Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes

       Artikel 2    Verbraucherkreditgesetz 2026

       Artikel 3    Änderung des Maklergesetzes

       Artikel 4    Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

       Artikel 5    Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

Artikel 1

Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes

Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG), BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, tritt mit Ablauf des 19. November 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Verträge anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen wurden.

Artikel 2

Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern 2026 (Verbraucherkreditgesetz 2026 – VKrG 2026)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht

§ 1.

Regelungsgegenstand

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Unwirksame Vereinbarungen

§ 4.

Unentgeltlichkeit von Informationen

§ 5.

Diskriminierungsverbot

2. Abschnitt
Verbraucherkreditverträge

§ 6.

Anwendungsbereich

§ 7.

Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

§ 8.

Werbung

§ 9.

Allgemeine Informationen

§ 10.

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 11.

Vorvertragliche Informationen bei Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3

§ 12.

Angemessene Erläuterungen

§ 13.

Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung

§ 14.

Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

§ 15.

Angenommene Zustimmung

§ 16.

Standards für Beratungsdienstleistungen

§ 17.

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

§ 18.

Pflichten der Anbieter von Datenbanken

§ 19.

Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken

§ 20.

Zwingende Angaben in Kreditverträgen

§ 21.

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

§ 22.

Tilgungsplan

§ 23.

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

§ 24.

Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung

§ 25.

Rücktrittsrecht

§ 26.

Verbundene Kreditverträge

§ 27.

Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers

§ 28.

Kündigung durch den Verbraucher

§ 29.

Vorzeitige Rückzahlung

§ 30.

Forderungsabtretung

§ 31.

Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen

3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten

§ 32.

Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 33.

Kontoauszug

§ 34.

Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes

§ 35.

Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit

4. Abschnitt
Überschreitungen

§ 36.

Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 37.

Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten

§ 38.

Kürzung oder Streichung der Überschreitung

5. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

§ 39.

Anwendbare Bestimmungen

§ 40.

Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub

§ 41.

Verbraucherleasingverträge

6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

§ 42.

Berechnung des effektiven Jahreszinses

§ 43.

Zuständige Behörde

§ 44.

Strafbestimmungen

§ 45.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 46.

Vollziehung

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Kreditgeber ist ein Unternehmer, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht; Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Verbraucher ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(3) Verbraucherkreditvertrag (Kreditvertrag) ist ein Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind.

(4) Nebenleistung ist eine Dienstleistung, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angeboten wird.

(5) Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sind sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen etwa für die Vermittlung des Kredits, Abgaben und Kosten jeder Art – ausgenommen Notariatsgebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Dazu zählen auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.

(6) Der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag ist die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.

(7) Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus.

(8) Sollzinssatz ist der als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.

(9) Ein fester Sollzinssatz liegt dann vor, wenn der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt ein fester Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden.

(10) Gesamtkreditbetrag ist die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die auf Grund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden.

(11) Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

(12) Kreditvermittler ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt, die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt bringt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

           1. Verbrauchern Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorstellt oder anbietet,

           2. Verbrauchern bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich ist oder

           3. für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.

(13) Fremdwährungskredit ist ein Kredit, der dem Verbraucher ganz oder teilweise in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird.

(14) Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.

(15) Unter dem Ausdruck „Profiling“ ist Profiling im Sinn von Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen.

(16) Schuldnerberatungsdienste sind die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung, die ein unabhängiger professioneller Akteur, bei dem es sich insbesondere nicht um einen Kreditgeber (Abs. 1), einen Kreditvermittler (Abs. 12) oder um Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinn von Art. 3 Nr. 6 und 8 Richtlinie (EU) 2021/2167 handelt, einem Verbraucher leistet, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte.

Unwirksame Vereinbarungen

§ 3. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Unentgeltlichkeit von Informationen

§ 4. Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese Informationen unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien unentgeltlich zu erteilen.

Diskriminierungsverbot

§ 5. Durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen dürfen Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminiert werden, wenn diese Verbraucher in der Europäischen Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind.

2. Abschnitt

Verbraucherkreditverträge

Anwendungsbereich

§ 6. (1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge).

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

           1. bei denen der Verbraucher nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,

           2. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,

           3. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,

           4. die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen,

           5. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,

           6. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind.

(3) Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nach oder wird er ihnen wahrscheinlich nicht nachkommen, sind für Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten, wenn durch die Vereinbarung voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet wird, und sofern der Verbraucher durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, nur Abs. 2 und 3 sowie § 2, § 3, § 8, § 11, § 18, § 19, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 8, Z 12 und Z 18 sowie Abs. 4, § 21, § 24, § 27, § 28, § 29, § 31, § 36, § 37, § 38, § 39, §§ 42 ff anzuwenden.

Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

§ 7. Ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher ist die Gewährung eines Verbraucherkredits nicht zulässig.

Werbung

§ 8. (1) Werbung für Kreditverträge hat einen klaren und auffallenden Warnhinweis zu enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist.

