Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024.
Die wesentlichen Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU sowie der Richtlinie 2009/65/EG durch die Richtlinie (EU) 2024/927 umfassen:
- die Harmonisierung von Regelungen zu alternativen Investmentfonds (AIF), die Kredite vergeben,
- die Erweiterung der Liste der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen für Alternative Investmentfonds-Manager (AIFM) bzw. Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds nach dem InvFG 2011,
- die Festlegung von Standards für AIFM bzw. Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds nach dem InvFG 2011, die ihre Funktionen an Dritte übertragen,
- die Neuregelung im Zusammenhang mit Verwahrdienstleistungen, sowohl bei AIF als auch bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),
- die Optimierung der Erhebung von Aufsichtsdaten, sowohl bei AIF als auch bei OGAW, und
- die Neuregelung des Einsatzes von Liquiditätsmanagementinstrumenten, sowohl bei AIF als auch bei OGAW.
Durch die Richtlinie (EU) 2024/927 und die entsprechende Änderung des AIFMG soll das Recht von AIF, Kredite zu vergeben, anerkannt und gemeinsame Vorschriften zur Kreditvergabe festgelegt werden. Hintergrund ist, dass die Kreditgewährung durch AIF eine alternative Finanzierungsquelle für die Realwirtschaft sein kann und gleichzeitig Risiken, die von einer solchen Kreditvergabe ausgehen, berücksichtigt werden sollen. Um Liquiditätsinkongruenzen zu vermeiden, ist für kreditvergebende AIF grundsätzlich die geschlossene Form vorgeschrieben, wobei unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere an das Liquiditätsmanagementsystem, auch der Betrieb in Form eines offenen AIF zulässig sein soll. Die Kreditvergabe von AIF an Verbraucher soll in Österreich untersagt werden.
Durch die Änderungen des AIFMG und InvFG 2011 wird entsprechend der Richtlinie (EU) 2024/927 der Katalog der Dienstleistungen für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften um die Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, ergänzt. Zudem wird die Erweiterung der Liste der Nebendienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt, wonach AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF oder OGAW ausüben, sofern potenzielle Interessenkonflikte angemessen ausgeräumt werden.
Die Informationserfassung und -weitergabe durch aufsichtliche Berichterstattung soll durch die Überarbeitung des AIFMG und InvFG 2011 verbessert werden. Es sollen insbesondere doppelte Berichtspflichten und der damit verbundene Mehraufwand für AIFM und OGAW bzw. OGAW-Verwaltungsgesellschaften verringert werden.
Ein weiteres Thema, welches durch die Änderung des AIFMG und InvFG 2011 neu geregelt wird, ist das Liquiditätsmanagement. AIFM, welche offene AIF verwalten, sowie OGAW sollen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen, um in der Lage zu sein, auch unter angespannten Marktbedingungen einem Rückgabedruck standzuhalten. Ist ein AIF oder OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen, so kann der AIFM bzw. OGAW beschließen, nur ein Liquiditätsmanagement-Instrument auszuwählen. Liquiditätsmanagement-Instrumente sind beispielsweise Rücknahmebeschränkungen, die Verlängerung der Kündigungsfristen der Anteilinhaber, eine Rückgabegebühr, das Swing Pricing, das Dual Pricing, eine Verwässerungsschutzgebühr oder die Sachauskehr. Bei Swing Pricing und Dual Pricing handelt es sich jeweils um einen im Voraus festgelegten Mechanismus. Beim Swing Pricing wird der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (‚Swing-Faktor‘) angepasst, der die Liquiditätskosten berücksichtigt. Beim Dual Pricing werden die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor angepasst wird, der die Liquiditätskosten abbildet. Die ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente sollten für die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bzw. OGAW geeignet sein. Ein AIFM bzw. OGAW darf darüber hinaus in außergewöhnlichen Fällen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist, das Instrument der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder das Instrument der Abspaltung illiquider Anlagen einsetzen. Wenn der AIFM das Liquiditätsmanagement-Instrument der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen aktiviert oder deaktiviert, hat ein AIFM unverzüglich die FMA zu informieren. Bei Aktivierung oder Deaktivierung der Liquiditätsmanagement-Instrumente der Rücknahmebeschränkungen, Verlängerung der Kündigungsfristen der Anteilinhaber, Rückgabegebühr, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühr oder Sachauskehr hat der AIFM bzw. OGAW die FMA nur zu informieren, wenn die Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert wurden, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Fondsbedingungen oder der Satzung des AIF bzw. OGAW entspricht.
