Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes

Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG)

Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG)

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. über Finanzdienstleistungen,

           5. über Finanzdienstleistungen, soweit sie nicht unter § 1a fallen,

           6. bis 14. ...

           6. bis 14. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen

 

§ 1a. (1) Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur § 1 Abs. 4, die §§ 1a bis 3, § 4a, § 13a, die §§ 18a bis 18d und die §§ 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

(2) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.

 

(3) Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die §§ 18a und 18d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die §§ 18a und 18d anzuwenden sind.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

§ 3. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

        3a. „Finanzdienstleistung“ jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;

           4. bis 14. ...

           4. bis 14. ...

        15. „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.

        15. „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden;

 

        16. „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine dem Verbraucher gegebene vertragliche Garantie des Herstellers über die Haltbarkeit der Ware für einen bestimmten Zeitraum, auf Grund derer der Verbraucher während dieses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Ware hat, wenn die Ware nicht entsprechend haltbar ist;

 

        17. „Haltbarkeit“ die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;

 

        18. „Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;

 

        19. „Reparierbarkeitswert“ einen Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt;

 

        20. „Softwareaktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die notwendig ist, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Informationspflichten

Informationspflichten

Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen

Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

           7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,

           7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,

           8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B,

           8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a,

           9. bis 11. ...

           9. bis 11. ...

        12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,

        12. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II,

 

      12a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III,

 

      12b. das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen,

 

      12c. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,

 

      12d. für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt,

        13. bis 17. ...

        13. bis 17. ...

        18. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen, und

        18. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,

        19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.

        19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang,

 

        20. gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren,

 

        21. wenn die Z 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen

Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen

§ 8. (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.

§ 8. (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Rücktritt vom Vertrag

Rücktritt vom Vertrag

 

Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

 

§ 13a. (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht, die den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Anforderungen entspricht.

 

(2) Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.

 

(3) Die Rücktrittsfunktion muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Folgende Informationen muss der Verbraucher über die Online-Rücktrittserklärung ohne Weiteres bereitstellen oder bestätigen können:

 

           1. seinen Namen;

 

           2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt;

 

           3. Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll.

 

(4) Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.

 

(5) Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

 

(6) Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.

 

3a. Abschnitt

 

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen

 

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

 

§ 18a. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtete Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

 

           1. die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

 

           2. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet, wobei all diese Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen müssen, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern können muss,

 

           3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,

 

           4. wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung,

 

           5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,

 

           6. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,

 

           7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

 

           8. gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,

 

           9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,

 

        10. gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,

 

        11. einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

 

        12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums, in dem die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,

 

        13. Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung,

 

        14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,

 

        15. wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,

 

        16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht besteht, Angaben zur Rücktrittsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,

 

        17. die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,

 

        18. Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;

 

        19. praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 18b Abs. 1 und 2, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a;

 

        20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen;

 

        21. in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet;

 

        22. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

 

        23. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 S. 22, fallen.

 

(2) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Unternehmer den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.

 

(3) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 1 nur die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 1 genannten Informationen zu informieren und diese übrigen gemäß Abs. 1 geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.

 

(4) Wenn die in Abs. 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts vom Fernabsatzvertrags nach § 18b sowie an das Verfahren für den Rücktritt zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

 

(5) Die in Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und müssen leicht lesbar sein. Verbrauchern mit Behinderungen, etwa Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, müssen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.

 

(6) Die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen dürfen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nicht geschichtet werden. Eine Schichtung der sonstigen Informationen ist zulässig, es muss aber möglich sein, die in Abs. 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Überdies hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

 

(7) Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.

 

(8) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 7, sondern – unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad – nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Abs. 1 Z 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.

 

Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

 

§ 18b. (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen verlängert sich diese Frist auf 30 Tage.

 

(2) Die Rücktrittsfrist beginnt

 

           1. am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder

 

           2. an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach § 18a erhält, sofern dieser nach dem unter Z 1 genannten Tag liegt.

 

Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 18a nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 belehrt wurde.

 

(3) Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.

 

(4) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden.

 

(5) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

 

           1. Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, insbesondere über Dienstleistungen im Zusammenhang mit

 

               a) Devisen,

 

               b) Geldmarktinstrumenten,

 

                c) handelbaren Wertpapieren,

 

               d) Anteilen an Anlagegesellschaften,

 

                e) Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,

 

                f) Zinstermingeschäften (FRA),

 

               g) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie

 

               h) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und die Zinsoptionen;

 

           2. Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und

 

           3. Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

 

(6) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt kostenfrei auch für eine Vereinbarung über eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen vom Unternehmer selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer von einem Dritten erbracht wird.

 

(7) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Abs. 1 bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der § xx Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.

 

Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung

 

§ 18c. (1) Tritt der Verbraucher nach § 18b zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.

 

(2) Tritt der Verbraucher nach § 18b vom Vertrag zurück, so hat

 

           1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten,

 

           2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.

 

Angemessene Erläuterungen

 

§ 18d. (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Diese Erläuterungen müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen Folgendes umfassen:

 

           1. die erforderlichen vorvertraglichen Informationen,

 

           2. die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen,

 

           3. die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.

 

(2) Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach § 18a Abs. 1 menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.

 

(3) Die Beweislast für die Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.

 

(4) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

 

        6a. für die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen werden, nicht die in § 13a vorgeschriebene und den Anforderungen des § 13a entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt;

           7. gegen seine Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 verstößt.

           7. gegen seine Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 verstößt;

 

           8. in die gemäß § 18a Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 18a Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt;

 

           9. dem Verbraucher entgegen § 18a Abs. 4 keine den Anforderungen von § 18a Abs. 4 entsprechende Erinnerung an das Rücktrittsrecht übermittelt;

.