(2) Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende gut lesbare beziehungsweise akustisch gut verständliche und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasste Standardinformationen enthalten:

           1. den festen oder variablen Sollzinssatz oder den festen und den variablen Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten,

           2. den Gesamtkreditbetrag,

           3. den effektiven Jahreszins,

           4. gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags und

           5. gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Raten.

Die in Z 4 und 5 genannten Informationen sind bei Werbungen für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Werbungen für Kreditverträge, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.

(3) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise in den in Abs. 2 genannten Standardinformationen hinzuweisen.

(4) In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Abs. 2 verwendete Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt, ist die in Abs. 2 Z 5 genannte Information nicht erforderlich. In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Abs. 2 verwendete elektronische Medium die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Weise nicht zulässt, muss der Verbraucher durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Abs. 2 Z 5 genannten Informationen zugreifen können.

(5) Unzulässig ist Werbung für Kreditprodukte, in der

           1. Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern;

           2. angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten;

           3. fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard eines Verbrauchers anheben würde.

(6) Wenn Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Kreditverträge betrifft, nicht redlich und eindeutig ist, insbesondere, wenn sie beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt oder irreführend ist, gilt sie als unlautere Geschäftspraxis im Sinn des § 1 UWG.

Allgemeine Informationen

§ 9. (1) Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler haben jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitzustellen. Allgemeine Informationen über Kreditverträge, die Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, sind den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitzustellen.

(2) Diese allgemeinen Informationen haben zumindest zu umfassen:

           1. die Identität, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen;

           2. die Zwecke, für die der Kredit verwendet werden kann;

           3. die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags;

           4. die Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beide handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für den Verbraucher;

           5. ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;

           6. einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;

           7. das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen für die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber einschließlich Anzahl, Periodizität und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;

           8. eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;

           9. eine Beschreibung des Rücktrittsrechts;

        10. Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können; und

        11. einen allgemeinen Warnhinweis bezüglich möglicher Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen.

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 10. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher diejenigen klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will.

(2) Für die Mitteilung der vorvertraglichen Informationen ist das Formular nach Anhang I („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu verwenden, und alle Informationen sind in diesem Formular in gleicher Weise hervorzuheben. Mit der Übermittlung des Formulars nach Anhang I gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz als erfüllt.

(3) Die vorvertraglichen Informationen (Abs. 1) haben alle folgende Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars nach Anhang I auf einer Seite darzustellen sind, zu enthalten:

           1. die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;

           2. den Gesamtkreditbetrag;

           3. die Laufzeit des Kreditvertrags;

           4. den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;

           5. den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;

           6. bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

           7. die Kosten bei Zahlungsverzug, das heißt den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

           8. den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;

           9. einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

        10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und gegebenenfalls die Rücktrittsfrist;

        11. das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung;

        12. die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.

(4) Wenn die Darstellung der in Abs. 3 angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite nicht möglich ist, sind sie im ersten Teil des Formulars nach Anhang I auf höchstens zwei Seiten darzustellen; die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Informationen sind in diesem Fall auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.

(5) Die vorvertraglichen Informationen (Abs. 1) haben weiters folgende Angaben, die nach den in Abs. 3 angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:

           1. die Art des Kredits;

           2. die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

           3. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;

           4. sofern ein Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei einem einschlägigen Kreditvertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;

           5. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

           6. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, sind diese Elemente zu berücksichtigen;

           7. falls zutreffend, etwaige vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren;

           8. gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

           9. die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;

        10. gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung;

        11. das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß § 19 Abs. 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;

        12. das Recht des Verbrauchers nach Abs. 11 auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens bereit ist, den Kreditvertrag mit dem Verbraucher zu schließen;

        13. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;

        14. gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist;

        15. die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

        16. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;

        17. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.

Die in diesem Absatz genannten vorvertraglichen Informationen sind bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.

(6) Die im Formular nach Anhang I enthaltenen Informationen müssen kohärent und gut lesbar sein sowie den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular nach Anhang I beigefügt werden kann.

(7) Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Kreditgeber den Verbraucher an die Möglichkeit, vom Kreditvertrag zurückzutreten, sowie an das Verfahren für den Rücktritt nach § 25 zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.

(8) Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 43, Bezug genommen, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Formular nach Anhang I beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen.

(9) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Kreditgebers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Kreditgeber den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.

(10) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 5 nur die in Abs. 3 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Kreditgeber den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 5 genannten Informationen zu informieren und das Formular nach Anhang I auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.

(11) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zum Formular nach Anhang I unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

(12) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.

(13) Die in den Abs. 1 bis 12 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Vorvertragliche Informationen bei Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3

§ 11. (1) Abweichend von § 10 hat der Kreditgeber bei Vereinbarungen über Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3 für die Mitteilung der vorvertraglichen Informationen das Formular nach Anhang II („Europäische Informationen für Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten“) auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu verwenden. Die Informationen müssen klar und verständlich sein, und alle Informationen sind im Formular in gleicher Weise hervorzuheben. Mit der Übermittlung des Formulars nach Anhang II gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz als erfüllt.