Inkrafttreten:
Die Änderungen des AIFMG und des InvFG 2011 aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/927 sollen mit 16. April 2026 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes):
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu Anlage 5):
Notwendige Anpassung aufgrund der Einfügung der Anlage 5 zu § 14.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5 Z 4):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 33):
Die Aktualisierung des Verweises auf die Richtlinie 2014/65/EU in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe ag der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 wurde zwar formal bereits durch das BGBl. I Nr. 198/2021 vorweggenommen. Der Verweis soll künftig jedoch auf die §§ 66 und 67 WAG 2018 lauten, mit denen der Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU in Österreich umgesetzt wurden.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 36):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 44 bis 49):
Mit den Z 44 bis 49 werden die neuen Buchstaben ap bis au des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. c und d):
Mit § 4 Abs. 4 Z 2 lit. d wird der neue Art. 6 Abs. 4 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 7 (§ 4 Abs. 4 Z 3 und 4):
Mit § 4 Abs. 4 Z 3 und 4 werden die neuen Buchstaben c und d des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 8 (Entfall des § 4 Abs. 5 Z 2):
Mit dem Entfall des § 4 Abs. 5 Z 2 wird die Streichung des Art. 6 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Künftig ist für die Erteilung einer Konzession hinsichtlich der Erbringung der Nebendienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 kein Nachweis einer Konzession für die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 mehr erforderlich.
Zu Z 9 (§ 4 Abs. 5 Z 3 und 4):
Redaktionelle Anpassungen, die aufgrund der Einfügung der Z 5 notwendig sind.
Zu Z 10 (§ 4 Abs. 5 Z 5):
Mit § 4 Abs. 5 Z 5 wird der neue Buchstabe e des Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Dabei wurde die Bestimmung zur besseren Lesbarkeit sprachlich angepasst.
Zu Z 11 (§ 4 Abs. 6):
Mit der Neufassung des § 4 Abs. 6 zweiter Satz wird der neu formulierte Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die eingefügten Verweise auf das WAG 2018 entsprechen hierbei den in Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 verwendeten Verweisen auf die Richtlinie 2014/65/EU. Der Verweis auf die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Bestimmungen entfällt, weil diese bereits unmittelbar anwendbar sind und keiner weiteren nationalen Umsetzung bedürfen.
Zu Z 12 (§ 5 Abs. 2):
Mit der Neufassung des § 5 Abs. 2 wird der neu formulierte Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Unter Auskünfte gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 über Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind Dokumente, wie etwa ein Strafregisterauszug, ein aktueller Lebenslauf oder Nachweise über Zusatzqualifikationen sowie fachspezifische Ausbildungsmaßnahmen, zu verstehen. Unter Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedenfalls die Geschäftsleiter, aber auch andere Personen, welche die Geschäfte faktisch führen, wie etwa Prokuristen oder Handlungsbevollmächtige, zu verstehen.
Zu Z 13 (§ 5 Abs. 5):
Mit der Änderung des § 5 Abs. 5 wird die Änderung des Art. 7 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 14 (§ 6 Abs. 1 Z 3):
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Z 3 wird die Änderung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Es sollen mindestens zwei natürliche Personen zur Führung der Geschäfte eines AIFM bestellt werden, die auf Vollzeitbasis entweder beim AIFM beschäftigt oder Mitglieder des Leitungsorgans des AIFM sind und in der EU ansässig sind, dh in der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zu Z 15 (§ 10 Abs. 3):
Mit der Anfügung des § 10 Abs. 3 wird der neu eingeführte Art. 12 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Diese Bestimmung enthält die Verpflichtung für die FMA als zuständige nationale Behörde in Österreich einmalig wesentliche Kostendaten an ESMA zu übermitteln. Auf deren Grundlage soll ESMA den Bericht gemäß Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 erstellen, in dem die Kosten bewertet werden, die die AIFM den AIF-Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen erläutert werden sollen.
Zu Z 16 (§ 12 Abs. 2a):
Mit der Einfügung des § 12 Abs. 2a wird der neu eingeführte Art. 14 Abs. 2a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 17 (§ 13 Abs. 3 Z 3 und 4):
Mit der Anfügung des § 13 Abs. 3 Z 4 wird der neu eingeführte Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 18 (§ 13 Abs. 3b und 3c):
Mit der Einfügung des § 13 Abs. 3b und 3c wird der neu eingeführte Art. 15 Abs. 3 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 19 (§ 13 Abs. 4a bis 4j):
Mit der Einfügung des § 13 Abs. 4a bis 4j wird der neu eingeführte Art. 15 Abs. 4a bis 4i der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Im Schlussteil des § 13 Abs. 4b wird bewusst auf die Befugnisse der FMA (als zuständige Behörde) gemäß § 23 Abs. 3 verwiesen. Es wird vom deutschen Richtlinientext abgewichen, da sich der Verweis auf Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU nach einem Blick in die englische und französische Sprachfassung („the powers of the competent authorities referred to in Article 25(3)“; „les pouvoirs des autorités compétentes visés à l’article 25, paragraphe 3“) eindeutig auf die Befugnisse und nicht – wie in der deutschen Sprachfassung – auf die zuständige Behörde bezieht.
§ 13 Abs. 4g setzt das Mitgliedstaaten-Wahlrecht gemäß Art. 15 Abs. 4g der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 um. Demnach wird AIF untersagt, Kredite an Verbraucher zu vergeben sowie Kreditdienstleistungen für Verbraucher in Österreich zu erbringen. Beim Begriff des „Verbrauchers“ wird unionsrechtlich auf den engen Verbraucherbegriff der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, verwiesen. Dementsprechend wird in der nationalen Umsetzung auf den Verbraucherbegriff des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG verwiesen, Gründungs- und Vorbereitungsgeschäfte sind davon nicht umfasst.