        10. dem Verbraucher nicht die nach § 18d gebotenen angemessenen Erläuterungen gibt.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 20. (1) bis (4) ...

§ 20. (1) bis (4) ...

 

(5) § 1, § 1a samt Überschrift, § 3 Z 3a, § 4 Abs. 1 Z 8, § 13a samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach § 18 samt Überschrift, die §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift, § 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10, § 22 sowie der Anhang I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 19. Juni 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.

 

(6) § 3 Z 16 bis 20, § 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21, § 8 Abs. 1 sowie die Anhänge II und III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 22. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 7, umgesetzt.

§ 22. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1, und in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1, umgesetzt.

 

 

ANHANG I

ANHANG I

Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

A. Muster-Widerrufsbelehrung

A. Muster-Widerrufsbelehrung

 

 

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

 

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1].

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1].

 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( [2] ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. [3]

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( [2] ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. [3]

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

 

Folgen des Widerrufs

Folgen des Widerrufs

 

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. [4]

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. [4]

[5]

[5]

[6]

[6]

 

 

Gestaltungshinweise:

Gestaltungshinweise:

 

 

[1.]   Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

[1.]   Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

               a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;

               a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;

               b) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

               b) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

                c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

                c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

               d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

               d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

                e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

                e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

[2.] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.

[2.] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.

[3.] Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

[3.] Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

[4.]   Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

[4.]   Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

[5.]   Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:

[5.]   Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:

          a) Fügen Sie ein:

          a) Fügen Sie ein:

                 – „Wir holen die Waren ab.“ oder

                 – „Wir holen die Waren ab.“ oder

                 – „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

                 – „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

          b) Fügen Sie ein:

          b) Fügen Sie ein:

                 – „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;

                 – „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;

                 – „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;

                 – „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;

                 – Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder

                 – Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder

                 – wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und

                 – wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und

           c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

           c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

                [6.]          Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“

                [6.]          Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“

Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)

I. HAUPTSTÜCK

I. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt II

Abschnitt II

Allgemeine Regeln

Allgemeine Regeln

Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers

Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers

§ 5a. (1) ...

§ 5a. (1) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien,

           5. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II des FAGG,

 

        5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III des FAGG,

 

        5b. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen,

 

         5c. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien,

 

        5d. für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen (§ 3 Z 20 FAGG) bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt,

           6. und 7. ...

           6. und 7. ...

           8. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.

           8. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,

 

           9. gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren,

 

        10. wenn die Z 9 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen.

(2) ...

(2) ...

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und

           3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004 und

 

       4. des     Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

       4. des     Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

(2) ...

(2) ...

III. HAUPTSTÜCK

III. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41a. (1) bis (39) ...

§ 41a. (1) bis (39) ...

(40) § 29 Abs. 2 in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(40) § 29 Abs. 2 in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(42) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 19. Juni 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.

 

(43) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 27. September 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich des Hauptstücks

Anwendungsbereich des Hauptstücks

§ 32. (1) und (2) ...

§ 32. (1) und (2) ...

(3) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:

(3) § 18a Abs. 1 Z 1 bis 9, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:

           1. die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten,

           1. die übrigen Bestimmungen des FAGG betreffend vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Straf- und Verfahrensbestimmungen

Straf- und Verfahrensbestimmungen

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 119. (1) bis (5) ...

§ 119. (1) bis (5) ...

 

(6) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit 19. Juni 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 4

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VersVG)

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VersVG)

StF: BGBl. Nr. 2/1959 (NR: GP VIII RV 102 AB 547 S. 68. BR: S. 140.)

StF: BGBl. Nr. 2/1959 (NR: GP VIII RV 102 AB 547 S. 68. BR: S. 140.)

ERSTER ABSCHNITT

ERSTER ABSCHNITT

Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Vorschriften.

Allgemeine Vorschriften.

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

§ 5c. (1) bis (6) ...

§ 5c. (1) bis (6) ...

(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht

 

           1. für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016;

 

           2. für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern im Sinne des § 1a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung.

 

Auf Verträge nach Z 2 sind § 13a, § 18b und § 18c FAGG anzuwenden, auf Lebensversicherungen nur § 13a FAGG.

§ 191c. (1) bis (24) ...

§ 191c. (1) bis (24) ...

 

(25) § 5c Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 19. Juni 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2026 geschlossen werden.

Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

§ 191d. (1) bis (2) ...

§ 191d. (1) bis (2) ...

 

(3) § 5c Abs. 7 ist eine Rechtsvorschrift, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. L vom 28.11.2023 S. 1, fällt.

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 5

Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG)

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG)

StF: BGBl. I Nr. 148/2006 (NR: GP XXII IA 836/A AB 1615 S. 158. BR: AB 7624 S. 737.)

StF: BGBl. I Nr. 148/2006 (NR: GP XXII IA 836/A AB 1615 S. 158. BR: AB 7624 S. 737.)

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 14. (1) bis (9) ...

§ 14. (1) bis (9) ...

 

(10) Z 1 lit. d und g und Z 3 lit. b des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit 27. September 2026 in Kraft.

Anhang

Anhang

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

          a) und c) ...

          a) und c) ...

          d) Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35;

 

           e) und f) ...

           e) und f) ...

           g) Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7;

           g) Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1;

          h) bis n) ...

          h) bis n) ...

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

          a) ...

          a) ...

          b) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7;

          b) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU, ABl. L vom 6.3.2024 S. 1;

           c) bis h) ...

           c) bis h) ...