(2) Die vorvertraglichen Informationen (Abs. 1) haben alle folgende Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars nach Anhang II auf einer Seite darzustellen sind, zu enthalten:

           1. die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;

           2. den Gesamtkreditbetrag;

           3. die Laufzeit des Kreditvertrags;

           4. den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;

           5. den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;

           6. bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

           7. die Kosten bei Zahlungsverzug, das heißt den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

           8. den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;

           9. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

        10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts;

        11. das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung;

        12. die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.

(3) Wenn die Darstellung der in Abs. 2 angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite nicht möglich ist, sind sie im ersten Teil des Formulars nach Anhang II auf höchstens zwei Seiten darzustellen; die in Abs. 2 Z 1 bis 7 angeführten Informationen sind in diesem Fall auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.

(4) Die in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen haben weiters folgende Angaben, die nach den in Abs. 2 angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:

           1. die Art des Kredits;

           2. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

           3. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;

           4. die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;

           5. gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung;

           6. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;

           7. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß § 19 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;

           8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;

           9. gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist;

        10. einen Hinweis auf die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

        11. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;

        12. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter unterschiedlichen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.

Die in diesem Absatz genannten vorvertraglichen Informationen sind bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.

(5) Die im Formular nach Anhang II enthaltenen Informationen müssen kohärent und gut lesbar sein sowie den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.

(6) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Kreditgebers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Kreditgeber den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 4 nur die in Abs. 2 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Kreditgeber den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 4 genannten Informationen zu informieren und das Formular nach Anhang II auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zum Formular nach Anhang II unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

(9) Die in den Abs. 1 bis 8 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Angemessene Erläuterungen

§ 12. (1) Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen zu geben, anhand derer der Verbraucher beurteilen kann, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht werden. Die Erläuterungen, die kostenlos und vor Abschluss des Kreditvertrags zu geben sind, müssen Folgendes umfassen:

           1. die vorvertraglichen Informationen gemäß § 10 oder § 11 sowie Informationen über die Pflichten des Kreditvermittlers,

           2. die Hauptmerkmale des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen,

           3. die möglichen spezifischen Auswirkungen des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers, und

           4. wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.

(2) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den Erläuterungen hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so müssen diese Erläuterungen überdies eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung des Tilgungsträgers über einen Zeitraum, der das vom Verbraucher zu tragende Veranlagungsrisiko anschaulich verdeutlicht, sowie eine tabellarische prozentmäßige und – sofern möglich – auch betragsmäßige Darstellung sämtlicher Kosten des Tilgungsträgers enthalten.

(3) Bei einem Fremdwährungskredit müssen aus den Erläuterungen das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie alle gegenüber einem gleichartigen Kredit in Euro zusätzlich anfallenden Kosten klar und prägnant hervorgehen. Die Erläuterungen über das Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko müssen auch eine grafische Darstellung der Entwicklung des Wechselkurses im Verhältnis zum Euro seit dessen Bestehen, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, bei einem Kredit ohne festen Sollzinssatz eine grafische Darstellung der Entwicklung des für Änderungen des Sollzinssatzes maßgeblichen Referenzzinssatzes seit dessen Veröffentlichung, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, sowie ein Rechenbeispiel enthalten, in dem unter Zugrundelegung der Schwankungsneigung der anderen Währung die Risiken des Fremdwährungskredits anschaulich verdeutlicht werden.

(4) Bei einem Kredit mit variablem Sollzinssatz muss das damit verbundene Zinsänderungsrisiko aus den Erläuterungen hervorgehen.

Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung

§ 13. Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher klar und verständlich zu informieren, wenn sie ihm ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.

Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

§ 14. (1) Ein Kopplungsgeschäft ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann.

(2) Kopplungsgeschäfte sind außer den in Abs. 3 und 4 genannten Fällen unzulässig.

(3) Der Kreditgeber kann vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden ist:

           1. die Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;

           2. die Bedienung des Kredits;

           3. die Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;

           4. die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.

(4) Der Kreditgeber kann vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen verlangen, eine einschlägige Versicherung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abzuschließen, muss aber ohne Änderung der Bedingungen des dem Verbraucher angebotenen Kredits die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Kreditgeber und Versicherer haben dem Verbraucher für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mindestens drei Tage einzuräumen, ohne dass diese Angebote geändert werden, damit der Verbraucher mehr Zeit hat, um vor dem Abschluss einer Versicherungspolice nach diesem Absatz die Angebote zu vergleichen. Darüber ist der Verbraucher zu informieren. Der Verbraucher kann vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen, wenn er dies ausdrücklich wünscht.

