Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1 (CELEX-Nummer 32023L2673), ist bis zum 19. Dezember 2025 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden.

Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und eine Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FAGG) erforderlich. Überdies sind das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) anzupassen. (Die Umsetzung von Art. 16e liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und erfolgt im Rahmen eines anderen Vorhabens.)

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. L vom 06.03.2024 S. 1 (CELEX-Nummer 32024L0825), ist bis zum 27. März 2026 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz (FAGG) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) erforderlich. (Die Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2005/29/EG liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und erfolgt im Rahmen eines anderen Vorhabens.)

 

Inhalt des Entwurfs

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673

Bisher enthält das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (als Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16) Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (als Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64) enthält ebenfalls Regelungen für Fernabsatzverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, allerdings bisher (entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU) mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

Durch die umzusetzende Richtlinie (EU) 2023/2673 werden die bisher in der Richtlinie 2002/65/EG enthaltenen Vorschriften für Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen in aktualisierter und teilweise erweiterter Form in die Richtlinie 2011/83/EU integriert.

Diese Änderungen sollen im österreichischen Recht dadurch nachvollzogen werden, dass die Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz integriert werden, während das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird. Auch im Versicherungsvertragsgesetz sind geringfügige Anpassungen notwendig.

Im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz sollen die neuen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden. Er umfasst Regelungen über die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 18a), über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§§ 18b und 18c) und über angemessene Erläuterungen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu geben hat (§ 18d). Die umzusetzende Richtlinie (EU) 2023/2673 berücksichtigt dabei den Umstand, dass diese Aspekte bereits in zahlreichen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Europäischen Union für bestimmte Finanzdienstleistungen geregelt sind, beispielsweise für Verbraucherkreditverträge. Um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelungen oder Überschneidungen kommt, ist in der Richtlinie (und dementsprechend im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) vorgesehen, dass die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht und über die angemessenen Erläuterungen nur dann anzuwenden sind, wenn es nicht bereits Regelungen zu diesen Aspekten in sektorspezifischen Rechtsakten der Europäischen Union (bzw. deren innerstaatlicher Umsetzung) gibt. Diese Regelungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz über Fernabsatzverträge von Finanzdienstleistungen dienen also als „Sicherheitsnetz“ für jene Finanzdienstleistungen, die nicht von sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2023/2673).

Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine zusätzliche Anforderung vor, die in § 13a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz umgesetzt werden soll: Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss dem Verbraucher eine Funktion für die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung ist nicht auf Finanzdienstleistungen eingeschränkt, sondern gilt – wie von der Richtlinie vorgegeben – generell für Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825

Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat zum Ziel, ein nachhaltigeres Konsumverhalten herbeizuführen. Der ökologische Wandel soll durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucher herbeigeführt werden, weshalb Unternehmer verpflichtet werden, vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitzustellen. Dafür wurde eine „harmonisierte Kennzeichnung“ eingeführt, die mittels Durchführungsrechtsakt von der Europäischen Kommission festgelegt wird. Diese soll in hervorgehobener Weise ausgestellt und so verwendet werden, dass Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Mit der ebenfalls neu entwickelten „harmonisierten Mitteilung“ werden Verbraucher allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen (vgl. Erwägungsgrund 1, 25 und 28 der Richtlinie (EU) 2024/825).

Dieses Ziel soll im österreichischen Recht durch die Umsetzung der Bestimmungen im Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern und im Konsumentenschutzgesetz für sonstige zwischen ihnen geschlossene Verträge erreicht werden.

Die neuen Informationspflichten sollen in § 4 FAGG und § 5a KSchG ergänzt werden. Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sollen als Anhänge II und III dem FAGG angefügt werden; auf diese Anlagen wird sowohl im FAGG als auch im KSchG verwiesen (§ 4 Abs. 1 Z 12 und 12a FAGG und § 5a Abs. 1 Z 5 und 5a KSchG). In § 8 Abs. 1 FAGG ist für über Webseiten abgeschlossene Verträge bereits bisher normiert, dass unmittelbar bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen hinzuweisen ist. Diese Informationen sollen nun um die harmonisierte Kennzeichnung ergänzt werden, indem ein Verweis auf § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG eingefügt wird. Überdies werden in § 3 FAGG einige von der Richtlinie vorgegebene Begriffsdefinitionen verankert.

 

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes)

 

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 5 FAGG)

In § 1 ist der Geltungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes festgelegt, wobei Abs. 2 Ausnahmen enthält. Bislang waren Verträge für Finanzdienstleistungen durch Abs. 2 Z 5 zur Gänze vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Da in Hinkunft mehrere Bestimmungen des Gesetzes auch für Finanzdienstleistungen gelten sollen, ist diese Ausnahme entsprechend Art. 3 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einzuschränken, und zwar unter Hinweis auf den neuen § 1a, der festlegt, inwieweit dieses Gesetz auch auf Finanzdienstleistungen anzuwenden ist.

Der Begriff „Finanzdienstleistung“ wird in § 3 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU und gleichlautend mit dem bisherigen § 3 Z 2 FernFinG definiert.

 

Zu Z 2 (§ 1a samt Überschrift FAGG)

Der neue § 1a legt den Geltungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes für Verträge über Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, fest und setzt damit Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um.

Für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz grundsätzlich nur, soweit es sich um Fernabsatzverträge handelt, nicht aber, soweit es sich um Auswärtsgeschäfte handelt. Auswärtsgeschäfte über Finanzdienstleistungen unterliegen weiterhin dem Rücktrittsrecht für so genannte Haustürgeschäfte in § 3 KSchG.

Der Begriff des Fernabsatzvertrags ist bereits bisher in § 3 Z 2 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU definiert und bleibt unverändert. Erwägungsgrund 23 hält dazu fest, dass der Abschluss von Verträgen über Finanzdienstleistungen an Verbraucher im Fernabsatz den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln voraussetzt, die im Rahmen eines für den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen organisierten Vertriebssystems eingesetzt werden, bei dem Unternehmer und Verbraucher nicht gleichzeitig anwesend sind. Erwägungsgrund 25 ergänzt dazu, dass die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher nicht für Dienstleistungen gelten, die auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist, erbracht werden.

In Abs. 1 werden jene Bestimmungen des FAGG genannt, die für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen anzuwenden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die neue Bestimmung über die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (§ 13a) sowie um die neu in das FAGG eingefügten Bestimmungen speziell für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (§§ 18a bis 18d). Darüber hinaus sind die Kollisionsregel (§ 1 Abs. 4), die Zwingendstellung (§ 2), die Begriffsbestimmungen (§ 3), die Regelungen über die zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen (§ 4a) und die Strafbestimmungen (§ 19) auch auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen anwendbar.

Die sonstigen in Art. 3 Abs. 1b genannten Artikel bedürfen keiner gesonderten Umsetzung, weil sie entweder allgemeine Bestimmungen bzw. Optionen für die Mitgliedstaaten enthalten (Art. 1, Art. 3 Abs. 5, Art. 4, Art. 8 Abs. 6, Art. 26, Art. 29) oder auf Grund ihrer Umsetzung an anderer Stelle schon derzeit auch für Verträge über Finanzdienstleistungen anwendbar sind (Art. 19, 21, 22, 23, 27 und die Umsetzung in § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018, § 6b KSchG, § 6c KSchG, § 28a KSchG; § 864 Abs. 2 ABGB).

Abs. 2 setzt den zweiten Unterabsatz von Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Art. 3 Abs. 1b zweiter Unterabsatz der Richtlinie entspricht weitgehend dem Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der alten – nunmehr aufgehobenen – Richtlinie 2002/65/EG. Die Umsetzung erfolgt daher nach dem Vorbild von § 2 Abs. 1 FernFinG, in dem Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/65/EG umgesetzt ist. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung. Als „Grundvereinbarung“ sind wie bisher beispielsweise der Abschluss eines Versicherungsvertrags, eine Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags anzusehen. Als einzelne Leistungen, die aufgrund dieser „Grundvereinbarung“ von den Vertragspartnern erbracht werden, sind etwa eine Prämienzahlung, eine Durchführung einer Banküberweisung, eine Zahlung per Kreditkarte oder eine Transaktion im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrags anzusehen. Für diese einzelnen Leistungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 nicht. Zu beachten ist freilich, dass auch für Grundvereinbarungen (anders als noch nach dem FernFinG) die Regelungen über die vorvertraglichen Informationen, über das Rücktrittsrecht und über die angemessenen Erläuterungen auf Grund ausdrücklicher Anordnung in den einzelnen Bestimmungen dann nicht zur Anwendung kommen, wenn in sektorspezifischen auf Unionsrecht basierenden Rechtsvorschriften bereits entsprechende Regelungen enthalten sind.

Die in Art. 3 Abs. 1b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 enthaltene Gegenausnahme für Art. 21 betreffend telefonische Kommunikation bedarf keiner Umsetzung, weil Art. 21 in § 6b KSchG umgesetzt ist und durch Abs. 2 ohnehin nicht eingeschränkt wird. § 6b KSchG (Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss) gilt auch im Zusammenhang mit einzelnen Leistungen, die auf Basis einer Grundvereinbarung erbracht werden.

In Abs. 3 werden der dritte und der vierte Unterabsatz von Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt. Diese entsprechen weitgehend dem Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der alten Richtlinie 2002/65/EG; die Umsetzung erfolgt daher nach dem Vorbild von § 2 Abs. 2 FernFinG. Art. 3 Abs. 1b dritter und vierter Unterabsatz der Richtlinie sehen eine Teilausnahme vor, nämlich von der Anwendung der Art. 16a und Art. 16d. Wenn zwischen Vertragsparteien, die keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, innerhalb eines Jahres zwei oder mehrere aufeinander folgende Leistungen oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten in § 18a und die Pflicht zur Bereitstellung angemessener Erläuterungen in § 18d nur für den ersten Vorgang. Zeichnet ein Verbraucher also beispielsweise innerhalb eines Jahres schon zum zweiten oder wiederholten Mal Anteile an einem bestimmten Investmentfonds, ohne mit der Fondsverwaltungsgesellschaft eine Grundvereinbarung abgeschlossen zu haben, so müssen ihm die Informationen nach § 18a und die angemessenen Erläuterungen nach § 18d nicht mehr erteilt werden. Auch hier ist wie bei Abs. 2 freilich zu beachten, dass die §§ 18a und 18d von vornherein dann nicht zur Anwendung kommen, wenn in sektorspezifischen auf Unionsrecht basierenden Rechtsvorschriften bereits entsprechende Regelungen enthalten sind.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 ist zu Art. 3 Abs. 1b zweiter bis vierter Unterabsatz Folgendes ausgeführt:

„(24) Ein einzelner Finanzdienstleistungsvertrag, der aufeinanderfolgende Vorgänge oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, kann je nach Mitgliedstaat eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren; es ist jedoch wichtig, dass die Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Daher ist es angezeigt vorzusehen, dass die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für den ersten einer Reihe aufeinanderfolgender Vorgänge oder getrennter Vorgänge der gleichen Art gelten sollten, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Ganzes betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinanderfolgender Verträge ist. Liegt keine erstmalige Vereinbarung vor, so sollten die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für alle aufeinanderfolgenden oder getrennten Vorgänge gelten, mit Ausnahme der Vorschriften für vorvertragliche Informationen, die nur für den ersten Vorgang gelten sollten. Zum Beispiel kann als „erstmalige Dienstleistungsvereinbarung“ die Eröffnung eines Bankkontos und können als „Vorgänge“ Einzahlungen auf das Bankkonto oder Abhebungen von dem Bankkonto angesehen werden. Die Erweiterung einer erstmaligen Dienstleistungsvereinbarung um neue Elemente, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, stellt keinen „Vorgang“ dar, sondern einen Zusatzvertrag.“

 

Zu Z 3 (§ 3 Z 3a FAGG)

In der neuen Z 3a wird die Definition der „Finanzdienstleistung“ aus Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2011/83/EU umgesetzt. Unter Finanzdienstleistung ist jede Bankdienstleistung zu verstehen sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Eine gleichlautende Definition war bisher in § 3 Z 2 FernFinG enthalten. Da das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird, ist es notwendig, die Definition nun im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu verankern.

