Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Präambel/Promulgationsklausel |
Präambel/Promulgationsklausel |
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(Anm.: Inhaltsverzeichnis) |
(Anm.: Inhaltsverzeichnis) |
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VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen |
VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen |
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§ 33. ... |
§ 33. ... |
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§ 33a. Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge |
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§ 34. bis § 37a. ... |
§ 34. bis § 37a. ... |
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Text |
Text |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
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Ausnahmen |
Ausnahmen |
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§ 3. (1) bis (8) ... |
§ 3. (1) bis (8) ... |
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(9) In Bezug auf die Einhaltung der § 39 Abs. 2b Z 11 und § 41 findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. |
(9) In Bezug auf die Einhaltung des § 33a einschließlich der auf Grund von § 33a Abs. 2 erlassenen Verordnung und des § 39 Abs. 2b Z 11 und des § 41 findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. |
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(10) und (11) ... |
(10) und (11) ... |
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VIII. Verbraucherbestimmungen |
VIII. Verbraucherbestimmungen |
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Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge |
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§ 33a. (1) Die Kreditinstitute |
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1. haben angemessene und wirksame Vorkehrungen einzurichten und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. XXX/202X, hintanzuhalten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können oder beeinträchtigen; |
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2. haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Verbraucherkrediten, die in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen; beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich; |
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3. haben die unter die Z 2 fallenden Mitarbeiter für ihre Tätigkeit angemessen zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, dass diese Mitarbeiter die Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten gemäß § 21 VKrG 2026 einhalten; |
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4. haben hinsichtlich der in Z 2 genannten Verbraucherkrediten bei der Festlegung der Vergütungspolitik und –praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b und entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dass |
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a) für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt; |
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b) für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 16 VKrG 2026 erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist; |
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c) die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierten Maß hinausgehen, ermutigt; |
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5. haben dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern Verbraucherkredite nicht ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung gewährt werden; |
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6. haben über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu verfügen; |
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7. haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Nachsichtmaßnahmen haben den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung zu tragen. Kreditinstitute sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Die Nachsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: |
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a) eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags; |
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b) eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann: |
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aa) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags; |
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bb) eine Änderung der Art des Kreditvertrags; |
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cc) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum; |
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dd) eine Änderung des Sollzinssatzes; |
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ee) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung; |
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ff) anteilige Rückzahlungen; |
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gg) Währungsumrechnungen; |
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hh) einen Teilerlass und eine Schuldnerkonsolidierung; |
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Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Z 7 lit. b eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird. |
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(2) Die FMA |
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1. hat die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen; |
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2. überwacht die Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen; |
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3. ist befugt, von den Kreditinstituten die Vorlage aller für die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erforderlichen Nachweise zu verlangen. |
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(3) Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erhält, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht und die Richtlinie (EU) 2023/2225 fallen. Der Austausch oder die Weitergabe von vertraulichen Informationen zwischen der FMA und den gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2225 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist gestattet. |
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XXI. Sparvereine und Werkssparkassen |
XXI. Sparvereine und Werkssparkassen |
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XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen |
XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen |
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§ 98. (1) bis (5) ... |
§ 98. (1) bis (5) ... |
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(5a) ... |
(5a) ... |
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1. bis 11. ... |
1. bis 11. ... |
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12. die Pflichten zu angemessenen und wirksamen Vorkehrungen gemäß § 33a Abs. 1 verletzt; |
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(5b) bis (6) ... |
(5b) bis (6) ... |
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XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen |
XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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Verweise und Verordnungen |
Verweise und Verordnungen |
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§ 105. (1) bis (25) … |
§ 105. (1) bis (25) … |
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(26) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2023/2225 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, anzuwenden. |
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Inkrafttreten und Vollziehung |
Inkrafttreten und Vollziehung |
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§ 107. (1) bis (117) ... |
§ 107. (1) bis (117) ... |
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(xy) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 33a, § 3 Abs. 9, § 33a samt Überschrift und § 98 Abs. 5a Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. |
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§ 109. (1) bis (3) … |
§ 109. (1) bis (3) … |
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(4) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X wird die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023 hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute teilweise umgesetzt. |
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