(5) Für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag dürfen personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen des Verbrauchers nicht verwendet werden, wenn die Beendigung der medizinischen Behandlung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die frühere Erkrankung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse keine relevante Erhöhung der Gefahr bewirkt; wenn die medizinische Behandlung vor mehr als 15 Jahren beendet wurde, dürfen diese Daten jedenfalls nicht verwendet werden.

(6) Abs. 1 bis 4 berühren die Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften nicht. Ein Bündelungsgeschäft ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt angeboten wird.

Angenommene Zustimmung

§ 15. (1) Die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen liegt nicht vor, wenn der Kreditvertrag oder die Nebenleistungen durch voreingestellte Optionen, etwa durch bereits angekreuzte Kästchen, angeboten werden. Der Verbraucher kann aber die Wirksamkeit der Vereinbarung durch nachträgliche Zustimmung jederzeit herbeiführen.

(2) Werden Kreditverträge oder Nebenleistungen unter Verwendung von Kästchen angeboten, muss der Kreditgeber oder Kreditvermittler sicherstellen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss des Kreditvertrags oder zum Erwerb der Nebenleistung durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt wird, mit der der Verbraucher freiwillig, für den konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich sein Einverständnis mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots bekundet.

Standards für Beratungsdienstleistungen

§ 16. (1) Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. Beratungsdienstleistungen sind von der Gewährung eines Kredits und von der in § 2 Abs. 12 genannten Kreditvermittlungstätigkeit zu unterscheiden.

(2) Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber zu informieren, ob Beratungsdienstleistungen für den Verbraucher erbracht werden oder erbracht werden können.

(3) Vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen haben Kreditgeber und Kreditvermittler dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erteilen:

           1. eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Abs. 4 Z 3 bezieht;

           2. gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.

Die in Z 1 und 2 genannten Informationen können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß § 10 Abs. 6 zweiter Satz erteilt werden.

(4) Erbringen Kreditgeber oder Kreditvermittler Beratungsdienstleistungen für Verbraucher, so haben sie

           1. die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einzuholen, damit sie für den Verbraucher geeignete Kreditverträge empfehlen können,

           2. die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Z 1, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Zugrundelegung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags zu bewerten,

           3. eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einzubeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus dieser Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers zu empfehlen;

           4. im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln,

           5. dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen,

           6. den Verbraucher zu warnen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Verbraucher birgt.

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

§ 17. (1) Vor Abschluss eines Kreditvertrags hat der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, um im Interesse des Verbrauchers unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern. Dabei sind die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, relevanten Faktoren in angemessener Form zu berücksichtigen. Wird der Kreditantrag durch mehrere Verbraucher gemeinsam gestellt, ist die nach dem ersten Satz im Interesse des Verbrauchers durchzuführende Prüfung der Kreditwürdigkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durchzuführen.

(2) Die Prüfung der Kreditwürdigkeit ist auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorzunehmen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen. Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen. Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Diese Informationen sind aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach § 18 einzuholen; soziale Netzwerke gelten nicht als solche externen Quellen. Die eingeholten Informationen sind in angemessener Weise, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen, zu überprüfen.

(3) Der Kreditvermittler hat dem Kreditgeber die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 korrekt zu übermitteln.

(4) Der Kreditgeber hat Verfahren für die Prüfung der Kreditwürdigkeit nach Abs. 1 festzulegen und diese Verfahren zu dokumentieren und beizubehalten. Der Kreditgeber hat die in Abs. 2 genannten Informationen zu dokumentieren und aufzubewahren.

(5) Umfasst die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann der Verbraucher das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers verlangen und erwirken. Er ist insbesondere berechtigt,

           1. klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie, vom Kreditgeber zu erhalten,

           2. dem Kreditgeber den eigenen Standpunkt darzulegen, und

           3. eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Kreditgewährung durch den Kreditgeber zu erreichen.

Über diese Rechte hat der Kreditgeber den Verbraucher zu informieren.

(6) Der Kreditgeber darf den Kredit nur dann bereitstellen, wenn aus der Prüfung der Kreditwürdigkeit hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der vereinbarten Weise erfüllen wird, wobei relevante Faktoren im Sinne von Abs. 1 zu berücksichtigen sind.

(7) Sofern Kreditgeber und Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.

(8) Wird ein Kreditantrag abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung zu informieren und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Wurde die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten (Abs. 5) gestützt, ist der Kreditgeber verpflichtet, den Verbraucher über diesen Umstand, über das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu informieren.

(9) Nach Abschluss des Kreditvertrags kann der Kreditgeber den Kreditvertrag nicht nachträglich mit der Begründung, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber bereitzustellenden Informationen nach Abs. 2 wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

Pflichten der Anbieter von Datenbanken

§ 18. (1) Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu öffentlichen oder privaten Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewähren. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist nur solchen Kreditgebern zu gewähren, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten.

(2) Datenbanken nach Abs. 1, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.

(3) Für die Zwecke von Kreditverträgen haben Anbieter von Datenbanken über Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Anbieter von Datenbanken haben Verbraucher innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in die Datenbank über ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.

