Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.

Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen werden.

 

A. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225

Die Europäische Kommission hat Evaluierungen der Richtlinie 2008/48/EG vorgenommen, aus denen hervorgegangen ist, dass die Richtlinie bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite nur teilweise wirksam war. Das liege zum einen an einer ungenauen Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie, die dazu geführt hätten, dass einige Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der genannten Richtlinie vorgesehen erlassen haben und dadurch ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge in der Union entstanden sei. Zum anderen hätten Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten bewirkt, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen. Die rasanten technologischen Entwicklungen hätten zu erheblichen Veränderungen, etwa durch das Aufkommen neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorlieben der Verbraucher geführt.

Die Europäische Kommission hat daher am 30. Juni 2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (COM[2021] 347 final) vorgelegt, der im Wesentlichen deutliche Ausweitungen des Anwendungsbereichs, strengere Rahmenbedingungen wie beispielsweise erweiterte Informationspflichten, eine Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und weitere, teilweise an die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34) angelehnte, Bestimmungen enthielt. Der Gesetzgebungsprozess wurde im Herbst 2023 abgeschlossen und die neue Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, (im Folgenden: „neue Verbraucherkreditrichtlinie“ oder „die Richtlinie“) am 30. Oktober 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie ist bis 20. November 2025 umzusetzen.

Ebenso wie die Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG ist auch die nun umzusetzende neue Verbraucherkreditrichtlinie vollharmonisierend; daher sind innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der Richtlinie erfassten Bereichen inhaltlich von der Richtlinie abweichen, auch dann unzulässig, wenn sie dem Verbraucher stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition verschaffen.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:

                        – Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: In den Anwendungsbereich der Richtlinie werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                        – Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten.

                        – Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten;

                        – Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei „voreingestellten Optionen“; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;

                        – Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen;

                        – Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;

                        – Verschärfung des Sanktionenregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden.

 

B. Die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie durch Aufhebung des alten, in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG ergangenen Verbraucherkreditgesetzes und Neuerlassung eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 (VKrG 2026) erfolgen.

 

C. Wesentliche Gesichtspunkte und Überlegungen bei der Umsetzung

Wesentlichste Änderung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs; im Vergleich zur Umsetzung der Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG ist der Umfang jener Kreditierungen, auf die die Bestimmungen zu erstrecken sind, deutlich weiter, weil die Untergrenze von EUR 200 entfallen ist und nun auch „zins- und gebührenfreie“ (also unentgeltliche) Verträge von der Richtlinie umfasst sind, die bisher ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren.

Damit gewinnt das Verbraucherkreditrecht über das „klassische Konsumkreditgeschäft“ hinaus enorm an praktischer Bedeutung: Jeder Zahlungsaufschub bzw. jede Finanzierungshilfe, mag sie auch kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden, muss nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkreditregimes behandelt werden. Dadurch wollte der Unionsgesetzgeber in erster Linie das aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematische (vorwiegend digital abgewickelte) Geschäftsmodell „Buy Now Pay Later“ erfassen. Abhilfe für im Online-Handel auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich erwünschte Zahlungsaufschübe soll hier ein (leider äußerst komplex formulierter) Ausnahmetatbestand bieten, der sich in Art. 2 Abs. 2 lit. h der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (im vorliegenden Entwurf umgesetzt in § 39 Abs. 2 Z 3) findet. Eine weitere – ausdrücklich optionale – Einschränkung des Anwendungsbereichs ist auch für „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ (Art. 2 Abs. 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 39 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs) vorgesehen; hier sollen jene gängigen Kreditkarten, die Verbrauchern im Wege einer zeitlich verzögerten Zahlungsabwicklung die Anpassung ihres Haushaltsbudgets an ihr monatliches Einkommen ermöglichen, vom Pflichtenregime des Verbraucherkreditrechts ausgenommen werden können. Von dieser Option wird im vorliegenden Entwurf Gebrauch gemacht.

Trotz dieser wesentlichen Änderung des Anwendungsbereichs – der unionsrechtliche Begriff des „Verbraucherkreditvertrags“ hat sich hingegen nicht verändert – hält der vorliegende Entwurf an der bisherigen Systematik des Verbraucherkreditgesetzes fest: Weiterhin soll die Umsetzung im 2. Abschnitt auf den „klassischen“ Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB beschränkt sein. Da der Kreditvertrags-Begriff der Verbraucherkreditrichtlinie wie bisher vom Verständnis des „Kreditvertrags“ nach österreichischem Zivilrecht abweicht und sämtliche sonstige Kreditierungsformen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Darlehen, einschließt, werden die zunächst nur für den Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB getroffenen Regelungen in der Folge mit den notwendigen bzw. von der Richtlinie vorgegebenen Differenzierungen auf andere Vertragsarten ausgedehnt, nämlich im 3. Abschnitt auf die Überziehungsmöglichkeit, im 4. Abschnitt auf die Überschreitung und im 5. Abschnitt auf Zahlungsaufschübe und alle sonstigen Finanzierungshilfen. Um die dogmatische Einordnung des österreichischen „Verbraucherkreditvertrags“ als entgeltliches Gelddarlehen im Sinn des § 988 ABGB nicht aufzugeben, war es notwendig, insbesondere in den – den „Sonderformen“ des Verbraucherkreditvertrags gewidmeten – Abschnitten 3 bis 5 Änderungen vorzunehmen und alle Bestimmungen auch auf die unentgeltlichen Varianten von Überziehungsmöglichkeiten, Überschreitungen und Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen zu erstrecken. Der 5. Abschnitt umfasst nunmehr auch unentgeltliche Darlehensverträge. Soweit im vorliegenden Entwurf die Möglichkeit genutzt wurde, im Rahmen von Optionen (etwa Art. 2 Abs. 8 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie) den Anwendungsbereich einzuschränken, waren diese Einschränkungen gleichsam „horizontal“ in allen Varianten abzubilden.

Der 2. Abschnitt des neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026 regelt somit weiterhin den „klassischen“ Verbraucherkreditvertrag als entgeltliches Gelddarlehen nach § 988 ABGB als Standardfall, der 3. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Überziehungsmöglichkeiten, für die im Wesentlichen die Bestimmungen des 2. Abschnitts anwendbar sind, der 4. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Überschreitungen und der 5. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Zahlungsaufschübe und sonstigen Finanzierungshilfen einschließlich unentgeltlicher Darlehensverträge.

 

Als weiterer wesentlicher Aspekt hervorzuheben ist – neben der teilweise wortgleichen Übernahme einiger Bestimmungen der „Vorgängerrichtlinie“, das ist die „alte“ Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG – der Einfluss der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU, die in Österreich im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG), BGBl. I Nr. 135/2015, umgesetzt wurde. So finden sich im vorliegenden Umsetzungsentwurf dem Verbraucherkreditrecht bisher unbekannte Bestimmungen wie die Verpflichtung zu Bereitstellung allgemeiner Informationen (Art. 9 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Art. 13 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entspricht) oder das Verbot von Kopplungsgeschäften samt optionalem Ausnahmeregime (Art. 14 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Art. 12 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nachgebildet ist). Der Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge (Konsumkredit sowie Immobilienkredite) hat dadurch allerdings nicht an Komplexität verloren, im Gegenteil: (punktuelle) Abweichungen und Umformulierungen in den aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entnommenen Bestimmungen führen zur Bildung einer weiteren „Rechtsschicht“ im neuen Verbraucherkreditrecht, Literatur und Rsp zum HIKrG kann hier wiederum nicht vorbehaltlos herangezogen werden.

Vor diesem Hintergrund wurde neben der Beibehaltung der Systematik des bestehenden Verbraucherkreditgesetzes bei der Erstellung des Entwurfs auch auf Kontinuität zu bestehenden Umsetzungsbestimmungen geachtet: Soweit der Text der neuen Verbraucherkreditrichtlinie von den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien (die „alte“ Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht abweicht, behält der vorgeschlagene Entwurf die bisherige Formulierung der jeweiligen Umsetzungsbestimmung (VKrG aF bzw. HIKrG) bei.

 

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält aber auch völlig neue Aspekte, die nicht aus den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien stammen, und die sich im vorliegenden Entwurf eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 wiederfinden: Das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 5 des Entwurfs) oder das Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite nach Art. 17 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (§ 7 des Entwurfs) sind ebenso neu wie die auf digitale Finanzprodukte zugeschnittenen Regelungen; dazu sind die punktuell bei den Informationspflichten angeordneten Darstellungserfordernisse (etwa beim Vertragsabschluss über das Smartphone), Bestimmungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung, aber auch schon bei der Erstellung von personalisierten Angeboten durch „Profiling“) sowie die Sonderbestimmung zur Qualität der Zustimmung des Verbrauchers, wenn (beim Online-Vertragsschluss) „Kästchen“ oder „voreingestellte Optionen“ verwendet werden, zu zählen. Als Hintergrund mitzubedenken ist bei diesen Bestimmungen auch stets der durch die Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679, vorgegebene Rechtsrahmen sowie nunmehr auch die neue Verordnung über künstliche Intelligenz, VO (EU) 2024/1689.

Auf Zahlungsschwierigkeiten von Verbrauchern stellen die neuen Regelungen im Kontext von „Nachsichtsmaßnahmen“ ab: Der Art. 35 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 31 des Entwurfs) ordnet die Pflicht des Kreditgebers zur „angemessenen Nachsicht“ (bei Zahlungsrückständen des Verbrauchers) an und entfernt sich durch die geänderte Formulierung von der noch in Art. 16a Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer anzunehmenden aufsichtsrechtlichen Stoßrichtung. In die gleiche Richtung gehen die neu vorgesehenen Pflichten des Kreditgebers bei der Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen (Art. 24 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 25 Abs. 4 und 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 35 bzw. § 38 des Entwurfs).

 

Schließlich sind jene Änderungen hervorzuheben, durch die der Unionsgesetzgeber Klarstellungen und „Glättungen“ von im Zuge der Auslegung des alten Verbraucherkreditrechts aufgeworfenen Rechtsfragen erzielen wollte: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Lexitor“ (Urteil des EuGH vom 11.9.2019, C-383/18) zu sehen ist die geänderte Formulierung der Bestimmung über die vorzeitige Rückzahlung (Art. 29 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 29 des Entwurfs), die insbesondere Klarheit im Hinblick auf den Umfang der von der Ermäßigung umfassten Kosten schaffen soll. Auch die Änderung der Regelung über das Widerrufsrecht (in der österreichischen Terminologie „Rücktrittsrecht“) durch – weitgehende – Beseitigung eines „ewigen“ Rücktrittsrechts und Einführung einer absoluten Rücktrittsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ist auf die in Deutschland ergangene Judikatur zum „Widerrufsjoker“ (siehe zur deutschen Rechtslage Jungmann, Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ durch die Verbraucherkredit-RL 2023?, NJW 2024, 1542) zurückzuführen.

 

Abgesehen von der oben angesprochenen Kontinuität zu bestehenden Umsetzungsbestimmungen wurde bei der Erstellung des Entwurfs durchwegs besonderes Augenmerk auf eine möglichst richtliniengetreue Formulierung gelegt, sodass insbesondere dort, wo die neue Verbraucherkreditrichtlinie auslegungsbedürftige Formulierungen enthält, der Wortlaut der Richtlinie herangezogen wurde, um potentielle Richtlinienwidrigkeiten zu vermeiden.

 

D. Ergänzende Regelungen

Neben der Umsetzung des zivilrechtlichen Rahmens im Entwurf eines neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026 enthält der Entwurf auch notwendige flankierende Regelungen im Maklergesetz, das an das neue Verbraucherkreditgesetz anzupassen war, im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und im Konsumentenschutzgesetz, wo die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zum Entfall der entsprechenden Sonderkollisionsnorm in § 13a KSchG führt.

 

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes)

 

Dieser Artikel regelt das Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG), das durch das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt wird.

 

Zu Artikel 2 (Verbraucherkreditgesetz 2026)

Zu § 1

Diese Bestimmung gibt einen programmatischen Überblick über die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 und hält im Sinne des Art. 48 der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1 (im Folgenden: „neue Verbraucherkreditrichtlinie“ oder „die Richtlinie“), fest, dass diese Regelungen der Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie dienen.

 

Zu § 2

In dieser Bestimmung werden die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wobei vorgeschlagen wird, in jenen Fällen, in denen es zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen ist, die Formulierung der entsprechenden bisherigen Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG beizubehalten.

Aus Gründen der Kontinuität soll der bisherige Begriff des Verbraucherkreditvertrags im Sinne des § 988 ABGB als entgeltliches Gelddarlehen beibehalten werden. Dieser steht wie bisher in einem Spannungsverhältnis zum (schon bei der Vorgängerrichtlinie) wesentlich breiter zu verstehenden Richtlinienbegriff des „Kreditvertrags“, was sich im Zuge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Verbraucherkreditrichtlinie durch Beseitigung der bisherigen Ausnahme für zins- und gebührenfreie Verträge nunmehr deutlicher zeigt.

Wie im bisherigen VKrG werden die Begriffe „Überziehungsmöglichkeit“, „Überschreitung“ und „verbundener Kreditvertrag“ an anderer Stelle definiert. Bei den inhaltlich zusammenhängenden Bestimmungen finden sich auch die Definitionen von „Kopplungsgeschäft“, „Bündelungsgeschäft“, „Beratungsdienstleistungen“ und „vorzeitige Rückzahlung“. Die Definition der „vorzeitigen Rückzahlung“ bedarf keiner gesonderten Umsetzung, weil sich der Bedeutungsgehalt bereits fast wortgleich aus den Bestimmungen über die vorzeitige Rückzahlung ergibt (§ 29).

Abs. 1 stellt für die Definition des „Kreditgebers“ bzw. des „Unternehmers“ auf die Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie ab. Aufgrund der Übernahme des Verbraucherbegriffs aus der neuen Verbraucherkreditrichtlinie war es notwendig, beim „Unternehmer“ als „Gegenstück“ ebenfalls nahe am Richtlinientext zu bleiben und nicht wie bisher auf das KSchG zu verweisen.

Bei der Definition des „Verbrauchers“ in Abs. 2 wird die Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie übernommen.

In Abs. 3 wird die Definition des „Verbraucherkreditvertrags“ (bisheriger § 2 Abs. 3 VKrG) unverändert übernommen. Wie bisher wird der Begriff nicht in dem weiten von der Richtlinie vorgesehenen Sinn (Art. 3 Z 3) umschrieben, sondern knüpft an die Definition als entgeltlicher Gelddarlehensvertrag in § 988 ABGB an. Andere Formen der Kreditierung, die die Richtlinie ebenfalls unter dem Begriff des Kreditvertrags nennt – wie der Zahlungsaufschub und „sonstige ähnliche Finanzierungshilfen“ –, sollen von Abs. 3 nicht erfasst sein. Diese Formen der Kreditierung werden gesondert im 5. Abschnitt geregelt.

Abs. 4 übernimmt die neue Definition des Art. 3 Z 4 zum Begriff der „Nebenleistung“.

Abs. 5 bis 11 übernehmen – mangels inhaltlicher Änderungen in Art. 3 Z 5 bis 11 – die bisherigen Definitionen in § 2 Abs. 5 bis 11 VKrG aF. Zu Abs. 5 („Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“) wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass ein Versicherungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung für den Abschluss des Kreditvertrags bzw. für die Gewährung zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen ist. Die Versicherungsprämie wird daher gewöhnlich in die Gesamtkosten einzurechnen sein.

Abs. 12 enthält nun die vormals in § 2 Abs. 4 VKrG aF enthaltene Begriffsbestimmung zum „Kreditvermittler“ mit den in Art. 3 Z 12 enthaltenen Änderungen.

Abs. 13 und 14 („Fremdwährungskredit“ und „Kredit mit Tilgungsträger“) wurden unverändert aus dem bisherigen § 3 Abs. 12 und 13 VKrG aF übernommen.

Abs. 15 setzt Art. 3 Z 14 („Profiling“) um.

Abs. 16 setzt Art. 3 Z 22 („Schuldnerberatungsdienste“) um.

Nach ErwGr 81 besteht das Ziel der Schuldnerberatungsdienste darin, „Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden so weit wie möglich zurückzuzahlen und dabei einen angemessenen Lebensstandard beizubehalten und ihre Würde zu bewahren. Diese individuelle und unabhängige Unterstützung kann Rechtsberatung, Geld- und Schuldenmanagement sowie soziale und psychologische Unterstützung umfassen“. Weiters sollen Schuldnerberatungsdienste von professionellen Akteuren geleistet werden, die unabhängig (von Kreditgebern, -vermittlern, -käufern oder -dienstleistern sowie Anbietern von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen) sind. Diese Anforderungen werden durch gemäß § 267 IO staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen jedenfalls erfüllt, sodass ein Kreditgeber seiner in der Richtlinie mehrfach ausdrücklich vorgesehene Pflicht, den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, jedenfalls durch Hinweis auf eine solche Schuldenberatungsstelle nachkommen kann.

Gleichzeitig wird durch das Vorhandensein von staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen, die nach § 267 IO die Beratung unentgeltlich anzubieten haben, auch die Vorgabe des Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt, der das Bestehen von Schuldnerberatungsdiensten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind, erfordert.

 

Zu § 3

Die Bestimmung des bisherigen § 3 VKrG aF wird unverändert übernommen. Die Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes sind einseitig zwingend, das heißt, von ihnen kann durch vertragliche Vereinbarung nur zum Vorteil, nicht aber zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Damit wird Art. 43 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.

 

Zu § 4

§ 4 setzt Art. 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der an Art. 8 der Richtlinie 2014/17/EU angelehnt ist (umgesetzt in § 4 HIKrG), um.

Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, dann sind diese Informationen unentgeltlich zu erteilen. ErwGr 28 nennt als Beispiele die angemessenen Erläuterungen (§ 12), vorvertragliche Informationen (§§ 10 f.), allgemeine Informationen (§ 9) und Informationen über die Abfrage einer Datenbank und weist darauf hin, dass den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

 

Zu § 5

§ 5 übernimmt das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie.

Art. 6, bei dem es sich um eine – keine subjektiven Rechte Einzelner gewährende – Zielbestimmung handelt, richtet sich gegen die Diskriminierung bei der Kreditgewährung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sowie der in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe (Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in § 22 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zur Nichtdiskriminierung beim Zugang zu einem Zahlungskonto (siehe Art. 15 erster Satz der Richtlinie 2014/92/EU).

Wie aus ErwGr 31 hervorgeht, sollte diese Bestimmung nicht als Verpflichtung für Kreditgeber oder Kreditvermittler verstanden werden, Dienstleistungen in Bereichen bzw. – in geographischer Hinsicht – Regionen zu erbringen, in denen sie (auch bisher) nicht geschäftlich tätig sind.

Von dieser Bestimmung unberührt bleiben jene Vorschriften, die für bestimmte Diskriminierungsgründe Schadenersatzansprüche für die betroffenen Personen vorsehen; die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (sowie die dahinterstehenden Richtlinien betreffend den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum, Richtlinie 2000/43/EG sowie Richtlinie 2004/113/EG), insbesondere § 32 Abs. 2 GlBG zur mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der ethnischen Herkunft (gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/113/EG und Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2004/113/EG) und § 33 GlBG zur unmittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/113/EG), das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, und die landesgesetzlichen Regelungen zur Antidiskriminierung.