Erwägungsgrund 9 hält zum Begriff „Finanzdienstleistung“ fest, dass Bausparverträge und Verbraucherkreditverträge als Finanzdienstleistungen gelten sollten. Der Verkauf von Waren wie Edelmetallen, Diamanten, Wein oder Whisky sollte nicht für sich genommen als Finanzdienstleistung betrachtet werden.

 

Zu Z 4 (§ 3 Z 16 bis 20 FAGG)

Die Begriffsbestimmungen in § 3 sind in Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, der die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU erweitert, um einige Definitionen zu ergänzen. Die folgenden angeführten Artikel beziehen sich – sofern nicht anders angegeben – auf die geänderte Richtlinie 2011/83/EU.

Mit der Definition der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Z 16 wird Art. 2 Z 14a umgesetzt. Die Richtlinienvorgabe verweist auf „die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller direkt gegenüber dem Verbraucher während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/771 haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist“. Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/771 (WarenkaufRL) wurde mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz in § 9a KSchG umgesetzt, die Haltbarkeitsgarantie in § 9a Abs. 2 KSchG. Da der Begriff der „gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ bislang wenig geläufig ist und einen zentralen Anknüpfungspunkt für Informationspflichten bildet, soll er im FAGG ausdrücklich definiert werden. Soweit die Richtlinienvorgaben ident sind, übernimmt die Z 16 die Formulierung aus § 9a Abs. 2 KSchG.

In Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist Folgendes ausgeführt:

„Ein guter Indikator für die Haltbarkeit von Waren ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Bei der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers handelt es sich um ein Versprechen des Herstellers gegenüber dem Verbraucher in Bezug auf die Haltbarkeit einer Ware. Genauer gesagt handelt es sich um ein Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält. [...]“

In der neuen Z 17 wird die Begriffsbestimmung der Haltbarkeit aus Art. 2 Z 14b übernommen. Der Artikel verweist auf die bereits vorhandene Bestimmung in Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/771, der innerstaatlich in § 2 Z 11 VGG umgesetzt wurde. Die Definition in der Z 17 entspricht daher der Definition in § 2 Z 11 VGG.

Die Definition des Herstellers laut Art. 2 Z 14c der Richtlinie wurde in Z 18 umgesetzt. Die Richtlinie verweist hiefür auf die bereits bestehende Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 4 Richtlinie (EU) 2019/771 (WarenkaufRL). Innerstaatlich gibt es bislang keine Legaldefinition, da der Hersteller in Umsetzung der WarenkaufRL im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) nicht erwähnt wurde, sondern nur in der Bestimmung über die vertragliche Garantie in § 9a KSchG. Dort wurde auf die Definition verzichtet.

Die neue Z 19 übernimmt die Begriffsbestimmung des Reparierbarkeitswertes aus Art. 2 Z 14d.

In Z 20 wird die Begriffsbestimmung der Softwareaktualisierung aus Art. 2 Z 14e umgesetzt. Unter Softwareaktualisierung soll eine kostenfreie Aktualisierung zu verstehen sein, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die notwendig ist, damit die Ware oder digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Die Richtlinie verweist auf Sicherheitsaktualisierungen, „die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771“ erforderlich sind. Der Verweis bezieht sich auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/770 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/771; diese Bestimmungen wurden in § 7 Abs. 1 VGG umgesetzt. Aus Gründen der Kontinuität orientiert sich die Z 20 an der Formulierung in § 7 Abs. 1 VGG.

 

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG)

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über bestimmte Punkte zu informieren. Bereits bisher war gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2011/83/EU über die Zahlungs‑, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Lieferzeitraum und ein allenfalls vorgesehenes Verfahren im Umgang mit Beschwerden zu informieren. Mit der neuen Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in Art. 6 Abs. 1 lit. g die Wortfolge „einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten“ ergänzt; sie ist daher ebenfalls in § 4 Abs. 1 Z 7 zu übernehmen.

In Erwägungsgrund 37 heißt es hierzu nur knapp: „Unternehmer sollten Verbraucher gegebenenfalls über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen informieren.“

 

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG)

§ 4 regelt die vorvertraglichen Informationspflichten für Fern- und Auswärtsgeschäfte. In Abs. 1 Z 8 sind die geänderten Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umzusetzen: Wenn ein Rücktrittsrecht besteht, ist der Verbraucher nun auch über das Bestehen und die Platzierung der (in § 13a neu vorgegebenen) Rücktrittsfunktion – wenn eine solche angeboten wird – zu informieren.

§ 4 gilt nicht für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, weil § 1a Abs. 1 nicht auf § 4 verweist. Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sind die vorvertraglichen Informationspflichten in § 18a eigenständig geregelt, und § 18 enthält in Abs. 1 Z 19 eine dem § 4 Abs. 1 Z 8 entsprechende Informationspflicht zur Rücktrittsfunktion.

 

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 12 FAGG)

Ein weiterer Umstand, über den ein Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, ist der Umstand, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht. In § 4 Abs. 1 Z 12 war eine solche Informationsverpflichtung bereits enthalten. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 ist nun hinsichtlich des Gewährleistungsrechts für Waren auch über seine „wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771“ zu informieren. Diese Informationen sind unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung zu erteilen.

In Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist dazu Folgendes angeführt: „Aktuelle Berichte haben gezeigt, dass Verbraucher ihre gesetzlichen Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 oft nicht kennen. Daher sollten Verbraucher über eine harmonisierte Mitteilung an das Bestehen und die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts erinnert werden, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises auf die Möglichkeit, dass die Dauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nach nationalem Recht länger sein kann. Dadurch wird eine mögliche Verwechslung mit den Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie verhindert.“

Die harmonisierte Mitteilung soll gemäß Art. 22a der Richtlinie (EU) 2024/825 sicherstellen, dass Verbraucher gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können. Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Mitteilung wurden von der Europäischen Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, ABl. L vom 02.10.2025 S. 1, festgelegt. Die harmonisierte Mitteilung dient der Bereitstellung von Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e und Art. 6 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2011/83/EU, die in § 5a Abs. 1 Z 5 KSchG und in § 4 Abs. 1 Z 12 umgesetzt wurden. Dabei handelt es sich um eine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und seine wichtigsten Elemente, einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren. Die harmonisierte Mitteilung soll in einen Anhang II des FAGG übernommen werden.

In Erwägungsgrund 28 wird dazu ausgeführt: „[...] Mit der harmonisierten Mitteilung sollten Verbraucher hingegen allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden, das gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 für alle Waren gilt. Die harmonisierte Mitteilung sollte in hervorgehobener Weise ausgestellt werden, z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter oder im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft.“

Die zusätzlichen bisher ebenfalls in § 4 Abs. 1 Z 12 enthaltenen Informationspflichten werden in die Z 12b und die Z 12c verschoben. In der Parallelbestimmung in § 5a Abs. 1 Z 5 KSchG wird diese Änderung ebenfalls vorgesehen.

 

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 1 Z 12a bis 12d FAGG)

Erklärtes Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, informierte Entscheidungen zu treffen und durch ein nachhaltigeres Konsumverhalten die Nachfrage nach und das Angebot von ökologisch nachhaltigeren Produkten zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 1 und 25). Um das zu erreichen, wurden weitere Informationsverpflichtungen eingeführt.

In Z 12a wird Art. 6 Abs. 1 lit. la der Richtlinie 2011/83/EU umgesetzt, der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 neu hinzugefügt wurde. Wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, ist darüber zu informieren, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, weiters über deren Dauer, dies mit einem Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Diese Informationen sind in hervorgehobener Weise unter Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung zu geben.

Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung wurden nach Art. 22a – ebenso wie bei der harmonisierten Mitteilung – durch die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Die harmonisierte Kennzeichnung soll in einen Anhang III des FAGG übernommen werden.

In Erwägungsgrund 26 wird dazu ausgeführt: „Ein guter Indikator für die Haltbarkeit von Waren ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Bei der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers handelt es sich um ein Versprechen des Herstellers gegenüber dem Verbraucher in Bezug auf die Haltbarkeit einer Ware. Genauer gesagt handelt es sich um ein Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält. Um Verbraucher darüber zu informieren, dass für bestimmte Waren Haltbarkeitsgarantien gegeben werden, sollten Verbrauchern diese Informationen in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Unternehmer, die Waren verkaufen, sollten verpflichtet werden, Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Um zu verhindern, dass Verbraucher die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollten Verbraucher auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können.“

Die harmonisierte Kennzeichnung sollte laut Erwägungsgrund 28 „[...] in hervorgehobener Weise ausgestellt und so verwendet werden, dass Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, indem die Kennzeichnung beispielsweise direkt auf der Verpackung der Waren, in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die unter eine solche Garantie fallenden Waren platziert werden, ausgestellt wird oder indem es – im Falle eines Online-Verkaufs – direkt neben dem Bild der Ware angebracht wird. Hersteller, die derartige gewerblichen Haltbarkeitsgarantien anbieten, können die harmonisierte Kennzeichnung selbst direkt auf den betreffenden Waren oder auf ihrer Verpackung anbringen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Unternehmer sollten sicherstellen, dass die harmonisierte Kennzeichnung deutlich sichtbar ist.“

In Erwägungsgrund 30 werden die Hintergründe, für welche gewerblichen Haltbarkeitsgarantien die harmonisierte Kennzeichnung zu verwenden ist, folgendermaßen begründet: „Angesichts der Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und der Tatsache, dass viele Produktmängel nach diesem Zeitraum auftreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, Verbraucher in Form einer harmonisierten Kennzeichnung über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, nur bei gewerblichen Haltbarkeitsgarantien gelten, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden. Darüber hinaus sollte die harmonisierte Kennzeichnung die Verbraucher an das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts erinnern.“

Klargestellt wird außerdem in Erwägungsgrund 31: „Um es Verbrauchern zu erleichtern, beim Vergleich von Waren vor Vertragsschluss eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, sollten die Unternehmer Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware und nicht für bestimmte Bestandteile der Ware informieren.“

In Z 12b wird der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügte Art. 6 Abs. 1 lit. lb der Richtlinie 2011/83/EU umgesetzt, in den die bisher in Art. 6 Abs. 1 lit. l enthaltene Informationspflicht über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verschoben wurde. Diese Informationspflicht war bisher in der Z 12 enthalten. Wie bisher werden die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ unter dem Oberbegriff „digitale Leistungen“ zusammengefasst (siehe die Definition in § 3 Z 4).