(4) Für Zwecke von Kreditverträgen haben Anbieter von Datenbanken über Beschwerdeverfahren zu verfügen, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.

Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken

§ 19. (1) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.

(2) Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach § 18 abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.

Zwingende Angaben in Kreditverträgen

§ 20. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Kreditvertrag ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:

           1. die Art des Kredits;

           2. die Identität, die Anschriften, die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

           3. der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

           4. die Laufzeit des Kreditvertrags;

           5. bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

           6. der Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;

           7. der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, und Angabe aller in diese Berechnung einfließenden Annahmen;

           8. der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;

           9. im Fall der Kredittilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten (§ 22);

        10. sofern die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Gebühren;

        11. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte auf Grund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

        12. der Verzugszinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

        13. ein Warnhinweis über die Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

        14. gegebenenfalls ein Hinweis auf anfallende Notariatsgebühren;

        15. gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;

        16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie gegebenenfalls die Rücktrittsfrist und sonstige Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz für die Mitteilung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers, Angaben zur Verpflichtung des Verbrauchers nach § 25 Abs. 5 erster Satz, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen zurückzuzahlen, und die Höhe der Zinsen pro Tag;

        17. die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Verbraucher für den Erhalt folgender Informationen auswählt:

               a) gegebenenfalls die Erinnerung nach § 10 Abs. 7;

               b) die in § 23 genannten Informationen;

                c) die Informationen über die Änderung des Sollzinssatzes gemäß § 24 Abs. 1;

               d) gegebenenfalls die Informationen gemäß § 33 und § 34 und

                e) gegebenenfalls die Informationen über die Beendigung eines unbefristeten Kreditvertrags gemäß § 27.

        18. gegebenenfalls Informationen über die aus § 26 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

        19. ein Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung gemäß § 29, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen über den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie die Entschädigung, die der Verbraucher dem Kreditgeber schuldet, zu berechnen ist;

        20. das einzuhaltende Verfahren für die Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags;

        21. die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

        22. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

        23. der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

        24. die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten und eine Empfehlung an den Verbraucher, sich im Fall von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese Anbieter zu wenden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Informationen müssen gut lesbar sein und technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen sowie auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise dargestellt werden.

(4) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger ist in den Kreditvertrag zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 2 eine klare und prägnante Erklärung aufzunehmen, aus der hervorgeht, dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben. Dies gilt nicht bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen.

(5) Bei den nachstehend angeführten Mängeln im Kreditvertrag gilt Folgendes:

           1. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, so gilt der in § 1000 Abs. 1 ABGB genannte Zinssatz als vereinbarter Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war. Bei einem Ratenkredit hat der Kreditgeber die dadurch verminderten Teilzahlungen zu berechnen und dem Verbraucher bekanntzugeben.

           2. Ist im Kreditvertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so gilt ein Sollzinssatz als vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht. Z 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

           3. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zu den Bedingungen, unter denen der Sollzinssatz oder sonstige Entgelte geändert werden können, so kann der Kreditgeber solche Änderungen zum Nachteil des Verbrauchers nicht vornehmen.

           4. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, so kann der Kreditgeber keine Entschädigung verlangen.

Die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Verbraucher die im Kreditvertrag fehlenden oder unrichtig angegebenen Informationen den späteren vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereits im Rahmen der vorvertraglichen Information nach § 10 Abs. 1 erhalten hat.

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

§ 21. (1) Kreditgeber und Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher bei Ausübung folgender Tätigkeiten ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln:

           1. bei der Gestaltung von Kreditprodukten,

           2. bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß § 8,

           3. bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten,

           4. bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen,

           5. bei der Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher sowie

           6. bei der Ausführung des Kreditvertrags.

(2) Bei den in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Abs. 1 Z 4 genannten Tätigkeiten auf die gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Informationen, zu stützen.

Tilgungsplan

§ 22. (1) Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit hat der Kreditgeber dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus dem Tilgungsplan muss hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. In dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kredittilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln. Im Fall eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist im Tilgungsplan klar und prägnant anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben.

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

§ 23. Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitzuteilen:

           1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;

           2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;

           3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

           4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

           5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung

§ 24. (1) Rechtzeitig bevor eine Änderung des Sollzinssatzes wirksam wird, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen sowie über allfällige Änderungen in der Anzahl oder der Periodizität der Teilzahlungen zu informieren. Eine Änderung des Sollzinssatzes zum Nachteil des Verbrauchers wird diesem gegenüber erst wirksam, wenn ihm der Kreditgeber die vorgenannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz rechtzeitig auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Abs. 1 abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Abs. 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.

(3) Die periodische Zahlungspflicht des Verbrauchers ist bei einer Änderung des Sollzinssatzes so anzupassen, dass der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit zur Gänze beglichen ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird.

(4) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung auszuhändigen, in der zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die einzelnen vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die einzelnen Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.