Art. 15 Abs. 4i der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 wird in § 13 Abs. 4i und 4j umgesetzt.
Zu Z 20 (§ 14 Abs. 3 bis 10):
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 3 wird Art. 16 Abs. 2a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 4 wird Art. 16 Abs. 2b erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 5 wird Art. 16 Abs. 2b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 6 werden Art. 16 Abs. 2b dritter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 7 wird Art. 16 Abs. 2b vierter und fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 8 wird Art. 16 Abs. 2c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 9 wird Art. 16 Abs. 2d erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 14 Abs. 10 wird Art. 16 Abs. 2d dritter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Durch die Harmonisierung der Liquiditätsmanagement-Instrumente soll eine wirksame Reaktion auf Liquiditätsengpässe in Zeiten von Störungen des Marktes und ein besserer Anlegerschutz ermöglicht werden. Mit der Verpflichtung, mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen und in die Vertragsbedingungen ihrer AIF aufzunehmen, sollen AIFM in die Lage versetzt werden, unter angespannten Marktbedingungen dem Rückgabedruck der Anleger zu begegnen. Bei der Verwaltung von Geldmarktfonds genügt die Auswahl eines Liquiditätsmanagement-Instruments. AIFM sollten die Liquiditätsmanagement-Instrumente aktivieren, wenn dies zum Schutz der Interessen ihrer Anleger erforderlich ist (vgl. Erwägungsgrund 30 der Richtlinie (EU) 2024/927).
Zu Z 21 (Einleitungsteil des § 18 Abs. 1):
Mit der Änderung des Einleitungsteils des § 18 Abs. 1 wird die Änderung des einleitenden Teils des Art. 20 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die Pflicht des AIFM, die Übertragung der FMA zu melden, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt, verbleibt unverändert in § 18 Abs. 1 Z 1.
Zu Z 22 (§ 18 Abs. 1 Z 7):
Mit der Änderung des § 18 Abs. 1 Z 7 wird die Änderung des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 23 (§ 18 Abs. 3):
Mit der Änderung des § 18 Abs. 3 wird die Änderung des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 24 (§ 18 Abs. 3a):
Mit der Einfügung des § 18 Abs. 3a wird die Einfügung des Art. 20 Abs. 3a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 25 (§ 18 Abs. 4 und 5):
Mit der Änderung des § 18 Abs. 4 und 5 wird die Änderung des Art. 20 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 26 (§ 18 Abs. 6):
Mit der Anfügung des § 18 Abs. 6 wird Art. 20 Abs. 6a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Gemäß Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/927 sind zwei Arten von Vertriebsvereinbarungen zwischen AIFM und ihren Vertriebsstellen zu unterscheiden: Erstens Vereinbarungen, bei denen die Vertriebsstelle im Namen des AIFM tätig ist, und zweitens Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im eigenen Namen handelt und den AIF direkt oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen vertreibt. Während die Vereinbarungen im ersten Fall als Übertragungsvereinbarungen zu qualifizieren sind, sind die Vereinbarungen im zweiten Fall nicht als Übertragungsvereinbarungen zu betrachten. Folglich sollen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 bis 5 auf Vereinbarungen im zweiten Fall keine Anwendung finden.
Zu Z 27 (§ 19 Abs. 5 Z 1):
Die Anpassung ist aufgrund der Einführung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts gemäß Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 notwendig. Demzufolge kann ein Mitgliedstaat seiner zuständigen Behörde gestatten, dass für AIF mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat eine Einrichtung aus einem anderen Mitgliedstaat als Verwahrstelle bestellt wird. Wiewohl das Wahlrecht in Österreich mangels Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen nicht ausgeübt wird, muss gesetzlich berücksichtigt werden, dass andere Mitgliedstaaten das Wahlrecht ausüben könnten. Nationale AIFM können demnach auch EU-AIF verwalten, welche Verwahrstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat des EU-AIF nutzen, sofern der Herkunftsstaat des EU-AIF die Nutzung einer solchen Verwahrstelle in Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts gemäß Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 zulässt. Außerdem ist es nationalen Verwahrstellen möglich ihre Verwahrdienstleistungen AIF in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, in welchen die Nutzung einer solchen Verwahrstelle in Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts gemäß Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 zulässig ist.