In Z 12c wird die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. m der Richtlinie 2011/83/EU verschoben; diese Informationspflicht über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien war bisher ebenfalls in der Z 12 enthalten. Die Systematik der Informationspflichten in den Z 12 bis 12d entspricht damit den Parallelbestimmungen in § 5a Abs. 1 Z 5 bis 5d KSchG. Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert an Art. 6 Abs. 1 lit. m nichts. In Erwägungsgrund 32 wird dazu ausgeführt: „Den Herstellern und Verkäufern sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantien und Kundendienste anzubieten. Die Verbrauchern bereitgestellten Informationen über andere gewerbliche Garantien oder Dienste sollten Verbraucher hinsichtlich des Bestehens und der Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt wird und für die eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet wird, jedoch nicht verwirren.“

In Z 12d wird Art. 6 Abs. 1 Z lc der Richtlinie 2011/83/EU umgesetzt, der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt wurde. Nach Art. 6 Abs. 1 Z 1c ist der Verbraucher für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen über den Mindestzeitraum zu informieren, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, dies jedoch nur dann, wenn der Hersteller oder der Anbieter diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt.

Waren mit digitalen Elementen sind in der Richtlinie 2011/83/EU nicht gesondert definiert. Da die Richtlinie aber bei der Definition der „Softwareaktualisierung“ (umgesetzt in § 3 Z 20) auf die Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 verweist, sind die in diesen Richtlinien enthaltenen (gleichlautenden) Definitionen maßgeblich; sie sind in § 2 Z 4 VGG umgesetzt. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen wird auch hier der in § 3 Z 4 definierte Überbegriff „digitale Leistungen“ verwendet.

In Erwägungsgrund 33 wird die neue Informationspflicht folgendermaßen begründet: „Damit Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können und um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, für den der Hersteller sich verpflichtet, für diese Waren Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums. Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, für den der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sich verpflichtet, Softwareaktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte sicherstellen, dass Verbraucher diese Informationen auf einfache und verständliche Weise erhalten, damit sie unterschiedliche Mindestzeiträume vergleichen können. Dies gilt unbeschadet der im Unionsrecht, insbesondere in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 und gegebenenfalls in produktspezifischem Unionsrecht, festgelegten Verpflichtungen. Die Informationen über Softwareaktualisierungen sollten in einer Weise bereitgestellt werden, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG nicht irreführend ist. Die Unternehmer sollten nur zur Bereitstellung dieser Informationen verpflichtet sein, wenn der Hersteller oder Anbieter diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.“

Wie in Erwägungsgrund 33 erwähnt, sind die in der Z 12d angesprochene Leistungen des Herstellers bzw. des Anbieters von der Aktualisierungspflicht des Unternehmers bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Leistungen nach § 7 VGG zu unterscheiden, die dem Erhalt des dem ursprünglichen Vertrag entsprechenden Zustandes dient und zu der der Unternehmer als Vertragspartner verpflichtet ist. Auf diese Aktualisierungspflicht des Unternehmers hat die neue Informationspflicht keine Auswirkungen.

 

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 1 Z 20 und 21 FAGG)

Mit den neuen Z 20 und Z 21 werden Art. 6 Abs. 1 lit. u und v der Richtlinie 2011/83/EU umgesetzt, die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt wurden. In der Z 20 wird festgelegt, dass der Reparierbarkeitswert (siehe die Definition in § 3 Z 19) im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten anzugeben ist. Wenn kein Reparierbarkeitswert vorhanden ist, ist nach Z 21 zu informieren über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen. Die Informationspflicht nach der Z 21 besteht jedoch nur, sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.

In den Erwägungsgründen heißt es hierzu:

„(34) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern, bevor der Vertrag für sie verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden. Um Verbraucher darüber hinaus in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren auszuwählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Gewerbetreibende, bevor Verbraucher vertraglich gebunden sind, gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Ware, die der Hersteller bereitstellt und auf Unionsebene festgelegt ist, zur Verfügung stellen.

(35) Um sicherzustellen, dass Verbraucher in den Fällen, in denen kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, wie Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen.“

 

Zu Z 10 (§ 8 Abs. 1 FAGG)

Bei einem elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, nach § 8 Abs. 1 nochmals auf bestimmte Elemente der vorvertraglichen Informationen hinzuweisen. Art. 8 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/83/EU, auf dem § 8 Abs. 1 basiert, wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/825 erweitert. Die Hinweispflicht bezieht sich nun auch auf die in Art. 6 Abs. 1 lit. la (umgesetzt in § 4 Abs. 1 Z 12a) enthaltene Informationspflicht zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung muss der Verbraucher nochmals über das allfällige Bestehen einer kostenlosen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers informiert werden, dies unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III.

Erwägungsgrund 38 fasst dazu nochmals zusammen: „Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, sollte der Unternehmer den Verbraucher darüber hinaus klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung tätigt auf die harmonisierte Kennzeichnung – immer wenn sie zur Verfügung gestellt wird – hinweisen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher diese Informationen berücksichtigen kann.“

 

Zu Z 11 (§ 13a FAGG samt Überschrift)

Der neue § 13a setzt Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, der für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, vorsieht, dass dem Verbraucher eine Rücktrittsfunktion (Richtlinie: Widerrufsfunktion) zur Verfügung stehen muss. Wenn der Verbraucher einen Rücktritt erklären will, kann er diese Funktion nützen; er hat aber weiterhin die Möglichkeit, den Rücktritt auf anderem Weg zu erklären.

In Abs. 1 ist entsprechend Art. 11a Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers, eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung zu stellen, festgelegt, wobei zur näheren Ausgestaltung der Rücktrittsfunktion auf die Abs. 2 bis 4 verwiesen wird. Die Verpflichtung besteht nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sondern für sämtliche Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des FAGG, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Rücktrittsrecht besteht.

Nach Abs. 2, der Art. 11a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt, ist die Rücktrittsfunktion gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage beim Widerrufsformular (§ 13) soll auch hier (und bei der Bestätigung in Abs. 4) die Terminologie der Richtlinie („Widerruf“) beibehalten werden. Freilich kann die Funktion auch mit den Worten „Vom Vertrag zurücktreten“ bezeichnet werden, weil dies eine entsprechend eindeutige alternative Bezeichnung wäre. Der Unternehmer muss aufgrund der Pflicht zur Zurverfügungstellung der Rücktrittsfunktion während der gesamten Rücktrittsfrist jedoch nicht vorab prüfen oder sicherstellen, dass dem Verbraucher im konkreten Fall auch tatsächlich ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche Prüfung kann erst nach Eingang der Rücktrittserklärung im Einzelfall erfolgen.

Abs. 3 und Abs. 4 regeln in Umsetzung von Art. 11a Abs. 2 und 3 die Funktionsweise der Rücktrittsfunktion:

Nach Abs. 3 muss die Rücktrittsfunktion dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Die Online-Rücktrittserklärung ist so auszugestalten, dass der Verbraucher folgende Informationen bereitstellen oder bestätigen kann: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt, sowie Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll (z. B. per E-Mail, über einen Messenger Dienst oder per App). Es ist sowohl möglich, dem Verbraucher die Eingabe dieser Informationen zu überlassen („bereitstellen“), also auch, bereits vorausgefüllte Informationen anzubieten („bestätigen“).

Nach Abs. 4 muss der Unternehmer weiters sicherstellen, dass der Verbraucher, sobald er die Online-Rücktrittserklärung ausgefüllt hat, die Möglichkeit hat, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (wie etwa „Rücktritt bestätigen“) gekennzeichnet sein.

Abs. 5 ordnet an, dass der Unternehmer in der Folge dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (siehe § 3 Z 9 FAGG) zu übermitteln hat. Diese Eingangsbestätigung muss jedenfalls den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Damit wird Art. 11a Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt. Die Bestätigung wird mit jenem elektronischen Kommunikationsmittel zu übermitteln sein, das der Verbraucher nach Abs. 3 angegeben hat.

In Abs. 6 ist festgehalten, dass der Verbraucher das Rücktrittsrecht fristgerecht ausgeübt hat, wenn er die Online-Rücktrittserklärung vor Fristablauf abgegeben hat (Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673). Diese Bestimmung ergänzt speziell für die Online-Rücktrittserklärung die allgemeinen Regelungen in § 13 Abs. 1 und § 18b Abs. 3, die generell anordnen, dass die Rücktrittsfrist gewahrt ist, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 ist zu Art. 11a Folgendes ausgeführt:

„(37) Wenn der Unternehmer die Möglichkeit anbietet, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche – wie eine Website oder eine Anwendung – zu schließen, sollte der Unternehmer dazu verpflichtet sein, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen – wie das Formular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU – auch die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag über eine Funktion zu widerrufen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Damit das möglich ist, sollte der Unternehmer für den Verbraucher eine Widerrufsfunktion vorsehen, die dieser ohne Weiteres findet und die während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar ist. Die Funktion sollte für den Verbraucher einfach und leicht auffindbar und zugänglich sein. So sollte der Verbraucher nicht erst ein Verfahren durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen, wie beispielsweise das Herunterladen einer Anwendung, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde. Um das Verfahren zu vereinfachen, könnte der Unternehmer beispielsweise Hyperlinks bereitstellen, über die der Verbraucher zur Widerrufsfunktion gelangt. Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, eine Widerrufserklärung abzugeben und die zur Identifizierung des Vertrags erforderlichen Angaben zu machen oder diese zu bestätigen. So sollte ein Verbraucher, der sich bereits (etwa durch Einloggen) identifiziert hat, den Vertrag widerrufen können, ohne sich oder gegebenenfalls den Vertrag, den er widerrufen möchte, erneut identifizieren zu müssen. Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht versehentlich ausübt, sollte der Unternehmer vom Verbraucher verlangen, dass er seine Widerrufsentscheidung auf eine Weise bestätigt, die die Widerrufsabsicht des Verbrauchers bestätigt. Wenn der Verbraucher im Rahmen desselben Fernabsatzvertrags mehrere Waren oder Dienstleistungen bestellt hat, kann der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, statt des gesamten Vertrags nur einen Teil des Vertrags zu widerrufen. Wenn der Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts die Funktion benutzt, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung für diesen Widerruf übermitteln. Diese Verpflichtung sollte nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sondern für sämtliche Fernabsatzverträge gelten, für die in der Richtlinie 2011/83/EU ein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Die Widerrufsfunktion dient dazu, Verbraucher stärker für ihr Recht auf Widerruf zu sensibilisieren und die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Rechts zu vereinfachen, da Verbraucher beim Fernabsatz sowohl von Finanzprodukten oder -dienstleistungen als auch von nichtfinanziellen Produkten oder Dienstleistungen nicht die Möglichkeit haben, persönliche Erläuterungen zu erhalten oder persönlich zu erfahren, wie komplex oder umfangreich ein Produkt oder eine Dienstleistung möglicherweise ist. Diese Verpflichtung sollte daher nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die im Unionsrecht ein Widerrufsrecht vorgesehen ist, um die Möglichkeiten der Verbraucher, sich durch Widerruf von einem Vertragsverhältnis zu lösen, zu verbessern.“

 

Zu Z 12 und Z 13 (3a. Abschnitt, §§ 18a bis 18d FAGG samt Überschriften)

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU partiell auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge ausgedehnt. Bestimmungen speziell für diese Verträge sieht die Richtlinie 2011/83/EU nun in den Art. 16a bis 16e vor. Die §§ 18a bis 18d setzen in einem neuen 3a. Abschnitt mit der Bezeichnung „Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen“ die Art. 16a bis 16d um. Beim neuen Art. 16e handelt es sich um eine lauterkeitsrechtliche Bestimmung, die nicht im FAGG umzusetzen ist.