Ebenso wie im VZKG ist bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot eine Verwaltungsstrafe nach § 44 vorgesehen.

 

Zu § 6

Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts („Verbraucherkreditverträge“) fest.

Der 2. Abschnitt soll nach Abs. 1 grundsätzlich für alle Kreditverträge im Sinne der Definition in § 2 Abs. 3 gelten, somit – unverändert zur bisherigen Rechtslage – für entgeltliche Gelddarlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer.

Durch die in Art. 2 Abs. 2 lit. f der nunmehr aufgehobenen Richtlinie 2008/48/EG enthaltenen Ausnahme von zins- und gebührenfreien Kreditverträgen vom Anwendungsbereich der Richtlinie konnte im Rahmen der Umsetzung durch das DaKRÄG 2010 ohne weiteres – anstelle des weit umfassenderen Kreditvertragsbegriffs der Richtlinie – das österreichische Verständnis des „Kreditvertrags“, nämlich als entgeltliches Geldarlehen im Sinn des § 988 ABGB, der nationalen Umsetzung durch das VKrG zugrunde gelegt werden (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 14). Was auf Unionsebene erst im Anwendungsbereich ausgeschlossen wurde, wurde in der österreichischen Umsetzung somit schon auf der Ebene des Begriffsverständnisses zum „Verbraucherkreditvertrag“ vorweggenommen.

In der neuen Verbraucherkreditrichtlinie findet sich dieser Ausnahmetatbestand allerdings nicht mehr, sodass unentgeltliche „Finanzierungshilfen“ bzw. „zins- und gebührenfreie Kreditverträge “ im Sinne der Richtlinie nunmehr voll (mit Ausnahme einer Option in Art. 2 Abs. 8, den Umfang der anzuwendenden Bestimmungen hierfür geringfügig einzuschränken) vom Anwendungsbereich erfasst werden.

Aus Gründen der Kontinuität für die Rechtsanwender und um weitreichendere Anpassungen im österreichischen Zivilrecht zu vermeiden, soll diese deutliche Ausweitung des Richtlinienanwendungsbereichs im Verbraucherkreditgesetz unter Beibehaltung der gewohnten Terminologie und Struktur umgesetzt werden:

Der 2. Abschnitt regelt wie bisher den „Kreditvertrag“ im österreichischen Sinn als entgeltliches Gelddarlehen (§ 988 ABGB). Die vollständige Abbildung des Anwendungsbereichs der neuen Verbraucherkreditrichtlinie wird durch die Abschnitte 3 bis 5 sichergestellt: Abschnitt 3 regelt wie bisher die „Überziehungsmöglichkeit“, Abschnitt 4 die „Überschreitung“, dies nun jeweils mit Einbeziehung der unentgeltlichen Erscheinungsform und unter Verweis auf die Anwendbarkeit des 2. Abschnitts. Abschnitt 5 widmet sich wie bisher dem „Zahlungsaufschub und sonstigen Finanzierungshilfen“, erfasst aber – den Richtlinienvorgaben entsprechend – nun auch unentgeltliche Finanzierungsformen einschließlich unentgeltlicher Darlehen.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie beseitigte auch weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich:

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs entfällt die bisher in § 4 Abs. 1 VKrG vorgesehene Ausnahme für Kreditverträge unter EUR 200. Zumal nach bisheriger österreichischer Rechtslage keine betragliche Obergrenze vorgesehen war und nun auch nicht neu geschaffen werden soll (nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2008/48/EG wäre EUR 75.000 als Schwellenwert für den Anwendungsbereich vorgesehen gewesen, dieser Betrag wurde in Art. 2 Abs. 2 lit. c der neuen Verbraucherkreditrichtlinie auf EUR 100.000 angehoben), gibt es nunmehr keine betraglichen Schwellen für die Einbeziehung von Verbraucherkreditverträgen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Zur Beseitigung der Ausnahmetatbestände (Art. 2 Abs. 2 lit. e und Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48/EG) bei kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten wird auf die Erläuterungen zum 3. Abschnitt verwiesen.

Abs. 2 setzt den Ausnahmenkatalog der Richtlinie um:

Abs. 2 Z 1 (Ausnahme für Pfandleihverträge mit ausschließlicher Sachhaftung) setzt Art. 2 Abs. 2 lit. j der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um (der inhaltlich Art. 2 Abs. 2 lit. k der Richtlinie 2008/48/EG entspricht), die Formulierung entspricht § 4 Abs. 2 Z 2 VKrG aF. Mit dem 6. Abschnitt sollen nunmehr Sonderregelungen für Pfandleihverträge geschaffen werden; auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.

Abs. 2 Z 2 (Ausnahme für bestimmte Kredite zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern) setzt Art. 2 Abs. 2 lit. d um (ident mit Art. 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 2008/48/EG), die Formulierung entspricht § 4 Abs. 2 Z 3 VKrG aF.

Abs. 2 Z 3 (Ausnahme für bestimmte Vergleiche) setzt Art. 2 Abs. 2 lit. f um (ident mit Art. 2 Abs. 2 lit. i der Richtlinie 2008/48/EG), die Formulierung entspricht § 4 Abs. 2 Z 4 VKrG aF.

Abs. 2 Z 4 (Ausnahme für Gemeinwohlinteresse) setzt Art. 2 Abs. 2 lit. k um (entspricht Art. 2 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG ohne die Wortfolge „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Wie in der Vorgängerbestimmung § 4 Abs. 2 Z 5 VKrG aF (idF BGBl. I Nr. 2021/1) werden damit Kreditierungen dem Richtlinienwortlaut entsprechend vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Abs. 2 Z 5 (Ausnahme für Hypotheken) setzt Art. 2 Abs. 2 lit. a um (entspricht Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2008/48/EG und entspricht § 4 Abs. 2 Z 6 VKrG aF. Diese Kreditverträge werden in Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU vom HIKrG erfasst.

Abs. 2 Z 6 (Ausnahme für Immobilien) setzt Art. 2 Abs. 2 lit. b um (entspricht Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG abgesehen von der Einfügung „einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten“) und entspricht mit den von der Richtlinie vorgegebenen Abweichungen § 4 Abs. 2 Z 7 VKrG aF. Auch diese Kreditverträge werden in Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU vom HIKrG erfasst.

Abs. 3:

Von dem – den Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der Richtlinie 2008/48/EG eingeräumten – Wahlrecht, im Sinn des Art. 2 Abs. 7 die anwendbaren Bestimmungen für bestimmte Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten einzuschränken, soll nunmehr Gebrauch gemacht werden. Demnach sind auf Stundungen bzw. Rückzahlungsmodalitäten nur die Art. 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19, 20, 21 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a bis h, l und r, Art. 21 Abs. 3, Art. 23, 25, 28 bis 38 und 40 bis 50 der Richtlinie anzuwenden.

Insbesondere durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung sollen Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten nicht daran gehindert werden, einen neuen Kreditvertrag (im Sinne der Richtlinie) abzuschließen, der ihnen helfen würde, ihren ursprünglichen Kredit leichter zurückzuzahlen (ErwGr 21). Weiters nennt ErwGr 21 als Beispiel für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit der Nichterfüllung den Verlust des Arbeitsplatzes des Verbrauchers.

Wenngleich es sich bei den von Abs. 3 umfassten Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nicht um Kreditverträge im Sinne des § 988 ABGB handeln wird, werden sie auf Grund des engen Konnexes mit bestehenden Kreditverträgen (im Sinne von entgeltlichen Gelddarlehen nach § 988 ABGB) dennoch im 2. Abschnitt angesprochen. Die in Art. 11 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie für solche Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten vorgesehene Sonderbestimmung zu vorvertraglichen Informationen findet sich in § 11.

 

Zu § 7

Die Bestimmung setzt Art. 17 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite) um. Demnach ist die Gewährung eines Verbraucherkredits ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher nicht zulässig.

Wie aus ErwGr 51 hervorgeht, versteht der Unionsgesetzgeber unter dieser unerwünschten Praktik etwa die Zusendung nicht angeforderter vorab genehmigter Kreditkarten an Verbraucher, die einseitige Einführung einer neuen Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitung oder die einseitige Erhöhung des Überziehungs-, Überschreitungs- oder Kreditkartenlimits; ebenso sollte die unaufgeforderte Gewährung von Krediten in Form von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinn des Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2011/83/EU verboten sein. Jedenfalls nicht vom Verbot umfasst ist aber das Werben für oder das Anbieten von Krediten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung (siehe ErwGr 51). Das Verbot erfasst freilich nicht Fälle, die ohnehin außerhalb des Anwendungsbereichs liegen, wie etwa das bloße Zusenden einer Rechnung durch einen Händler, in der ein Zahlungsziel von wenigen Tagen angegeben ist (siehe dazu § 39 Abs. 2 Z 4).

Zum Verhältnis dieses Verbots zur Gewährung einer Überschreitung siehe die Erläuterungen zu § 36 (4. Abschnitt).

Ein Verstoß gegen das Verbot kann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 879 Abs. 1 ABGB) zur (relativen) Nichtigkeit des Vertrags führen. Das Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite ist überdies mit einer Verwaltungsstrafe (§ 44) sanktioniert.

 

Zu § 8

Abs. 1 bis 5 setzen Art. 8 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie („Werbung“) um:

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1, der neu ist und kein Vorbild in der Vorgängerrichtlinie hat. Der verpflichtende Warnhinweis, der Verbraucher darauf aufmerksam machen soll, dass eine Kreditaufnahme Geld kostet, ist – mangels Ausnahmeregelung für zins- und gebührenfreie Verträge – auch bei Werbung für unentgeltliche Kreditierungsformen einzufügen (zur Anwendung des 2. Abschnitts auf entgeltliche und unentgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen siehe § 39 Abs. 1). Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt anders als jene nach Abs. 2 auch nicht die Angabe von Zinsen oder kostenbezogenen Zahlen in der Werbung voraus.

ErwGr 33: „(…) Um die Zahl der missbräuchlichen Verkäufe von Krediten an Verbraucher, die sich diese nicht leisten können, zu verringern und eine nachhaltige Kreditvergabe zu fördern, sollte Werbung für Kreditverträge in jedem Fall einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet. (…)“

Abs. 2 erster Satz setzt Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz sowie Abs. 4 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Dabei entspricht der Text weitgehend § 5 Abs. 1 VKrG aF, durch den Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG umgesetzt wurde. Neu ist lediglich der Einschub „gut lesbare sowie akustisch gut verständliche und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepassten“.

Die Auflistung der in die Werbung aufzunehmenden Standardinformationen (Z 1 bis 5) in Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 3 lit. a bis d und f um, die inhaltlich unverändert den Art. 4 Abs. 2 lit. a bis d und f der Richtlinie 2008/48/EG entsprechen, sodass der Text der § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 VKrG aF weitgehend unverändert (bis auf Änderung von „Teilzahlung“ zu „Raten“) übernommen werden konnte. Der letzte Halbsatz von § 5 Abs. 1 Z 1 VKrG aF hat in der Richtlinie keine Entsprechung und wurde daher nicht in Abs. 2 Z 1 übernommen.

Wie bisher wird Art. 8 Abs. 3 lit. e betreffend Zahlungsaufschübe nicht im zweiten Abschnitt, sondern im 5. Abschnitt als Sonderbestimmung für den Zahlungsaufschub umgesetzt (nämlich bei § 40). Für die im 2. Abschnitt behandelten Kreditverträge kann Art. 8 Abs. 3 lit. e keine Relevanz haben.

ErwGr 33 befasst sich mit Standardinformationen in der Werbung; beispielsweise wird ausgeführt, dass das vom Kreditgeber gewählte repräsentative Beispiel so weit wie möglich den Merkmalen des beworbenen Kreditvertrags entsprechen soll. Die Standardinformationen sollten gut lesbar und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, etwa Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Auf digitalen Kanälen könnte ein Teil der Standardinformationen im repräsentativen Beispiel mittels Klicken, Scrollen oder Wischen bereitgestellt werden. Vor dem Zugang zu Kreditangeboten sollten Verbraucher jedoch alle Standardinformationen angezeigt bekommen, die in Werbung für Kreditverträge aufzunehmen sind, auch im Fall von Klicken, Scrollen oder Wischen. Die Standardinformationen sollten ferner klar von allen zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgegrenzt werden. Vorübergehende Sonderkonditionen (zB „Lock“-Zins mit einem niedrigeren Sollzinssatz für die ersten Monate des Kreditvertrags), sollten klar als solche gekennzeichnet sein.

In dieser Bestimmung (nämlich Abs. 2 letzter Satz) wird auch – soweit die Art. 8 Abs. 3 lit. d und lit. f umgesetzt werden – vom Wahlrecht in Art. 2 Abs. 8 Gebrauch gemacht:

Einige Bestimmungen der Richtlinie (Art. 8 Abs. 3 lit. d, lit. e und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) können für „Kleinkredite“ (Gesamtkreditbetrag unter EUR 200), zins- und gebührenfreie Kredite sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, unangewendet bleiben. Da der 2. Abschnitt – ausgehend vom Begriff des „Kreditvertrags“ im österreichischen Recht – nur entgeltliche Gelddarlehen erfasst, kommt das Vorliegen eines „zins- und gebührenfreien“ Kreditvertrags hier nicht in Betracht. Eine Ausnahme wird daher hier nur für die beiden anderen Varianten vorgesehen. Für diese beiden Varianten werden in der Folge auch – wie von Art. 2 Abs. 8 ermöglicht – Ausnahmen bei den jeweiligen Umsetzungsbestimmungen zu den Art. 10, Art. 11 und Art. 21 festgelegt. Von der dritten (für den 2. Abschnitt nicht relevanten) Einschränkungsmöglichkeit für zins- und gebührenfreie Verträge wird erst in späteren Abschnitten, für die eine solche Ausnahme Relevanz haben kann, Gebrauch gemacht, und zwar im 3. Abschnitt über Überziehungsmöglichkeiten und im 5. Abschnitt über den Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen.

Abs. 3, der eine Verpflichtung zum Hinweis auf den Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung enthält, setzt Art. 8 Abs. 5 um, die geänderte Formulierung des Richtlinientextes wurde übernommen, wobei versucht wurde, soweit wie möglich die Formulierung des § 5 Abs. 2 VKrG aF beizubehalten.

Abs. 4 setzt Art. 8 Abs. 3 letzter UAbs. und Abs. 6 (jeweils neu und ohne Vorbild in der Vorgängerrichtlinie) um, wobei der Richtlinientext weitgehend übernommen wurde. Dieselbe Ausnahme findet sich bei § 40 (Umsetzungsbestimmung zu Art. 8 Abs. 3 lit. e). Demnach kann in besonderen und begründeten Fällen, in denen das verwendete Medium die visuelle Darstellung der Standardinformationen nicht zulässt (z. B. Radio), der Umfang der Standardinformationen nach Abs. 2 eingeschränkt werden. Lässt das verwendete elektronische Medium die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Weise nicht zu (z. B. Smartphone), genügt ein Zugriff durch „Klicken, Scrollen oder Wischen“.

Die Richtlinie 2005/29/EG sowie das UWG bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Abs. 5 setzt die in Art. 8 Abs. 7 (neu) genannten Werbeverbote um, wobei der Richtlinientext übernommen wurde. Demnach dürfen Verbraucher ebenso wenig zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern, wie angegeben werden darf, dass laufende oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten, oder, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard anheben würde. Verstöße gegen das Werbeverbot sind mit Verwaltungsstrafen sanktioniert (§ 44).

Abs. 6 setzt Art. 7 um in Anlehnung an die Umsetzung der Vorbildbestimmung in Art. 10 der Richtlinie 2014/17/EU durch § 6 Abs. 5 HIKrG. Art. 7 ordnet an, dass jegliche Kreditverträge betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügen muss und nicht irreführend sein darf. Nach Art. 7 sind Formulierungen verboten, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, die Kosten eines Kredits oder – neu – den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag wecken können. Die ausdrückliche Anordnung, dass ein Verstoß gegen die Anforderungen des Art. 7 als unlautere Geschäftspraxis im Sinn des § 1 UWG gilt, dient der Sicherstellung einer vollständigen Richtlinienumsetzung, auch wenn (wie in den Erläuterungen zu § 6 Abs. 5 HIKrG ausgeführt, vgl. ErläutRV 843 BlgNR 25. GP 5) wohl davon ausgegangen werden kann, dass den Anforderungen des Art. 7 schon durch die allgemeinen Regeln des UWG Genüge getan ist.

Siehe zur Werbung auch die Bestimmung zu den Wohlverhaltenspflichten in § 21 Abs. 1 Z 2.

 

Zu § 9

Die Bestimmung setzt Art. 9 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der eine Verpflichtung von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern zur Bereitstellung von allgemeinen Informationen über Kreditverträge vorsieht, um. Diese Regelung zu den „allgemeinen Informationen“ war in der Richtlinie 2008/48/EG noch nicht enthalten. Art. 9 entspricht weitgehend Art. 13 der Richtlinie 2014/17/EU, der in § 7 HIKrG umgesetzt wurde, sodass sich auch die Umsetzung an dieser Bestimmung orientiert.

Kreditgeber und (gegebenenfalls) Kreditvermittler haben unabhängig von der Anbahnung eines konkreten Vertragsverhältnisses stets allgemeine Informationen über Kreditverträge bereitzustellen. Die Verpflichtung, Verbrauchern individuelle vorvertragliche Informationen zu erteilen, bleibt davon unberührt (ErwGr 35).

Abs. 1:

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 haben Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitzustellen. Neu (nicht in Art. 13 der Richtlinie 2014/17/EU enthalten) ist Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 (umgesetzt in Abs. 1 zweiter Satz) betreffend die Bereitstellung in den Räumlichkeiten von Kreditgebern oder Kreditvermittlern. Stellen Kreditgeber oder Kreditvermittler die allgemeinen Informationen „in ihren Räumlichkeiten“ zur Verfügung, sind diese nach Abs. 1 zweiter Satz den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitzustellen.

Die in Art. 13 der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehene Möglichkeit, die allgemeinen Informationen „in elektronischer Form“ bereitzustellen, findet sich in Art. 9 nicht; die allgemeinen Informationen sind stets „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ bereitzustellen.

Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Neuerung, die sich im Zusammenhang mit der Informationserteilung an zahlreichen Stellen der Richtlinie wiederholt; die bisher in Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Informationen gebräuchliche Formulierung „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ wurde in sämtlichen Richtlinienbestimmungen modifiziert (Art. 10 Abs. 1 und 2; Art. 11 Abs. 1; Art. 16 Abs. 1 und 3; Art. 22 Abs. 1; Art. 23 Abs. 1; Art. 24 Abs. 1 und 2; Art. 25 Abs. 1 und 2; Art. 26 Abs. 5; Art. 28 Abs. 1 und 2) und lautet nun entweder „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ oder „auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger“. Die Wortfolge „Papier oder ein anderer dauerhafter Datenträger“ ist nicht neu; die Definition des Begriffs „dauerhafter Datenträger“ findet sich (inhaltlich unverändert) in § 2 Abs. 11. Neu ist aber, dass die Art des Mediums von einer Wahl des Verbrauchers bzw. der Benennung im Kreditvertrag abhängt. Hintergrund der Ergänzung dieser Formulierung war, dass man das Wahlrecht betreffend das die Information enthaltende Medium vom Kreditgeber hin zum Verbraucher verschieben wollte. Hierzu kann auch auf ErwGr 34 verwiesen werden, wonach „ein dauerhafter Datenträger, einschließlich Papier und interoperabler, tragbarer und maschinenlesbarer digitaler Fassungen von Dokumenten“ es ermöglichen sollte, „Informationen persönlich an den Verbraucher zu richten“ und weiters Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, „die Art des dauerhaften Datenträgers zu wählen, mittels dessen sie in der vorvertraglichen Phase und nach Vertragsschluss Informationen erhalten und mittels dessen sie ihren Widerruf mitteilen“. Angesichts des bei den Verhandlungen auf Unionsebene vorherrschenden Verständnisses und dem Standpunkt der Europäischen Kommission, hier dem Verbraucher eine „volle Auswahl“ zukommen zu lassen, muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich das Wahlrecht des Verbrauchers auch auf Papier und nicht nur auf die Auswahl eines anderen – von Papier verschiedenen – dauerhaften Datenträgers bezieht (vgl. aber Jungmann, Die Wahl des Mediums zur Erteilung von Informationen etc. im neuen europäischen Verbraucherkreditrecht, ZIP 2024, 482; Dehn, Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (Teil 1), RdW 2024, 663 [668]; Flume/U. Neumayr in Kronthaler/Laimer/Told [Hrsg], Neues Verbraucherkreditrecht [2025] 52).

In der Praxis werden die Anforderungen an eine Ausübung des Wahlrechts durch den Verbraucher allerdings nicht zu überspannen sein; wenngleich der Kreditgeber das Wahlrecht des Verbrauchers nicht beschränken können soll, wird auch eine „konkludente“ Ausübung des Wahlrechts durch den Verbraucher möglich sein. Nach ErwGr 34 sollten Verbraucher aber nicht von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass sie diese Informationen mittels nicht gängiger Arten dauerhafter Datenträger bereitstellen.

Abs. 2 setzt die Auflistung der Inhalte der allgemeinen Informationen in Art. 9 Abs. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um:

Abs. 2 Z 1 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. a um, der wiederum teilweise Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 1 HIKrG, entspricht.

Z 2 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. b um, der Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 2 HIKrG, entspricht.

Z 3 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. c um, der Art. 13 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 4 HIKrG, entspricht.

Z 4 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. d um, der Art. 13 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 5 HIKrG, entspricht.

Z 5 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. e um, der Art. 13 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 7 HIKrG, entspricht.

Z 6 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. f um, der Art. 13 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 8 HIKrG, entspricht.

Z 7 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. g um, der – mit Ausnahme der Verwendung des Wortes „Periodizität“ statt „Häufigkeit“ – Art. 13 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 9 HIKrG, entspricht.

Z 8 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. h um, der Art. 13 Abs. 1 lit. k der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 11 HIKrG, entspricht.

Z 9 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. i um. Dazu gibt es keine Vorbildbestimmung in der Richtlinie 2014/17/EU.

Z 10 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. j um, der Art. 13 Abs. 1 lit. m der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 13 HIKrG, entspricht.

Z 11 setzt Art. 9 Abs. 2 lit. k um, der – mit Ausnahme einer Änderung („verbundenen“ statt „eingegangenen“) – Art. 13 Abs. 1 lit. n der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 7 Z 14 HIKrG, entspricht.

 

Zu § 10

Im Vergleich zur Vorgängerbestimmung (Art. 5 der Richtlinie 2008/48/EG) wurden die vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 10 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie erweitert und ihre Darstellung im Formular genauer geregelt: Dabei wird zwischen den Informationen, die nach Möglichkeit auf der ersten Seite des Formulars darzustellen sind (Art. 10 Abs. 3), und den übrigen, davon erkennbar zu trennenden Informationen (Art. 10 Abs. 5) unterschieden.

Nach § 4 sind sämtliche Informationen für den Verbraucher unentgeltlich (unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien) bereitzustellen.

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 in Anlehnung an die Formulierung in § 6 Abs. 1 VKrG aF (Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG) um und sieht vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher, rechtzeitig bevor dieser gebunden ist, vorvertragliche Informationen zur Verfügung stellen muss. Die Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „rechtzeitig“ zur Verfügung zu stellen, wird so zu verstehen sein, dass damit spätestens jener Zeitpunkt gemeint ist, zu dem der Kreditgeber dem Verbraucher ein konkretes (verbindliches oder auch unverbindliches) Angebot macht. Anhand der vorvertraglichen Informationen soll dem Verbraucher nämlich der Vergleich unterschiedlicher Angebote und Konditionen ermöglicht werden.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 2 um. Demnach ist für die Erteilung der vorvertraglichen Informationen das Formular nach Anhang I zu verwenden; dies „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ (siehe zu dieser neuen Formulierung die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1).

Gleichzeitig wird wie bisher entsprechend den Richtlinienvorgaben festgehalten, dass die Informationspflichten des Kreditgebers als erfüllt gelten, wenn der Kreditgeber das Formular nach Anhang I übermittelt hat. Die Richtlinie sieht überdies vor, dass auch die Informationspflichten „nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG“ als erfüllt gelten. Diese Passage bedarf keiner Umsetzung, weil die Richtlinie 2002/65/EG inzwischen aufgehoben worden ist und die vorvertraglichen Informationspflichten der Nachfolgebestimmung (Art. 16a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673) ausdrücklich nur dann gelten, wenn nicht ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Informationen enthält, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind. Da die Verbraucherkredit-Richtlinie in Art. 10 eigene vorvertragliche Informationspflichten enthält, kommen die Vorgaben des Art. 16a demnach nicht zur Anwendung. Insofern bestehen (anders als zuvor nach der Richtlinie 2002/65/EG) im Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie keine gesonderten vorvertraglichen Informationspflichten für Fernabsatzverträge (siehe aber die Regelung für Ferngespräche in Abs. 9 und 10). Es gibt also keine Parallelverpflichtung, die durch die Übermittlung des Formulars erfüllt werden könnte.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 3 (Darstellungsart und Auflistung der Inhalte des ersten Teils der vorvertraglichen Informationen) wie folgt um:

Abs. 3 Z 1 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. a um.

Z 2 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. b um.

Z 3 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. c um.

Z 4 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. d um.

Z 5 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. e um.

Z 6 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. f (soweit verbundene Kreditverträge angesprochen sind) um.

Z 7 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. g um.

Z 8 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. h um.

Z 9 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. i um.

Z 10 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. j um.

Z 11 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. k um.

Z 12 setzt Art. 10 Abs. 3 lit. l um.

Soweit Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs (lit. f) angesprochen sind, wird diese Bestimmung im 5. Abschnitt umgesetzt (§ 40).

Abs. 4, der Näheres zur Darstellung der in Abs. 3 genannten Informationen im Formular regelt, setzt Art. 10 Abs. 4 um. Der vorgeschlagene Abs. 4 sieht vor, dass die in Abs. 3 angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite (des Formulars) darzustellen sind; wenn das nicht möglich ist, sollen sie im ersten Teil des Formulars auf höchstens zwei Seiten dargestellt werden, wobei die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben sind. Die Anordnung zur Darstellung auf der ersten Seite umfasst auch die Zusatzinformation beim Zahlungsaufschub, weshalb im 5. Abschnitt hierauf verwiesen wird (§ 40).

Abs. 5 setzt die Darstellungsart und die Auflistung der Inhalte der ergänzenden vorvertraglichen Informationen laut Art. 10 Abs. 5 um:

Z 1 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. a um.

Z 2 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. b um.

Z 3 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. c um.

Z 4 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. d um.

Z 5 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. e um.

Z 6 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. f um.

Z 7 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. g um.

Z 8 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. h um.

Z 9 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. i um.

Z 10 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. j um.

Z 11 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. k um.

Z 12 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. l um.

Z 13 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. m um. Mit „Profiling“ ist Art. 4 Z 4 DSGVO angesprochen (siehe Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 14).

Z 14 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. n um.

Z 15 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. o um.

Z 16 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. p um.

Z 17 setzt Art. 10 Abs. 5 lit. q um.

In dieser Bestimmung wird auch – hinsichtlich der Umsetzung von Art. 10 Abs. 5 – vom Wahlrecht in Art. 2 Abs. 8 Gebrauch gemacht: Einige Bestimmungen der Richtlinie (Art. 8 Abs. 3 lit. d, lit. e und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) können für „Kleinkredite“ (Gesamtkreditbetrag unter EUR 200), zins- und gebührenfreie Kredite sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, unangewendet bleiben. Auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 wird verwiesen.

Abs. 6 setzt Art. 10 Abs. 6 (erster Unterabsatz ist neu, zweiter Unterabsatz entspricht Art. 5 Abs. 1 letzter UAbs. der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 6 Abs. 1 letzter Satz VKrG aF) um. Demnach müssen die Informationen im Formular nach Anhang I kohärent und gut lesbar sein sowie den technischen Einschränkungen des für die Darstellung verwendeten Datenträgers Rechnung tragen. Etwaige zusätzliche Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher zur Verfügung stellt, müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen; zusätzliche Informationen können etwa die Informationen vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen (§ 16 Abs. 3) sein.

Abs. 7 setzt Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 (neu, keine Vorbildbestimmung) um. Diese Bestimmung enthält eine Erinnerungspflicht für den Fall, dass die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt der vertraglichen Bindung des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall hat der Kreditgeber den Verbraucher an die Möglichkeit eines Rücktritts nach § 25 (sowie an das Verfahren dazu) innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen „auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ (siehe zu dieser neuen Formulierung die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1) zu erinnern.

Abs. 8 setzt Art. 10 Abs. 5 letzter Unterabsatz um und entspricht § 6 Abs. 1a VKrG aF (Umsetzung von Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/1011).

Abs. 9 und Abs. 10 setzen Art. 10 Abs. 7, der Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, um. Art. 10 Abs. 7 erster Satz der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sieht (unverändert zur Vorgängerbestimmung) vor, dass bei fernmündlicher Kommunikation im Sinn von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG abweichend von Art. 10 Abs. 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie die nach Art. 3 Abs. 3 lit. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/65/EG zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Art. 10 Abs. 3 vorgesehenen Angaben enthalten muss.

Art. 10 Abs. 7 geht also davon aus, dass Sonderbestimmungen für die Informationserteilung bei fernmündlicher Kommunikation bestehen. Wie oben bereits zu Abs. 2 ausgeführt, ist aber die Richtlinie 2002/65/EG inzwischen aufgehoben worden, und die Nachfolgebestimmung über vorvertragliche Informationen (Art. 16a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673) kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine EU-rechtlich vorgegebenen Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten für spezifische Finanzdienstleistungen bestehen, wie das aber mit der Verbraucherkreditrichtlinie der Fall ist.

Soweit es um die Regelung der Informationspflichten bei fernmündlicher Kommunikation geht, können allerdings die rudimentären Anordnungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht isoliert bestehen, sondern müssen gemeinsam mit den Vorgaben von Art. 16a Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 gelesen werden, wodurch der grundsätzlich subsidiäre Art. 16a für den Bereich der fernmündlichen Kommunikation wieder Bedeutung erlangt. Das steht auch im Einklang mit Art. 16a Abs. 10, der den Vorrang eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts nur insoweit anordnet, „sofern in diesem Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist“. Der Verweis auf Inhalte der Richtlinie 2002/65/EG wird daher so verstanden werden müssen, dass für die in Art. 10 Abs. 7 geregelte fernmündliche Kommunikation sehr wohl auch die Vorgaben der Nachfolgebestimmungen von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG, nämlich Art. 16a Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673, maßgeblich sein sollen.

In Abs. 9 und Abs. 10 müssen also bei Umsetzung von Art. 10 Abs. 7 auch die Sonderbestimmung für die Informationserteilung bei fernmündlicher Kommunikation aus Art. 16a Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 übernommen werden. Bei Kombination dieser Richtlinienvorgaben ergeben sich folgende Anordnungen:

Nach Abs. 9 müssen dem Verbraucher zu Beginn eines Ferngesprächs der geschäftliche Zweck des Anrufs und die Identität des Kreditgebers offengelegt werden. Diese Offenlegungsverpflichtung besteht dann, wenn der Kreditgeber den Anruf initiiert hat. Überdies muss der Verbraucher über ein allfälliges Aufzeichnen des Ferngesprächs in Kenntnis gesetzt werden.

Nach Abs. 10 hat der Kreditgeber bei Ferngesprächen die Möglichkeit, dem Verbraucher lediglich eine begrenzte Auswahl vorvertraglicher Informationen bereitzustellen, bevor dieser durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. Das ist allerdings nur zulässig, wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat. Stimmt der Verbraucher zu, kann der Kreditgeber dem Verbraucher vorerst nur die in Abs. 3 angeführten Informationen zur Verfügung stellen. Der Kreditgeber muss den Verbraucher auch in diesem Fall über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 5 genannten Informationen informieren und das Formular nach Anhang I auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung stellen.

Abs. 11 setzt Art. 10 Abs. 8, der Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, um. Auf Verlangen des Verbrauchers hat ihm der Kreditgeber zusätzlich zum Formular nach Anhang I unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn der Kreditgeber zu diesem Zeitpunkt nicht zum Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

Abs. 12 setzt Art. 10 Abs. 9 um. Demnach muss bei Krediten mit Tilgungsträgern (siehe Definition in § 2 Abs. 14) aus den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit verbunden sind. Darüber hinausgehende Informationen zu Tilgungsträgerkrediten finden sich nunmehr bei den „angemessenen Erläuterungen“ (§ 12).

Abs. 13 setzt Art. 10 Abs. 10 um, der inhaltlich Art. 7 der Richtlinie 2008/48/EG (umgesetzt in § 6 Abs. 8 VKrG aF) entspricht, sowie sämtliche Absätze des Art. 10, soweit Kreditvermittler als Normadressaten angesprochen sind. Die Verpflichtung des Kreditvermittlers (auch) die Informationen zur Verfügung zu stellen, bedeutet nicht, dass dem Verbraucher die Information sowohl von Kreditgeber als auch Kreditvermittler (und somit zwei Mal) zu geben wäre; die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher ist erfüllt, wenn dieser die Informationen von einem der beiden erhält.

 

Zu § 11

Diese Bestimmung setzt Art. 11 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Da vom Wahlrecht nach Art. 2 Abs. 7 (eingeschränkter Anwendungsbereich für Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten) in § 6 Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, ist eine Umsetzung des korrespondierenden Art. 11 erforderlich.

Art. 11 sieht eine Einschränkung der vorvertraglichen Informationspflichten für Kreditverträge nach Art. 2 Abs. 6 oder 7 vor; soweit die Bestimmung nichts anderes anordnet, gilt Art. 10 (bzw. § 10), sodass auch hier die Erinnerungspflicht nach § 10 Abs. 7 zur Anwendung gelangt.

Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 1 um. Zu dem in Art. 11 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie enthaltenen Verweis auf die (inzwischen aufgehobene) Richtlinie 2002/65/EG wird auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 verwiesen. Zur neuen Formulierung „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 (Darstellungsart und Auflistung der im ersten Teil des Formulars nach Anhang II darzustellenden vorvertraglichen Informationen) wie folgt um:

Z 1 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. a um.

Z 2 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. b um.

Z 3 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. c um.

Z 4 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. d um.

Z 5 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. e um.

Z 6 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. f um. Die Sonderbestimmung zum Zahlungsaufschub wird im 5. Abschnitt umgesetzt (§ 40).

Z 7 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. g um.

Z 8 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. h um.

Z 9 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. i um.

Z 10 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. j um.

Z 11 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. k um.

Z 12 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. l um.

Abs. 3 setzt Art. 11 Abs. 3, der Näheres zur Darstellung der in Abs. 2 genannten Informationen im Formular nach Anhang II regelt, um. Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht vor, dass die in Abs. 2 angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite (des Formulars) darzustellen sind; wenn das nicht möglich ist, sollen sie im ersten Teil des Formulars auf höchstens zwei Seiten dargestellt werden, wobei die in Abs. 2 Z 1 bis 7 angeführten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben sind. Die Anordnung zur Darstellung auf der ersten Seite umfasst auch die Zusatzinformation beim Zahlungsaufschub (Art. 11 Abs. 2 lit. f), weshalb im 5. Abschnitt hierauf verwiesen wird (§ 40).

Abs. 4 setzt die Darstellungsart und die Auflistung der Inhalte der ergänzenden vorvertraglichen Informationen laut Art. 11 Abs. 4 um:

Z 1 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. a um.

Z 2 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. b um.

Z 3 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. c um.

Z 4 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. d um.

Z 5 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. e um.

Z 6 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. f um.

Z 7 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. g um.

Z 8 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. h um.

Z 9 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. i um.

Z 10 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. j um.

Z 11 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. k um.

Z 12 setzt Art. 11 Abs. 4 lit. l um.

In dieser Bestimmung wird auch – hinsichtlich der Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 – vom Wahlrecht in Art. 2 Abs. 8 Gebrauch gemacht: Einige Bestimmungen der Richtlinie (Art. 8 Abs. 3 lit. d, lit. e und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) können für „Kleinkredite“ (Gesamtkreditbetrag unter EUR 200), zins- und gebührenfreie Kredite sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, unangewendet bleiben. Auf die Erläuterungen zu § 8 wird verwiesen.

Abs. 5 setzt Art. 11 Abs. 5 zur Darstellung der Informationen im Formular nach Anhang II um. Auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 6 wird verwiesen.

Abs. 6 und Abs. 7 setzen Art. 11 Abs. 6 um. Art. 11 Abs. 6 erster Satz der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sieht (unverändert zur Vorgängerbestimmung) vor, dass bei fernmündlicher Kommunikation im Sinn von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG abweichend von Art. 11 Abs. 4 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie die nach Art. 3 Abs. 3 lit. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/65/EG zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Angaben enthalten muss. Die vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 entsprechen § 10 Abs. 9 und 10, sodass auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen werden kann.

Abs. 8 setzt Art. 11 Abs. 7 um und enthält die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen. Auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 11 wird verwiesen.

Abs. 9 setzt Art. 11 Abs. 8 um sowie sämtliche Absätze des Art. 11, soweit Kreditvermittler als Normadressaten angesprochen sind. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 13 verwiesen.

 

Zu § 12

Diese Bestimmung setzt Art. 12 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Vorbildbestimmung Art. 16 der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 8 Abs. 6 HIKrG) um. Nunmehr werden die Regelungen zu den angemessenen Erläuterungen (vormals Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG sowie Art. 16 der Richtlinie 2014/17/EU) nicht mehr in die Bestimmung zu den vorvertraglichen Informationen eingefügt (siehe § 6 Abs. 6 und 7 VKrG aF, siehe auch § 8 Abs. 6 HIKrG), sondern entsprechend der Systematik der Richtlinie in einer eigenen Bestimmung umgesetzt.