Rücktrittsrecht

§ 25. (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 20 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn die in Abs. 4 genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber abgesandt wird.

(2) Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß § 20 nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist in jedem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht gemäß § 20 Abs. 2 Z 16 über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

(3) Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags (§ 26) über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf die Dauer des Rückgaberechts.

(4) Der Verbraucher hat den Rücktritt dem Kreditgeber auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mitzuteilen. Der Kreditgeber muss den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen, sofern die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher nach § 20 Abs. 2 Z 16 gegeben hat.

(5) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten.

(6) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird.

(7) Wenn der Verbraucher nach Abs. 1 zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom Kreditvertrag gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung und besteht kein Rücktrittsrecht nach § 18b FAGG [wird mit einem anderen Vorhaben erlassen].

Verbundene Kreditverträge

§ 26. (1) Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der

           1. ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

           2. mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet; von einer wirtschaftlichen Einheit ist insbesondere dann auszugehen,

               a) wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird,

               b) wenn sich der Kreditgeber bei dem Marketing, der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers bedient,

                c) wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind oder

               d) wenn der Kreditgeber und der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer im Rahmen dieser Finanzierung zueinander in eine vertragliche Beziehung treten oder miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen.

(2) Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags kann der Verbraucher die Befriedigung des Kreditgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen diesen zustehen und von ihm erfolglos gegen den Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend gemacht wurden.

(3) Tritt der Verbraucher nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen damit verbundenen Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.

(4) Tritt der Verbraucher gemäß § 25 vom Kreditvertrag zurück, so kann er binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurücktreten, wenn der Kreditvertrag mit diesem Vertrag im Sinn des Abs. 1 verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die wirtschaftliche Einheit nur aus der Angabe der Waren oder der Dienstleistung im Kreditvertrag ergibt (Abs. 1 Z 2 lit. c).

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers

§ 27. (1) Der Kreditgeber kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zugehen.

(2) Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach § 991 ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Beabsichtigt er, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Kreditgeber für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Kündigung durch den Verbraucher

§ 28. Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.

Vorzeitige Rückzahlung

§ 29. (1) Der Verbraucher hat jederzeit das Recht auf vorzeitige Rückzahlung. Vorzeitige Rückzahlung ist die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag vor dem in diesem Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags.

(2) Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher für die verbleibende Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.

(3) Der Kreditgeber kann vom Verbraucher eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen. Dies gilt nicht, wenn

           1. die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,

           2. die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,

           3. der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt oder

           4. der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.

(4) Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens

           1. 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und

           2. 1% in allen anderen Fällen

betragen.

(5) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss der Kreditgeber auf Verlangen des Verbrauchers auf ein vertragliches Recht hinsichtlich der auf den Tilgungsträger zu leistenden Zahlungen insoweit verzichten, als der Verbraucher den Kredit vorzeitig zurückzahlt.

Forderungsabtretung

§ 30. Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so hat der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von § 1396 ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.

Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen

§ 31. (1) Kreditgeber haben je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Außer in begründeten Fällen sind Kreditgeber nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Nachsichtsmaßnahmen

           1. können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;

           2. umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

               a) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;

               b) eine Änderung der Art des Kreditvertrags;

                c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;

               d) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;

                e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;

                f) anteilige Rückzahlungen;

                g) Währungsumrechnungen;

               h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(3) Bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 17, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.

(4) Kreditgeber haben Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.

3. Abschnitt

Überziehungsmöglichkeiten

Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 32. (1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

(2) Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Abs. 3 und in den §§ 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

(3) Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Kontoauszug

§ 33. Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:

           1. den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,

           2. die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,

           3. den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,

           4. den neuen Saldo,

           5. das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,

           6. den angewandten Sollzinssatz,

           7. etwaige erhobene Entgelte,

           8. gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.

Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes

§ 34. (1) Rechtzeitig bevor die Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte wirksam wird, hat bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über die Erhöhung zu informieren. Die Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte wird dem Verbraucher gegenüber erst wirksam, wenn ihm der Kreditgeber die vorgenannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Abs. 1 abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 33 zu erteilen ist. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Abs. 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.

Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit

§ 35. (1) Bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise darüber zu informieren.

(2) Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.

4. Abschnitt

Überschreitungen

Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 36. (1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

(2) Für Überschreitungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts nur § 2, § 3, § 6, § 7, § 18, § 19, § 30, § 31, § 39 und §§ 43 ff anzuwenden.

Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten

§ 37. (1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über diese Möglichkeit, über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen.

(2) Unbeschadet des § 8 Abs. 3 Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, hat der Kreditgeber den Verbraucher im Fall einer erheblichen Überschreitung, die mehr als einen Monat andauert, unverzüglich auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers über alles Folgende zu informieren:

           1. das Vorliegen einer Überschreitung,

           2. den betreffenden Betrag,

           3. den Sollzinssatz,

           4. allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen,

           5. den Rückzahlungstermin.