 

Zu § 18a FAGG

Diese Bestimmung setzt Art. 16a betreffend die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen um und entspricht teilweise den bisher geltenden §§ 5 bis 7 FernFinG, durch die Art. 3 bis 5 der (alten) Richtlinie 2002/65/EG umgesetzt waren. Laut Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2023/2673 sollen die Informationspflichten modernisiert und zukunftssicher gestaltet werden.

Nach Abs. 1 muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder seine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtete Vertragserklärung gebunden ist, über im Detail genannte Umstände informieren. Dabei handelt es sich unter anderem um Informationen über die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, den Preis und das Rücktrittsrecht. Die Informationen müssen klar und verständlich erteilt werden.

Da bereits allgemein festgelegt ist, dass die Informationen für den Verbraucher verständlich erteilt werden müssen, ist eine zusätzliche Festlegung der zu verwendenden Sprache nicht erforderlich. Von der in Art. 16a Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 enthaltenen Option, Anforderungen hinsichtlich der zu verwendenden Sprache in Bezug auf die Informationen einzuführen, wird daher kein Gebrauch gemacht.

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 16a Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Der Unternehmer hat den Verbraucher über seine Identität und Hauptgeschäftstätigkeit sowie gegebenenfalls über die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, zu informieren.

Nach Abs. 1 Z 2, der Art. 16a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt, muss der Unternehmer im Rahmen der Informationspflichten neben der Anschrift seiner Niederlassung seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen angebotenen Kommunikationsmitteln mitteilen. Alle verwendeten Kommunikationsmittel müssen es dem Verbraucher ermöglichen, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren. Sie müssen so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher die schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 16a Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Der Unternehmer muss dem Verbraucher Informationen über einschlägige Kontaktangaben bereitstellen, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten.

Abs. 1 Z 4 und Z 5 betreffend Firmenbuchdaten und Aufsichtsbehörde setzen Art. 16a Abs. 1 lit. d und e der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, die wortgleich mit Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d und e der (alten) Richtlinie 2002/65/EG sind.

Abs. 1 Z 6 und Z 7 setzen Art. 16a Abs. 1 lit. f und g der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Die Informationen müssen eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung umfassen, weiters den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht. Diese Informationspflichten entsprechen den Art. 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b der (alten) Richtlinie 2002/65/EG, die mit § 5 Abs. 2 lit. a und b FernFinG umgesetzt wurden.

Abs. 1 Z 8 sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall geben muss, und setzt Art. 16a Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um.

Einige Unternehmer nutzen zur Preisdifferenzierung zwischen verschiedenen Verbrauchergruppen eine automatisierte Entscheidungsfindung, und in bestimmten Fällen werden Preise an die individuelle Preissensibilität der Verbraucher angepasst (Erwägungsgrund 27). Deshalb sieht Abs. 1 Z 9 vor, dass Verbraucher, bevor sie durch einen Fernabsatzvertrag gebunden sind, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Preis der Finanzdienstleistung auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Damit wird Art. 16a Abs. 1 lit. i umgesetzt.

Abs. 1 Z 10 bis Z 14 setzen Art. 16a Abs. 1 lit. j bis n der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 betreffend Schwankungen auf den Finanzmärkten, betreffend weitere Steuern oder Kosten, betreffend Beschränkungen der Gültigkeit der Informationen, betreffend Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie betreffend etwaige zusätzliche Kosten für die Benützung des Fernkommunikationsmittels um. Diese Bestimmungen sind praktisch wortgleich mit § 5 Abs. 1 Z 2 lit. c bis g FernFinG bzw. Art. 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis g der (alten) Richtlinie 2002/65/EG.

Werden bei Finanzdienstleistungen ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie eingebunden, sollen Verbraucher auch über die besonderen ökologischen oder sozialen Ziele informiert werden, die mit dieser Finanzdienstleistung verfolgt werden. Dadurch sollen Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen können (Erwägungsgrund 29). Die entsprechende Informationspflicht enthält Abs. 1 Z 15 in Umsetzung von Art. 16a Abs. 1 lit. o der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673.

Abs. 1 Z 16 bis Z 21 setzen die in Art. 16a Abs. 1 lit. p bis u der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgesehenen Informationspflichten betreffend Rücktrittsrecht, Mindestlaufzeit, Kündigungsmöglichkeit, Ausübung des Rücktrittsrechts, anwendbares Recht, gerichtliche Zuständigkeit und Sprache um. Diese Informationen sind weitgehend ident mit Art. 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d, f und g der (alten) Richtlinie 2002/65/EG, die in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d, f und g FernFinG umgesetzt wurden.

Abs. 1 Z 19 sieht entsprechend den Vorgaben in Art. 16a Abs. 1 lit. s der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vor, dass der Unternehmer auch seine Telefonnummer und E‑Mail-Adresse oder andere einschlägige Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung angeben muss. Werden Finanzdienstleistungsverträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, müssen auch Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 1 Z 22 und Z 23 setzen Art. 16a Abs. 1 lit. v und w der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 betreffend außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und betreffend Entschädigungsregelungen um, die im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b der (alten) Richtlinie 2002/65/EG bzw. § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a und b FernFinG entsprechen.

Abs. 2 und Abs. 3 setzen die in Art. 16a Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgesehenen Informationspflichten bei Ferngesprächen – weitgehend ähnlich zu den bisherigen §§ 6 und 7 FernFinG – um.

Nach Abs. 2 muss dem Verbraucher zu Beginn eines Ferngesprächs der geschäftliche Zweck des Anrufs und die Identität des Unternehmers offengelegt werden. Diese Offenlegungsverpflichtung besteht dann, wenn der Unternehmer den Anruf initiiert hat. Überdies muss der Verbraucher über ein allfälliges Aufzeichnen des Ferngesprächs in Kenntnis gesetzt werden.

Nach Abs. 3 hat der Unternehmer bei Ferngesprächen die Möglichkeit, dem Verbraucher lediglich eine begrenzte Auswahl vorvertraglicher Informationen bereitzustellen, bevor dieser durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. Das ist allerdings nur zulässig, wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat. Stimmt der Verbraucher zu, kann der Unternehmer dem Verbraucher vorerst nur die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 angeführten Informationen zur Verfügung stellen. Der Unternehmer muss den Verbraucher auch in diesem Fall über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 1 genannten Informationen informieren und ihm die übrigen Informationen unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„(26) Der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bietet gute Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen führen. Wenn über Sprachtelefondienste kommuniziert wird, hat der Unternehmer die Möglichkeit, dem Verbraucher mit dessen ausdrücklicher Zustimmung lediglich eine begrenzte Auswahl vorvertraglicher Informationen bereitzustellen, bevor dieser durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. Der Unternehmer sollte die übrigen Informationen unmittelbar nach Vertragsabschluss bereitstellen. (...)

(30) (...) Können die Informationen aufgrund des vom Verbraucher gewählten Mediums nicht vor Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, so sollten sie unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitgestellt werden.“

Abs. 4 setzt Art. 16a Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Erhält der Verbraucher die Informationen nach Abs. 1 weniger als einen Tag bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, muss ihn der Unternehmer an die Rücktrittsmöglichkeit nach § 18b und das Verfahren für den Rücktritt erinnern. Die Wortfolge „weniger als einen Tag“ bezieht sich hier wohl auf einen Kalendertag und nicht auf eine Zeitspanne von 24 Stunden.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„(26) (...) Im Interesse der Transparenz sollten Anforderungen in Bezug darauf festgelegt werden, wann die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zur Verfügung gestellt werden sollten und wie diese Informationen den Verbraucher erreichen sollten. Damit der Verbraucher in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, sollte er alle vorvertraglichen Informationen rechtzeitig vor und nicht erst bei Abschluss des Fernabsatzvertrags oder Annahme eines entsprechenden Angebots erhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, die vorvertraglichen Informationen zu lesen und nachzuvollziehen, Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Werden die Informationen weniger als einen Tag vor Abschluss des Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen bereitgestellt, so sollte der Unternehmer verpflichtet sein, den Verbraucher innerhalb der festgelegten Frist auf einem dauerhaften Datenträger an die Möglichkeit zu erinnern, den Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zu widerrufen. Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, bereitgestellt, so sollte der Unternehmer den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger an die Möglichkeit erinnern, den Fernabsatzvertrag zu widerrufen.“

Nach Abs. 5 sind dem Verbraucher die Informationen nach Abs. 1 leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger und auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Damit wird Art. 16a Abs. 6 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„(30) Alle vorvertraglichen Informationen sollten auf einem dauerhaften Datenträger in einem lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden und für den Verbraucher leicht verständlich sein. Ein Format gilt als lesbar, wenn Schriftzeichen in lesbarer Größe und in Farben verwendet werden, die die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, auch wenn das Dokument in Schwarz-Weiß vorgelegt, gedruckt oder fotokopiert wird. Außerdem sollten übermäßig lange und komplizierte Beschreibungen, Kleindruck und eine übermäßige Verwendung von Hyperlinks so weit wie möglich vermieden werden, da sie Verbrauchern das Verständnis erschweren. Können die Informationen aufgrund des vom Verbraucher gewählten Mediums nicht vor Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, so sollten sie unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitgestellt werden.

(31) Die Informationspflichten sollten so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann, zum Beispiel der beschränkten Zahl der Zeichen auf bestimmten Bildschirmen von Mobiltelefonen. Im Falle von Mobiltelefon-Bildschirmen sollten — wenn der Unternehmer Inhalt und Darstellung der Online-Benutzeroberfläche für solche Geräte angepasst hat — die folgenden Informationen an vorderster Stelle bereitgestellt und möglichst besonders hervorgehoben werden: Informationen über die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung an Verbraucher, der Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung an Verbraucher zahlen muss, einschließlich aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, sowie das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts, einschließlich der Modalitäten, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts. Die übrigen Informationen könnten geschichtet werden. Alle Informationen sollten jedoch vor Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.“

Abs. 6 setzt Art. 16a Abs. 7 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um und regelt die Zulässigkeit des „Schichtens“ bei den vorvertraglichen Informationen. Erwägungsgrund 32 erklärt das Schichten als eine Technik, bei der bestimmte vorgeschriebene vorvertragliche Informationen als wesentliche Angaben in der ersten Schicht hervorgehoben werden, während andere detaillierte Teile der vorvertraglichen Informationen in weiteren Schichten enthalten sind.

