Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Grundlagen des Gesetzentwurfs:
Mit diesem Gesetzentwurf soll der folgende Rechtsakt umgesetzt werden:
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023 (im Folgenden: Verbraucherkredit-Richtlinie, abgekürzt „CCD II“).
Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie liegt federführend beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) und sie erfolgt im Verbraucherkreditgesetz 2026 – VKrG 2026. In einigen Bereichen ist eine Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vorgesehen (Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen; Beratungsdienstleistungen; Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite; Anforderung an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals; Zahlungsrückstände und Nachsichtmaßnahmen; Schuldnerberatungsdienste; Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten; Grad der Harmonisierung; Sanktionen; Aufhebung und Übergangsbestimmungen; Umsetzung). Die Umsetzung dieser Artikel erfolgt im Bankwesengesetz (BWG) für Kreditinstitute. Für Kreditvermittler erfolgt die Umsetzung in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET).
Die Verbraucherkredit-Richtlinie zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und die Regeln für Kreditgeber und Kreditvermittler in der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. Die Hauptgesichtspunkte der Verbraucherkredit-Richtlinie sind:
Erweiterter Anwendungsbereich: Gilt für Kredite bis 100.000 Euro (vorher bis 75.000 Euro); erfasst werden nun auch Buy-Now-Pay-Later-Angebote, zinsfreie Kredite und bestimmte Leasingverträge.
Verbesserte Kreditwürdigkeitsprüfung: Kreditgeber müssen striktere und einheitliche Kriterien anwenden, um die Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher besser zu bewerten; die Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme muss transparent sein.
Stärkere Transparenz- und Informationspflichten: Standardisierte, leicht verständliche Informationen vor Vertragsabschluss (beispielsweise über Zinssätze, Gebühren, Laufzeiten); klare Darstellung der Gesamtkosten eines Kredits.
Werbevorgaben und Schutz vor irreführender Werbung: Die Werbung muss klar und verständlich sein und darf keine falschen Erwartungen wecken; Pflichtangaben, wie der effektive Jahreszins (APR), müssen deutlich sichtbar sein.
Verbraucherrechte und Widerrufsrecht: Verbraucher haben weiterhin das Recht, Kredite innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen; eine vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten muss möglich sein, mit klaren Regeln zur Erstattung von Kosten.
Ziel der Verbraucherkredit-Richtlinie ist es, den Binnenmarkt für Verbraucherkredite fairer, transparenter und sicherer zu gestalten.
Die Verbraucherkredit-Richtlinie sieht die Zuständigkeit der EBA-NCA (European Banking Authority – National Competent Authority) – für Österreich also der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) – vor (Art. 41 Abs. 3 CCD II), sodass die FMA erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht übernehmen wird. Durch die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie wird nun zwischen dem individuellen Verbraucherschutz (im VKrG 2026 geregelt) und kollektiven Verbraucherschutz (im BWG geregelt, wenn die Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut erfolgte, ansonsten in der GewO 1994) unterschieden.
Art. 16 Abs. 4 und 6 CCD II über Beratungsdienstleistungen durch Kreditgeber oder Kreditvermittler ähnelt weitgehend der Bestimmung des Art. 22 Abs. 4 und 6 Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU (Mortgage Credit Directive, abgekürzt „MCD“) und bedarf, wie auch damals bei der MCD, keiner nationalen Umsetzung. Art. 16 Abs. 4 CCD II regelt, dass unabhängige Beratung – sofern die Mitgliedstaaten das Wahlrecht des ersten Unterabsatzes (Untersagung der Verwendung bestimmter Begriffe) nicht ausüben (Österreich übt das genannte Mitgliedstaaten-Wahlrecht nicht aus) – sowohl von Kreditgebern als auch von Kreditvermittlern angeboten werden kann. Dabei müssen sie eine ausreichende Auswahl an Kreditverträgen aus dem Markt berücksichtigen. In Österreich gibt es keine marktbeherrschenden Kreditgeber. Daher ist davon auszugehen, dass Kreditgeber auch Fremdprodukte in ihre Beratung einbeziehen. Infolgedessen handeln sie sowohl als Kreditgeber als auch als Kreditvermittler und benötigen eine entsprechende Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 18 lit. b BWG. Da Kreditinstitute in ihrer Rolle als Kreditvermittler zugleich als Kreditgeber auftreten, gelten für sie auch die Anforderungen an eine unabhängige Kreditberatung. In Österreich ist die unabhängige Kreditberatung durch die Definition des „unabhängigen Kreditmaklers“ in § 136e Abs. 4 GewO 1994 geregelt. Die FMA nutzt diese Definition auch als Maßstab für die Aufsicht über Kreditinstitute, wenn sie als Kreditvermittler tätig sind. Letztlich wird dieses Gewerbe in solchen Fällen als Bankgeschäft betrachtet. Allerdings ist der FMA kein Kreditinstitut bekannt, das tatsächlich unabhängige Kreditberatung anbietet. Daher sind bestimmte weitergehende Begriffsbestandteile in der Praxis ohne Bedeutung. Somit entsteht durch die fehlende Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 CCD II keine Regelungslücke. Ein Kreditgeber, der unabhängige Kreditberatung anbietet, unterliegt ohnehin den Pflichten eines Kreditvermittlers, da diese Tätigkeit als Bankgeschäft einzustufen ist. Daher ist eine gesonderte Umsetzung nicht erforderlich, da § 136e Abs. 4 GewO 1994 dies bereits abdeckt.