Abs. 1 setzt Art. 12 Abs. 1 um und gleicht weitgehend § 8 Abs. 6 HIKrG. Es wird angeordnet, dass der Kreditgeber dem Verbraucher – kostenlos und vor Abschluss des Kreditvertrags – angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen zu geben hat, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht werden. ErwGr 45 führt dazu aus, dass Kreditgeber und Kreditvermittler dem Verbraucher unentgeltlich angemessene Erläuterungen der einschlägigen Informationen auf personalisierte Weise erteilen sollen, sodass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation, einschließlich rechtlicher und finanzieller Folgen, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben können, einschätzen kann. Die angemessenen Erläuterungen müssen sich nach der Aufzählung in Z 1 bis 4 insbesondere auf die vorvertraglichen Informationen (nach § 10 oder § 11) sowie Informationen über die Pflichten des Kreditvermittlers beziehen, auf die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte, auf die möglichen spezifischen Auswirkungen der angebotenen Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder -ausfall, sowie darauf, ob und mit welchen Folgen jeder einzelne Bestandteil eines allfälligen Pakets gesondert beendet werden kann.

Zu den „angemessenen Erläuterungen“ nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG wird auf das Urteil des EuGH vom 18.12.2014, C-449/13 „CA Consumer Finance“, verwiesen: Demnach legt die Richtlinie nicht fest, in welcher Form die angemessenen Erläuterungen zu erteilen sind, nicht ausgeschlossen ist, dass diese mündlich im Zuge eines Gesprächs erteilt werden können (siehe Rz 47).

Abs. 2 übernimmt die bisher schon in § 6 Abs. 6 VKrG aF enthaltene Erläuterungspflicht zu Tilgungsträgerkrediten; Abs. 3 die in § 6 Abs. 7 VKrG aF enthaltene Erläuterungspflicht zu Fremdwährungskrediten. Damit wird vom Wahlrecht in Art. 12 Abs. 2 Gebrauch gemacht, nach dem die Mitgliedstaaten das Erfordernis nach Abs. 1 in begründeten Fällen in Bezug auf die Art und Weise der Erläuterungen nach Abs. 1 sowie deren Umfang an die Umstände der Situation, in der der Kredit angeboten wird, an die Person, der der Kredit angeboten wird, und an die Art des angebotenen Kredits anpassen können. Auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 6 und 7 VKrG aF (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 16) wird verwiesen.

Die praktischen Auswirkungen sind vermutlich denkbar gering, zumal die Vergabe solcher Kredite an Verbraucher nicht mehr gängig ist:          https://www.fma.gv.at/wp-content/plugins/dw-fma/download.php?d=6446&nonce=2b07c0b5751d5fbc (abgerufen am 6.11.2025).

Mit Abs. 4 wird vorgeschlagen, im Rahmen des durch Art. 12 Abs. 2 gewährten Spielraums eine Präzisierung der Erläuterungspflicht bei Krediten mit variablem Sollzinssatz vorzunehmen; der Verbraucher ist in diesen Fällen in angemessener Weise auf das für ihn mit solchen Krediten verbundene Zinsänderungsrisiko hinzuweisen. Insbesondere bei höheren Beträgen werden die Erläuterungen auch eine Darstellung der möglichen Auswirkungen auf die monatliche Kreditrate enthalten müssen. Bei längerer Laufzeit des Kredits werden sich die Erläuterungen zum Zinsänderungsrisiko an den entsprechenden Vorgaben des HIKrG (siehe A.4. und A.6. iVm B.4.(2) und B.6.(4) Anhang II des HIKrG) zu orientieren haben.

 

Zu § 13

Der vorgeschlagene § 13 setzt Art. 13 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Diese Bestimmung hat keine Vorgängerbestimmung und ergänzt die vorvertragliche Informationspflicht in § 10 Abs. 5 Z 13 bzw. § 11 Abs. 4 Z 8. Nach § 13 sind Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet, den Verbraucher klar und verständlich zu informieren, wenn sie ihm ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.

Wie aus ErwGr 46 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber bei dieser Regelung an KI-Systeme gedacht. Kreditgeber und Kreditvermittler haben daher Verbraucher zu informieren, dass der ihnen vorgelegte Preis auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich abgeleiteter Daten personalisiert worden ist, damit „sie die potenziellen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können“. Kreditgeber und Kreditvermittler sind unverändert nach Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO verpflichtet, Verbraucher, die das Angebot erhalten, über die für die Personalisierung des Angebots verwendeten Datenquellen zu informieren.

Die Bestimmung gilt somit unbeschadet der DSGVO und soll einen über die DSGVO hinausgehenden Schutz bieten.

 

Zu § 14

Diese Bestimmung setzt die in der Vorgängerrichtlinie noch nicht enthaltene Regelung zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften des Art. 14 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Vorbildbestimmung Art. 12 der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 23 HIKrG) um. Die vorgeschlagenen Abs. 3 und 4 machen jeweils Gebrauch von den in Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Wahlrechten.

Abs. 1 übernimmt die Definition des Kopplungsgeschäfts aus Art. 3 Z 15 und ist ident mit § 23 Abs. 1 HIKrG (siehe Art. 4 Z 26 der Richtlinie 2014/17/EU). Nach dieser Definition ist ein Kopplungsgeschäft das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann.

Abs. 2 legt entsprechend der Vorgabe der Richtlinie fest, dass Kopplungsgeschäfte grundsätzlich (mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen genannten Fälle) unzulässig sind.

ErwGr 47 lautet: „In der Regel sollten Kopplungspraktiken nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht getrennt angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, zum Beispiel im Fall einer Überziehungsmöglichkeit.“

Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 2, der weitgehend Art. 12 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/17/EU entspricht, um. Die Formulierung entspricht inhaltlich § 23 Abs. 3 Z 1 HIKrG. Im Sinne der Einheitlichkeit und des Gleichklangs mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU im HIKrG wird auch hier vom Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Kopplung von Kreditverträgen mit der Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos vom neuen Verbot der Kopplungsgeschäfte ausgenommen. Dadurch sollte es – mangels bisher geltendem Verbot von Kopplungsgeschäften – zu keinen weitreichenden Änderungen in der Praxis des Verbraucherkreditrechts kommen, zumal Kreditgeber schon bisher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos verlangen konnten. Soweit die Zulässigkeit eines solchen Verlangens schon bisher aus anderen nicht speziell im Verbraucherkreditrecht liegenden Gründen eingeschränkt war, bleibt die Rechtslage unverändert; so sollen etwa das gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 51 Abs. 1 ZaDIG 2018 ebenso wie allfällige im Rahmen der Inhaltskontrolle von Klauseln zu beachtende Grenzen der Zulässigkeit unberührt bleiben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der EuGH im Urteil vom 15.10.2020, C-778/18, zur Auslegung des vergleichbaren Art. 12 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/17/EU ausgesprochen hat, dass die genannte Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen zu lassen. Die in Art. 12 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/17/EU genannte Ausnahme ist nämlich eng auszulegen; eine dem Kreditgeber eingeräumte Möglichkeit, den Eingang sämtlicher Einkünfte des Verbrauchers zu verlangen, wäre mit Blick auf die genannten Zwecke unverhältnismäßig und dem Verbraucherschutz sowie dem Ziel der Bankenmobilität der Verbraucher widersprechend.

Abs. 4 setzt Art. 14 Abs. 3 und 5 (Wahlrecht) um. Art. 14 Abs. 3 entspricht weitgehend dem in § 23 Abs. 4 HIKrG umgesetzten Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17/EU und ermöglicht die Kopplung von Kreditverträgen mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen, wobei auch Versicherungspolicen eines anderen Anbieters akzeptiert werden müssen. Art. 14 Abs. 5 sieht eine Mindestfrist von drei Tagen für den Vergleich von Versicherungsangeboten vor, während der die Angebote nicht geändert werden dürfen. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs und vor dem Hintergrund, dass Art. 14 Abs. 3 bis 5 bei der politischen Einigung zur Richtlinie noch in einem einzigen Absatz enthalten waren, sollen Art. 14 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 im vorgeschlagenen Abs. 4 zusammengefasst werden. Dadurch wird klargestellt, dass sich die dreitägige Bedenkfrist zum Vergleich von Versicherungsangeboten auf die in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie angesprochenen „gekoppelten“ Versicherungen bezieht. Ebenso wird dadurch verdeutlicht, dass sich die Pflicht, den Verbraucher zu informieren, nicht nur auf die dreitägige Frist bezieht, sondern ebenso auf den im ersten Satz genannten Umstand, dass der Kreditgeber auch eine andere – gleichwertige – Versicherungspolice akzeptieren muss. Zu beachten ist, dass nach Abs. 4 der Kreditgeber „unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen“ – somit nur dann, wenn es zur Art des Kreditvertrags in angemessener Relation steht – den Abschluss eines einschlägigen Versicherungsvertrags verlangen kann.

Abs. 5 setzt Art. 14 Abs. 4 („Right to be forgotten“) um. Nach Abs. 5 ist es verboten, personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher für die Zwecke einer Versicherung im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag zu verwenden, wenn die Beendigung der medizinischen Behandlung 15 Jahre oder länger zurückliegt.

ErwGr 48 führt dazu aus, dass diese Bestimmung Verbrauchern, die eine Krebserkrankung überlebt haben, gleichberechtigten Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen verschaffen soll. Für viele Krebsüberlebenden seien Prämien oft unerschwinglich hoch, obwohl sie seit vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten geheilt sind.

Es wird vorgeschlagen, die in der Richtlinie vorgesehene Höchstfrist von 15 Jahren auch im nationalen Recht zu verankern, da es bei unterschiedlichen Vorerkrankungen durchaus unterschiedliche Fristen geben kann, nach deren Ablauf eine schwere Folgeerkrankung nicht mehr zu erwarten ist. Diese Höchstfrist bedeutet indes nicht, dass Daten über kürzer zurückliegende Krankheiten jedenfalls verwendet werden dürfen, denn nach § 11a VersVG dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich ist, nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden. So dürfen zB Daten über Vorerkrankungen nur dann erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, unerlässlich ist. Unerlässlich kann aber die Erhebung von Vorerkrankungen bei Lebensversicherungen zur Abschätzung des Risikos nur dann sein, wenn es ein statistisch relevantes Risiko eines vorzeitigen Ablebens aufgrund der Vorerkrankung gibt. Wenn sich ein solches Risiko empirisch nicht nachweisen lässt, darf nach solchen Erkrankungen auch nicht gefragt werden.

Obwohl sich das bereits aus § 11a VersVG ergibt, wird vorgeschlagen, diese Grundsätze der Klarheit halber im Gesetz zu verankern: Die Verwendung von Gesundheitsdaten bezüglich onkologischer Krankheiten soll demnach auch dann nicht zulässig sein, wenn eine frühere Erkrankung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse keine statistisch relevante Erhöhung der Gefahr bewirkt. Denn nur bei einer relevanten Gefahrenerhöhung kann sich die Vorerkrankung in der Prämienkalkulation niederschlagen und demnach zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, unerlässlich im Sinne des § 11a VersVG sein.

Abs. 6 übernimmt die Definition des Bündelungsgeschäfts aus Art. 3 Z 16 und hält fest, dass die vorangehenden Absätze die Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften nicht berühren.

 

Zu § 15

Diese Bestimmung setzt Art. 15 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zu den Anforderungen an die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen bei Verwendung von voreingestellten Optionen bzw. „Kästchen“ um.

Abs. 1:

Art. 15 Abs. 1, für den es keine Vorbildbestimmung in der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU gibt, sieht nun vor, dass es (dem Kreditgeber oder Kreditvermittler) nicht möglich sein soll, die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, „als gegeben anzusehen“. Stillschweigen, Untätigkeit oder vorgegebene Optionen, wie etwa bereits angekreuzte Kästchen, sollten daher nicht als Zustimmung des Verbrauchers angesehen werden (ErwGr 49).

Eine – ihrer Zielsetzung nach – vergleichbare Bestimmung findet sich in der Richtlinie 2011/83/EU; nach Art. 22 der Richtlinie 2011/83/EU (umgesetzt durch § 6c KSchG idF VRUG, BGBl. I Nr. 33/2014) hat der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht. Hat der Unternehmer vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

Ebenso wie in § 6c KSchG soll auch hier die Verwendung voreingestellter Optionen dazu führen, dass es an einer wirksamen Zustimmung des Verbrauchers mangelt; daraus folgt die „schwebende“ Unwirksamkeit der Vereinbarung (vergleichbar den Regelungen zur mangelnden Geschäftsfähigkeit, siehe ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 18).

Abs. 1 letzter Satz eröffnet ebenso wie § 6c Abs. 3 KSchG die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Vereinbarung durch eine nachträgliche Zustimmung des Verbrauchers zu sanieren. Damit sollen vor allem jene Fälle abgedeckt werden, in denen der Verbraucher die Erklärung trotz Voreinstellung der Option genau so abgeben und den Vertrag mit diesem Inhalt schließen wollte. In diesem Fall kann der Verbraucher am Vertrag mit dem ursprünglich angebotenen Inhalt rückwirkend festhalten.

Mit Abs. 2 soll Art. 15 Abs. 2 umgesetzt werden. Bedient sich der Kreditgeber oder Kreditvermittler „Kästchen“, um Kreditverträge oder Nebenleistungen anzubieten, werden erhöhte Anforderungen an die Willenserklärung des Verbrauchers gestellt: Die Zustimmung des Verbrauchers muss diesfalls durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist. Der Kreditgeber oder Kreditvermittler soll also verpflichtet werden, im Fall der Verwendung von Kästchen sicherzustellen, dass der Verbraucher seine Erklärung in der geforderten Qualität abgeben kann. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln irrtums- oder schadenersatzrechtliche Folgen haben.

 

Zu § 16

Diese Bestimmung, die Anforderungen für Beratungsdienstleistungen festlegt, setzt Art. 16 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um, soweit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz betroffen ist (Abs. 1 bis 3). Siehe auch Wohlverhaltenspflichten nach § 21.

Abs. 1 übernimmt die Definition aus Art. 3 Z 17. Da diese Definition inhaltlich gleich mit jener in der Richtlinie 2014/17/EU ist, wird der Text aus § 14 Abs. 1 HIKrG übernommen.

Abs. 2 setzt Art. 16 Abs. 1 um; die Formulierung entspricht § 14 Abs. 2 HIKrG. Demnach haben Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucher zu informieren, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.

Abs. 3 setzt Art. 16 Abs. 2 nahezu wortgleich um. Die Bestimmung entspricht weitgehend Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 14 Abs. 3 HIKrG. Sofern Beratungsdienstleistungen erbracht werden, ist der Verbraucher nach dieser Bestimmung vorab darüber zu informieren, welche Bandbreite an Produkten den Empfehlungen zugrunde liegt, sowie über die Höhe des für die Beratungsdienstleistungen zu entrichtenden Entgelts. Zur neuen Formulierung „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1.

ErwGr 50 führt dazu Folgendes aus: „(...) Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen sollten die Kreditgeber oder die Kreditvermittler angeben, ob sich die Empfehlung nur auf ihr eigenes Produktspektrum oder auf ein breites Spektrum von Produkten aus dem gesamten Markt stützt, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung abgegeben wird. Ferner sollte der Kreditgeber und der Kreditvermittler das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu entrichtende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode angeben. (...)“

Abs. 4 setzt Art. 16 Abs. 3, der Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU ähnelt, um und enthält Regelungen für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen. Demnach müssen Kreditgeber oder Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen erbringen, den Verbraucher zur Erteilung der erforderlichen Informationen auffordern, um geeignete Kreditverträge empfehlen zu können (Z 1). Auf der Grundlage dieser Informationen, die zum Bewertungszeitpunkt aktuell sein müssen, sind die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers zu bewerten (Z 2). In die Beratung ist eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus der Produktpalette einzubeziehen, wobei unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers ein geeigneter Kreditvertrag (oder mehrere geeignete Kreditverträge) zu empfehlen sind (Z 3). Bei der Erbringung der Beratungsdienstleistungen ist im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln (Z 4). Dem Verbraucher ist eine Aufzeichnung der Empfehlung zur Verfügung zu stellen (Z 5); zur neuen Formulierung „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1.

Die Warnpflicht nach Art. 16 Abs. 5 (bisher gab es nur ein Wahlrecht in Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17/EU) wurde in die Auflistung (Z 6) aufgenommen. Demnach ist der Verbraucher zu warnen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Verbraucher birgt.

ErwGr 50 führt dazu Folgendes aus: „(...) Die Beratung sollte stets im besten Interesse des Verbrauchers erfolgen, indem Berater sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und Kreditverträge empfehlen, die den Bedürfnissen, der finanziellen Situation und den persönlichen Umständen des Verbrauchers gerecht werden, wobei auch das Ziel zu berücksichtigen ist, Zahlungsausfälle und Zahlungsrückstände zu minimieren. Darüber hinaus sollte bei der Beratung eine ausreichend große Zahl von Kreditverträgen aus dem Produktspektrum des Beraters berücksichtigt werden.“

 

Zu § 17

Im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie (Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG) wurde Art. 18 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zur Kreditwürdigkeitsprüfung wesentlich verändert und an die Vorgaben der Richtlinie 2014/17/EU (Art. 18 und Art. 20 der Richtlinie 2014/17/EU) angenähert, indem die Vorgaben zur Bonitätsprüfung deutlich ausgedehnt, die Informationen, die für die Bonitätsprüfung herangezogen werden dürfen, näher determiniert, ein Kreditvergabeverbot vorgesehen und neue Regelungen zur Bonitätsprüfung durch Künstliche Intelligenz eingeführt wurden.

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 1 um (ähnlich zu Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 9 Abs. 1 HIKrG). Abs. 1 letzter Satz setzt Art. 18 Abs. 5 um.

Der vorgeschlagene Abs. 1 ordnet an, dass der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss, um im Interesse des Verbrauchers unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, wobei für die Prüfung, ob der Verbraucher seinen Verpflichtungen nachkommen wird, relevante Faktoren in angemessener Form zu berücksichtigen sind. Auch ErwGr 54 führt aus, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit verhältnismäßig sein und im Interesse des Verbrauchers erfolgen soll, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern. Bei einem Kredit mit variablem Sollzinssatz wird bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von der Annahme auszugehen sein, dass der Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit die vereinbarte Obergrenze oder, wenn keine Obergrenze vereinbart ist, den Wert erreicht, der sich ergibt, wenn der in der Zinsanpassungsklausel vereinbarte Referenzzinssatz den höchsten Wert der mindestens letzten zehn Jahre oder des kürzeren Zeitraums seiner Veröffentlichung erreicht.

Weiters hält ErwGr 54 – im Sinne einer Klarstellung – auch fest, dass eine positive Prüfung die Vertragsfreiheit des Kreditgebers in Bezug auf die Gewährung von Krediten unberührt lassen sollte. Eine positive Kreditwürdigkeitsprüfung bedeutet somit keinen Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrags.

Bei mehreren Kreditnehmern hat der OGH (6 Ob 80/21i SZ 2021/60) aus der Textierung des § 9 HIKrG (Erfüllung „in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise“) auch für das VKrG abgeleitet, dass die Kreditrückzahlung nicht mit den finanziellen Mitteln eines Solidarschuldners alleine, sondern mit dem Einkommen aller Solidarschuldner gewährleistet sein muss.