Im Fall des – grundsätzlich zulässigen – Schichtens müssen in der ersten Schicht jedenfalls bestimmte Informationen, nämlich die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationselemente, angeführt werden. Überdies müssen die in Abs. 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument eingesehen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Vertragsabschluss alle in Abs. 1 genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 ist dazu Folgendes ausgeführt:

„(32) Wenn vorvertragliche Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, sollten diese Informationen klar und verständlich dargestellt werden. Zu diesem Zweck könnten die Informationen auf dem Bildschirm wirksam hervorgehoben, eingerahmt und kontextualisiert werden. Die Technik des Schichtens wurde geprüft und hat sich für bestimmte Finanzdienstleistungen als nützlich erwiesen; bei dieser Technik gelten bestimmte vorgeschriebene vorvertragliche Informationen als wesentliche Angaben und werden daher in der ersten Schicht hervorgehoben, während andere detaillierte Teile der vorvertraglichen Informationen in weiteren Schichten enthalten sind. Wird die Technik des Schichtens gemäß dieser Richtlinie angewendet, so sollte der Unternehmer in der ersten Schicht des elektronischen Kommunikationsmittels mindestens folgende Informationen bereitstellen: die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtpreis, einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten und eine Angabe zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. Die übrigen vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen könnten in weiteren Schichten angezeigt werden. Bei Anwendung der Technik des Schichtens sollten alle Informationen für den Verbraucher leicht zugänglich sein, die Verwendung weiterer Schichten sollte nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers vom Inhalt des Dokuments ablenken, und es sollten keine wesentlichen Angaben verschleiert werden. Es sollte möglich sein, alle Teile der vorvertraglichen Informationen in einem einzigen Dokument auszudrucken.

(33) Eine weitere Möglichkeit, vorvertragliche Informationen auf elektronischem Wege bereitzustellen, ist das Konzept des „Inhaltsverzeichnisses“ mit erweiterbaren Überschriften. Auf der obersten Ebene könnten die Verbraucher die Hauptthemen finden, von denen jedes durch Anklicken erweitert werden kann, sodass die Verbraucher zu einer detaillierteren Darstellung der relevanten Informationen geleitet werden. Auf diese Weise findet der Verbraucher alle erforderlichen Informationen an einem Ort und behält gleichzeitig die Kontrolle darüber, was er wann überprüft. Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, das gesamte vorvertragliche Informationsdokument herunterzuladen und es als eigenständiges Dokument zu speichern.“

Abs. 7 setzt die Beweislastregel des Art. 16a Abs. 8 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Die Beweislast für die Erfüllung der in § 18a genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer. Eine explizite Regelung darüber wäre zwar entbehrlich, weil schon nach den allgemeinen Grundsätzen über die Beweislastverteilung der Unternehmer die Erfüllung der ihm obliegenden Informationspflichten und nicht der Verbraucher die allfällige Nichterfüllung zu beweisen hat, soll hier aber dennoch explizit angeführt werden. Die Beweislastregel kommt selbstverständlich nicht im Kontext der Verwaltungsstrafbestimmung des § 19 zum Tragen. Hier muss nicht der Unternehmer den Beweis dafür erbringen, dass er sich rechtskonform verhalten hat; die Verhängung einer Verwaltungsstrafe setzt vielmehr voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten des Unternehmers erwiesen ist.

Abs. 8 setzt Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, der eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung über die vorvertraglichen Informationspflichten vorsieht. Wenn eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über vorvertragliche Informationen für Verbraucher enthält, dann gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, nur diese speziellen Informationspflichten. Die Abs. 1 bis 7 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

In den Erwägungsgründen 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2023/2673 ist dazu Folgendes ausgeführt:

„(16) Bestimmte Finanzdienstleistungen an Verbraucher sind in besonderen Unionsrechtsakten geregelt, die auch weiterhin für diese Finanzdienstleistungen gelten. Geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte werden durch diese Richtlinie nicht geändert. Im Interesse der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelungen oder Überschneidungen kommt, muss klargestellt werden, dass in Fällen, in denen andere Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, über das Widerrufsrecht oder über angemessene Erläuterungen enthalten, und unabhängig von dem Detaillierungsgrad dieser Vorschriften, für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher nur die entsprechenden Bestimmungen dieser anderen Unionsrechtsakte gelten sollten -einschließlich der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen — sofern in den genannten Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist. (...)

(17) In Bezug auf vorvertragliche Informationen enthalten bestimmte Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, an diese spezifischen Finanzdienstleistungen angepasste Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Verbraucher die wesentlichen Merkmale des angebotenen Vertrags verstehen können. So enthalten beispielsweise die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates Bestimmungen über vorvertragliche Informationen im spezifischen Basisrechtsakt der Union, und ermächtigen die Kommission außerdem, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Sofern in solchen Unionsrechtsakten nichts anderes bestimmt ist, sollten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher nur die in diesen Rechtsakten festgelegten vorvertraglichen Informationspflichten gelten. Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn in dem Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, im Vergleich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind.“

In Erwägungsgrund 17 werden beispielhaft Rechtsakte erwähnt, die vorvertragliche Informationspflichten enthalten und die demnach die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 7 ausschließen.

Dazu zählt die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1. Diese Verordnung enthält in Art. 26 bis 33 Regelungen zum PEPP-Basisinformationsblatt. Die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen.

Genannt ist weiters die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214. Sie enthält in Art. 4 vorvertragliche Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags über ein Zahlungskonto. Art. 4 ist in § 6 Verbraucherzahlungskontogesetz, BGBl. I Nr. 35/2016, umgesetzt.

In Erwägungsgrund 17 erwähnt ist überdies die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349. Art. 24 Abs. 4, 5, 5a und 6 regeln vorvertragliche Informationspflichten für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung und Anlageberatung anbieten. Diese Bestimmungen sind in § 48 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, umgesetzt und in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, näher ausgeführt.

Schließlich ist in diesem Erwägungsgrund noch die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, genannt. Art. 17 bis 25 dieser Richtlinie beinhalten allgemeine Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln. Sie sind im 6. Hauptstück (§§ 128 bis 135e) des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, umgesetzt. Art. 18 der Richtlinie (umgesetzt in § 130a VAG 2016) legt konkrete vorvertragliche Informationspflichten fest. Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie sehen produkt- bzw. vertragsbezogene Informationspflichten vor; für den Vertrieb von Nicht-Lebensversicherungsprodukten enthält Art. 20 Abs. 5 bis 8 Regelungen zu einem standardisierten Informationsblatt. Diese Vorgaben sind in § 133 VAG 2016 umgesetzt. Überdies enthält Art. 29 vorvertragliche Informationspflichten für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (umgesetzt insbesondere in § 135c VAG 2016).

Vorvertragliche Informationspflichten sind überdies in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, enthalten. Diese Richtlinie wird in Erwägungsgrund 21 erwähnt. Sie enthält vorvertragliche Informationspflichten in Art. 183 bis 185. Mit dem Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 2018/16, wurden die Umsetzungsbestimmungen in das 6. Hauptstück des VAG 2016 (Informationspflichten- und Wohlverhaltensregeln) integriert. So wurde etwa Art. 183 Abs. 1 lit. a und b in § 133 Abs. 2 Z 11 VAG 2016 umgesetzt; Art. 185 wurde in § 135c VAG 2016 umgesetzt, wobei Art. 185 Abs. 3. lit. j jedoch in § 133 Abs. 2 Z 10 VAG 2016 und Art. 185 Abs. 5 in § 135d VAG 2016 umgesetzt ist.

Vorvertragliche Informationspflichten sind weiters in Art. 14 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, enthalten. Die Anwendung von § 8 HIKrG, mit dem Art. 14 umgesetzt wurde, schließt auch dann die Anwendung der Abs. 1 bis 7 aus, wenn – wie in Art. 3 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/17/EU ermöglicht – nach § 8 Abs. 10 HIKrG das Informationsblatt des VKrG verwendet werden kann. Erwägungsgrund 16 erwähnt diesen Fall explizit:

„(16) (...) In Fällen, in denen in einem spezifischen Unionsrechtsakt Vorschriften festgelegt sind, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, anstelle des genannten spezifischen Unionsrechtsakts einen anderen spezifischen Unionsrechtsakt anzuwenden – wie z. B. in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates –, sollten die Vorschriften des genannten spezifischen Unionsrechtsakts in diesem Zusammenhang Vorrang haben und sollte die vorliegende Richtlinie nicht gelten. (...)“

Neben § 8 HIKrG schließt auch § 27 Z 1 HIKrG die Anwendung der Abs. 1 bis 7 aus, der auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17/EU eine spezielle Regelung zu vorvertraglichen Informationen für ansonsten vom Anwendungsbereich des HIKrG ausgenommene Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse enthält. Dass auch diese vorvertraglichen Informationspflichten die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ausschließen, ergibt sich aus Erwägungsgrund 16:

„(16) (...) Ebenso sollten in Fällen, in denen in dem spezifischen Unionsrechtsakt Vorschriften über angemessene alternative Regelungen festgelegt sind, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Verbraucher in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig Informationen erhalten – wie z. B. in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU –, die Vorschriften des genannten spezifischen Unionsrechtsakts Vorrang haben und sollte die vorliegende Richtlinie nicht gelten.“

Weitere vorvertragliche Informationspflichten finden sich etwa in der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023, und in der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35.

Unabhängig davon, ob Abs. 1 bis 7 oder stattdessen sektorspezifische Regelungen anzuwenden sind, muss der Verbraucher immer über das Rücktrittsrecht informiert werden. Wenn in einer sektorspezifischen Regelung keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher – auch wenn ansonsten die Abs. 1 bis 7 nicht anzuwenden sind – im Einklang mit Abs. 1 Z 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.

Von der in Art. 16a Abs. 9 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 eröffneten Option, strengere als die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten einzuführen oder beizubehalten, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, soll kein Gebrauch gemacht werden. Sofern Informationspflichten in anderen EU-rechtlich determinierten Rechtsvorschriften enthalten sind, schließen sie die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ohnehin aus, unabhängig davon, ob sie strenger oder weniger streng sind. Im verbliebenen Anwendungsbereich des § 18a besteht kein Bedarf nach strengeren Regelungen.

 

Zu § 18b FAGG

Diese Bestimmung setzt Art. 16b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, der in großen Teilen dem Art. 6 der (alten) Richtlinie 2002/65/EG entspricht. Der Aufbau von § 18b orientiert sich daher an der bisherigen Umsetzung der Rücktrittsbestimmungen in den §§ 8 bis 10 FernFinG.