Zu Z 28 (§ 19 Abs. 6 Z 4):
Mit der Änderung des § 19 Abs. 6 Z 4 wird die Änderung des Art. 21 Abs. 6 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 29 (§ 19 Abs. 6a):
Mit der Einfügung des § 19 Abs. 6a wird Art. 21 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 30 (§ 19 Abs. 11 Z 3):
Mit der Änderung des § 19 Abs. 11 Z 3 wird die Änderung des Art. 21 Abs. 11 zweiter Unterabsatz Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 31 (Schlussteil des § 19 Abs. 11):
Mit der Änderung des Schlussteils des § 19 Abs. 11 wird die Änderung des Art. 21 Abs. 11 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 32 (§ 19 Abs. 16):
Mit der Änderung des § 19 Abs. 16 wird die Änderung des Art. 21 Abs. 16 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 33 (§ 21 Abs. 1 Z 1):
Mit der Änderung des § 21 Abs. 1 Z 1 wird die Änderung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 34 (§ 21 Abs. 1 Z 8):
Mit der Änderung des § 21 Abs. 1 Z 8 wird die Änderung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 35 (§ 21 Abs. 1 Z 9a):
Mit der Einfügung des § 21 Abs. 1 Z 9a wird der neu eingeführte Art. 23 Abs. 1 Buchstaben ia der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 36 (§ 21 Abs. 4 Z 3 bis 6):
Mit der Anfügung des § 21 Abs. 4 Z 4 bis 6 werden die neu eingeführten Buchstaben d bis f des Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 37 (§ 22 Abs. 1):
Mit der Änderung des § 22 Abs. 1 wird die Änderung des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 38 (§ 22 Abs. 2 Z 3 und 4):
Mit der Neufassung des § 22 Abs. 2 Z 3 wird Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Neufassung des § 22 Abs. 2 Z 4 wird Art. 24 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 39 (§ 22 Abs. 2 Z 5 und 6):
Mit der Anfügung des § 22 Abs. 2 Z 6 wird der neu eingeführte Art. 24 Abs. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 40 (§ 23 Abs. 2):
Mit der Neufassung des § 23 Abs. 2 wird Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 41 und 42 (§ 35 Abs. 3 Z 3 und § 36 Abs. 3 Z 3):
Mit den Änderungen des § 35 Abs. 3 Z 3 und des § 36 Abs. 3 Z 3 wird Art. 35 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 43 (§ 38 Abs. 1 Z 4):
Mit der Anfügung des § 38 Abs. 1 Z 4 wird der neu eingeführte Art. 36 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 44 (§ 39 Abs. 5 Z 5):
Mit der Änderung des § 39 Abs. 5 Z 5 wird Art. 37 Abs. 7 erster Unterabsatz Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 45 (Schlussteil des § 39 Abs. 5):
Mit der Einfügung des Schlussteils des § 39 Abs. 5 wird der neu eingeführte Art. 37 Abs. 7 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 46 (§ 42 Abs. 2 Z 3):
Mit der Änderung des § 42 Abs. 2 Z 3 wird Art. 40 Abs. 2 erster Unterabsatz Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 47 (§ 47 Abs. 5 Z 3):
Mit der Änderung des § 47 Abs. 5 Z 3 wird Art. 42 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 48 und 49 (§ 48 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 48 Abs. 8g):
Mit der Einfügung des § 48 Abs. 1 Z 8 und des § 48 Abs. 8g wird der neu eingefügte Art. 43 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 50 (§ 49 Abs. 1a):
Mit der Einfügung des § 49 Abs. 1a wird der neu eingefügte Art. 43 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 51 (§ 56 Abs. 2 Z 10):
Mit der Neufassung des § 56 Abs. 2 Z 10 wird die Änderung des Art. 46 Abs. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 52 (§ 59 Abs. 2):
Mit der Änderung des § 59 Abs. 2 wird Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 53 (§ 59 Abs. 3):
Mit der Änderung des § 59 Abs. 3 wird Art. 47 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 54 (§ 59 Abs. 3a):
Mit der Einfügung des § 59 Abs. 3a wird der neu eingeführte Art. 47 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Der unionsrechtliche Begriff der Steuerbehörden wird durch den nationalen Begriff der Abgabenbehörden gemäß den §§ 59 und 60 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, näher konkretisiert. Damit sind die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden umfasst.
Zu Z 55 (§ 61 Abs. 4):
Mit der Neufassung des § 61 Abs. 4 wird Art. 50 Abs. 5 der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 56 (§ 61 Abs. 5 bis 10):
Mit § 61 Abs. 5 wird Art. 50 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 61 Abs. 6 wird Art. 50 Abs. 5b der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 61 Abs. 7 wird Art. 50 Abs. 5c der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. In Abweichung zur deutschsprachigen Richtlinienbestimmung wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Ersuchen“ ersetzt. Zum einen wird bereits in Art. 50 Abs. 5b der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 das Wort „Ersuchen“ verwendet. Zum anderen wird in der englischen Sprachfassung des Art. 50 Abs. 5b, 5c und 5f durchgehend einheitlich das Wort „request“ verwendet. Daher erscheint diese Änderung sinnvoll und sachgerecht.
Mit § 61 Abs. 8 wird Art. 50 Abs. 5e erster Satz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 61 Abs. 9 wird Art. 50 Abs. 5f erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 61 Abs. 10 wird Art. 50 Abs. 5f zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 57 (§ 67 Abs. 10 bis 13):
Mit § 67 Abs. 10 wird Art. 61 Abs. 6 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 67 Abs. 11 wird Art. 61 Abs. 6 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 67 Abs. 12 wird Art. 61 Abs. 6 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 67 Abs. 13 wird Art. 61 Abs. 6 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 58 bis 60 (§ 71 Abs. 2 Z 1, 3 und 34 bis 38):
Anpassung und Ergänzung der notwendigen Verweise auf Unionsrechtsakte.