Abs. 1 letzter Satz ordnet nun ausdrücklich an, dass, wenn der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, der Kreditgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durchzuführen hat (siehe auch ErwGr 54, wonach der die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit „erfolgen könnte“). Freilich bedeutet eine positive Kreditwürdigkeitsprüfung wie oben dargestellt nicht, dass der Kreditvertrag vom Kreditgeber abgeschlossen werden muss. Aus der Anordnung, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durchzuführen ist, kann lediglich gefolgert werden, dass eine auf diese Weise durchgeführte Kreditwürdigkeitsprüfung korrekt ist und bei positivem Ergebnis einer Kreditvergabe nicht entgegensteht. Der Kreditgeber ist aber nicht gehindert, bei seiner Entscheidung über die Kreditvergabe dennoch die Rückzahlungsfähigkeit der einzelnen Kreditnehmer in Betracht zu ziehen.

Die vorgeschlagene Bestimmung erfasst Verbraucher, die (als Schuldner) einen Kreditvertrag abschließen; wenn Verbraucher als Bürgen, Garanten oder im Weg eines nachträglichen Schuldbeitritts auftreten, bestehen für die Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf den Interzedenten aufsichtsrechtliche Vorgaben (siehe etwa Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung vom 29.5.2020, EBA/GL/2020/06, Rz 166). Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass besonders ausgeprägte Fälle von „Schieflagen“ vom allgemeinen Sittenwidrigkeitskorrektiv (§ 879 Abs. 1 ABGB) erfasst sind. Jedenfalls besteht bei Interzession von Verbrauchern in Fällen eines unbilligen Missverhältnisses zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten weiterhin das richterliche Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG.

Abs. 2 zum Vorgang der Kreditwürdigkeitsprüfung und den dabei einzuholenden Informationen über Einkommen, Ausgaben sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände des Verbrauchers setzt Art. 18 Abs. 3 (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU) um. ErwGr 55 verweist zum Umfang der (zulässigerweise) einzuholenden Informationen auf die in den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29.5.2020 für die Kreditvergabe und Überwachung enthaltenen Leitlinien darüber, welche Datenkategorien für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden dürfen; dazu gehören Belege für Einkünfte oder andere Rückzahlungsquellen, Informationen über finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen. Unzulässig ist die Erfassung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO wie etwa Gesundheitsdaten einschließlich Daten zu Krebserkrankungen.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 2 (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU) um und sieht vor, dass der Kreditvermittler dem Kreditgeber die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben im Einklang mit der DSGVO korrekt zu übermitteln hat. Freilich ist die DSGVO jedenfalls allgemein und nicht nur in diesem Fall anzuwenden.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 4 um (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 9 Abs. 4 HIKrG). Demnach ist der Kreditgeber verpflichtet, Verfahren für die Prüfung der Kreditwürdigkeit nach Abs. 1 festzulegen, zu dokumentieren und beizubehalten. Ebenso hat er die in Abs. 2 genannten (ihm übermittelten) Informationen zu dokumentieren und aufzubewahren.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 8 um, der die Rechte des Verbrauchers beim Einsatz von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung regelt. Demnach ist der Verbraucher insbesondere berechtigt, das Eingreifen einer (menschlichen) Person aufseiten des Kreditgebers zu verlangen, klare und verständliche Erläuterungen einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhalten, dem Kreditgeber seinen eigenen Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung samt der Entscheidung über die Kreditgewährung zu erreichen. Auf § 17 Abs. 8 wird hingewiesen. Bei der Umsetzung wurde der Richtlinienwortlaut übernommen, wobei davon auszugehen ist, dass eine automatisierte Verarbeitung gemeint ist, die Einfluss auf die inhaltliche Bewertung der Kreditwürdigkeitsprüfung haben kann; rein prozessuale Unterstützungshandlungen, die automatisiert erfolgen, aber unabhängig von der Kreditwürdigkeitsprüfung sind, genügen nicht für eine Auslösung des Anspruchs.

ErwGr 56 führt dazu aus, dass Verbraucher bei einer Bonitätsprüfung durch KI-Systeme das Recht haben sollten, menschliches Eingreifen seitens des Kreditgebers zu erwirken. Unbeschadet der DSGVO sollte der Verbraucher das Recht auf eine aussagekräftige und verständliche Erläuterung der vorgenommenen Prüfung und der Funktionsweise der verwendeten automatisierten Verarbeitung, einschließlich der wichtigsten Variablen, der zugrunde liegenden Logik und der betreffenden Risiken, sowie das Recht haben, seinen Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und eine Überprüfung der Entscheidung über die Kreditgewährung zu verlangen. Die Möglichkeit, eine solche Überprüfung zu verlangen, sollte nicht notwendigerweise dazu führen, dass dem Verbraucher ein Kredit gewährt wird.

Diese Bestimmung lässt die Verpflichtungen nach Art. 22 und Art. 13 Abs. 2 lit. f und Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO unberührt und bietet darüber hinausgehenden Schutz.

Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 6 (vgl. Art. 18 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2014/17/EU) um. Anders als bisher sieht die Richtlinie nunmehr ein Kreditvergabeverbot bei mangelnder Bonität (wie bei Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 9 HIKrG) vor. An die Stelle der bisher in § 7 Abs. 2 VKrG aF vorgesehenen Warnpflicht tritt nunmehr ein Verbot der Kreditvergabe.

Abs. 7 setzt Art. 18 Abs. 10 über die erneute Kreditwürdigkeitsprüfung bei Änderung des Gesamtkreditbetrags nach Abschluss des Kreditvertrags um. Die Bestimmung ähnelt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (umgesetzt in § 7 Abs. 3 VKrG aF). Vgl. auch Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2014/17/EU.

Abs. 8 setzt Art. 18 Abs. 9 um (vgl. Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17/EU). Im Falle der Ablehnung des Kreditantrags hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich darüber zu informieren und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Falls die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten gestützt wurde, ist der Verbraucher darüber sowie über das Recht auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu informieren.

Eine Informationspflicht über die Anwendung automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie über die zugrundeliegende Logik und die Auswirkungen der Verarbeitung ergibt sich auch aus Art. 13 Abs. 2 lit. f und Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO; diese Informationspflicht nach der DSGVO gilt jedenfalls und nicht nur im Fall einer Ablehnung.

Zur Ablehnung eines Kreditantrags nach Datenbankabfrage wird auf § 18 Abs. 2 und die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Der Pflicht zum Verweis an eine leicht zugängliche Schuldnerberatungsstelle kommt der Kreditgeber durch Hinweis auf eine gemäß § 267 IO staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle jedenfalls nach (vgl. Erläuterungen zu § 2 Abs. 16).

Abs. 9 setzt Art. 18 Abs. 7 (vgl. Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17/EU) um. Demnach darf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht dazu führen, dass der Kreditgeber den Vertrag im Nachhinein widerruft oder zum Nachteil des Verbrauchers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

Von der in Art. 18 Abs. 11 eingeräumten Option (Verpflichtung des Kreditgebers zur Abfrage einer entsprechenden Datenbank) wird kein Gebrauch gemacht.

 

Zu § 18

Diese Bestimmung setzt unter der Überschrift „Pflichten der Anbieter von Datenbanken“ Teile von Art. 19 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 1, 2 und 3 um und sieht im Wesentlichen vor, dass bei grenzüberschreitenden Krediten der Zugang zu öffentlichen oder privaten Datenbanken für die Kreditwürdigkeitsprüfung ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus dem EU-Ausland zu gewähren ist. Allerdings werden Anbieter von Datenbanken verpflichtet, nur solchen Kreditgebern Zugang zu gewähren, die unter der Aufsicht der nationalen (jeweils) zuständigen Behörde (siehe § 43) stehen und die Gewähr dafür bieten, dass sie die DSGVO in vollem Umfang einhalten; dies kann etwa durch Vorweisung einer Zertifizierung nach Art. 42 der DSGVO durch ein Datenschutzsiegel oder Datenschutzprüfzeichen geschehen, aber auch (mangels Verfügbarkeit entsprechender Zertifizierungsanbieter) über Selbsterklärungen.

Abs. 2 setzt Art. 19 Abs. 4 um. Die nach Abs. 1 genannten Datenbanken müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.

Abs. 3 setzt Art. 19 Abs. 7 um, wonach Anbieter von Datenbanken über Verfahren verfügen müssen, mit denen sichergestellt ist, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Weiters sind Anbieter von Datenbanken verpflichtet, Verbrauchern innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in die Datenbank über ihre Rechte nach der DSGVO zu informieren. Diese Bestimmung lässt die Informationspflicht nach Art. 14 der DSGVO unberührt.

Abs. 4 sieht in Umsetzung von Art. 19 Abs. 8 vor, dass Anbieter von Datenbanken für die Zwecke von Kreditverträgen über Beschwerdeverfahren verfügen müssen, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern. Diese Bestimmung hat klarstellende Funktion; Verbraucher haben bereits nach Art. 16 oder 17 der DSGVO einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten (siehe auch das Erleichterungsgebot in Art. 12 Abs. 2 der DSGVO).

 

Zu § 19

Diese Bestimmung setzt unter der Überschrift „Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken“ Teile von Art. 19 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um:

Nach Abs. 1, der Art. 19 Abs. 5 umsetzt, ist es Kreditgebern und Kreditvermittlern verboten, besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der DSGVO oder verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, zu verarbeiten. Zum Ausschluss von sozialen Netzwerken als Datenquelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung siehe § 17 Abs. 2.

Abs. 2 setzt Art. 19 Abs. 6 um. Diese Bestimmung ähnelt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (umgesetzt in § 7 Abs. 4 VKrG aF). Im Fall einer Ablehnung eines Kreditantrags aufgrund einer Datenbankabfrage (§ 18) muss der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien informieren. Die Bestimmung lässt die Informationspflicht nach Art. 14 der DSGVO unberührt.

 

Zu § 20

Abs. 1 setzt Art. 20 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um, der weitgehend Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG (umgesetzt in § 9 Abs. 1 VKrG aF) entspricht. Kreditverträge (und etwaige Änderungen dieser Verträge) sind demnach auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen einzuführen oder beizubehalten, ist in Art. 20 Abs. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich erwähnt. ErwGr 58 stellt klar, dass die Richtlinie nicht Aspekte des Vertragsrechts regeln soll, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen.

Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Formvorschrift soll wie bisher durch Verwaltungsstrafen (vgl. § 44) und Vertragskorrekturen nach Abs. 5 sanktioniert werden (und nicht zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags führen; vgl. ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 19).

Die restliche Bestimmung setzt Art. 21 Abs. 1 und 3 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um:

Abs. 2 enthält die in Art. 21 Abs. 1 aufgelisteten Elemente des Kreditvertrags, die überwiegend dem Inhalt des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG entsprechen. Neu ist Abs. 2 Z 17 (Art. 21 Abs. 1 lit. q) zur Art des dauerhaften Datenträgers, den der Verbraucher für den Erhalt der in lit. a bis e genannten Informationen auswählt.

Art. 21 Abs. 1 lit. e zum Zahlungsaufschub wird im 5. Abschnitt umgesetzt (§ 40).

Art. 21 Abs. 1 lit. i nimmt auf den Tilgungsplan Bezug. Der Tilgungsplan (Art. 21 Abs. 2) ist in § 22 geregelt.

Zu Abs. 2 Z 24 („Schuldnerberatungsdienste“) wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 16 verwiesen.

Abs. 3 setzt Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 um. Diese Bestimmung, die die Darstellung der in Abs. 2 genannten Informationen regelt, ist neu und hat kein Vorbild in der Vorgängerrichtlinie. Auf ähnliche Bestimmungen zur Darstellung vorvertraglicher Informationspflichten in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 5 wird hingewiesen.

Abs. 4 setzt Art. 21 Abs. 3 (entspricht Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG mit einigen Umformulierungen, umgesetzt in § 9 Abs. 3 VKrG aF) um. Demnach ist bei einem Kredit mit einem Tilgungsträger zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen eine Erklärung darüber aufzunehmen, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, außer eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.

In dieser Bestimmung (Abs. 4 zweiter Satz) wird auch – soweit Art. 21 Abs. 3 umgesetzt wird – vom Wahlrecht in Art. 2 Abs. 8 Gebrauch gemacht: Einige Bestimmungen der Richtlinie (Art. 8 Abs. 3 lit. d, lit. e und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) können für „Kleinkredite“ (Gesamtkreditbetrag unter EUR 200), zins- und gebührenfreie Kredite sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, unangewendet bleiben. Auf die Erläuterungen zu § 8 wird verwiesen.

Abs. 5:

In Abs. 5 soll entsprechend der bisherigen Systematik des VKrG die Sanktion (Art. 44) in Form von Vertragskorrekturen nach § 9 Abs. 5 VKrG aF beibehalten werden. Demnach führen fehlende Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag dazu, dass der gesetzliche Zinssatz des § 1000 Abs. 1 ABGB als vereinbarter Sollzinssatz gilt, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war; wenn es sich um einen Ratenkredit handelt, hat der Kreditgeber eine Neuberechnung der Raten vorzunehmen (Z 1). Für den Fall, dass im Kreditvertrag der effektive Jahreszins mit einem zu niedrigen Wert angegeben ist, gilt der Sollzinssatz in einer solchen Höhe als vereinbart, die sich unter Berücksichtigung aller übrigen Vertragsinhalte aus dem zu niedrig angegebenen Wert des effektiven Jahreszinses errechnet. Auch hier trifft den Kreditgeber gegebenenfalls eine Neuberechnungspflicht (Z 2). Wenn der Kreditvertrag keine Informationen darüber enthält, unter welchen Bedingungen der Sollzinssatz oder sonstige vom Verbraucher zu leistenden Entgelte im Verlauf des Vertragsverhältnisses geändert werden können, sind Änderungen zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen (Z 3). Fehlen im Kreditvertrag Informationen über das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, über die dem Kreditgeber allenfalls zustehende Entschädigung und die Art ihrer Berechnung, kann der Kreditgeber keine Entschädigung nach § 29 verlangen. Die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Verbraucher die im Kreditvertrag fehlenden oder unrichtig angegebenen Informationen bereits im Rahmen der vorvertraglichen Information nach § 10 Abs. 1 erhalten hat.

Auf die umfangreichen Erläuterungen zu § 9 Abs. 5 VKrG aF wird verwiesen (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 20). Siehe auch § 12 Abs. 4 HIKrG.

 

Zu § 21

Diese Bestimmung legt in Umsetzung von Art. 32 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie Wohlverhaltensregeln für die Gestaltung von Kreditprodukten, die Werbung für Kreditprodukte, die Gewährung, die Erleichterung der Gewährung oder Vermittlung von Krediten, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder Nebenleistungen zu Krediten sowie die Ausführung von Kreditverträgen fest (Abs. 1). Vorbildbestimmung ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU, umgesetzt in § 15 HIKrG; die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU erfolgte teilweise in § 14 Abs. 4 HIKrG im Zusammenhang mit den Anforderungen an Beratungsdienstleistungen. Da die teilweise identen Richtlinienvorgaben des Art. 32 Abs. 1 anders als in der Richtlinie 2014/17/EU nicht auf Beratungsdienstleistungen eingeschränkt sind, ist eine gesonderte Umsetzung unabhängig von der Erbringung von Beratungsdienstleistungen erforderlich (Abs. 2), wenngleich sich die Anforderungen teilweise mit § 16 Abs. 4 überlappen.

Der vorgeschlagene Abs. 2 setzt Art. 32 Abs. 1 UAbs. 2 um, wonach sich Kreditgeber und Kreditvermittler bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten (Abs. 1 Z 3) und bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen (Abs. 1 Z 4) auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilte konkrete Bedürfnisse sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Vertragslaufzeit stützen müssen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen (Abs. 1 Z 4) überdies auf die Informationen nach § 16 Abs. 4 Z 1 (Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag).

 

Zu § 22

Diese Bestimmung setzt Art. 21 Abs. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um und räumt dem Verbraucher das Recht ein, einen Tilgungsplan zu verlangen. Art. 21 Abs. 2 entspricht Art. 10 Abs. 3 und Abs. 2 lit. i UAbs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 10 VKrG aF. Auch in § 16 HIKrG ist eine entsprechende Bestimmung enthalten.

 

Zu § 23

Diese Bestimmung setzt Art. 22 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um und enthält Informationspflichten, die der Kreditgeber vor einer Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags erfüllen muss. Davon umfasst sind der Inhalt der Änderungen, der zeitliche Rahmen für deren Wirksamwerden und Details zu Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher offenstehen. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeber wirksam Vertragsänderungen vornehmen kann. Es geht hier lediglich um Informationspflichten, die in diesem Kontext erfüllt werden müssen.

Art. 22 entspricht weitgehend (bis auf den Einschub „auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger“, siehe zu dieser neuen Formulierung die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1) dem durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU in der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, eingefügten Art. 11a. Daher ist die vorgeschlagene Bestimmung weitgehend ident mit § 11a VKrG in der Fassung des BGBl. I Nr. 6/2025.

 

Zu § 24

Diese Bestimmung mit der Überschrift „Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung“ setzt Art. 23 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um.

Abs. 1 setzt Art. 23 Abs. 1 um, wobei mit einigen Adaptionen der Text des § 11 Abs. 1 VKrG aF beibehalten wurde. Demnach hat der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger (siehe zu dieser neuen Formulierung die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1) über den angepassten Sollzinssatz sowie die angepasste Höhe, Anzahl oder Fälligkeit der Teilzahlungen zu informieren. Handelt es sich um eine Änderung zum Nachteil des Verbrauchers, wird der Eintritt der Wirksamkeit dieser Änderung an die Vornahme der Verständigung geknüpft. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 1 VKrG aF verwiesen (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 21).

Abs. 2 setzt Art. 23 Abs. 2 um, der inhaltlich Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, weshalb der Text des § 11 Abs. 2 VKrG aF aus Gründen der Kontinuität beibehalten und die neue Gliederung des Art. 23 Abs. 2 nicht übernommen wurde. Der vorgeschlagene Abs. 2 lässt eine gegenüber Abs. 1 abweichende vertragliche Vereinbarung über das Wirksamwerden einer Änderung des Sollzinssatzes für den Fall zu, dass die Änderung auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht und der neue Referenzzinssatz rechtzeitig auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht wird; in diesem Fall kann ein anderer Zeitpunkt als der in Abs. 1 vorgesehene für die Wirksamkeit der Änderung vereinbart werden. Bei einer Abweichung von Abs. 1 muss sich der Kreditgeber im Vertrag verpflichten, dem Verbraucher regelmäßig die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln, außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes einsehen können. Neu sind Art. 23 Abs. 2 lit. d sublit. ii und iii, umgesetzt in Abs. 2, die zusätzlich zu den „Geschäftsräumen“ auf die „Website“ oder die „mobile Anwendung“ des Kreditgebers Bezug nehmen. Soweit jeweils vorhanden, ist daher auf allen verfügbaren Informationskanälen Einsicht in die Höhe des Referenzzinssatzes sicherzustellen.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen § 11 Abs. 3 und 4 VKrG aF, die wiederum die bis dahin im Bankwesengesetz (BWG) verorteten Regelungen zur Ratenanpassung und zur Kontomitteilung in das Verbraucherkreditgesetz übernommen haben (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 21).

Der vorgeschlagene Abs. 4 zur quartalsweise zu übermittelnden Kontomitteilung wurde nach Vorbild des § 17 Abs. 4 HIKrG adaptiert; zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Verbraucher sollen die einzelnen Zahlungen und die einzelnen Belastungen (anstelle der Summe) ersichtlich sein.