Verbraucher können nach Abs. 1 von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen binnen 14 Tagen zurücktreten, im Fall von Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen binnen 30 Tagen. Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 18a erst nach Vertragsabschluss, beginnt nach Abs. 2 die Frist erst ab diesem Tag. Auch wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 18a nicht erhält, endet die Rücktrittsfrist anders als bisher aber jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Durch die Einführung dieser absoluten Frist soll nach Erwägungsgrund 25 die Rechtssicherheit erhöht werden. Die Rücktrittsfrist läuft aber dann nicht ab, wenn der Verbraucher nicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 über das Rücktrittsrecht belehrt wurde.

Durch Abs. 1 und 2 wird Art. 16b Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt.

Nach Abs. 3 gilt der Rücktritt – wie von Art. 16b Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgegeben – als rechtzeitig ausgeübt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.

Abs. 4 ordnet wie bisher § 8 Abs. 5 FernFinG an, dass innerhalb der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden kann. Anders als die alte Richtlinie 2002/65/EG in Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz enthält die Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 dafür keine explizite Vorgabe. Wie bisher ist allerdings zum einen das Rücktrittrecht ausgeschlossen, wenn der Vertrag auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt (Abs. 5 Z 3), und zum anderen kann der Unternehmer keine Zahlung verlangen, wenn der Verbraucher zurücktritt und der Unternehmer vor Ende der Rücktrittsfrist ohne vorheriges Verlangen des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat (§ 18c Abs.1 letzter Satz). Es ist daher konsequent, eine Erfüllung vor Ende der Rücktrittsfrist nur auf Verlangen des Verbrauchers zuzulassen. Die Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 ermöglicht dies in Art. 16b Abs. 5, indem sie den Mitgliedstaaten die Festlegung einer Frist erlaubt, innerhalb derer die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf. Anders als in § 8 Abs. 5 FernFinG soll aber nicht an eine „ausdrückliche Zustimmung“ des Verbrauchers, sondern an ein „Verlangen“ des Verbrauchers angeknüpft werden, um eine Übereinstimmung mit § 18c Abs. 1 letzter Satz herzustellen, in dem entsprechend der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 (Art. 16c Abs. 3) auch an ein „Verlangen“ angeknüpft wird, während die bisherige Richtlinie 2002/65/EG eine „ausdrückliche Zustimmung“ gefordert hat (Art. 7 Abs. 3). Die geänderte Formulierung dürfte aber wohl keine praktische Bedeutung haben.

In Abs. 5 werden die von der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 in Art. 16b Abs. 2 lit. a bis c vorgesehenen Ausnahmen vom Rücktrittsrecht umgesetzt. Abs. 5 entspricht im Hinblick auf die beinahe identen Richtlinienvorgaben fast wörtlich dem bisherigen § 10 FernFinG. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt. Im Zusammenhang mit der letzten Variante ist der Erwägungsgrund 34 missverständlich formuliert, der von einem Ausschluss des Widerrufsrechts schon dann ausgeht, wenn der Verbraucher der Vertragserfüllung innerhalb der Widerrufsfrist ausdrücklich zustimmt. Tatsächlich ist das Widerrufs- (bzw. Rücktritts-)Recht aber erst dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag überdies von beiden Seiten voll erfüllt ist.

Mit Abs. 6 wird die in Art. 16b Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 angeordnete Erstreckung der Rücktrittswirkung für Nebenleistungen umgesetzt. Werden Nebenleistungen vom Unternehmer oder einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen erbracht, so bewirkt der Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag über Finanzdienstleistungen, dass der Verbraucher auch nicht mehr durch den Vertrag über Nebenleistungen gebunden ist. Die Formulierung in Abs. 6 ist dem § 17 FAGG und dem bisherigen § 9 FernFinG nachempfunden: Der Rücktritt gilt als Rücktritt von der Vereinbarung über die Nebenleistung.

Wie schon bei den vorvertraglichen Informationspflichten in § 18a ist in Abs. 7 auch der Anwendungsbereich der Bestimmungen über das Rücktrittsrecht entsprechend der Vorgabe in Art. 16b Abs. 6 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 eingeschränkt. Auch die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht sind dann nicht anwendbar, wenn in Rechtsvorschriften der Europäischen Union für spezifische Finanzdienstleistungen Regelungen über ein Rücktrittsrecht enthalten sind. In diesem Fall gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist.

In den Erwägungsgründen ist dazu Folgendes ausgeführt:

„(18) In Bezug auf das Widerrufsrecht sollten, wenn der Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, den Verbrauchern Zeit für die Prüfung der Auswirkungen des unterzeichneten Vertrags gibt – unabhängig von der Bezeichnung in dem genannten Unionsrechtsakt –, ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen des genannten Unionsrechtsakts für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher gelten, sofern in jenem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist. Wenn zum Beispiel Artikel 186 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet, gelten die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Vorschriften über den „Rücktrittszeitraum“ und nicht die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht, und wenn Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU Anwendung findet, gelten die in der Richtlinie 2014/17/EU festgelegten Vorschriften über die Möglichkeit, zwischen dem Widerrufsrecht und der Bedenkzeit zu wählen, und nicht die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht.“

Ausdrücklich erwähnt ist in diesem Erwägungsgrund Art. 186 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Art. 186 sieht ein Rücktrittsrecht für individuelle Lebensversicherungsverträge vor und ist in § 5c Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. Festzuhalten ist, dass Art. 186 Nicht-Lebensversicherungsverträge nicht umfasst; Abs. 1 bis 6 bleiben für diese Verträge daher anwendbar. In diesem Zusammenhang sind die vorgeschlagenen Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz notwendig.

Weiters in Erwägungsgrund 18 erwähnt ist Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge. Zu den Bestimmungen, die die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 6 ausschließen, zählt demnach § 12 HIKrG, der in Umsetzung von Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2014/17/EU eine Bedenkzeit vor Vertragsabschluss als Alternative zu einem Rücktrittsrecht festlegt. Wie von der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 ausdrücklich angeordnet, sollen auch solche EU-rechtlich vorgesehenen Alternativen die Anwendung der Abs. 1 bis 6 ausschließen. § 13 HIKrG ist hier hingegen nicht relevant, weil dieses Rücktrittsrecht nicht auf konkreten EU-rechtlichen Vorgaben für ein Rücktrittsrecht beruht (RV 843 BlgNR 25. GP 8).

Art. 16b Abs. 7 ermöglicht es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie (EU) 2023/2225 über das Rücktrittsrecht bzw. eine Bedenkzeit auch auf die von diesen Richtlinien ausgenommenen Kreditverträge anzuwenden. Davon wird insofern Gebrauch gemacht, als § xx Verbraucherkreditgesetz 2026 und § 12 HIKrG ohne Einschränkung bespielhaft angeführt werden und demnach von der Ausnahme von den Abs. 1 bis 6 auch jene Verträge erfasst sind, auf die der Anwendungsbereich der Richtlinien erstreckt wurde, wie etwa jene Verträge, die im Fall der Verbraucherkredit-Richtlinie die Grenze von früher 75 000 und nunmehr 100 000 Euro überschreiten.

Zu dieser Option ist in den Erwägungsgründen Folgendes ausgeführt:

„(19) Gemäß der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten diese Richtlinien im Einklang mit dem Unionsrecht auch auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Aus diesem Grund sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU auf Kreditverträge anwenden können, obwohl diese Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Gleichermaßen sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 auf Kreditverträge anwenden können, obwohl diese Verträge nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.“

Ob Rechtvorschriften über spezifische Finanzdienstleistungen die Anwendung von Bestimmungen ausschließen, ist hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten und hinsichtlich des Rücktrittsrechts jeweils gesondert zu beurteilen, wie in den folgenden Erwägungsgründen klargestellt wird:

„(21) Enthalten Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, aber keine Vorschriften über das Widerrufsrecht, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht gelten. So sind beispielsweise in der Richtlinie 2009/138/EG Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten festgelegt, allerdings ist in Bezug auf Nichtlebensversicherungen kein Recht vorgesehen, mit dem den Verbrauchern Zeit für die Prüfung der Auswirkungen des unterzeichneten Vertrags gewährt wird. In diesem Fall sollten die Vorschriften über vorvertragliche Informationen, die in dem Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, festgelegt sind, und die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht gelten. Enthält ein Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, keine Bestimmungen über Informationen zum Widerrufsrecht, so sollte der Unternehmer diese Informationen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie bereitstellen, um zu gewährleisten, dass der Verbraucher angemessen Kenntnis von den einschlägigen Informationen hat.

(22) Enthalten Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, aber keine Vorschriften über das Widerrufsrecht, so sollte die in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Widerrufsfrist gelten, und zwar entweder ab dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags gemäß der vorliegenden Richtlinie oder ab dem Datum, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen gemäß den Unionsrechtsakten, die diese spezifischen Finanzdienstleistungen regeln, erhält, wenn dieser Tag nach dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags liegt. Enthält ein Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, keine Bestimmungen über die Informationen zum Widerrufsrecht, so sollte der Unternehmer zusätzlich zu den Vertragsbedingungen und den vorvertraglichen Informationen gemäß dem Unionsrechtsakt, der diese spezifischen Finanzdienstleistungen regelt, auch die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Informationen zum Widerrufsrecht bereitstellen, um den Beginn der Widerrufsfrist festzulegen.“

 

Zu § 18c FAGG

Diese Bestimmung setzt Art. 16c der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Wenn der Unternehmer schon vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist Leistungen erbringt, kann der Unternehmer im Fall des Rücktritts des Verbrauchers das anteilige Entgelt für diese Leistungen verlangen. Das setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht über das Rücktrittsrecht nach § 18a Abs. 1 Z 16 erfüllt hat und dass der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.

Art. 16c entspricht weitgehend Art. 7 der alten Richtlinie 2002/65/EG. Daher orientiert sich die Umsetzung am bisherigen § 12 FernFinG. Eine geänderte Richtlinienvorgabe ist im letzten Satz von Abs. 1 nachvollzogen, der nun ein „Verlangen“ des Verbrauchers anstatt einer „ausdrücklichen Zustimmung“ erfordert. Wie schon zu § 18b Abs. 4 ausgeführt, dürfte die Formulierungsänderung aber wohl keine praktische Bedeutung haben.

Anders als in Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der alten Richtlinie 2002/65/EG enthält Art. 16c keine ausdrückliche Anordnung, dass mit der Erfüllung des Vertrages erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden darf, bisher umgesetzt in § 8 Abs. 5 FernFinG. Eine solche Bestimmung, auf die sich auch der Erwägungsgrund 34 bezieht, wurde aber dennoch in § 18b Abs. 4 aufgenommen (siehe die Erläuterungen dazu).

Von der in Art. 16c Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgesehenen Option, nach der die Mitgliedstaaten bestimmen können, dass Verbraucher keinen Betrag schulden, wenn sie einen Versicherungsvertrag widerrufen, wurde wie bisher in § 12 FernFinG kein Gebrauch gemacht.

 

Zu § 18d FAGG

Diese Bestimmung setzt Art. 16d der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, der kein Vorbild in der (alten) Richtlinie 2002/65/EG hat.