Zu Z 61 (§ 71a Abs. 12):
Umsetzungshinweis.
Zu Z 62 (§ 74 Abs. 24):
Inkrafttretensbestimmung. Gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2024/927 wird der 16. April 2024 als Datum für das Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen gewählt.
Zu Z 63 (Anlage 5 zu § 14):
Mit der Anlage 5 zu § 14 wird Art. 16 Abs. 2e und Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):
Zu § 43a Abs. 2a und 2b:
Abs. 2a sieht eine bis 31. Dezember 2030 befristete Ausnahmebestimmung für Anteilinhaber vor, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben. Für diese Anteile soll die 12-monatige Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht anwendbar sein, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt bestimmte Freibeträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen. Für die Kalenderjahre 2027 und 2028 liegt der Freibetrag jeweils bei 20 000 Euro, für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils bei 10 000 Euro. Der Freibetrag soll je Anteilinhaber für Anteile desselben Immobilienfonds nur einmal gelten und nicht durch einen Anteilinhaber für denselben Immobilienfonds, beispielsweise durch die Rückgabe von Anteilen über mehrere Depots desselben Anteilinhabers, mehrfach genutzt werden können.
Abs. 2b sieht für Immobilienfonds, an denen zumindest ein Anteilinhaber zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile bei einer Depotbank auf seinen Namen hinterlegt hat, für den Zeitraum der Anwendbarkeit des Abs. 2a, dh bis 31. Dezember 2030, folgende Maßnahmen zur Wahrung eines ausreichenden Anlegerschutzes vor: In den Fondsbestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass für Anteilinhaber, die die Voraussetzungen des Abs. 2a erfüllen, andere Rückgabefristen bestehen als für andere Anteilinhaber, und darzustellen, um welche Unterschiede es sich handelt. Zudem hat der Prospekt einen besonderen Hinweis auf den Hinweis und die Darstellung in den Fondsbestimmungen gemäß Z 1 zu enthalten. Damit soll in Anlehnung an § 346 Abs. 3 und 4 des dt. Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sichergestellt werden, dass interessierte Anleger vor Vertragsabschluss darüber informiert sind, dass sie im Vergleich zu Anteilinhaber, die die Voraussetzungen des Abs. 2a erfüllen, unterschiedlich behandelt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis zu den §§ 38a und 55a):
Notwendige Anpassungen aufgrund der Einfügung der §§ 38a und 55a.
Zu Z 3 (Inhaltsverzeichnis zu § 56):
Aufgrund der inhaltlichen Änderung des § 56, welcher nunmehr Regelungen im Zusammenhang mit der Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten enthält, war auch eine Anpassung der Überschrift und folglich auch eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Z 4 (Inhaltsverzeichnis zu § 100):
Aufgrund der sprachlichen Anpassung in § 100 war auch eine Änderung der Überschrift und folglich auch eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2 Z 20)
Notwendige Verweisanpassung aufgrund der Erweiterung der Tätigkeiten, welche eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 ausüben darf, um die Z 5.
Zu Z 6 (§ 3 Abs. 2 Z 38):
Mit § 3 Abs. 2 Z 38 wird der neu angefügte Art. 2 Abs. 1 Buchstabe u der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2 Z 3):
Verweiskorrektur.
Zu Z 8 (§ 5 Abs. 2 Z 4 lit. b bis d):
Mit § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c und d wird der neu eingefügte Art. 6 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe b Ziffer iii und iv der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 9 (§ 5 Abs. 2 Z 5):
Mit der Anfügung des § 5 Abs. 2 Z 5 wird der neu angefügte Art. 6 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3):
Mit der Neufassung des § 5 Abs. 3 wird die Änderung des Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 11 (Entfall des § 5 Abs. 4):
Der Entfall des § 5 Abs. 4 ergibt sich daraus, dass in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 der ehemalige Verweis auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG nicht mehr übernommen wurde.
Zu Z 12 (§ 6 Abs. 1):
Mit § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 wird Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstaben c und e der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die neue Gliederung dient der besseren Übersichtlichkeit.
Zu Z 13 (§ 6 Abs. 2 Z 10):
Mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 Z 10 wird Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Es sollen mindestens zwei natürliche Personen zur Führung der Geschäfte einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft bestellt werden, die auf Vollzeitbasis entweder bei der Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft sind und in der EU ansässig sind, dh in der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zu Z 14 (§ 6 Abs. 2 Z 12):
Mit der Änderung des § 6 Abs. 2 Z 12 wird der Verweis auf Art. 15 der Richtlinie 2014/65/EU in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die zusätzlichen Anforderungen für Geschäftsleiter, welche zuvor in § 6 Abs. 2 Z 12 enthalten waren und nun entfallen, sind insbesondere aufgrund der nunmehr höheren Anforderungen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 obsolet.
