Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 3

Änderung des Maklergesetzes

 

Wirksamkeit des Kreditvermittlungsvertrags

Wirksamkeit des Kreditvermittlungsvertrags

 

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

 

(2) Der Kreditvermittlungsvertrag hat bei sonstiger Unwirksamkeit folgende Angaben zu enthalten:

(2) Der Kreditvermittlungsvertrag hat bei sonstiger Unwirksamkeit folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. …

           1. …

 

           2. als Höchstbeträge die in § 9 Abs. 2 Z 4, 7 und 8 VKrG angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung, aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die höchstmögliche Provision;

           2. als Höchstbeträge die in § 20 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung, aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die höchstmögliche Provision;

 

           3. …

           3. …

 

Informationspflicht

Informationspflicht

 

§ 39. (1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredits dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.

§ 39. (1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen, bevor der Kreditwerber durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

         (4) Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß § 136a Abs. 1a Gewerbeordnung 1994.

         (4) Weitergehende den Personalkreditvermittler treffende Informationspflichten bleiben unberührt.

 

(5) …

(5) …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 41. (1) bis (5) …

§ 41. (1) bis (5) …

 

 

(6) § 34 Abs. 2 Z 2 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 20. November 2026 in Kraft und sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

 

Artikel 4

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

 

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

 

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

 

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt und

 

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung

 

           3. [entfällt durch ein früher in Kraft tretendes Vorhaben]

           3. [entfällt durch ein früher in Kraft tretendes Vorhaben]

 

           4. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

 

 

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

 

(2) …

(2) …

 

§ 41a. (1) bis (40) …

§ 41a. (1) bis (40) …

 

 

(41) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit 20. November 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen werden.

 

Artikel 5

Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 14. (1) bis (8) …

§ 14. (1) bis (8) …

 

 

(9) Z 1 lit. c, e und i und Z 3 lit. f und i des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 20. November 2026 in Kraft.

 

Anhang

Anhang

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

          a) …

          a) …

(Anm.: lit. b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(Anm.: lit. b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

           c) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1;

           c) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2065, ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1;

          d) …

          d) …

           e) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. f angeführten Bereiche betrifft;

           e) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2225, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, nach Maßgabe des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225, soweit die Richtlinie 2008/48/EG nicht die in Z 3 lit. f angeführten Bereiche betrifft;

           f) bis h) …

           f) bis h) …

            i) Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1;

            i) Richtlinie (EU) 2023/2225, über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. i angeführten Bereiche betrifft;

           j) bis n) …

           j) bis n) …

 

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

               a) bis e) …

               a) bis e) …

 

           f) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;

           f) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2225, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, nach Maßgabe des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225, soweit die Richtlinie 2008/48/EG auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;“

                g) bis h) …

                g) bis h) …

 

 

                 i) Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;