Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „246 oder 247a“ durch das Zitat „246, 247a oder 247b“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird das Zitat „nach §§ 124“ durch das Zitat „nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3
1. nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
2. kriminalpolizeiliche Ermittlungen und die Berichterstattung nach § 100 StPO aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.
Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft binnen sechs Monaten der Bericht über den Aufschub samt der Gründe für den Aufschub zu übermitteln.
(5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn sich
1. im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Abs. 1) zugleich eine Aufgabe nach Abs. 2 stellt oder
2. diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt
und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. 1 bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.“
4. In § 10 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Bilddaten“ durch die Wortfolge „Bild- und Tondaten“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen der §§ 14 und 15a zulässig durch
1. Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);
2. verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten wesentlich erschwert wäre;
3. Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten wesentlich erschwert wäre;
4. Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden;
5. Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung der von diesen mitgeführten Endeinrichtungen einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung;
6. Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint;
8. Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, die über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 unbedingt erforderlich ist;
9. Überwachung von Nachrichten und Informationen (Z 8), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2 unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Z 8, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Z 8 ansonsten aussichtslos wäre.
Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.“
6. § 11 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 9 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 9 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.
(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 und 9 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.“
7. In § 14 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Eine Ermächtigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.“
8. Dem § 14 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Die Direktion hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.
(5) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme (§ 15a ff), insbesondere die Prüfung, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (§ 15c Abs. 2).
(6) Die Direktion hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung, ob das Programm den Anforderungen gemäß § 15b Abs. 1 entspricht, binnen zwei Wochen zu geben. Der tatsächliche Einsatz des Programms darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“
9. In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
10. In § 15 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2“ die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3)“ eingefügt.
11. Nach § 15 werden folgende § 15a bis § 15c samt Überschriften eingefügt:
„Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
§ 15a. (1) Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes mittels Antrag einzuholen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
1. den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2,
2. die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 4),
3. den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (§ 11 Abs. 1 Z 8) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (§ 6 Abs. 2) ergibt,
4. sofern gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,
5. die Identifizierungsmerkmale der gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zu überwachenden Computersystems,
6. die begehrte Dauer der Überwachung,
7. die Art der Nachrichtenübertragung sowie
8. bei einer Überwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel.
(3) Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) zuzustellen.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
§ 15b. (1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten überwacht werden können,
2. an dem zu überwachenden Computersystem nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist zu dokumentieren:
1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen.
(3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).
(4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten Hinweise auf
1. einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach § 6 Abs. 1, hat die Direktion diese Nachrichten bis zum Vorliegen einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 gesondert zu verwahren. Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte diese Ermächtigung nicht, sind diese Nachrichten zu löschen.
2. ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.
(5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten
§ 15c. (1) Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
(2) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, jederzeit die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen. Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken (§ 14 Abs. 5) hat er unverzüglich die Aufhebung der Bewilligung (§ 15a Abs. 1) beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Äußerung zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Bundesminister für Inneres nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes, denen Anträge gemäß Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 zugewiesen sind, sowie in diesen Angelegenheiten verwendete Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich vor der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung kommen auch diesen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 erster Satz zu.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Anträge nach diesem Bundesgesetz unverzüglich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung; § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, gilt nicht.
(5) Die Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht oder sonstigen Rechtsschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 oder einem diesbezüglichen Rechtsmittel hat über einen sicheren Kommunikationskanal zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie sonstige Rechtsschutzeinrichtungen haben sämtliche damit in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.“
12. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15b Abs. 3 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.“
13. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz“ durch die Wortfolge „Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9“ ersetzt.
14. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 35 übersteigt.“
15. In § 17 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „über wesentliche Entwicklungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach § 14 Abs. 6,“ eingefügt.
16. Dem § 18 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) § 6 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 3, § 15a samt Überschrift, § 15b Abs. 3 bis 5 samt Überschrift, § 15c samt Überschrift, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(11) § 11 Abs. 1 Z 9, § 15b Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 01.01.2027 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 3b entfällt der Klammerausdruck „(IMSI)“ und wird das Wort „IMSI“ durch die Wortfolge „internationalen Mobilteilnehmerkennung“ ersetzt.
2. In § 91b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.“
3. In § 91b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter den Rechtsschutzbeauftragten oder einen seiner Stellvertreter vorzeitig abberufen,
1. wenn dieser mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder
2. bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Abs. 1 oder 1a.“
4. In § 91b Abs. 3 erster Satz werden nach der Wortfolge „Personal- und Sacherfordernisse“ die Wortfolge „sowie technischen Ressourcen“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie die Wortfolge „diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist; § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.“ eingefügt.
5. Dem § 94 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 53 Abs. 3b sowie § 91b Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
6. Dem § 96 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) § 91b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zur Anwendung.
(12) § 91b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx bereits zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit eingesetzt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021
Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 161 Abs. 3 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 5/2016,“ die Wortfolge „der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 SNG“ eingefügt.
2. In § 162 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ eingefügt.
3. In § 162 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 SNG, hinsichtlich § 11 Abs. 1 Z 9 SNG allerdings nur betreffend die eindeutige Zuordnung des Computersystems zum Betroffenen,“ eingefügt.
4. In § 162 Abs. 3 wird die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO“ durch die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ ersetzt.
5. Dem § 217 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 161 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Rufbereitschaft und Journaldienst
§ 16a. (1) Beim Bundesverwaltungsgericht hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils eine Richterin oder ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richterinnen und Richter zur Rufbereitschaft hat der Geschäftsverteilungsausschuss so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richterinnen und Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richterinnen und Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an die Präsidentin oder den Präsidenten abgeändert werden.
(2) Während der Rufbereitschaft hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, dass während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat die oder der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richterin oder Richter ihren oder seinen Dienst zu versehen.“
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 16a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richterinnen und Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.“
2. Dem § 212 wird folgender Abs. 83 angefügt:
„(83) § 66 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“