Nach Abs. 1 muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss kostenlos angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Die Erläuterungen müssen jedenfalls die erforderlichen vorvertraglichen Informationen, die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, und die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers, umfassen.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„(38) Verbraucher benötigen über die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen hinaus möglicherweise weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welche Finanzdienstleistung für ihre Bedürfnisse und ihre finanzielle Situation am besten geeignet ist. Mit der Bereitstellung angemessener Erläuterungen soll vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Finanzdienstleistung versteht, bevor er den Vertrag unterzeichnet. Damit dies gewährleistet ist, sollten die angemessenen Erläuterungen rechtzeitig bereitgestellt werden, damit der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sie vor Vertragsabschluss zu prüfen. Eine bloße Wiederholung der vorvertraglichen Informationen ist dafür möglicherweise nicht ausreichend und sollte daher vermieden werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer vor Abschluss eines Finanzdienstleistungsvertrags im Fernabsatz eine solche Unterstützung in Bezug auf die Finanzdienstleistungen, die sie dem Verbraucher anbieten, bereitstellen, indem sie die wesentlichen Merkmale des Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, und die spezifischen Auswirkungen, die der Vertrag auf den Verbraucher haben kann, angemessen erläutern. In Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Vertrags sollte der Unternehmer die Hauptmerkmale des Angebots, etwa den vom Verbraucher an den Unternehmer zu zahlenden Gesamtpreis und die Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Finanzdienstleistung, und die Auswirkungen des Vertrags auf den Verbraucher erläutern, gegebenenfalls einschließlich der Frage, ob die Nebenleistungen einzeln beendet werden können oder nicht und welche Folgen eine solche Beendigung hätte. Was die spezifischen Auswirkungen des angebotenen Vertrags angeht, sollte der Unternehmer ferner die wichtigsten Folgen einer Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erläutern.“

Abs. 2 setzt Art. 16d Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Bei Verwendung von Online-Tools soll der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase und in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags menschliches Eingreifen verlangen und erwirken können.

In den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2023/2673 ist dazu Folgendes ausgeführt:

„(15) (...) Die Vorschrift über angemessene Erläuterungen sollte mehr Transparenz gewährleisten und dem Verbraucher das Recht einräumen, menschliches Eingreifen zu verlangen, wenn er mit dem Unternehmer über vollständig automatisierte Online-Benutzeroberflächen wie Chatbots, Robo-Advice, interaktive Tools oder ähnliche Mittel interagiert.

(40) Die Verpflichtung zu angemessenen Erläuterungen ist besonders wichtig, wenn Verbraucher beabsichtigen, einen Finanzdienstleistungsvertrag im Fernabsatz zu schließen, und der Unternehmer Erläuterungen über vollständig automatisierte Online-Tools wie Chatbots, Robo-Advice, interaktive Tools oder ähnliche Mittel bereitstellt. Damit gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Folgen, die sich aus dem Vertrag für seine wirtschaftliche Situation ergeben können, versteht, sollte der Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses während der Geschäftszeiten des Unternehmers stets kostenfrei menschliches Eingreifen im Namen des Unternehmers erwirken können. Der Verbraucher sollte zudem das Recht haben, nach Abschluss des Fernabsatzvertrags in begründeten Fällen und ohne übermäßigen Aufwand zulasten des Unternehmers das Eingreifen einer Person zu verlangen. Dies könnte das Recht auf menschliches Eingreifen einschließen, wenn ein Vertrag verlängert wird, dem Verbraucher erhebliche Schwierigkeiten entstehen oder im Hinblick auf die Vertragsbedingungen weitere Erläuterungen benötigt werden.“

Abs. 3 setzt die Beweislastregel des Art. 16d Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Dazu darf auf die Erläuterungen zur Parallelregelung in § 18a Abs. 7 verwiesen werden, die auch für diese Beweislastregel zutreffen.

In Abs. 4 wird in Umsetzung von Art. 16d Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 – ebenso wie bereits in § 18a Abs. 8 für vorvertragliche Informationen und in § 18b Abs. 7 für das Rücktrittsrecht – der Vorrang sektorspezifischer Regelungen festgelegt.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2023/2673 ist dazu Folgendes ausgeführt:

„(20) In Bezug auf Vorschriften über angemessene Erläuterungen sind in bestimmten Unionsrechtsakten, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, etwa in den Richtlinien 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97, bereits Vorschriften über angemessene Erläuterungen festgelegt, die Unternehmer Verbrauchern zu dem angebotenen Vertrag bereitstellen müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über angemessene Erläuterungen nicht für Finanzdienstleistungen gelten, die unter Unionsrechtsakte fallen, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln und Vorschriften über die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags – zur Verfügung zu stellenden angemessenen Erläuterungen enthalten, unabhängig von der Bezeichnung in dem genannten Unionsrechtsakt.“

Erwähnt ist in diesem Erwägungsgrund die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge. Sie enthält in Art. 16 Vorgaben über angemessene Erläuterungen, die in § 8 Abs. 6 HIKrG umgesetzt sind.

Ebenfalls erwähnt ist die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente. Der Erwägungsgrund nimmt hier wohl Bezug auf Art. 25 Abs. 6 dieser Richtlinie, der im Fall einer Anlageberatung durch eine Wertpapierfirma vorsieht, dass der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von der Wertpapierfirma eine Erklärung zur Geeignetheit zu erhalten hat, in der die Wertpapierfirma die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Art. 25 Abs. 6 ist in § 60 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 umgesetzt und in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, näher ausgeführt.

Darüber hinaus nennt Erwägungsgrund 20 die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb. Nach Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie hat der Versicherungsvertreiber vor Abschluss eines Versicherungsvertrags anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Diese Bestimmung ist in § 131 VAG 2016 umgesetzt.

Vorgaben über angemessene Erläuterungen enthält beispielsweise auch Art. 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, die in den Erwägungsgründen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt ist.

Art. 16d Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein festzulegen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die in Abs. 1 genannten Erläuterungen bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise an die Umstände, unter denen die Finanzdienstleistung angeboten wird, an die Person, der sie angeboten wird, und an die Art der angebotenen Finanzdienstleistung anpassen. Dafür besteht derzeit – insbesondere auch wegen der Nichtanwendbarkeit der Bestimmung durch bestehende sektorspezifische Regelungen – kein Bedarf, sodass von dieser Option kein Gebrauch gemacht wird.

 

Zu Z 14 und Z 15 (§ 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10 FAGG)

Die Verwaltungsstraftatbestände in § 19 sollen ergänzt werden, damit auch Verstöße gegen die neuen Bestimmungen erfasst sind. Damit wird Art. 24 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt, der Sanktionen bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften vorschreibt. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 6 der Richtlinie im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen sicherstellen, dass entweder Geldbußen im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können.

Die hier wohl ebenfalls relevante Anordnung von Art. 24 Abs. 2, dass bei der Verhängung von Sanktionen bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen, ist durch § 19 Abs. 2 bereits umgesetzt.

Neben Verwaltungsstrafen wird die von der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 geforderte Sanktionierung freilich auch in individuellen zivilrechtlichen Rechtsfolgen und vor allem in der Abstellung rechtswidriger Praktiken durch Verbandsklagen bestehen.

Verstöße gegen die Verpflichtung zur Erteilung vorvertraglicher Informationen nach § 4 sind schon bisher in § 19 Abs. 1 Z 1 sanktioniert. Diese Bestimmung umfasst auch die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzten Informationselemente, sodass insofern keine Ergänzung der Verwaltungsstrafbestimmung erforderlich ist.

 

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 5 und 6 FAGG)

Die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgesehenen Änderungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz sollen – wie von der Richtlinie vorgegeben – am 19. Juni 2026 in Kraft treten (Abs. 5). Gleichzeitig wird angeordnet, dass die neuen Bestimmungen für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gelten.

Die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgesehenen Änderungen sollen – wie von der Richtlinie vorgegeben – am 27. September 2026 in Kraft treten (Abs. 6). Auch hier wird angeordnet, dass die neuen Bestimmungen für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gelten.

 

Zu Z 17 (§ 22 FAGG)

Der Umsetzungshinweis soll um die Anführung der Richtlinie (EU) 2023/2673 und der der Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt werden.

 

Zu Z 18 (Anhang I des FAGG)

Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I ist entsprechend den Richtlinienvorgaben zu modifizieren und nimmt nun auch auf die verpflichtende Rücktrittsfunktion Bezug.

 

Zu Z 19 (Anhänge II und III des FAGG)

Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 22a Richtlinie 2011/83/EU, die von der Europäischen Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt wurden, sollen als Anhänge II und III übernommen werden.

Die Pflicht zur Information unter Verwendung dieser Anhänge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Z 12 für die harmonisierte Mitteilung in Anhang II und aus § 4 Abs. 1 Z 12a für die harmonisierte Kennzeichnung in Anhang III.

Die harmonisierte Kennzeichnung (Anhang III) wurde von der Europäischen Kommission sprachneutral gestaltet, sodass sie von Unternehmern und Herstellern in der gesamten Europäischen Union leicht verwendet und reproduziert werden kann. Die Kennzeichnung besteht aus dem Titel „GARAN“, der sich auf das Wort für „Garantie“ in mehreren Sprachen der Union bezieht, einem Häkchensymbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie angibt, einem visuellen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und einem QR-Code, über den zusätzliche Informationen abrufbar sind. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit für die Verbraucher ist am unteren Rand der harmonisierten Kennzeichnung der Ausdruck „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen der Union angeführt.

Über den QR-Code, der sowohl bei der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Anhang II) als auch bei der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (Anhang III) vorgesehen ist, sollen die Verbraucher zum Portal „Ihr Europa“ nach der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, gelangen, wo zusätzliche Informationen abrufbar sind.

Wie in der Durchführungsverordnung (und demnach auch in Anhang II und III) festgelegt, können die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung grundsätzlich entweder in Farbe oder in Schwarz-Weiß verwendet werden. Wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden soll, dann müssen aber sowohl die Mitteilung als auch die Kennzeichnung farbig sein.

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die harmonisierte Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

 

Zu Z 1 (§ 5a Abs. 1 Z 5 KSchG)

Durch die Richtlinie (EU) 2024/825 werden die Informationspflichten des Unternehmers in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU ergänzt. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 5 war bereits bisher unter anderem auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes hinzuweisen. Nunmehr hat dies in Umsetzung des geänderten Art. 5 Abs. 1 lit. e für Waren in hervorgehobener Weise unter Verwendung der „harmonisierten Mitteilung“ zu erfolgen (siehe dazu die Parallelbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 12 FAGG).

Die zusätzlichen bisher in § 5a Abs. 1 Z 5 enthaltenen Informationspflichten werden in die Z 5b und in die Z 5c verschoben. Damit werden entsprechende Verschiebungen in der Richtlinie nachvollzogen.

 

Zu Z 2 (§ 5a Abs. 1 Z 5a bis 5d KSchG)

Parallel zu den Ergänzungen in § 4 Abs. 1 Z 12a bis 12d FAGG werden die Informationspflichten des Unternehmers in § 5a Abs. 1 entsprechend den Vorgaben in den Art. 5 Abs. 1 lit. ea bis ed der Richtlinie 2011/83/EU, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2024/825, ergänzt.