Zu Z 15 (§ 10 Abs. 5):
Mit der Änderung des § 10 Abs. 5 wird Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die eingefügten Verweise auf das WAG 2018 entsprechen hierbei den in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 verwendeten Verweisen auf die Richtlinie 2014/65/EU. Der Verweis auf die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Bestimmungen entfällt, weil diese bereits unmittelbar anwendbar sind und keiner weiteren nationalen Umsetzung bedürfen.
Zu Z 16 (Einleitungsteil des § 28 Abs. 1):
Mit der Änderung des Einleitungsteils des § 28 Abs. 1 wird der einleitende Teil des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die Unterteilung der Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 in Aufgaben (Z 1 und 2 leg. cit.) und Dienstleistungen (Z 3 bis 5 leg. cit.) durch den europäischen Gesetzgeber wird in das nationale Recht übernommen.
Zu Z 17 (§ 28 Abs. 1 Z 1):
Mit der Änderung des § 28 Abs. 1 Z 1 wird der einleitende Teil des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 18 (§ 28 Abs. 1 Z 2):
Mit der Anpassung in § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Änderung des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 19 (§ 28 Abs. 1 Z 7 bis 9):
Mit der Änderung des § 28 Abs. 1 Z 7 wird die Änderung des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Änderung des § 28 Abs. 1 Z 8 wird die Änderung des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Änderung des § 28 Abs. 1 Z 9 wird die Änderung des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 20 (§ 28 Abs. 1 Z 9a):
Mit der Einfügung des § 28 Abs. 1 Z 9a wird der neu eingefügte Art. 13 Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Die Verpflichtung, dass die Verwaltungsgesellschaft in der Lage sein muss, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen, entspricht der Verpflichtung für AIFM gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 AIFMG. Damit kommt es bewusst zu einer Angleichung der Rechtsrahmen für Verwaltungsgesellschaften und AIFM (vgl. Erwägungsgrund 48 der Richtlinie (EU) 2024/927).
Zu Z 21 (§ 28 Abs. 2):
Mit der Änderung des § 28 Abs. 2 wird die Änderung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 22 (§ 28 Abs. 3 und 4):
Mit der Anfügung des § 28 Abs. 3 und 4 wird der neu eingefügte Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Gemäß Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2024/927 sind zwei Arten von Vertriebsvereinbarungen zwischen Verwaltungsgesellschaften und ihren Vertriebsstellen zu unterscheiden: Erstens Vereinbarungen, bei denen die Vertriebsstelle im Namen der Verwaltungsgesellschaft tätig ist, und zweitens Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im eigenen Namen handelt und den OGAW direkt oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen vertreibt. Während die Vereinbarungen im ersten Fall als Übertragungsvereinbarungen zu qualifizieren sind, sind die Vereinbarungen im zweiten Fall nicht als Übertragungsvereinbarungen zu betrachten. Folglich sollen die Vorschriften des § 28 Abs. 1 und 2 auf Vereinbarungen im zweiten Fall keine Anwendung finden.
Zu Z 23 (§ 29 Abs. 6 und 7):
Mit der Anfügung des § 29 Abs. 6 wird der neu eingefügte Art. 14 Abs. 2a der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 29 Abs. 7 wird der neu eingefügte Art. 14 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt. Diese Bestimmung enthält die Verpflichtung für die FMA als zuständige nationale Behörde in Österreich einmalig wesentliche Kostendaten an ESMA zu übermitteln. Auf deren Grundlage soll ESMA den Bericht gemäß Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 erstellen, in dem die Kosten bewertet werden, die die OGAW und die Verwaltungsgesellschaften den Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen erläutert werden sollen.
Zu Z 24 (§ 36 Abs. 6 Z 2):
Verweisanpassung, da der Verweis auf § 5 Abs. 2 Z 1 sämtliche Dienstleistungen (auch die lit. c) umfassen soll.
Zu Z 25 (§ 38a):
Mit der Einfügung des § 38a Abs. 1 wird der neu eingefügte Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 38a Abs. 2 wird der neu eingefügte Art. 20a Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 38a Abs. 3 wird der neu eingefügte Art. 20a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 38a Abs. 4 wird der neu eingefügte Art. 20a Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 38a Abs. 5 wird der neu eingefügte Art. 20a Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 38a Abs. 6 wird der neu eingefügte Art. 20a Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 26 (§ 42a Abs. 2 Z 3):
Mit der Änderung des § 42a Abs. 2 Z 3 wird die Änderung des Art. 22a Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 27 (§ 42a Abs. 6):
Mit der Änderung des § 42a Abs. 6 wird die Änderung des Art. 22a Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 28 (§ 55a):
Mit der Einfügung des § 55a Abs. 1 wird Art. 18a Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 55a Abs. 2 wird Art. 18a Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 55a Abs. 3 wird Art. 18a Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 55a Abs. 4 wird Art. 18a Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Einfügung des § 55a Abs. 5 wird Art. 18a Abs. 2 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Durch die Harmonisierung der Liquiditätsmanagement-Instrumente soll eine wirksame Reaktion auf Liquiditätsengpässe in Zeiten von Störungen des Marktes und ein besserer Anlegerschutz ermöglicht werden. Mit der Verpflichtung, mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen und in ihre Vertragsbedingungen aufzunehmen, sollen OGAW in die Lage versetzt werden, unter angespannten Marktbedingungen dem Rückgabedruck der Anleger zu begegnen. Bei der Verwaltung von Geldmarktfonds genügt die Auswahl eines Liquiditätsmanagement-Instruments. OGAW sollten die Liquiditätsmanagement-Instrumente aktivieren, wenn dies zum Schutz der Interessen ihrer Anleger erforderlich ist (vgl. Erwägungsgründe 52 und 53 der Richtlinie (EU) 2024/927).