 

Zu § 25

Diese Bestimmung setzt unter der Überschrift „Rücktrittsrecht“ den Art. 26 (Widerrufsrecht) der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um.

Abs. 1 setzt Art. 26 Abs. 1 um, der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, umgesetzt in § 12 Abs. 1 VKrG aF. Die Formulierungen des § 12 Abs. 1 VKrG aF werden beibehalten. Der vorgeschlagene Abs. 1 räumt dem Verbraucher wie bisher das Recht ein, von einem Kreditvertrag binnen vierzehn Tagen ab Vertragsschluss zurückzutreten, wobei die vierzehntägige Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nach § 20 erhalten hat. Dass die Absendung vor Fristablauf die Frist wahrt, stand bisher in Art. 14 Abs. 3 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2008/48/EG.

Abs. 2 setzt Art. 26 Abs. 2, der neu ist und kein Vorbild in der Vorgängerrichtlinie hat, um. Anders als nach der Richtlinie 2008/48/EG ist nunmehr neben der Frist nach Abs. 1 eine absolute Frist (12 Monate und 14 Tage) für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorgesehen, die auch dann abläuft, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nach § 20 nicht erhalten hat – allerdings nur, wenn der Verbraucher über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde; wurde er nicht entsprechend § 20 Abs. 2 Z 16 belehrt, bleibt es beim „ewigen“ Rücktrittsrecht.

Abs. 3 setzt Art. 26 Abs. 3, der neu ist und kein Vorbild in der Vorgängerrichtlinie hat, um. Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 verlängert sich die Rücktrittsfrist, wenn der Kreditvertrag mit einem Vertrag über den Erwerb einer Ware nach § 26 verbunden ist und dieser Vertrag dem Verbraucher für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen eine „vollständige Rückerstattung“ einräumt. In diesem Fall soll die Rücktrittsfrist erst mit Ende des Rückgaberechts ablaufen.

Abs. 4 setzt Art. 26 Abs. 5 lit. a um, der weitgehend Art. 14 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2008/48/EG entspricht. Demnach hat der Verbraucher dem Kreditgeber den Rücktritt auf „auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ (zu dieser Formulierung wird auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 verwiesen) mitzuteilen. Der für die Rücktrittsmitteilung zu verwendende dauerhafte Datenträger gehört gemäß § 20 Abs. 2 Z 16 zu den zwingenden Angaben im Kreditvertrag. Aus ErwGr 34 geht hervor, dass Verbraucher ihren Widerruf nicht mittels nicht gängiger Arten dauerhafter Datenträger mitteilen können sollten.

Abs. 5 legt in Umsetzung von Art. 26 Abs. 5 lit. b und dem letzten Unterabsatz von Art. 26 Abs. 5 (entspricht weitgehend Art. 14 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG) den Umfang der Rückzahlungsverpflichtung des Verbrauchers und den Zeitpunkt dafür fest. Demnach hat der Verbraucher den ausbezahlten Betrag unverzüglich nach dem Rücktritt, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, samt den bis zur Rückzahlung angefallenen Zinsen zurückzuzahlen. Mit Ausnahme von Zahlungen, die der Kreditgeber an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, darf der Kreditgeber vom Verbraucher keine (weitere) Entschädigung verlangen.

Abs. 6 setzt Art. 26 Abs. 6 um (entspricht Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 12 Abs. 4 VKrG aF). Demnach ist der Verbraucher beim Rücktritt vom Kreditvertrag auch nicht mehr an eine Vereinbarung über eine Nebenleistung gebunden, wenn die Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht wird. Weiterhin ausdrücklich erwähnt wird die Restschuldversicherung als Hauptanwendungsfall solcher Nebenleistungen (siehe auch ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 22).

Abs. 7 stellt wie bisher § 12 Abs. 5 VKrG aF das Verhältnis zum Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft nach dem KSchG klar. Art. 26 Abs. 7 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der das Rücktrittsrecht nach der Richtlinie 2002/65/EG ausschließt, bedarf keiner Umsetzung, weil die Richtlinie 2002/65/EG inzwischen aufgehoben ist und die Nachfolgebestimmung zum Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen (Art. 16b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673) für den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ohnehin nicht gilt. Art. 16b ordnet nämlich ausdrücklich an, dass Vorschriften über das Rücktrittsrecht in Unionsrechtsakten, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, die Anwendung dieser Bestimmung ausschließen. Deshalb soll in Abs. 7 nur klarstellend festgehalten werden, dass kein Rücktrittsrecht nach der Bestimmung, mit der Art. 16b umgesetzt wird (§ 18b FAGG), besteht.

Art. 26 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung (entspricht Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG), weil es nach österreichischen Vorschriften keine spezielle Frist bei einem verbundenen Kreditvertrag gibt, vor deren Ablauf dem Verbraucher die Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Nicht genützt wird die Option nach Art. 26 Abs. 8 (entspricht Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG), nämlich das Rücktrittsrecht für Kreditverträge auszuschließen, die nach geltenden Rechtsvorschriften unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, weil von der Möglichkeit auch im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG (im Hinblick auf den engen denkbaren Anwendungsbereich, § 1 Abs. 1 lit. b und e NotAktsG) kein Gebrauch gemacht worden ist.

 

Zu § 26

Diese Bestimmung zu den verbundenen Kreditverträgen setzt Art. 27 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um, der inhaltlich dem Art. 15 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, umgesetzt in § 13 VKrG aF.

Abs. 1 übernimmt die Definition von Art. 3 Z 20 zum „verbundenen Kreditvertrag“, die weitgehend Art. 3 lit. n der Richtlinie 2008/48/EG entspricht. Soweit die Richtlinie nun in Art. 3 Z 20 lit. a abweichend von der bisherigen Fassung auch auf „die betreffenden Dienstleistungen“ Bezug nimmt, die der Finanzierung dienen sollen, handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen, weshalb diese Passage bei der Umsetzung nicht übernommen wurde.

In der neuen Verbraucherkreditrichtlinie wird weiterhin festgelegt, dass der Kredit „ausschließlich“ der Finanzierung dienen muss, damit ein „verbundener Kreditvertrag“ vorliegt. Bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG ist man auf Grund der eindeutigen Klarstellung in Erwägungsgrund 10 davon ausgegangen, dass den Mitgliedstaaten hier trotz Vollharmonisierung ein Handlungsspielraum zukommt (siehe ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 23). Auch in Erwägungsgrund 14 der neuen Richtlinie wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge auch auf Kreditverträge angewendet werden könnten, die nur zum Teil der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung dienen. Die Formulierung des § 13 Abs. 1 VKrG aF wird daher beibehalten, sodass auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen wird (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 23).

Wie nach bisheriger Rechtslage handelt es sich bei den in Abs. 1 beschriebenen Konstellationen um (weitgehend) widerlegliche Vermutungen. Die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis c genannten Fälle sind in der Richtlinie vorgegeben und werden wie bisher durch lit. d (alter § 18 KSchG) ergänzt. Neu ist das Element „Marketing“ in Abs. 2 lit. b (Art. 3 Z 20 lit. b).

Abs. 2 bis 5 entsprechen weitgehend § 13 VKrG aF.

Abs. 2 setzt Art. 27 Abs. 2 um und enthält wie bisher den in § 13 Abs. 2 VKrG aF (vormals § 18 KSchG) vorgesehenen Einwendungsdurchgriff. Demnach kann der Verbraucher im Fall eines verbundenen Kreditvertrags die Befriedigung des Kreditgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen diesen zustehen und von ihm erfolglos gegen den Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend gemacht wurden. Weiterhin ist die Ausdehnung der Einwendungen über die in Art. 27 ausdrücklich genannten Leistungsstörungen hinaus mit Blick auf den Spielraum in Art. 27 Abs. 3 unproblematisch (siehe ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 24).

Abs. 3 setzt Art. 27 Abs. 1 um, wonach der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden ist. Damit gilt wie bisher nach § 13 Abs. 3 VKrG aF der Rücktritt vom finanzierten Vertrag als Rücktritt vom verbundenen Kreditvertrag, sodass keine zusätzliche Rücktrittserklärung des Verbrauchers erforderlich ist.

Abs. 4 sieht aufgrund des durch ErwGr 13 weiterhin gewährten Spielraums unverändert zu § 13 Abs. 4 VKrG aF vor, dass der Verbraucher bei Rücktritt vom Kreditvertrag auch ein Recht zum Rücktritt vom verbundenen Vertrag hat. Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 4 VKrG aF verwiesen werden (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 25).

Abs. 5 setzt (teilweise) die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. e (bisher Art. 2 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2008/48/EG, teilweise umgesetzt in § 13 Abs. 5 VKrG aF) um. Damit sind Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, wie bisher von der Bestimmung über verbundene Kreditverträge ausgeschlossen. Finanzinstrumente sind in § 1 Z 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) definiert.

 

Zu § 27

Abs. 1 betreffend das Kündigungsrecht des Kreditgebers setzt Art. 28 Abs. 1 letzter Satz der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Die Bestimmung entspricht Art. 13 der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 14 VKrG aF. Der Text bleibt weitgehend gleich, neu ist nur der „im Kreditvertrag benannte“ dauerhafte Datenträger (zu dieser Formulierung siehe Erläuterungen zu § 9 Abs. 1).

Die Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrags durch den Kreditgeber sind wie bisher strenger als in § 986 Abs. 2 ABGB, weil eine Vereinbarung im Kreditvertrag vorausgesetzt wird und die Kündigungsfrist mindestens 2 Monate beträgt. Für auf bestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge ist unverändert wie im ABGB kein (ordentliches) Kündigungsrecht vorgesehen. Die Möglichkeit des Kreditgebers zur außerordentlichen Kündigung nach § 897 ABGB bleibt unberührt (vgl. ErwGr 68, der den Vertragsbruch erwähnt).

Abs. 2 setzt Art. 28 Abs. 2 betreffend das Auszahlungsverweigerungsrecht des Kreditgebers um. Der bisherige Text des § 14 Abs. 2 VKrG aF kann beibehalten werden, neu ist nur der „im Kreditvertrag benannte“ dauerhafte Datenträger (zu dieser Formulierung siehe Erläuterungen zu § 9 Abs. 1). Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 kommt dem Kreditgeber bei entsprechender Vereinbarung im Kreditvertrag ein Leistungsverweigerungsrecht aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu. Dies hat er dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Gründe sind nicht anzugeben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. ErwGr 68 hält dazu fest, dass, wenn der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält, der Kreditgeber außerdem das Recht haben sollte, aus objektiv gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispielsweise der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der Verbraucher seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits nicht nachkommen kann, gehören.

Die Formulierung „soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde“ entspricht der Richtlinienvorgabe „nach Unionsrecht oder [neu:] nationalem Recht nicht zulässig“ sowie „läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider“ (siehe dazu die ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 27).

Abs. 3 sieht die bisher in § 14 Abs. 3 VKrG aF (damals aus § 13 KSchG übernommen, siehe auch Parallelbestimmung in § 18 Abs. 3 HIKrG) enthaltene Regelung zum Terminsverlust vor (siehe ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 27).

 

Zu § 28

Diese Bestimmung setzt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (entspricht Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 15 VKrG aF) um und sieht unverändert vor, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit – kostenlos – kündigen kann. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ist zulässig. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 15 VKrG aF verwiesen (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 28).

 

Zu § 29

Diese Bestimmung setzt Art. 29 (Vorzeitige Rückzahlung) der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um.

Abs. 1 setzt Art. 29 Abs. 1 erster Satz (Recht auf vorzeitige Rückzahlung) sowie die Definition in Art. 3 Z 21 zur vorzeitigen Rückzahlung als die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag vor dem in diesem Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt um. Abs. 1 letzter Satz, wonach die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen als Kündigung des Kreditvertrags gilt, entspricht § 16 Abs. 1 zweiter Satz VKrG aF.

Abs. 2 setzt Art. 29 Abs. 1 zweiter und dritter Satz um. Von der bisherigen Formulierung in § 16 Abs. 1 VKrG aF wurde abgegangen, und der neue Text des Art. 29 Abs. 1 wurde unverändert übernommen.

Art. 29 wurde im Vergleich zu Art. 16 der Richtlinie 2008/48/EG – auch in Reaktion auf das „Lexitor“-Urteil (EuGH 11.9.2019, C-383/18) – umformuliert: Nach Art. 29 Abs. 1 ist bei vorzeitiger Rückzahlung die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher für die verbleibende Laufzeit des Vertrags so zu berechnen, dass alle Kosten zu berücksichtigen sind, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden. In ErwGr 70 wird ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Lexitor“ Bezug genommen und festgehalten, dass die Herabsetzung der Gesamtkosten proportional zur verbleibenden Laufzeit des Kreditvertrags sein und auch Kosten umfassen sollte, die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängen, einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits vollständig abgegolten sind. Steuern und Entgelte, die von einem Dritten erhoben und direkt an diesen gezahlt werden und die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängig sind, sollten bei der Berechnung der Herabsetzung jedoch nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten nicht vom Kreditgeber auferlegt werden und daher vom Kreditgeber nicht einseitig geändert werden können. Entgelte, die ein Kreditgeber zugunsten eines Dritten erhebt, sollten jedoch bei der Berechnung der Herabsetzung berücksichtigt werden.

Ist von der Ermäßigung der Gesamtkosten auch eine (einmalig bezahlte) Versicherungsprämie umfasst, ist für die Ermittlung der Ermäßigung wohl fraglich, ob diese anstelle einer proportional zur Laufzeit berechneten Rückerstattung nicht vielmehr unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts gemäß den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen wäre.

Abs. 3 setzt Art. 29 Abs. 2 UAbs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a um (entspricht Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 16 Abs. 2 VKrG aF). Der Text wurde an die Formulierung der Richtlinie angeglichen und entspricht ansonsten § 16 Abs. 2 VKrG aF. Nach Abs. 3 wird dem Kreditgeber wie bisher das Recht auf eine Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung („Vorfälligkeitsentschädigung“) eingeräumt; in Z 1 bis 4 werden jene Fälle genannt, in denen dem Kreditgeber ausnahmsweise keine Entschädigung zustehen soll. Eine Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung ist dann unzulässig, wenn die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll (Z 1 in Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 lit. a). Ebenso darf keine Entschädigung verlangt werden, wenn die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde (Z 2 in Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 lit. c). Von der den Mitgliedstaaten in Art. 29 Abs. 4 lit. a eingeräumten Option einen Schwellenwert vorzusehen, wird wie nach alter Rechtslage Gebrauch gemacht: Eine Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung ist dann nicht zulässig, wenn der vorzeitig zurückgezahlte Betrag EUR 10 000 innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht übersteigt (Z 3 in Umsetzung von Art. 29 Abs. 4 lit. a). Schließlich ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist (Z 4 in Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 lit. b).

Von der in Art. 29 Abs. 4 lit. b eingeräumten Option wird aus den in den Erläuterungen zum DaKRÄG genannten Gründen (Rechtsunsicherheit durch „Nachjustierungssystem“, vgl. ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 29 f) weiterhin kein Gebrauch gemacht. Nach Art. 29 Abs. 4 lit. b können Mitgliedstaaten dem Kreditgeber sowie dem Verbraucher das Recht einräumen, eine Berechnung der Entschädigung nach dem im Einzelfall dem Kreditgeber konkret entstandenen Verlust zu verlangen.

Abs. 4 erster Satz setzt Art. 29 Abs. 5 (entspricht Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2008/48/EG) und im Übrigen Art. 29 Abs. 2 UAbs. 2 um. Die Bestimmung enthält Regelungen zur Deckelung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung; die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte bezahlen müssen, nicht übersteigen. Weiters darf die Entschädigung nicht höher als 1 % – beträgt die Restlaufzeit des Kredits weniger als ein Jahr nicht höher als 0,5 % – des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags sein.

Abs. 5 entspricht § 16 Abs. 5 VKrG aF. Damit soll die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung auch bei Krediten mit Tilgungsträgern abgesichert werden. Der Kreditgeber muss einer Zahlungsfreistellung des Tilgungsträgers in jenem Umfang zustimmen, in dem der Verbraucher den Kredit unmittelbar vorzeitig zurückgezahlt hat.

 

Zu § 30

Diese Bestimmung setzt Art. 39 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie („Forderungsabtretung“), der inhaltlich Art. 17 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, um. Da es bei den Richtlinienvorgaben keine inhaltlichen Änderungen gibt, kann die Umsetzungsbestimmung zur Richtlinie 2008/48/EG, § 17 VKrG aF, wortgleich übernommen werden. Weiterhin bleiben die allgemeinen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zession bzw. Vertragsübernahme unverändert. Der letzte Satz setzt (unverändert) insofern Art. 39 Abs. 1 um, als die Bestimmung des § 1396 ABGB, wonach der Schuldner einer abgetretenen Forderung nicht nur die Einwendungen, die sein Verhältnis zum Zedenten betreffen, sondern auch alle Einwendungen hat, die ihm aus seinem Verhältnis zum Zessionar zustehen, zu zwingendem Recht erhoben wird.

 

Zu § 31

Abs. 1 bis 3 setzen Art. 35 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie („Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen“) um. Es handelt sich um eine Weiterentwicklung des erst durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer eingefügten Art. 16a Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG, in dem allerdings noch auf „Strategien und Verfahren“ Bezug genommen wurde. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen dazu sind derzeit in § 33 Abs. 6 BWG enthalten. Die Formulierung des neuen Art. 35 lässt aber wohl den aufsichtsrechtlichen Aspekt zugunsten der Einräumung eines subjektiven Rechts des Verbrauchers auf Gewährung einer angemessenen Nachsicht zurücktreten, sodass eine Umsetzung im Verbraucherkreditgesetz vorgeschlagen wird.

ErwGr 79 führt dazu aus: „Angesichts der erheblichen Folgen des Zwangsvollstreckungsverfahrens für Kreditgeber und Verbraucher und möglicherweise für die Finanzstabilität ist es notwendig, dass Kreditgeber ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium angehen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten lassen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. (…)“ (siehe auch ErwGr 80).

Wie aus der in Abs. 1 enthaltenen (dem Richtlinientext entsprechenden) Formulierung „bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden“ hervorgeht, sind Nachsichtsmaßnahmen vom Kreditgeber zeitlich jedenfalls vor der Einleitung von „Zwangsvollstreckungsverfahren“ anzubieten, das bedeutet auch, dass er nach Eintritt dieses Zeitpunkts keine Nachsichtsmaßnahmen mehr anbieten muss. Im Hinblick auf die Anordnung „je nach Sachlage“ „angemessene Nachsicht“ walten zu lassen und unter anderem „den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen“ zu müssen, wird der konkrete Zeitpunkt, wann von einer Verpflichtung zum Angebot von Nachsichtsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen. Die Nachsicht wird jedenfalls zu einem sinnvollen Zeitpunkt anzubieten sein; es ist davon auszugehen, dass das Anbot einer Nachsichtsmaßnahme nach Fälligstellung bereits zu spät sein wird.

Das Angemessenheitserfordernis erstreckt sich auch auf die Frage, ob für Nachsichtmaßnahmen ein Entgelt verlangt werden darf. Allfällige Bearbeitungsgebühren oder dergleichen werden vor diesem Hintergrund für Nachsichtsmaßnahmen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sein.