Bezüglich Art. 16 Abs. 6 CCD II: Für Kreditinstitute ist die Einhaltung dieser Vorschrift durch § 98 Abs. 1 BWG sichergestellt, der den unerlaubten Geschäftsbetrieb verhindert. Dies liegt daran, dass die Kreditvermittlung als Teilbereich des Gewerbes der gewerblichen Vermögensberatung gilt (§ 94 Z 75, § 95 GewO). Damit dürfen Beratungs- und andere reglementierte Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die dafür eine gewerberechtliche Berechtigung haben. Wer ohne diese Berechtigung tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann gemäß § 366 GewO bestraft werden.
Art. 37 CCD II bedarf keiner nationalen Umsetzung, da die Verfahren (Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung) für Kreditinstitute bereits im BWG vorhanden sind. Das in Abs. 3 den Mitgliedstaaten eingeräumte Wahlrecht wird von Österreich nicht ausgenützt.
Inkrafttreten:
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2023/2225 sollen bis 20. November 2025 in Kraft treten und sind ab 20. November 2026 anzuwenden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).
Besonderer Teil
Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)
Zu Z 1 (VIII. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses):
Anpassung des VIII. Abschnittes (Verbraucherbestimmungen) des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 9):
Damit wird der Ansatz der Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht zwischen prudentieller Vor-Ort-Prüfung und Analyse in der OeNB und wohlverhaltensorientierter Vor-Ort-Prüfung und Analyse in der FMA berücksichtigt, sodass für den Bereich der Verbraucherkredite, dessen Beaufsichtigung wohlverhaltensorientierter Natur ist, die Vor-Ort-Prüfung von der FMA durchzuführen ist.
Zu Z 3 (§ 33a):
Abs. 1:
Z 1 konkretisiert, dass nur jene Verstöße der Aufsichtskompetenz der FMA unterliegen, die erheblich, dauerhaft oder wiederholt erfolgen und somit als systematische Verstöße gegen den kollektiven Verbraucherschutz einzustufen sind. Verstöße gegen den individuellen Verbraucherschutz unterliegen somit nicht der Aufsichtskompetenz der FMA.
Z 2 setzt Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 um. Es werden Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals festgelegt, die für den Kreditgeber und Kreditvermittler in Ausübung der im Zusammenhang mit der Kreditvergabe erforderlichen Aufgaben tätig sind.
Z 3 setzt Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 um und stellt sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditinstitute die Mitarbeiter, die mit den im Zusammenhang mit den Verbraucherkrediten stehenden Tätigkeiten betraut sind, vergüten, nicht der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln des § 21 Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. XXX/202X entgegenstehen.
Mit Z 4 wird Art. 32 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der Vergabe von Verbraucherkrediten zusätzlich zu den in § 39b geregelten Vergütungsbestimmungen einzuhalten. Das in Art. 32 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2023/2225 normierte Mitgliedstaaten-Wahlrecht wird nicht umgesetzt. Im Übrigen wurde die Bestimmung dem § 33 Abs. 3 BWG nachgebildet, der den wortgleichen Richtlinientext des Art. 7 der Richtlinie 2014/17/EU, wie auch in der Richtlinie (EU) 2023/2225 enthalten, widerspiegelt.
Mit Z 5 wird Art. 17 der Richtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt und damit soll klargestellt sein, dass ein Kreditvertrag ohne vorherige Anforderung und ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers nicht vom Kreditinstitut gewährt wird.
Mit Z 6 wird Art. 36 Richtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt. Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, werden mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 unabhängige und leistbare Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt. Die Kreditinstitute richten Verfahren und Strategien ein, um frühzeitig erkennen zu können, dass ein Verbraucher in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Die Definition der Schuldnerberatungsdienste selbst wird im § 2 Abs. 16 VKrG 2026 geregelt.
Mit Z 7 wird Art. 35 der Richtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt und im Wesentlichen dem § 33 Abs. 6 BWG nachgebildet. Die europäischen Gepflogenheiten richten sich nach den jeweils gültigen EBA-Leitlinien, die zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung zuletzt veröffentlicht wurden. Z 7 entbindet die Kreditinstitute nicht von der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Strategien und Verfahren auch dem Aufsichtszweck dienlich sein werden, da sie das Risikomanagement sinnvoll ergänzen können. Der Schlussteil konkretisiert, dass bei einer Änderung des Kreditvertrages aufgrund von durchgeführter Nachsichtsmaßnahme keine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 erfolgen muss, falls der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag nicht deutlich erhöht wird.
Abs. 2:
Z 1 bis 3 setzt Art. 33 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2023/2225 um. Zusätzlich soll Z 2 verdeutlichen, dass die FMA nur für die Überwachung der Einhaltung des kollektiven Verbraucherschutzes zuständig ist. Damit wird auch den Anforderungen des Art. 41 der Richtlinie 2023/2225 entsprochen, da die FMA als zuständige Behörde für die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen benannt wird.
Abs. 3:
Abs. 3 setzt Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 um und setzt die darin vorgesehene Verschwiegenheitspflicht für die FMA, deren Mitarbeiter und von ihr beauftragte Prüfer und Sachverständige, falls sich die FMA dieser zur Erfüllung ihrer Überwachungspflicht bedient, um. Es wird an dieser Stelle ergänzend auch auf den bestehenden § 14 Abs. 2 FMABG hingewiesen.
Zu Z 4 (§ 98 Abs. 5a Z 12):
Setzt Art. 44 der Richtlinie (EU) 2023/2225 um. Es werden Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, geschaffen, um die Einhaltung der vorgesehenen Vorkehrungen des § 33a Abs. 1 zu gewährleisten.
Zu Z 5 (§ 105 Abs. 26):
Verweis auf die Fassung des EU-Rechtsakts.
Zu Z 6 (§ 107 Abs. xy):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Z 7 (§ 109 Abs. 4):
Umsetzungshinweis.