Zu Z 29 (§ 56):
Aufgrund der inhaltlichen Änderung des § 56, welcher nunmehr Regelungen im Zusammenhang mit der Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten enthält, war auch eine Anpassung der Überschrift erforderlich.
Mit § 56 Abs. 1 wird Art. 84 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 2 wird Art. 84 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 3 wird Art. 84 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 4 wird Art. 84 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 5 wird Art. 84 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 6 wird Art. 84 Abs. 3a der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 7 wird Art. 84 Abs. 3b der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 8 wird Art. 84 Abs. 3c der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit § 56 Abs. 9 wird Art. 84 Abs. 3e der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 30 (§ 79 Abs. 2a):
Mit der Einfügung des § 79 Abs. 2a wird der neu eingefügte Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 31 (§ 100 samt Überschrift):
Es werden folgende sprachliche Anpassungen vorgenommen: In der englischen Sprachfassung des Art. 60 Abs. 3 und des Art. 84 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG werden die Begriffe „repurchase” und „redemption” verwendet. In der deutschen Sprachfassung werden die Begriffe leider uneinheitlich übersetzt, nämlich „repurchase“ in Art. 60 Abs. 3 als „Rücknahme”, hingegen in Art. 84 Abs. 2 (in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927) als „Rückkauf” und „redemption” in Art. 60 Abs. 3 als „Auszahlung”, hingegen in Art. 84 Abs. 2 (in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927) als „Rücknahme”. Die aktuellere, durch Richtlinie (EU) 2024/927 eingeführte, Übersetzung als „Rückkauf“ bzw. „Rücknahme“ wird nun auch in § 100 InvFG 2011, welcher Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzt, verwendet.
Zudem werden Verweisanpassung aufgrund der Änderungen des § 56, welcher nun in Abs. 1 und 2 Bedingungen für die Aussetzung der Rücknahme, Auszahlung und Zeichnung der Anteile durchgeführt.
Zu Z 32 (§ 134 Abs. 2):
Mit der Änderung des § 134 Abs. 2 wird die Änderung des Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Hiermit soll klargestellt werden, dass es sich auch bei dem Namen des OGAW um eine vorvertragliche Information handelt. Das ist insofern wichtig, als der Name eines OGAW ein charakteristisches Element darstellt, das die Entscheidung der Anleger beeinflusst und einen ersten Eindruck von der Anlagestrategie und den Anlagezielen des Fonds vermittelt (vgl. Erwägungsgrund 66 der Richtlinie (EU) 2024/927).
Zu Z 33 (§ 139 Abs. 5):
Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU ist lediglich vorgesehen, dass die Möglichkeit bestehen muss, Änderungen der in § 139 Abs. 1 genannten Unterlagen und Informationen per E-Mail an eine von der zuständigen Behörde bekanntzugebenden E-Mail-Adresse übermittelt werden können. Die ursprünglichen Anzeigen und Übermittlungen nach § 139 Abs. 1 werden hingegen in die Verordnungsermächtigung der FMA gemäß § 153 Abs. 1 aufgenommen.
Der Verweis auf Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 in § 139 Abs. 5 entfällt, da diese Bestimmung in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/910 gestrichen wurde.
Zu Z 34 (§ 145 Abs. 5):
Mit der Änderung des § 145 Abs. 5 wird die Änderung des Art. 102 Abs. 1 erster Unterabsatz sowie der neu eingeführte Art. 102 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 35 (§ 147 Abs. 4 und 5):
Mit der Anfügung des § 147 Abs. 4 wird der neu eingeführte Art. 98 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Mit der Anfügung des § 147 Abs. 5 wird der neu eingeführte Art. 98 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 36 (§ 150 Abs. 4 erster Satz):
Anstatt der Kundmachung durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ steht der FMA zukünftig die Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Verfügung. Die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes ist das zentrale, digitale Amtsblatt der Republik Österreich und Nachfolger des gedruckten Amtsblatts zur Wiener Zeitung. Weiters wird der erweiterte Dienstleistungskatalog gemäß § 5 Abs. 2 in der Neuregelung der Bestimmung abgebildet.
Zu Z 37 (Einleitungsteil des § 151):
Mit der Änderung des Einleitungsteils des § 151 wird Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 38 (Entfall des § 151 Z 15):
Die Anzeigepflicht an die FMA betreffend § 56 kann entfallen, da eine solche bereits in § 56 Abs. 3 festgelegt ist.
