Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014, zuletzt geändert durch das Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 109/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. über Finanzdienstleistungen, soweit sie nicht unter § 1a fallen,“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen

§ 1a. (1) Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur § 1 Abs. 4, die §§ 1a bis 3, § 4a, § 13a, die §§ 18a bis 18d und die §§ 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.

(3) Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die §§ 18a und 18d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die §§ 18a und 18d anzuwenden sind.“

3. In § 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. „Finanzdienstleistung“ jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;“

4. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 bis 20 werden angefügt:

      „16. „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine dem Verbraucher gegebene vertragliche Garantie des Herstellers über die Haltbarkeit der Ware für einen bestimmten Zeitraum, auf Grund derer der Verbraucher während dieses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Ware hat, wenn die Ware nicht entsprechend haltbar ist;

        17. „Haltbarkeit“ die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;

        18. „Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;

        19. „Reparierbarkeitswert“ einen Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt;

        20. „Softwareaktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die notwendig ist, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.“

5. In § 4 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Ausdruck „Leistungsbedingungen,“ die Wortfolge „einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten,“ eingefügt.

6. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a,“

7. § 4 Abs. 1 Z 12 lautet:

      „12. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II,“

8. In § 4 Abs. 1 werden nach der Z 12 folgende Z 12a bis 12d eingefügt:

    „12a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III,

      12b. das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen,

      12c. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,

      12d. für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt,“

9. In § 4 Abs. 1 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 18 und wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 20 und 21 werden angefügt:

      „20. gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren,

        21. wenn die Z 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“

10. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „5,“ der Ausdruck „12a,“eingefügt.

11. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

§ 13a. (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht, die den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.

(3) Die Rücktrittsfunktion muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Folgende Informationen muss der Verbraucher über die Online-Rücktrittserklärung ohne Weiteres bereitstellen oder bestätigen können:

           1. seinen Namen;

           2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt;

           3. Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll.

(4) Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.

(5) Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(6) Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.“

12. Nach § 18 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„3a. Abschnitt

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen“

13. Nach der Abschnittsbezeichnung „3a. Abschnitt“ samt Überschrift werden folgende §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 18a. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtete Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

           1. die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

           2. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet, wobei all diese Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen müssen, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern können muss,

           3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,

           4. wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung,

           5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,

           6. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,

           7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

           8. gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,

           9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,

        10. gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,

        11. einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

        12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums, in dem die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,

        13. Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung,

        14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,

        15. wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,

        16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht besteht, Angaben zur Rücktrittsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,

        17. die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,

        18. Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;

        19. praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 18b Abs. 1 und 2, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a;

        20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen;

        21. in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet;

        22. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

        23. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 S. 22, fallen.

(2) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Unternehmer den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 1 nur die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 1 genannten Informationen zu informieren und diese übrigen gemäß Abs. 1 geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.

(4) Wenn die in Abs. 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts vom Fernabsatzvertrags nach § 18b sowie an das Verfahren für den Rücktritt zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

(5) Die in Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und müssen leicht lesbar sein. Verbrauchern mit Behinderungen, etwa Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, müssen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen dürfen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nicht geschichtet werden. Eine Schichtung der sonstigen Informationen ist zulässig, es muss aber möglich sein, die in Abs. 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Überdies hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.

(8) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 7, sondern – unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad – nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Abs. 1 Z 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.

Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 18b. (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen verlängert sich diese Frist auf 30 Tage.

(2) Die Rücktrittsfrist beginnt

           1. am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder

           2. an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach § 18a erhält, sofern dieser nach dem unter Z 1 genannten Tag liegt.

Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 18a nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 belehrt wurde.

(3) Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.

(4) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden.

(5) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

           1. Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, insbesondere über Dienstleistungen im Zusammenhang mit

               a) Devisen,

               b) Geldmarktinstrumenten,

                c) handelbaren Wertpapieren,

               d) Anteilen an Anlagegesellschaften,

                e) Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,

                f) Zinstermingeschäften (FRA),

                g) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie

               h) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und die Zinsoptionen;

           2. Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und

           3. Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

(6) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt kostenfrei auch für eine Vereinbarung über eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen vom Unternehmer selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer von einem Dritten erbracht wird.

