Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

         „3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt,“

2. § 2 Z 5 lautet:

         „5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über die Verlängerung eines Bestandrechts sowie auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.“

3. In § 3 wird die Wortfolge „der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts“ durch die Wortfolge „der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der jeweiligen Gesamtenergieeffizienzklasse“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder eine vollständige Kopie desselben“.

5. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts“ durch die Wortfolge „den Heizwärmebedarf und den Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der jeweiligen Gesamtenergieeffizienzklasse“ ersetzt; die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder“ entfällt.

6. In § 9 Abs. 2 entfällt in Z 2 die Wortfolge „oder eine vollständige Kopie desselben“ und im Schlussteil die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder“.

7. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 10a. (1) Die §§ 2 bis 4, § 9, § 10a samt Überschrift sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten am 30. Mai 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, anzuwenden.

(2) Die §§ 2 bis 4 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2012 sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 30. Mai 2026 veröffentlich werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 30. Mai 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach § 3 kann diesfalls anstelle des Endenergiebedarfs der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Sofern diese Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.“

8. In § 11 wird die Wortfolge „Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Energie und Tourismus“ ersetzt.

9. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024, umgesetzt.“