 35 bis 38 angefügt:
„35. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/382, ABl. Nr. L 2024/382 vom 23.01.2024;
36. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023;
37. Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
38. Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1.“
61. Dem § 71a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024.“
62. Dem § 74 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Das Inhaltsverzeichnis zu Anlage 5 zu § 14, § 2 Abs. 1 Z 44 bis 49, § 4 Abs. 4 Z 2 lit c und d, Z 3 und 4, Abs. 5 Z 3 bis 5 und Abs. 6, § 5 Abs. 2 und 5, § 6 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 3b, 3c und Abs. 4a bis 4j, § 14 Abs. 3 bis 10, der Einleitungsteil des § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 7, Abs. 3, 3a und 4 bis 6, § 19 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 4, Abs. 6a. Abs. 11 Z 3, der Schlussteil des § 19 Abs. 11, § 19 Abs. 16, § 21 Abs. 1 Z 1, 8 und 9a, Abs. 4 Z 3 bis 6, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 6, § 23 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 4, § 47 Abs. 5 Z 3, § 48 Abs. 1 Z 6 bis 8 und Abs. 8g, § 49 Abs. 1a, § 56 Abs. 2 Z 10, § 59 Abs. 2, 3 und 3a, § 61 Abs. 4 bis 10, § 67 Abs. 10 bis 13, § 71 Abs. 2 Z 1, 3 und 34 bis 39, § 71a Abs. 12 und Anlage 5 zu § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 16. April 2026 in Kraft. § 35 Abs. 3 Z 3, § 36 Abs. 3 Z 3, § 39 Abs. 5 Z 5, der Schlussteil des § 39 Abs. 5 und § 42 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 4 Abs. 5 Z 2 tritt mit Ablauf des 15. April 2026 außer Kraft.“
63. Nach der Anlage 4 zu § 30 wird folgende Anlage 5 zu § 14 eingefügt:
„Anlage 5 zu § 14
Liquiditätsmanagement-Instrumente für AIFM, die offene AIF verwalten
1. Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird.
2. Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können.
3. Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen.
4. Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden.
5. Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (Swing-Faktor) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
6. Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
7. Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.
8. Sachauskehr: Die Sachauskehr bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen.
9. Abspaltung illiquider Anlagen (Side Pockets): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.“
Artikel 2
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yy/20yy, wird wie folgt geändert:
Nach § 43a Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:
1. 20 000 Euro in den Kalenderjahren 2027 und 2028,
2. 10 000 Euro in den Kalenderjahren 2029 und 2030.
(2b) Bei Immobilienfonds, an denen zumindest ein Anteilinhaber Anteilsscheine hält, der die Voraussetzung gemäß Abs. 2a erfüllt, hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Zeitraum der Anwendbarkeit des Abs. 2a
1. in den Fondsbestimmungen darauf hinzuweisen, dass für jene Anteilinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2a erfüllen, und für andere Anteilinhaber unterschiedliche Rückgabefristen bestehen, und darzustellen, um welche Unterschiede es sich handelt, und
2. es hat der Prospekt gemäß § 7 einen besonderen Hinweis auf den Hinweis und die Darstellung gemäß Z 1 zu enthalten.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yy/20YY, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 38 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 38a. Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 55 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 55a. Liquiditätsmanagement“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 56:
„§ 56. Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 100:
„§ 100. Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme“
5. In § 3 Abs. 2 Z 20 wird der Verweis auf „§ 5 Abs. 2 Z 3 oder 4“ durch den Verweis auf „§ 5 Abs. 2 Z 3, 4 oder 5“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Z 37 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 38 angefügt:
„38. Zentralverwahrer: ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
7. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente“ durch die Wortfolge „eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Z 7 WAG 2018 genannten Instrumente“ ersetzt.
8. In § 5 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. c und d angefügt:
„c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
d) jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß § 5 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;“
9. Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.“
10. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Abs. 2 Z 5 genannten Dienstleistungen, die in den von ihnen verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. § 1 Abs. 3 BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.“
11. § 5 Abs. 4 entfällt.
12. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen:
1. Die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;
2. einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den §§ 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
c) eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt; und
d) Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und
3. Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 28 mit zumindest folgenden Angaben:
a) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
b) für jeden Beauftragten
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
bb) das Land, in dem er ansässig ist,
cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
c) eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
d) in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt; und
e) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.“
13. § 6 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und ausreichend zuverlässig sind und mindestens zwei natürliche Personen als Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen, wobei diese entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und in der Union ansässig sind;“
14. § 6 Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 6 WAG 2018 verfügt;“
15. § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten.“
16. Der Einleitungsteil des § 28 Abs. 1 lautet:
„Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder ihrer Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 bis 5 in ihrem Namen zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:“
17. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Die Verwaltungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich, bevor die Übertragungsvereinbarung wirksam wird, gemäß § 151 die Übertragung anzeigen, wobei alle Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 zu übermitteln sind; die FMA hat diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemäß § 161 zu übermitteln;“
18. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „im Interesse ihrer Anleger“ die Wortfolge „und Kunden“ eingefügt.