So ist unter Verwendung der „harmonisierten Kennzeichnung“ (siehe bereits bei § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG) unter bestimmten Voraussetzungen über eine allfällige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Information zur Verfügung stellt (Z 5a). Die harmonisierte Kennzeichnung findet sich in Anhang III des FAGG.

Die bisher in der Z 5 enthaltene Informationspflicht über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen wird in die Z 5b verschoben. Das entspricht der Verschiebung der bisher in Art. 5 Abs. 1 lit. e enthaltenen Richtlinienvorgaben in einen neuen Art. 5 Abs. 1 lit. eb. Unter „digitalen Leistungen“ sind nach § 3 Z 4 FAGG digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen zu verstehen. Der Begriff „digitale Leistungen“ wird schon bisher in § 5a Abs. 1 Z 5, 7 und 8 verwendet.

Weiters wird die Informationspflicht über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien aus der Z 5 in die Z 5c verschoben. Auch hier wurde die Verschiebung in der Richtlinie aus Art. 5 Abs. 1 lit. e in eine eigene lit. ec nachvollzogen.

Bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Leistungen ist in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. ed über den Mindestzeitraum zu informieren, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen im Sinne des § 3 Z 20 FAGG bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt (Z 5d). Davon zu unterscheiden ist die Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § 7 VGG, die unberührt bleibt – siehe bereits bei § 4 Abs. 1 Z 12d FAGG.

Die verwendeten Begriffe (gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, Haltbarkeit, Hersteller) müssen im KSchG nicht eigens definiert werden. Ihre Bedeutung ergibt sich aus dem FAGG, das parallele Informationspflichten enthält.

 

Zu Z 3 (§ 5a Abs. 1 Z 9 und 10 KSchG)

In den Z 9 und 10 werden – ebenfalls parallel zu den Ergänzungen in § 4 Abs. 1 FAGG – weitere Informationspflichten des Unternehmers vorgesehen, nämlich zum Reparierbarkeitswert (Z 9) sowie subsidiär zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen (Z 10). Dadurch werden Art. 5 Abs. 1 lit. i und j der Richtlinie 2011/83/EU, die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt wurden, umgesetzt.

Auch die Bedeutung der hier verwendeten Begriffe (Reparierbarkeitswert und Hersteller) ergibt sich aus dem FAGG, weshalb zusätzliche Begriffsbestimmungen im KSchG nicht erforderlich sind.

 

Zu Z 4 (Entfall des § 13a Abs. 1 Z 3 KSchG)

§ 13a setzt – in Ergänzung zur Rom I-Verordnung – Sonderkollisionsnormen aus Richtlinien um; der Verbraucher darf den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht dadurch verlieren, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird. Die Richtlinie 2011/83/EU, in welche die bisher in der Richtlinie 2002/65/EG enthaltenen Vorschriften für Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 integriert wurden, enthält im Gegensatz zur Vorgänger-Richtlinie 2002/65/EG (vgl. Art. 12 Abs. 2) keine kollisionsrechtliche Bestimmung; vielmehr wird in Erwägungsgrund 58 der Richtlinie 2011/83/EU zum Ausdruck gebracht, dass kollisionsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit ihren Regelungen ausschließlich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) zu lösen sind. Daher hat die Z 3 des § 13a Abs. 1 ersatzlos zu entfallen. Die Z 4 des § 13a Abs. 1 wird – aus denselben Gründen – mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, gestrichen; diese Änderung tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

 

Zu Z 5 (§ 41a Abs. 42 und 43 KSchG)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Die Änderungen im KSchG sollen – wie von der Richtlinie (EU) 2023/2673 und der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgegeben – am 19. Juni 2026 bzw. am 27. September 2026 in Kraft treten. Gleichzeitig wird angeordnet, dass die neuen Bestimmungen für ab diesen Zeitpunkten geschlossene Verträge gelten. Bei der Absatznummerierung wird darauf Bedacht genommen, dass der Abs. 41 bereits für Änderungen im KSchG im Zuge eines zeitlich vorgelagerten Vorhabens vorgesehen ist.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

 

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 enthält in Art. 16b Regelungen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Rücktrittsbestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 entsprechend der Vorgabe in Art. 16b Abs. 6 insofern eingeschränkt, als die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht dann nicht anwendbar sind, wenn in Rechtsvorschriften der Europäischen Union für spezifische Finanzdienstleistungen Regelungen über ein Rücktrittsrecht enthalten sind. In diesem Fall gilt für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht Art. 16b, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift. In den Erwägungsgründen ist als eine solche Regelung für spezifische Finanzdienstleistungen Art. 186 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ausdrücklich angeführt. Art. 186 sieht ein Rücktrittsrecht für individuelle Lebensversicherungsverträge vor und ist in § 5c VersVG umgesetzt. Nicht-Lebensversicherungsverträge sind von Art. 186 Solvabilität II nicht umfasst, weshalb für diese Verträge Art. 16b der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 anwendbar bleiben.

Das seit BGBl. I Nr. 51/2018 einheitlich in § 5c VersVG geregelte Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag ist daher für jene Versicherungsverträge, für die es im Unionsrecht keine spezifischen Regelungen über ein Rücktrittsrecht gibt, anzupassen. In Abs. 7, der den Ausschluss der Abs. 1 bis 6 von Versicherungsverträge für Großrisiken anordnet, soll daher vorgesehen werden, dass die das Rücktrittsrecht regelnden Abs. 1 bis 6 für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern nicht gelten – es sei denn, es handelt sich um Lebensversicherungen: Für (auch im Fernabsatz geschlossene) Lebensversicherungsverträge (auch von Verbrauchern) bleibt es daher bei der bisherigen Regelung des Rücktrittsrechts nach § 5c Abs. 1 bis 6 VersVG, während auf Rücktritte von im Fernabsatz geschlossenen Nicht-Lebensversicherungsverträgen von Verbrauchern § 18b FAGG anzuwenden ist.

Der Klarheit halber wird im neuen letzten Satz des Abs. 7 angeführt, welche Bestimmungen des FAGG nun für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern anzuwenden sind, weil es keine sektorspezifischen Ausnahmeregelungen gibt: für alle solche Versicherungsverträge (auch für Lebensversicherungen) gilt künftig § 13a FAGG, für alle außer Lebensversicherungen gilt das Rücktrittsrecht nach § 18b FAGG und die damit in Verbindung stehende Bestimmung des § 18c FAGG.

Die Anwendbarkeit von § 13a FAGG geht auf die Umsetzung von Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück, der für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, vorsieht, dass dem Verbraucher eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung stehen muss. Anders als Art. 16b sieht Art. 11a keine Subsidiarität gegenüber anderen Unionsrechtsakten vor, und gilt daher auch für (alle) im Fernabsatz geschlossenen Versicherungsverträge von Verbrauchern. Der Verbraucher kann für die Erklärung eines Rücktritts in Hinkunft diese Funktion nützen, hat aber weiterhin die Möglichkeit, den Rücktritt auf anderem Weg zu erklären.

Wegen des gänzlichen Ausschlusses der Anwendbarkeit von § 5c Abs. 1 bis 6 für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern kann die Rücktrittsbelehrung Anlage A für solche Verträge prinzipiell nicht mehr verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018)

 

Zu Z 1 und Z 2 (§ 32 Abs. 3 ZaDiG 2018)

§ 32 Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 39 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35. Die Richtlinie (EU) 2015/2366 regelt spezifische Finanzdienstleistungen und enthält auch Regelungen über vorvertragliche Informationen für Verbraucher. Für jene Fälle, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, sieht Art. 39 der Richtlinie EU 2015/2366 unter anderem eine Modifikation der vorvertraglichen Informationsbestimmung der Richtlinie 2002/65/EG vor.

Die Richtlinie 2002/65/EG wird mit Wirkung vom 19. Juni 2026 durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 aufgehoben. Gleichzeitig werden durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 die bisher in der Richtlinie 2002/65/EG enthaltenen Vorschriften für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in aktualisierter und teilweise erweiterter Form in die Richtlinie 2011/83/EU integriert.

In Art. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2673 ist angeordnet, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2002/65/EG als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2011/83/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der Richtlinie (EU) 2023/2673 zu lesen sind.

Aus dieser Entsprechungstabelle ergibt sich, dass der in Art. 39 der Richtlinie EU 2015/2366 enthaltene Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis g, Z 3 lit. a und d sowie Z 4 lit. b der Richtlinie 2002/65/EG nunmehr als Verweis auf Art. 16a Abs. 1 lit. j bis n, p, s und w der Richtlinie 2011/83/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung zu lesen ist. Der in Art. 39 der Richtlinie EU 2015/2366 genannte Art. 3 Abs. 1 Z 3 lit. e der RL 2002/65/EG entfällt.

Art. 16a Abs. 1 lit. j bis n, p, s und w der Richtlinie 2011/83/EU, auf die Art. 39 der Richtlinie EU 2015/2366 nunmehr verweist, werden in § 18a Abs. 1 Z 10 bis 14, 16, 19 und 23 FAGG umgesetzt.

Der Verweis in § 32 Abs. 3 ist daher entsprechend den Richtlinienvorgaben anzupassen. Dabei sollen im Einleitungssatz des § 32 Abs. 3 weiterhin jene Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten im Fernabsatz angeführt werden, die auf Zahlungsdienste nicht anwendbar sind, während Art. 39 der Richtlinie (EU) 2015/2366 – gerade umgekehrt – die auch für Zahlungsdienste anwendbaren Bestimmungen anführt. Inhaltlich ist mit dieser abweichenden Systematik weiterhin keine Abweichung von den Richtlinienvorgaben verbunden. Neben dem Einleitungssatz von § 32 Abs. 3 ist auch die Z 1 des § 32 Abs. 3 anzupassen; die Z 1 soll auf die nunmehr im FAGG enthaltenen vorvertraglichen Informationspflichten für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen Bezug nehmen.

Zu Z 3 (§ 119 Abs. 6 ZaDiG 2018)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes)

 

Zu Z 1 bis 4

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1, und durch die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1, werden auch Anpassungen im Anhang des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes notwendig.

Da beide Richtlinien jeweils auch die Richtlinie 2011/83/EU ändern, wird diesem Umstand nur mit einer Anpassung der Verbraucherrechte-Richtlinie durch die zuletzt in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/825 Rechnung getragen.

Sämtliche VBKG Änderungen treten erst mit 27. September 2026 in Kraft. Solange gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2002/65/EG nach Maßgabe des Art. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2673 als Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/83/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der letztgenannten Richtlinie zu lesen.

 

Zu Artikel 6 (Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes)

 

Da die Richtlinie 2002/65/EG mit Wirkung vom 19. Juni 2026 aufgehoben wird, ist das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das der Umsetzung dieser Richtlinie gedient hat, aufzuheben. Es ist aber weiter auf bis zu diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge anzuwenden.

 

Zu Artikel 7 (Umsetzungshinweis)

 

Dieser Artikel enthält den Umsetzungshinweis zu den umgesetzten Richtlinien.