(7) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Abs. 1 bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der § xx Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.

Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung

§ 18c. (1) Tritt der Verbraucher nach § 18b zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.

(2) Tritt der Verbraucher nach § 18b vom Vertrag zurück, so hat

           1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten,

           2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.

Angemessene Erläuterungen

§ 18d. (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Diese Erläuterungen müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen Folgendes umfassen:

           1. die erforderlichen vorvertraglichen Informationen,

           2. die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen,

           3. die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.

(2) Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach § 18a Abs. 1 menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.

(3) Die Beweislast für die Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.

(4) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“

14. Nach § 19 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. für die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen werden, nicht die in § 13a vorgeschriebene und den Anforderungen des § 13a entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt;“

15. Am Ende von § 19 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 bis 10 werden angefügt:

         „8. in die gemäß § 18a Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 18a Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt;

           9. dem Verbraucher entgegen § 18a Abs. 4 keine den Anforderungen von § 18a Abs. 4 entsprechende Erinnerung an das Rücktrittsrecht übermittelt;

        10. dem Verbraucher nicht die nach § 18d gebotenen angemessenen Erläuterungen gibt.“

16. Dem § 20 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 1, § 1a samt Überschrift, § 3 Z 3a, § 4 Abs. 1 Z 8, § 13a samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach § 18 samt Überschrift, die §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift, § 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10, § 22 sowie der Anhang I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 19. Juni 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.

(6) § 3 Z 16 bis 20, § 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21, § 8 Abs. 1 sowie die Anhänge II und III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.“

17. In § 22 wird das Wort „umgesetzt“ durch die Wendung „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1, und in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1, umgesetzt“ ersetzt.

18. In Anhang I Teil A lautet in der Rubrik „Gestaltungshinweise“ die Z 3:

„[3.] Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“ “

19. Nach dem Anhang I werden die Anhänge II und III angefügt.

Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II des FAGG,“

2. In § 5a Abs. 1 werden nach der Z 5 folgende Z 5a bis 5d eingefügt:

      „5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III des FAGG,

        5b. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen,

         5c. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien,

        5d. für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen (§ 3 Z 20 FAGG) bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt,“

3. In § 5a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:

         „9. gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren,

        10. wenn die Z 9 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen.“

4. In § 13a Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Z 3.

5. Dem § 41a werden folgende Abs. 42 und 43 angefügt:

„(42) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 19. Juni 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.“

„(43) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 27. September 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.“

Artikel 3

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch die Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5c Abs. 7 lautet:

„(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht

           1. für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016;

           2. für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern im Sinne des § 1a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung.

Auf Verträge nach Z 2 sind § 13a, § 18b und § 18c FAGG anzuwenden, auf Lebensversicherungen nur § 13a FAGG.“

2. Dem § 191c wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 5c Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 19. Juni 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.“

3. Dem § 191d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5c Abs. 7 ist eine Rechtsvorschrift, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1, fällt.“

Artikel 4

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004“ durch den Ausdruck „§ 18a Abs. 1 Z 1 bis 9, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014“ ersetzt.

2. § 32 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. die übrigen Bestimmungen des FAGG betreffend vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen,“

3. Dem § 119 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit 19. Juni 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.“

Artikel 5

Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

Das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz, BGBl. Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Z 1 lit. d und g und Z 3 lit. b des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit 27. September 2026 in Kraft.“

2. Z 1 lit. d des Anhangs entfällt.

3. In Z 1 lit. g des Anhangs wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2029 S. 7;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1;“ ersetzt.

4. In Z 3 lit. b des Anhangs wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1;“ ersetzt.

Artikel 6

Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 62/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, tritt mit Ablauf des 18. Juni 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Verträge anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden.

Artikel 7

Umsetzungshinweis

Mit Artikel 1, 3 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1, umgesetzt. Mit Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1, umgesetzt.