19. § 28 Abs. 1 Z 7 bis 9 lautet:
„7. es muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben oder die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, wenn dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;
8. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Erbringung von Dienstleistungen muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden sollen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen;
9. in den OGAW-Prospekten (§ 131) sind die übertragenen Dienstleistungen und Aufgaben aufzulisten;“
20. Nach § 28 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:
„9a. die Verwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;“
21. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet zwingend für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang an Dritte übertragen, der dazu führt, dass sie im Wesentlichen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringer der in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.“
22. Dem § 28 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt, ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle, in Fällen, in denen die in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß dem WAG 2018 oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß dem VAG 2016 und der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Abs. 1 und 2 unterliegende Übertragung.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der in § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Aufgaben und die Erbringung der in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Dienstleistungen diesem Bundesgesetz entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.“
23. Dem § 29 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich Fällen, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiators auftretenden Dritter verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiators auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß § 28 bestellt, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Abs. 3 letzter Satz vorzulegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat insbesondere darzulegen, welche sinnvollen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.
(7) Die FMA hat ESMA zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG und im Einklang mit Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW getragen werden und die direkt oder indirekt dem OGAW zugeordnet werden sollen, zu übermitteln. Die FMA hat diese Daten ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen, zu denen auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 147 Abs. 2 zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.“
24. In § 36 Abs. 6 Z 2 entfällt die Wortfolge „lit. a und b“.
25. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
„Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
§ 38a. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt, zu unterrichten. Die Verwaltungsgesellschaft hat in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes OGAW vorzulegen. Diese Angaben müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Folgendes zur Verfügung zu stellen:
1. Die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschließlich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung;
2. das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, darunter des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung;
3. die Ergebnisse der gemäß den §§ 85 und 86 durchgeführten Stresstests;
4. Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
a) Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
b) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt;
c) eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
d) im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
e) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
f) die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
g) im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach den lit. a, c und d erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
h) Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung;
5. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
(3) Die FMA hat alle gemäß dieser Bestimmung eingeholten Informationen über alle von ihr beaufsichtigten OGAW und die gemäß den §§ 6 bis 8 und 151 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in den §§ 157 ff festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die gemäß dieser Bestimmung erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in den §§ 157 ff vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen.
(5) Die FMA hat unverzüglich nach den in den §§ 157 ff vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.
(6) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Abs. 1 festgelegten Berichterstattung anfordern. Die FMA hat ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten zu informieren.“
26. § 42a Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und“
27. § 42a Abs. 6 lautet:
„(6) Für die Zwecke des § 42a ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke des § 42a gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“
28. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:
„Liquiditätsmanagement
§ 55a. (1) Ein OGAW hat mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anlage II Z 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW hat diese Instrumente in seine Vertragsbedingungen oder die Satzung aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anlage II Z 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann ein OGAW beschließen, nur ein einziges der in Anlage II Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
(3) Der OGAW hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
(4) Die Sachauskehr gemäß Anlage II Z 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht.
(5) Abweichend von Abs. 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der OGAW ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018 ist.“
29. § 56 samt Überschrift lautet:
„Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten
§ 56. (1) Abweichend von § 55 Abs. 2 darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anlage II Z 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das gemäß Anlage II Z 2 bis 8 ausgewählt wurde, gemäß § 55a Abs. 1 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anlage II Z 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Die FMA kann im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage II Z 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.
(2) Ein OGAW darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
(3) Der OGAW hat die FMA unverzüglich bei einem der folgenden Umstände zu informieren:
1. wenn der OGAW das in Anlage II Z 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder
2. wenn der OGAW eines der in Anlage II Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung des OGAW entspricht.
(4) Ein OGAW hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage II Z 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten.
(5) Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß diesem Absatz eingegangene Meldung zu unterrichten.
(6) Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Abs. 1 letzter Satz Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
(7) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Art. 84 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon zu unterrichten hat.
(8) Stimmt die FMA als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW einem Antrag gemäß Art. 84 Abs. 3b der Richtlinie 2009/65/EG nicht zu, so hat sie die ersuchenden zuständigen Behörden, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
(9) Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Art. 84 Abs. 3d der Richtlinie 2009/65/EG oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.“
30. Nach § 79 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Aktiviert ein OGAW die in § 56 Abs. 1 zweiter Satz genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in den §§ 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen ausgenommen werden.“
31. § 100 samt Überschrift lautet:
„Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme
§ 100. (1) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der §§ 55 Abs. 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in § 56 Abs. 1 und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
(2) Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme untergraben werden, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.“
32. § 134 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das Kundeninformationsdokument, einschließlich des Namens des OGAW, ist eine vorvertragliche Information.“
33. § 139 Abs. 5 lautet:
„(5) Die FMA hat eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben, an die Änderungen der Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 1 entweder mittels Beschreibung der Änderung oder unter Beifügung einer neuen Fassung in einem allgemein üblichen elektronischen Format, geschickt werden können.“
34. In § 145 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens,“ die Wortfolge „zwischen der FMA und den Abgabenbehörden gemäß den §§ 49 und 50 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 im Rahmen eines Steuerverfahrens,“ eingefügt.