(3) Im Fall einer regelmäßigen Überschreitung hat der Kreditgeber dem Verbraucher, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anzubieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.

Kürzung oder Streichung der Überschreitung

§ 38. (1) Bei einem Kredit in Form einer Überschreitung hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überschreitung wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise zu informieren, dass die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.

(2) Wurde die Überschreitung gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überschreitung geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.

5. Abschnitt

Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Anwendbare Bestimmungen

§ 39. (1) Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden.

(2) Über die im 2. Abschnitt, insbesondere in § 6 Abs. 2 und 3 bereits genannten Ausnahmen hinaus sind auch folgende Verträge von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen:

           1. Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;

           2. Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub, sofern

               a) die Debitkarte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird,

               b) der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und

                c) keine Zinsen und nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen;

           3. Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder ein Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder der von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt, sofern

               a) der Preis für die Waren oder Dienstleistungen zins- und gebührenfrei zu zahlen ist – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, und

               b) die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.

Werden solche Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern angeboten, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG sind, dann setzt diese Ausnahme überdies voraus, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt und die Zahlung vollständig bereits binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist, sofern die Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1535, für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU geschlossen werden, anbieten;

           4. Verträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben.

(3) Darüber hinaus sind unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen auf zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub

§ 40. (1) Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 8 Abs. 2) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.

(2) Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach § 10 oder § 11 und im Kreditvertrag (§ 20 Abs. 2) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 auf der ersten Seite des Formulars nach Anhang I oder Anhang II darzustellen sind.

Verbraucherleasingverträge

§ 41. (1) Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 39 Abs. 1, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass

           1. der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,

           2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb der Sache verlangen kann,

           3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, oder

           4. der Verbraucher dem Unternehmer bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat, ohne dass ihm das Recht eingeräumt wird, die Sache zu erwerben.

(2) Für Verbraucherleasingverträge gilt § 40 Abs. 2 entsprechend; als Barzahlungspreis gilt der vom Unternehmer für den Erwerb der Sache zu zahlende Kaufpreis. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach § 10 hat der Unternehmer den Verbraucher auch über das von diesem zu tragende Restwertrisiko und über die Art der Feststellung des Wertes der Sache bei Beendigung des Vertrags aufzuklären; diese Informationen sind auch in den Vertrag (§ 20) aufzunehmen.

(3) Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 4 sind § 25 und § 28 nicht anzuwenden.

(4) Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 1 ist § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitige Erwerb der Sache als vorzeitige Rückzahlung im Sinn dieser Bestimmung gilt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Grundlagen im Vertrag (§ 20) anzugeben.

(5) Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 2 der Verbraucher von seinem Recht nach § 29 Abs. 1 Gebrauch, so kann der Unternehmer darauf bestehen, dass der Verbraucher die Sache dennoch erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen mangels eines Erwerbsverlangens des Unternehmers die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnungen erforderlichen Grundlagen im Vertrag (§ 20) anzugeben.

(6) Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 3 der Verbraucher von seinem Recht nach § 29 Abs. 1 Gebrauch, so hat er zu erklären, ob er die Sache vorzeitig erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die von ihm zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 4 ist § 29 nicht anzuwenden. Solche Verträge können jedoch vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 2 oder 3 der Verbraucher auf Grund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 dritter Satz zu leisten hätte. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach § 10 hat der Unternehmer den Verbraucher auch über dessen Kündigungsrecht, über die den Verbraucher diesfalls treffende Zahlungspflicht und über deren Berechnung aufzuklären, sowie im Formular nach Anhang I unter „Kreditart“ die Bezeichnung „Restwertleasing ohne Ankaufsrecht“ anzugeben; diese Informationen und die Bezeichnung der Kreditart sind auch in den Vertrag (§ 20) aufzunehmen.

6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

Berechnung des effektiven Jahreszinses

§ 42. (1) Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Rückzahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, ist anhand der mathematischen Formel in Teil I des Anhangs III zu berechnen.

(2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt. Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte sind als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher zu berücksichtigen, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

(3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses ist von der Annahme auszugehen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag festgelegten Bedingungen und zu den dort festgelegten Zeitpunkten nachkommen.

(4) In Kreditverträgen mit Klauseln, die Änderungen beim Sollzinssatz oder Änderungen bei bestimmten im effektiven Jahreszins enthaltenen Entgelten ermöglichen, wegen derer sie zum Zeitpunkt der Berechnung nicht quantifizierbar sind, ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

(5) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Teil II des Anhangs III genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden.