Entsprechend dem Richtlinientext sind Kreditgeber nur in begründeten Fällen verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Solche begründeten Fälle werden etwa dann anzunehmen sein, wenn ein gravierendes Ereignis im Leben des Verbrauchers eintritt, das seine finanzielle Situation erheblich beeinträchtigt, wie beispielsweise eine schweren Erkrankung oder eine Scheidung.

Verstößt der Kreditgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur Gewährung angemessener Nachsicht, wird er dem Verbraucher für dadurch verursachte Nachteile ersatzpflichtig werden, etwa für Verzugszinsen, die bei gebotener Stundung bzw. der dadurch ermöglichten Vermeidung eines Terminsverlusts nicht angefallen wären.

Nach Art. 35 Abs. 5 dürfen die Mitgliedstaaten die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran hindern, sich ausdrücklich darauf zu einigen, dass die Rückgabe oder Übertragung der unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder des Erlöses aus dem Verkauf dieser Waren an den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht. Diese Bestimmung bedarf keiner Umsetzung. Wenn eine solche Vereinbarung nach Fälligkeit getroffen wird, kann ihr auch das Verbot der Verfallsklausel (§ 1371 ABGB) nicht entgegenstehen.

Abs. 4 setzt Art. 36 Abs. 3 um, nach dem die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kreditgeber Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind. Zu Schuldnerberatungsdiensten wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 16 verwiesen.

 

Zu § 32 (3. Abschnitt)

Die bisherige Systematik des Verbraucherkreditgesetzes wird beibehalten und ein 3. Abschnitt gebildet, der die auf Überziehungsmöglichkeiten anwendbaren Sonderbestimmungen (Art. 24 der Richtlinie) enthält.

Abs. 1 übernimmt die Definition von „Überziehungsmöglichkeit“ aus Art. 3 Z 18 (ident mit Art. 3 lit. d der Richtlinie 2008/48/EG); der Text entspricht § 18 Abs. 1 VKrG aF. Allerdings wird auf Darlehensverträge nach österreichischem Verständnis (anstatt auf Kreditverträge) Bezug genommen, weil die Richtlinie – wenngleich in der Praxis wohl kaum relevant – auch unentgeltliche Überziehungsmöglichkeiten umfasst. Der Begriff des Kreditgebers ist hier auch im Sinne eines Darlehensgebers zu verstehen.

Abs. 2 ordnet an, dass alle Bestimmungen des 2. Abschnitts unter Berücksichtigung der Sonderbestimmungen des 3. Abschnitts auf Überziehungsmöglichkeiten anzuwenden sind. Anders als bisher enthält die neue Verbraucherkreditrichtlinie keine Ausnahmemöglichkeiten für kurzfristige Finanzierungsmöglichkeiten (bisher § 18 Abs. 2 VKrG).

Mit Abs. 3 wird von der den Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 8 eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bestimmte Kreditverträge (im Sinne des weiten Kreditvertragsbegriffs der Richtlinie) teilweise vom Anwendungsbereich auszunehmen. Für den Typus des „Kreditvertrags“ im Sinne dieses Gesetzes als entgeltliches Gelddarlehen wurde von dieser Option jeweils direkt in den die genannten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 3 lit. d, lit. e und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) umsetzenden Regelungen Gebrauch gemacht. Indem in § 32 Abs. 2 auf den 2. Abschnitt verwiesen wird, gelangen diese Einschränkungen (und alle anderen im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen) auch für Überziehungsmöglichkeiten zur Anwendung; dies wird durch die Formulierung in Abs. 3 nochmals klargestellt. Von der Ausnahmemöglichkeit für zins- und gebührenfreie Verträge konnte im 2. Abschnitt aber noch nicht Gebrauch gemacht werden, weil die dort geregelten Kreditverträge definitionsgemäß nie zins- und gebührenfrei sind und diese Ausnahme im 2. Abschnitt daher keinen Anwendungsbereich hätte. Bei Überziehungsmöglichkeiten kann diese Ausnahme aber zum Tragen kommen. Daher soll sie hier durch Abs. 3 umgesetzt werden.

 

Zu § 33

Diese Bestimmung setzt Art. 24 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um, der weitgehend Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, umgesetzt in § 21 VKrG aF. Demnach hat der Kreditgeber dem Verbraucher bei Überziehungsmöglichkeiten regelmäßig bestimmte Informationen in Form eines Kontoauszugs auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger (zu dieser neuen Formulierung siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Im Vergleich zur Vorgängerbestimmung (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG) ist neu, dass der Kontoauszug mindestens einmal im Monat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die bloß klarstellende Einfügung „vom Verbraucher“ im Zusammenhang mit einem gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag in Z 8.

 

Zu § 34

Diese Bestimmung setzt Art. 24 Abs. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um.

Abs. 1 setzt Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 um. Im Verhältnis zur allgemeinen Regelung über die Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes (§ 24) enthält der vorgeschlagene § 34 Sonderregeln für Kredite in Form von Überziehungsmöglichkeiten. Das Anknüpfen der Wirksamkeit an die Erteilung der Information entspricht § 22 Abs. 1 VKrG aF. Abs. 1 ist an die Formulierung des § 24 Abs. 1 angelehnt und unterscheidet sich nur durch die Bezugnahme auf die „Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte“ (anstelle der „Änderung des Sollzinssatzes“ in § 24).

Abs. 2 setzt Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 um (ähnlich Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG) und regelt, unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines von Abs. 1 abweichenden Zeitpunkts für das Wirksamwerden von Änderungen des Sollzinssatzes zulässig ist. Die Formulierung ist an § 24 Abs. 2 angelehnt. In § 24 Abs. 2 wird auf Grund der unterschiedlichen Richtlinienvorgaben anders als in § 34 Abs. 2 vorausgesetzt, dass die öffentliche Bekanntmachung des neuen Referenzzinssatzes „rechtzeitig“ ist. Im Übrigen unterscheiden sich diese Bestimmungen nur durch den Einschub „wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 33 zu erteilen ist“. Diese Ergänzung wurde bereits in § 22 Abs. 2 VKrG aF vorgenommen und ist weiterhin sinnvoll.

 

Zu § 35

Diese Bestimmung zur „Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit“ setzt Art. 24 Abs. 3 und 4 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um, die jeweils neu sind und kein Vorbild in der Vorgängerrichtlinie haben. Auf die korrespondierende Bestimmung in § 38 zur „Überschreitung“ wird verwiesen.

Abs. 1 setzt Art. 24 Abs. 3 um und sieht vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher zumindest 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit auf vereinbarte Weise zu informieren hat. Mit der Statuierung dieser Informationspflicht geht keine Änderung der Kündigungsbestimmung einher, sodass die zumindest zweimonatige Kündigungsfrist nach § 27 Abs. 1 auch im Fall der Kündigung einer Überziehungsmöglichkeit beachtlich ist.

Abs. 2 setzt Art. 24 Abs. 4 um. Demnach hat der Kreditgeber dem Verbraucher bei Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Rückzahlung des abgerufenen Betrags in zwölf gleichen Monatsraten zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatzes anzubieten. Zur Formulierung „vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens“ wird auf die ähnliche Terminologie in der Umsetzung von Art. 35 in § 31 und die dortigen Erläuterungen hingewiesen. Bei der Auslegung dieser Bestimmung wird daher auf das Verständnis von § 31 Bedacht zu nehmen sein.

Weiterhin ist im Zusammenhang mit beschränkt pfändbaren oder unpfändbaren Forderungen, die auf dem Konto eines Verpflichteten gutgeschrieben werden, die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Kontenschutz bzw. zu den (auch außerhalb des Exekutionsverfahrens geltenden) Aufrechnungsverboten nach der EO beachtlich; der OGH ging in 6 Ob 2138/96x davon aus, dass eine vertraglich vereinbarte Aufrechnung durch die Bank gegen eine unpfändbare Forderung mit Blick auf das Aufrechnungsverbot nach § 293 Abs. 3 EO unwirksam ist (siehe auch 9 Ob 9/07z), vor eingetretener Verfügungsmöglichkeit des Schuldners über das auf sein Gehaltskonto überwiesene pfändungsfreie Guthaben ist mangels eines rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 293 Abs. 3 EO eine Aufrechnung der Bank mit Kreditforderungen nicht möglich; in 9 Ob 22/18b (siehe zu dieser Entscheidung Anmerkung von Mohr, EvBl 2019/31) stützte sich der OGH auf eine Analogie zu § 292i EO, der den Pfändungsschutz der vorangehenden Bestimmungen der EO auch auf das Bankguthaben des Verpflichteten erstreckt.

 

Zu § 36 (4. Abschnitt)

Abs. 1 setzt die Definition der „Überschreitung“ aus Art. 3 Z 19 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um (entspricht Art. 3 lit. e der Richtlinie 2008/48/EG, umgesetzt in § 23 Abs. 1 VKrG aF). Da der Anwendungsbereich der neuen Verbraucherkreditrichtlinie weiter als jener der Richtlinie 2008/48/EG ist, sind nunmehr – wenngleich in der Praxis wohl kaum relevant – auch unentgeltliche Überschreitungen umfasst.

Auch bei der Gewährung von Überschreitungen (als stillschweigend akzeptierte Überziehungen) ist das in § 7 normierte Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite zu beachten; der Unternehmer darf daher nicht ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einseitig das Überschreitungslimit erhöhen. Nicht von diesem Verbot erfasst ist wohl die jeweilige Zurverfügungstellung von Beträgen, also die einzelne konkrete Überschreitung, sofern sich diese innerhalb des Rahmens der der Überschreitung zugrundeliegenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewegt. Auf die Erläuterungen zu § 7 wird verwiesen.

Abs. 2 setzt Art. 2 Abs. 4 um, der vorsieht, dass auf Kreditverträge in Form von Überschreitungen nur folgende Bestimmungen anzuwenden sind: Art. 1, 2, 3, 17, 19, 25, 31, 35, 36 und 39 bis 50. Dabei handelt es sich um folgende Umsetzungsbestimmungen: § 2 (Begriffsbestimmungen), § 3 (Unwirksame Vereinbarungen), § 6 (Anwendungsbereich und Ausnahmen vom 2. Abschnitt), § 7 (Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite), § 18 (Pflichten der Anbieter von Datenbanken), § 19 (Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken), § 30 (Forderungsabtretung), § 31 (Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen), § 39 (Anwendungsbereich und Ausnahmen vom 5. Abschnitt) und §§ 43 ff (Zuständige Behörden, Strafbestimmungen, Übergangsregelungen).

Von der in Art. 2 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Option, Kreditwürdigkeitsprüfungen vorzusehen, wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Zu § 37

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Vorgängerbestimmung Art. 18 der Richtlinie 2008/48/EG) um. Die Formulierung entspricht weitgehend § 24 Abs. 1 VKrG aF. Die Bestimmung legt fest, welche Informationen ein Vertrag über die Eröffnung eines Kontos enthalten muss, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit einer Überschreitung eingeräumt wird. Diese Informationen sind dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen „auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ (siehe zu dieser neuen Formulierung die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1) mitzuteilen (anstelle der bisherigen Formulierung „zur Verfügung stellen“). Bei dem Begriff des „laufenden Kontos“ wird es sich wohl um ein Zahlungskonto im Sinn von § 4 Z 12 Zahlungsdienstegesetz 2018 handeln.

Abs. 2 (Informationspflichten im Fall einer erheblichen Überschreitung) setzt Art. 25 Abs. 2 UAbs.1 um. Den Begriff „erhebliche Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat“ gab es schon bisher in Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG und in § 24 Abs. 2 VKrG aF. Neu ist die Formulierung „auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers“ (siehe zu dieser neuen Formulierung die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1) und die Z 5 in der Auflistung (Rückzahlungstermin).

Abs. 3 (Anbieten von Beratungsdienstleistungen und das Verweisen an Schuldnerberatungsdienste im Fall einer regelmäßigen Überschreitung) setzt Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 (neu) um. ErwGr 63 führt dazu aus, dass der Kreditgeber dem Verbraucher im Fall regelmäßiger Überschreitungen – soweit verfügbar – Beratungsdienstleistungen anbieten sollte, um ihm bei der Suche nach kostengünstigeren Alternativen zu helfen, und den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste verweisen sollte. „Schuldnerberatungsdienste“ sind in § 2 Abs. 16 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie definiert (siehe auch die Erläuterungen dort). Seine Pflicht, den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, kann ein Kreditgeber jedenfalls durch Hinweis auf eine gemäß § 267 IO staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle erfüllen.

Nach Art. 25 Abs. 3 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie gilt Art. 25 unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist; schon die Vorgängerrichtlinie enthielt mit Art. 18 Abs. 3 eine weitgehend gleichlautende Bestimmung. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie) wurde von der Option des Art. 18 Abs. 3 der Vorgängerrichtlinie durch die Einführung von § 8 Abs. 3 VZKG Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 3 VZKG sieht Informations- und Beratungspflichten im Falle einer Überschreitung vor, die seit mehr als drei Monaten durchgehend das Eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt (ErläutRV 1059 BlgNR 25. GP 10).

 

Zu § 38

§ 38 setzt Art. 25 Abs. 4 und 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Diese Bestimmung betreffend Kürzung oder Streichung der Überschreitung ist neu und entspricht der Regelung zu den Überziehungsmöglichkeiten (siehe Art. 24 Abs. 3 und 4). Auf § 35 und die Erläuterungen dazu wird verwiesen.

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 4 um. Er sieht vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher zumindest 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Kürzung oder Streichung der Überschreitung auf vereinbarte Weise zu informieren hat.

Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 5 um. Demnach hat der Kreditgeber dem Verbraucher bei Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Rückzahlung des abgerufenen Betrags in zwölf gleichen Monatsraten zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz anzubieten. Auf die Erläuterungen zu § 35 Abs. 2 wird verwiesen. Zur Formulierung „vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens“ wird auf die ähnliche Terminologie in der Umsetzung von Art. 35 in § 31 und die dortigen Erläuterungen hingewiesen. Bei der Auslegung dieser Bestimmung wird daher auf das Verständnis von § 31 Bedacht zu nehmen sein.

Zum Kontenschutz wird auf die Erläuterungen zu § 35 verwiesen.

 

Zu § 39 (5. Abschnitt)

Wie bisher widmet sich der 5. Abschnitt dem „Zahlungsaufschub und sonstigen Finanzierungshilfen“; im vorgeschlagenen § 39 wird die Ausweitung des Anwendungsbereichs, bei der es sich um eine wesentliche Neuerung durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie handelt, in mehrerer Hinsicht abgebildet:

„Buy now, pay later“-Modelle, bei denen der Kreditgeber einem Verbraucher – häufig unentgeltlich – einen Kredit gewährt, der ausschließlich dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters dient, und bei denen es sich um neue digitale Finanzinstrumente handelt, die es den Verbrauchern ermöglichen, Käufe zu tätigen und diese im Lauf der Zeit abzuzahlen, will die Richtlinie nunmehr im Anwendungsbereich erfassen (siehe ErwGr 15 und 16). Ganz generell sollen bisher (aufgrund der Unentgeltlichkeit oder Geringfügigkeit) ausgenommene Kreditverträge als potenziell nachteilige Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie grundsätzlich jeder – entgeltliche und nunmehr auch unentgeltliche („zins- und gebührenfreie“) – Zahlungsaufschub (oder sonstige Finanzierungshilfe) erfasst ist. Abs. 1 ordnet an, dass auf sämtliche Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen ganz grundsätzlich der 2. Abschnitt (mit all seinen Ausnahmen und Einschränkungen im Anwendungsbereich) anzuwenden ist. Da die bisher in § 25 Abs. 1 VKrG aF enthaltene Einschränkung auf „entgeltliche“ Verträge entfallen musste, sind vom Begriff der „sonstigen Finanzierungshilfen“ nun auch unentgeltliche Darlehensverträge erfasst.

Abs. 2 setzt nun – in Ergänzung der bereits im 2. Abschnitt, insbesondere § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Ausnahmen und Einschränkungen des Anwendungsbereichs – weitere Ausnahmen von bestimmten Zahlungsaufschüben (und sonstigen Finanzierungshilfen) vom gesamten Anwendungsbereich der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um:

Z 1 setzt Teile von Art. 3 Z 3 (Definition „Kreditvertrag“, entspricht Art. 3 lit. c der Richtlinie 2008/48/EG) um und nimmt – wie bisher – Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen aus.

Z 2 nimmt bestimmte Debitkarten mit Zahlungsaufschub vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus: Hier wurde vom Wahlrecht in Art. 2 Abs. 5 Gebrauch gemacht. ErwGr 18 hält dazu – unter Verweis auf ErwGr 17 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge – fest, dass es sich bei „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ um auf dem Markt gängige Kreditkarten handelt, bei denen der Gesamtbetrag der Transaktionen zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel einmal im Monat, vom Konto des Karteninhabers abgebucht wird, ohne dass Zinsen zu zahlen sind. Damit will der ErwGr 18 die „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ offenbar von den in ErwGr 17 der Verordnung (EU) 2015/751 weiters genannten „anderen Kreditkarten“ abgrenzen, bei denen der Karteninhaber eine Kreditfazilität nutzen kann, um einen Teil der Beträge zu einem späteren als dem angegebenen Zeitpunkt zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen oder sonstiger Kosten. Hintergrund dieser – den Mitgliedstaaten ausdrücklich als Wahlrecht freigestellten – Ausnahmeregelung ist nach ErwGr 18, dass solche Kreditverträge Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen; diese Ausnahme sollte die Anwendung einschlägiger Bestimmungen über Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen unberührt lassen, die Anwendung finden sollten, wenn die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Girokonto übersteigt.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind nach Z 2 Verträge über „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“, sofern die Debitkarte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird, der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und keine Zinsen und nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen. Beim Erfordernis der „geringen Gebühren“ ist zu beachten, dass die englische Sprachfassung von „only limited charges“ spricht (im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 8 lit. c: „only insignificant charges“) und sich auch im ErwGr 18 die Formulierung „mit lediglich begrenzten Gebühren“ findet, sodass bei der Auslegung dieser Formulierung wohl keine überzogenen Anforderungen an die (niedrige) Höhe der Gebühr zu stellen sind.

Z 3 sieht die Ausnahme für Zahlungsaufschübe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. h UAbs. 1 sublit. i bis iii und Zahlungsaufschübe im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. h UAbs. 2 sublit. i bis iii vor. Diese erst im Laufe fortgeschrittener Verhandlungen konzipierte Ausnahmeregelung in der Richtlinie hat an sich den Zweck, in der Praxis gängige Zahlungsziele aus dem Regime des Verbraucherkreditrechts auszunehmen, damit Warenlieferanten (und Dienstleistungserbringer) durch die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht davon abgehalten werden, den Verbrauchern auch weiterhin übliche Fristen für die Bezahlung von Rechnungen einzuräumen.

Es ist dabei – vereinfacht gesagt – zwischen einer „weiten“ Ausnahme für KMU und große Unternehmen, die nicht online verkaufen, und einer „engen“ Ausnahme für große Unternehmen, die online verkaufen, zu unterscheiden.