35. Dem § 147 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Buchstabe j der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW hat im Falle eines Ersuchens gemäß Art. 98 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse zu unterrichten.“
36. § 150 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder durch Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes), zur individuellen Portfolioverwaltung (§ 5 Abs. 2 Z 3), zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4) oder zur Verwaltung von Referenzwerten (§ 5 Abs. 2 Z 5) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. “
37. Der Einleitungsteil des § 151 lautet:
„Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:“
38. § 151 Z 15 entfällt.
39. In § 153 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 151 und 152 dieses Bundesgesetzes“ durch den Verweis „§ 139 Abs. 1, § 139a Abs. 3, §§ 151 und 152 dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
40. In § 157 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt am Ende der Z 3 das Wort „sowie“, wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ eingefügt und nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. dem ESRB“
41. § 162a lautet:
„§ 162a. Die §§ 163 bis 174 sind nur anzuwenden, sofern das AIFMG keine abweichenden Regelungen enthält.“
42. In § 190 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Verweis auf „§§ 10 bis 35,“ der Verweis auf „38a Abs. 1 und 2,“ eingefügt.
43. § 190 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;“
44. § 190 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß § 55a oder § 56 Abs. 1 bis 4 verletzt;“
45. § 190 Abs. 2 Z 11 entfällt.
46. § 190 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;“
47. § 190 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß § 55a oder § 56 Abs. 1 bis 4 verletzt;“
48. In § 190 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Z 6 entfällt.
49. § 190 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;“
50. § 190 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß § 55a oder § 56 Abs. 1 bis 4 verletzt;“
51. In § 190 Abs. 4 wird am Ende der Z 5 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Z 6 entfällt.
52. § 196 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“
53. In § 196 Abs. 2 wird am Ende der Z 33 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 34 und 35 angefügt:
„34. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023;
35. Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
54. Dem § 196a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024.“
55. Dem § 200 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 38a, 55a, 56 und 100, § 3 Abs. 2 Z 20, 37 und 38, § 5 Abs. 2 Z 4 lit b bis d, Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 10 und 12, § 10 Abs. 5 erster Satz, der Einleitungsteil des § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 7 bis 9, 9a, Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 6 und 7, § 38a samt Überschrift, § 42a Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, § 55a samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 79 Abs. 2a, § 100 samt Überschrift, § 134 Abs. 2 erster Satz, § 145 Abs. 5, § 147 Abs. 4 und 5, § 150 Abs. 4 erster Satz, der Einleitungsteil des § 151, § 157 Abs. 2 Z 2 bis 5, § 190 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 3 Z 2, 3 und 5, Abs. 4 Z 2, 3 und 5, § 196 Abs. 2 Z 1 und 33 bis 35, § 196a Abs. 13 sowie Anlage I Schema A und Anlage II zu § 55a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 16. April 2026 in Kraft. § 5 Abs. 4, § 151 Z 15, § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 treten mit Ablauf des 15. April 2026 außer Kraft.“
56. Die Z 1.13. in Anlage I Schema A I. Investmentfonds lautet:
„1.13. Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können“
57. Die Z 1.13. in Anlage I Schema A III. Investmentgesellschaft lautet:
„1.13. Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind“
58. Nach der Anlage I zu Art. 2 InvFG 2011 wird folgende Anlage II zu § 55a eingefügt:
„Anlage II zu § 55a
Für OGAW verfügbare Liquiditätsmanagement-Instrumente
1. Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird.
2. Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können.
3. Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen.
4. Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden.
5. Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (Swing-Faktor) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
6. Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
7. Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.
8. Sachauskehr: Die Sachauskehr bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen.
9. Abspaltung illiquider Anlagen (Side Pockets): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.“
Artikel 4
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yy/20yy, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Z 71 wird folgende Z 72 eingefügt:
„72. Umschichtung von Finanzinstrumenten: Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.“
2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, und auf AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 AIFMG erbringen, sind § 3 Abs. 6, § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 anzuwenden.“
3. § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes schriftlich vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.“
4. § 100 Abs. 7 lautet:
„(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so hat sie die ESMA gleichzeitig darüber zu unterrichten.“
5. § 114 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“
6. § 114 Abs. 3 Z 10 lautet:
„10. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024;“
7. Dem § 117 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 16. April 2026 in Kraft.“