Zuständige Behörde

§ 43. Zuständige Behörden nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 sind die für die jeweiligen Unternehmen im Aufsichtsrecht festgelegten Behörden, somit die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Gewerbebehörden. Die Gewerbebehörden haben mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 44. (1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungs­strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. Verbraucher entgegen § 5 durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen aus einem der in § 5 aufgezählten Gründe diskriminiert;

           2. einem Verbraucher entgegen § 7 einen Verbraucherkredit ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher gewährt;

           3. Kredite ohne die gemäß § 8 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;

           4. gegen das in § 8 Abs. 5 vorgesehene Werbeverbot verstößt;

           5. die in § 9 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;

           6. in die gemäß § 10 oder § 11 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht oder nicht vollständig erfüllt;

           7. die Informationspflichten nach § 12 und § 13 nicht oder nicht vollständig erfüllt;

           8. Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 14 unzulässig sind;

           9. entgegen § 14 Abs. 5 personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen verwendet oder entgegen § 14 Abs. 4 die Angebote vor Ablauf der Frist ändert oder die Informationspflicht nach § 14 Abs. 4 nicht erfüllt;

        10. die in § 16 vorgesehenen Informationspflichten oder die in § 16 Abs. 3 und 4 vorgesehenen sonstigen Pflichten bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen nicht erfüllt;

        11. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 17 Abs. 1 oder Abs. 7 bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 17 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 17 Abs. 8 oder gemäß § 19 Abs. 2 über die Ablehnung oder über seine gemäß § 17 Abs. 5 und 8 zustehenden Rechte informiert;

        12. bei der Gewährung von Zugang zu Datenbanken im Sinn des § 18 Abs. 1 Kreditgeber diskriminiert oder den Zugang Kreditgeber entgegen den Vorgaben des § 18 Abs. 1 gewährt;

        13. nicht über die in § 18 Abs. 3 und 4 genannten Verfahren verfügt oder die in § 18 Abs. 3 vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt;

        14. gegen das Verbot der Datenverarbeitung nach § 19 Abs. 1 verstößt;

        15. nicht alle gemäß § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt;

        16. die Ausübungsregeln des § 21 missachtet;

        17. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 22 zur Verfügung stellt;

        18. nicht entsprechend § 23 über die Änderung des Kreditvertrags informiert;

        19. nicht entsprechend § 24 oder § 34 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;

        20. den Verbraucher nicht mittels einer den Anforderungen des § 24 Abs. 4 oder des § 33 entsprechender Kontomitteilung (Kontoauszug) informiert;

        21. dem Verbraucher entgegen § 28 für die Kündigung Kosten verrechnet;

        22. nicht entsprechend § 30 über die Forderungsabtretung informiert;

        23. gegen die in § 31 angeordnete Pflicht zum Anbot von Nachsichtsmaßnahmen verstößt oder nicht entsprechend § 31 Abs. 4 über Schuldnerberatungsdienste informiert;

        24. entgegen § 35 oder § 38 das Anbot bei Kürzung oder Streichung der Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit unterlässt;

        25. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 37 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 38 nicht oder nicht vollständig erfüllt;

        26. eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Zahlungsaufschub oder einer sonstigen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 39 und § 40 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;

        27. eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 41 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

(2) Nach rechtskräftiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 ist der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln, wenn von der Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigte Unternehmen betroffen sind; in allen anderen Fällen ist der Bescheid der Gewerbebehörde zu übermitteln.

(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw. die Gewerbebehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit jede wegen eines Verstoßes nach Abs. 1 Z 1 bis 27 rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf der jeweiligen offiziellen Internetseite bekannt machen. Auf Inhalt und Zulässigkeit der Veröffentlichung sowie auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist § 105 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. November 2026 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist – soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt– nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

(3) Die § 24, § 27, § 28, § 30, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3, sind auch auf unbefristete Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 43 und § 44 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich § 44 Abs. 1 und 2 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

 

Artikel 3

Änderung des Maklergesetzes

Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2023 wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 9 Abs. 2 Z 4, 7 und 8 VKrG“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026)“ ersetzt.

2. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen, bevor der Kreditwerber durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.“

3. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Weitergehende den Personalkreditvermittler treffende Informationspflichten bleiben unberührt.“

4. In § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 34 Abs. 2 Z 2 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 20. November 2026 in Kraft und sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“

Artikel 4

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 13a Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 2 und entfällt die Z 4.

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit 20. November 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen werden.“

Artikel 5

Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

Das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz, BGBl. Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Z 1 lit. c, e und i und Z 3 lit. f und i des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 20. November 2026 in Kraft.“

2. Z 1 lit. c des Anhangs lautet:

              „c) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2065, ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1;“

3. Z 1 lit. e des Anhangs lautet:

              „e) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2225, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, nach Maßgabe des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225, soweit die Richtlinie 2008/48/EG nicht die in Z 3 lit. f angeführten Bereiche betrifft;“

4. Z 1 lit. i des Anhangs lautet:

               „i) Richtlinie (EU) 2023/2225, über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. i angeführten Bereiche betrifft;“

5. Z 3 lit. f des Anhangs lautet:

              „f) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2225, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, nach Maßgabe des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225, soweit die Richtlinie 2008/48/EG auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;“

6. Der Z 3 des Anhangs wird folgende lit. i angefügt:

               „i) Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;“