Zur – für beide Ausnahmevarianten maßgeblichen – Parenthese „ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet“ ist zu bedenken, dass ein von einem Warenlieferanten eingeräumter Zahlungsaufschub und ein Kredit, den ein Dritter dem Verbraucher anbietet, einander vielfach logisch ausschließen; entweder stundet der Warenlieferant die Kaufpreisforderung oder ein Dritter gewährt dem Verbraucher ein Darlehen, damit der Verbraucher den Warenlieferanten sofort bezahlen kann. Die Genese dieser Formulierung, die kurzfristig in den Text der allgemeinen Ausrichtung eingeschoben wurde und als Klarstellung gemeint ist, legt die Auslegung nahe, dass es sich um die Anführung eines bloßen Abgrenzungskriteriums (der einen Kredit anbietende Dritte im Gegensatz zu dem einen Zahlungsaufschub gewährenden Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer) und nicht um die Anordnung einer zusätzlichen Anforderung zur Erfüllung des Ausnahmetatbestands handelt, sodass diesem Einschub wohl kein eigener normativer Gehalt zukommt. In der von dieser Ausnahme angesprochenen Fallkonstellation ist eben der Warenlieferant (oder Dienstleistungserbringer) und nicht ein Dritter derjenige, der einen Zahlungsaufschub anbietet.

Relevant für die Erfüllung der „weiten“ Ausnahmeregel ist somit in erster Linie das Vorliegen eines – „zins- und gebührenfreien“ und auf 50 Tage ab Lieferung begrenzten – Zahlungsaufschubs (also eines „Kreditvertrags“ im Sinn der Richtlinie) durch den Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer im Verhältnis zum Verbraucher (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 lit. b zum „Kreditgeber in untergeordneter Funktion“); liegt gar kein Zahlungsaufschub vor, weil die Ware etwa sofort zu bezahlen ist, können die Regelungen über den Verbraucherkredit für dieses Vertragsverhältnis von vornherein nicht zur Anwendung kommen.

Die „enge“ Ausnahme nach Z 3 letzter Unterabsatz, die zur Anwendung gelangt, wenn es sich beim Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer um ein großes Unternehmen, das online Fernabsatzverträge abschließt, handelt, sieht neben einer Verkürzung des Zeitraums (von 50) auf 14 Tage auch vor, dass „kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt“ (englische Fassung: „purchasing credit“). In der Begründung der Regierungsvorlage des deutschen Umsetzungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge) wird dazu aus Erwägungsgrund 17 vierter Satz Folgendes abgeleitet: „Dem ist zu entnehmen, dass etwa stille Vorausabtretungen, die Online-Anbieter zu Gunsten ihrer Lieferanten oder als Sicherheit für Betriebsmittelkredite vereinbart haben, nicht unter die Rückausnahme des Satzes 3 fallen müssen. Denn solche Instrumente dienen lediglich der Sicherung entsprechender betriebsbedingter Forderungen und sind damit völlig unabhängig davon, auf welchen Wegen und zu welchen Zahlungsbedingungen die Online-Händler ihre Waren an Verbraucher veräußern. Die Zessionare treten in solchen Fällen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch in keiner Weise im Rahmen der Zahlungsabwicklung auf“.

Überdies wird anzunehmen sein, dass das Kriterium „kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt“ auch dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine fällige offene Forderung nachträglich für das weitere Forderungsmanagement etwa zum Inkasso abgetreten wird.

Z 4 setzt Art. 2 Abs. 2 lit. i, der Art. 2 Abs. 2 lit. j der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, um und nimmt Verträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben, vom Anwendungsbereich aus. Die ausdrückliche Aufnahme dieses Ausnahmetatbestands ist durch den Entfall der Einschränkung auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen (siehe § 25 Abs. 1 VKrG aF) erforderlich.

Mit Abs. 3 wird von der den Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 8 eingeräumten Option, bestimmte Kreditverträge (im Sinne des Kreditvertragsbegriffs der Richtlinie) teilweise vom Anwendungsbereich auszunehmen, Gebrauch gemacht. Für den Typus des „Kreditvertrags“ im Sinne dieses Gesetzes als entgeltliches Gelddarlehen wurde von dieser Option jeweils direkt in den die genannten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 3 lit. d und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) umsetzenden Regelungen Gebrauch gemacht. Indem in Abs. 1 auf den 2. Abschnitt verwiesen wird, gelangen diese Einschränkungen auch für entgeltliche Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen (die jeweils die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 8 lit. a oder lit. c – nämlich Gesamtkreditbetrag unter EUR 200 oder Rückzahlung binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten – erfüllen müssen) zur Anwendung; dies soll durch die Formulierung „unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen“ auch klargestellt werden. Von der Ausnahmemöglichkeit für zins- und gebührenfreie Verträge konnte im 2. Abschnitt aber noch nicht Gebrauch gemacht werden, weil die dort geregelten Kreditverträge definitionsgemäß nie zins- und gebührenfrei sind und diese Ausnahme im 2. Abschnitt daher keinen Anwendungsbereich hätte. Bei Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen kann diese Ausnahme aber zum Tragen kommen. Daher soll sie hier durch Abs. 3 umgesetzt werden.

 

Zu § 40

Diese Bestimmung setzt Sonderregelungen zum Zahlungsaufschub um:

Abs. 1 erster Satz setzt Art. 8 Abs. 3 lit. e der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um (entspricht Art. 4 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2008/48/EG) und sieht als Ergänzung zu den Standardinformationen in der Werbung (§ 8) eine weitere Informationspflicht bei Zahlungsaufschüben vor. Demnach müssen die Standardinformationen in der Werbung bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung auch den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen umfassen.

Weiters wird hier von der den Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 8 eingeräumten Option, bestimmte Kreditverträge (im Sinne des weiten Kreditvertragsbegriffs der Richtlinie) teilweise vom Anwendungsbereich auszunehmen, Gebrauch gemacht. Für den Typus des „Kreditvertrags“ im Sinne dieses Gesetzes als entgeltliches Gelddarlehen wurde von dieser Option jeweils direkt in den die genannten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 3 lit. d und lit. f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3) umsetzenden Regelungen Gebrauch gemacht. Da die Regelung Art. 8 Abs. 3 lit. e (die nur den Zahlungsaufschub betrifft) nicht im 2. Abschnitt, sondern hier unmittelbar beim Zahlungsaufschub umgesetzt wird, ist die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 8 mit all ihren Varianten (lit. a bis lit. c) abzubilden. Dies erfolgt – für die hier in Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 lit. e statuierten Zusatzinformationen – durch die Verweise auf § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz (betreffend Varianten Art. 2 Abs. 8 lit. a und lit. c) und § 39 Abs. 3 (betreffend Variante Art. 2 Abs. 8 lit. b).

Durch den Verweis auf § 8 Abs. 4 kommen für die hier statuierten Zusatzinformationen auch weitere Ausnahmeregelungen zur Anwendung: Die Zusatzinformation ist nicht erforderlich, wenn das Medium die visuelle Darstellung nicht zulässt. Lässt das elektronische Medium die visuelle Darstellung in klarer und auffallender Weise nicht zu, muss der Verbraucher (zumindest) durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf diese Information zugreifen können.

Abs. 2 sieht weitere ergänzende Informationspflichten für den Zahlungsaufschub vor.

Diese Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 3 lit. f (entspricht Art. 5 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2008/48/EG), Art. 11 Abs. 2 lit. f und Art. 21 Abs. 1 lit. e (entspricht ungefähr Art. 10 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2008/48/EG) um. Da die Vorgaben inhaltlich übereinstimmen, kann in Satz 1 der Text des § 25 Abs. 2 VKrG aF (außer Verweisanpassungen) übernommen werden. Demnach müssen der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung (bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung) auch in den vorvertraglichen Informationen (§ 10 bzw. § 11) sowie im Kreditvertrag (§ 20) angegeben werden.

Durch Satz 2 wird Art. 10 Abs. 4 bzw. Art. 11 Abs. 3 („In diesem Fall sind die in Abs. 3 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.“) für Art. 10 Abs. 3 lit. f erster Fall (bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. f erster Fall) mit Verweis auf § 10 Abs. 4 (§ 11 Abs. 3) umgesetzt.

 

Zu § 41

Art. 2 Abs. 2 lit. g der neuen Verbraucherkreditrichtlinie nimmt bestimmte Miet- und Leasingverträge aus dem Anwendungsbereich aus und entspricht – mit Ausnahme des Einschubs „oder eine Option für einen solchen Erwerb“, der zu einer Einschränkung des Ausnahmetatbestandes führt – der Vorgängerbestimmung in Art. 2 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2008/48/EG.

ErwGr 19 führt dazu aus, dass Miet- und Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung oder eine Option des Verbrauchers zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist, wie etwa reine Mietverträge, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollen, weil sie keine mögliche Eigentumsübertragung bei Vertragsende beinhalten.

Die Einschränkungen der Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. g wurden somit um jene Fälle erweitert, in denen dem Verbraucher ein Recht auf den Erwerb der Sache eingeräumt wird („oder eine Option für einen solchen Erwerb“), sodass sich – neben Abs. 1 Z 1 und 2 – nunmehr auch Abs. 1 Z 3 auf Verträge bezieht, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sind. Abs. 1 Z 3 wurde entsprechend angepasst und der (einschränkende) Aspekt des Einstehenmüssens für das Restwertrisiko entfernt. Da nunmehr die in Abs. 1 Z 3 genannten Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, können die bisher in § 26 Abs. 3 VKrG aF für solche Verträge enthaltenen Ausnahmen nicht beibehalten werden. Die Ausnahme in Abs. 3 bezieht sich daher nur mehr auf die in Abs. 1 Z 4 angeführten Verträge.

In Abs. 7 soll einem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen werden, den Verbrauchern das Wesen der Verträge nach Abs. 1 Z 4 deutlicher verständlich zu machen. Der Leasinggeber soll verpflichtet werden, im Formular nach Anhang I (auf Seite 3) beim Punkt „Kreditart“ die Bezeichnung „Restwertleasing ohne Ankaufsrecht“ anzugeben. Dieselbe Bezeichnung soll auch im Vertrag nach § 20 angeführt werden.

Ansonsten wurde – aus Gründen der Kontinuität – der Text des § 26 VKrG aF (mit Ausnahme von Verweisanpassungen) unverändert beibehalten. Auf die umfangreichen Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird daher verwiesen (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 34 ff).

 

Zu § 42 (6. Abschnitt)

Diese Bestimmung setzt Art. 30 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Vorgängerbestimmungen sind Art. 19 der Richtlinie 2008/48/EG (umgesetzt in § 27 VKrG aF) und Art. 17 der Richtlinie 2014/17/EU (umgesetzt in § 29 HIKrG). Der Begriff des „effektiven Jahreszinses“ ist in § 2 Abs. 7 definiert; demnach drückt der effektive Jahreszins die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus.

Art. 19 der Richtlinie 2008/48/EG ist weitgehend inhaltlich gleich, daher wurde der Text des § 27 VKrG aF fast wortgleich übernommen. Neu sind der Begriff „Rückzahlung“ statt „Tilgungszahlung“ in Abs. 1 und die Verweise auf Anhänge und „Zahlungsvorgang“ statt „Zahlungen“ in Abs. 2.

In Abs. 4 wurde der Richtlinientext übernommen.

Neu ist, dass der Europäischen Kommission nach Art. 30 Abs. 5 die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.

 

Zu § 43

Zuständige Behörden nach Art. 41 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sind die für die jeweiligen Unternehmen im Aufsichtsrecht festgelegten Behörden, das sind im Wesentlichen für Kreditinstitute die Finanzmarktaufsichtsbehörde und für alle Anderen die Gewerbebehörden. Die in Art. 41 Abs. 3 lit. b vorgesehene Zusammenarbeitspflicht mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde wird hier umgesetzt.

 

Zu § 44

Abs. 1 setzt Art. 44 Abs. 2 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um und enthält Verwaltungsstrafbestimmungen. Nach Art. 44 Abs. 2 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann. § 44 sieht nunmehr einen Katalog von Verwaltungsstrafbestimmungen vor, der – um den Anforderungen des Art. 44 Abs. 2 Genüge zu tun – sämtliche Verstöße gegen Vorgaben des VKrG 2026 umfasst.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieser Verwaltungsstrafbestimmungen kommt – wie bisher in § 28 VKrG – den Bezirksverwaltungsbehörden zu; das ergibt sich aus § 26 Abs. 1 VStG.

Abs. 2 und 3 setzen Art. 44 Abs. 3 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Nach Art. 44 Abs. 3 muss es den zuständigen Behörden möglich sein, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach der Verbraucherkreditrichtlinie erlassenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren verhängt wird, öffentlich bekannt zu machen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

Abs. 2 sieht eine Verständigungspflicht vor, durch die sichergestellt wird, dass die zuständige Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Gewerbebehörde) vom rechtskräftig verhängten Strafbescheid Kenntnis erlangt. Die Verständigung hat durch die bescheiderlassende Behörde zu erfolgen.

Nach dem Vorbild von § 105 ZaDiG 2018 idF BGBl. I Nr. 201/2021 wird der zuständigen Behörde in Abs. 3 die Möglichkeit eingeräumt, rechtskräftig verhängte Geldstrafen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Vergleichbare Bestimmungen über Veröffentlichungsmöglichkeiten finden sich neben § 105 ZaDiG 2018 etwa in § 7 Abs. 4 ZGVG, § 70 Abs. 7 BWG oder § 100 WAG 2018.

Zu den Details und zur Überprüfung der Bekanntmachung kann in Abs. 3 auf § 105 ZaDiG 2018 verwiesen werden. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung kann die FMA jede rechtskräftig verhängte Geldstrafe einschließlich der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt machen. Abs. 2 sieht unter anderem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die FMA vor; Abs. 3 ergänzt diese um verfahrensrechtliche Vorkehrungen und das Recht auf Überprüfung. Soweit die Veröffentlichungsmöglichkeit der Gewerbebehörde zukommt, ist jede Bezugnahme auf die FMA als Bezugnahme auf die Gewerbebehörde zu verstehen.

 

Zu § 45

Die Übergangsbestimmung setzt Art. 2 Abs. 2 lit. l sowie Art. 47 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie um. Das Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes 2026 ist für den 20. November 2026 vorgesehen; mit Ablauf des 19. November 2026 tritt das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) außer Kraft.

Das neue Verbraucherkreditgesetzes 2026 soll grundsätzlich nur auf Kreditverträge (im weiteren Sinn) anzuwenden sein, die nach dem 19. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden. Auf vor diesem Datum abgeschlossene Kreditverträge sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. l der neuen Verbraucherkreditrichtlinie die Art. 23, Art. 24, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 28 und Art. 39 anzuwenden. Dabei handelt es sich um folgende Umsetzungsbestimmungen: § 24 (Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung), § 27 (Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers), § 28 (Kündigung durch den Verbraucher), § 30 (Forderungsabtretung), § 32 Abs. 2 (Anwendungsbereich bei Überziehungsmöglichkeiten), § 33 (Kontoauszug bei Überziehungsmöglichkeiten), § 34 (Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes bei Überziehungsmöglichkeiten), § 35 (Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit), § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 (Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten bei Überschreitungen).

 

Zu § 46

Vollzugsklausel

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Maklergesetzes)

 

Zu Z 1 bis 3 (§ 34 Abs. 2 Z 2 und § 39 Abs. 1 und Abs. 4):

Das Maklergesetz enthält in den §§ 33 bis 40 zivilrechtliche Sonderbestimmungen für den Personalkreditvermittler, der im Unterschied zum Hypothekarkreditvermittler grundbücherlich nicht sichergestellte Kredite vermittelt.

§ 34 definiert Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Kreditvermittlungsvertrags und bestimmt in Abs. 2 den Mindestinhalt des Vertrags zwischen dem Personalkreditvermittler und dem Kreditwerber. Fehlt dieser Mindestinhalt, ist der Vertrag unwirksam. Die Regelung dient dem Schutz der Kreditwerber vor übereilten Vertragsabschlüssen und basiert auf der Annahme, dass nur die Sanktion der Nichtigkeit die Einhaltung der festgelegten Vorgaben in der Praxis sicherstellt (vgl. ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 35). In § 34 Abs. 2 Z 2 wird die Bezugnahme auf das Verbraucherkreditgesetz durch Verweise auf die Nachfolgeregelungen im VKrG 2026 ersetzt.

§ 39 Abs. 1 wird im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung generell an den in § 10 Abs. 1 VKrG 2026 maßgeblichen Zeitpunkt angepasst. In § 39 Abs. 4 wird der veraltete Verweis auf § 136a Abs. 1a Gewerbeordnung 1994 durch die Klarstellung ersetzt, dass allfällige weitergehende Informationspflichten des Personalkreditvermittlers, wie etwa nach den §§ 9 bis 11 Verbraucherkreditgesetz 2026, zu beachten sind.

Zu Z 4 (§ 41):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geschlossen wurden.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

 

Zu Z 1 (§ 13a Abs. 1 Z 4):

§ 13a setzt – in Ergänzung zur Rom I-Verordnung – Sonderkollisionsnormen aus Richtlinien um; der Verbraucher darf den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht dadurch verlieren, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird. Da die neue Verbraucherkreditrichtlinie – anders als die Vorgängerrichtlinie in Art. 22 Abs. 4 – keine IPR-Bestimmung mehr enthält, entfällt die Grundlage für den bisherigen § 13a Abs. 1 Z 4, sodass dieser zu streichen ist. Kollisionsrechtliche Fragen sind ausschließlich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) zu lösen.

Hingewiesen wird darauf, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2973 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L vom 28.11.2023 S. 1, (zu einem früheren Inkrafttretenszeitpunkt) den Wegfall von § 13a Abs. 1 Z 3 bedingen wird.

Zu Z 2 (§ 41a):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes)

 

Zu Z 1 bis 6:

Durch das Gesetz über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1) wurde die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr geändert. Die Novelle dient daher der Anpassung der Zitierung in Z 1 lit. c des Anhangs VBKG.

Mit der Verordnung (EU) 2024/3228 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung, ABl. L vom 30.12.2024 S. 1, wurde Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 gestrichen. Dieser Neuerung wird mittels Änderung der Z 1 lit. i des Anhangs VBKG Rechnung getragen, indem der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gestrichen und an dieser Stelle die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge eingefügt wird. Wie bereits bei der vorherigen Rechtsgrundlage für Verbraucherkreditverträge, der Richtlinie 2008/48/EG, wird somit auch die Richtlinie (EU) 2023/2225 größtenteils dem Zuständigkeitsbereich des Bundeskartellanwaltes zugeordnet.

Auch für die neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (EU) 2023/2225 wird, soweit sie gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft, in der nunmehr der Z 3 des Anhangs VBKG neu angefügten lit. i das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für zuständig erklärt.

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2225 wird die Richtlinie 2008/48/EG mit Wirkung vom 20. November 2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten aufgrund ausdrücklicher Anordnung in Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225 als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in deren Anhang zu lesen. In Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225 werden Übergangsregelungen angeordnet. So ist die Richtlinie 2008/48/EG einerseits für gewisse „Altkreditverträge“ weiter anzuwenden und andererseits gelten einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2225 auch für unbefristete „Altkreditverträge“. Folglich ist für derartige Konstellationen im Rahmen der Verbraucherbehördenkooperation weiterhin eine Behördenzuständigkeit für die Richtlinie 2008/48/EG vorzusehen. Diesem Umstand wird durch die Ergänzung in Z 1 lit. e und Z 3 lit. f des Anhangs VBKG Rechnung getragen.