Zu Z 39 (§ 153 Abs. 1):
Mit der Änderung sollen auch Anzeigen an die FMA über (i) den Vertrieb von OGAW in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 139 Abs. 1 und (ii) den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 139a Abs. 3 in die Verordnungsermächtigung gemäß § 153 Abs. 1 aufgenommen werden. Bei der Ausübung der Verordnungsermächtigung sind die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Zu Z 40 (§ 157 Abs. 2 Z 2 bis 5):
Mit der Ergänzung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) in der Aufzählung des § 157 Abs. 2 wird die Änderung in Art. 101 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Z 41 (§ 162a):
Entsprechend der bisherigen Auslegung des § 162a in der Praxis (vgl. Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 § 166 InvFG, Rz 60) wird nun klargestellt, dass das AIFMG gegenüber den §§ 163 bis 174 InvFG 2011 jedenfalls vorgeht. Dies gilt selbst dann, wenn die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 InvFG 2011 detaillierter, strenger oder später in Kraft getreten sind als jene des AIFMG.
Zu Z 42 bis 44 (§ 190 Abs. 2 Z 3 bis 5):
Anpassung der Strafbestimmungen aufgrund der neu eingeführten Handlungspflichten für OGAW.
Zu Z 45 (Entfall des § 190 Abs. 2 Z 11):
Die Strafbestimmung kann entfallen, da § 2 Abs. 3 WAG 2018 bereits jene Bestimmungen, die von Verwaltungsgesellschaften, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 erbringen, einzuhalten sind, aufzählt und für Verstöße gegen die genannten Bestimmungen mit dem Verweis auf die §§ 94 bis 96 WAG 2018 entsprechende Sanktionen vorsieht.
Zu Z 46 bis 47 (§ 190 Abs. 3 Z 2 und 3):
Anpassung der Strafbestimmungen aufgrund der neu eingeführten Handlungspflichten für OGAW.
Zu Z 48 (Entfall des § 190 Abs. 3 Z 6):
Die Strafbestimmung kann entfallen, da § 2 Abs. 3 WAG 2018 bereits jene Bestimmungen, die von Verwaltungsgesellschaften, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 erbringen, einzuhalten sind, aufzählt und für Verstöße gegen die genannten Bestimmungen mit dem Verweis auf die §§ 94 bis 96 WAG 2018 entsprechende Sanktionen vorsieht.
Zu Z 49 bis 50 (§ 190 Abs. 4 Z 2 und 3):
Anpassung der Strafbestimmungen aufgrund der neu eingeführten Handlungspflichten für OGAW.
Zu Z 51 (§ 190 Abs. 4 Z 5 und Entfall des § 190 Abs. 4 Z 6):
Die Strafbestimmung kann entfallen, da § 2 Abs. 3 WAG 2018 bereits jene Bestimmungen, die von Verwaltungsgesellschaften, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 erbringen, einzuhalten sind, aufzählt und für Verstöße gegen die genannten Bestimmungen mit dem Verweis auf die §§ 94 bis 96 WAG 2018 entsprechende Sanktionen vorsieht.
Zu Z 52 und 53 (§ 196 Abs. 2 Z 1 und 33 bis 35):
Anpassung und Ergänzung der notwendigen Verweise auf Unionsrechtsakte.
Zu Z 54 (§ 196a Abs. 13):
Umsetzungshinweis.
Zu Z 55 (§ 200 Abs. 42):
Inkrafttretensbestimmung. Gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2024/927 wird der 16. April 2024 als Datum für das Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen gewählt.
Zu Z 56 und 57 (Anlage I Schema A):
Mit den Änderungen in Anlage I Schema A wird Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt
Zu Z 58 (Anlage II zu § 55a):
Mit der Anlage II zu § 55a wird Art. 18a Abs. 1 und Anhang IIA der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018):
Zu Z 1 (§ 1 Z 72):
Die Definition für „Umschichtung von Finanzinstrumenten“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 8a der Richtlinie 2014/65/EU ist durch ein Redaktionsversehen entfallen und wird nun wieder in die Begriffsbestimmungen aufgenommen.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):
Die Liste der auf AIFM und Verwaltungsgesellschaften anwendbaren Bestimmungen wird im Einklang mit den Änderungen des § 4 Abs. 6 AIFMG und des § 10 Abs. 5 InvFG 2011 angepasst.
Zu Z 3 (§ 66 Abs. 3):
In Umsetzung des Anhang II Abschnitt I vierter Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU wird klargestellt, dass für die Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem professionellen Kunden zur Umstufung zum Privatkunden das Schriftformgebot gilt (siehe auch Klausberger in Klausberger/Toman, Wertpapieraufsichtsrecht, § 66 Rz 34). Weiters ist in einer solchen Vereinbarung festzulegen, für welche Dienstleistungen, Geschäfte oder Produktarten die Umstufung gelten soll.
Zu Z 4 (§ 100 Abs. 7):
Redaktionelle Anpassung: Die Bestimmung wird normativ formuliert.
Zu Z 5 und 6 (§ 114 Abs. 3 Z 7 und 10):
Anpassung der Verweise auf Unionsrechtsakte.
Zu Z 7 (§ 117 Abs. 16):
Inkrafttretensbestimmung.