Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

Sicherheitsexport-Gesetz – SichEx-G“

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Begriffsbestimmungen

                § 2.    Wertgrenzen

2. Hauptstück
Genehmigungskriterien

                § 3.    Allgemeine Grundsätze

                § 4.    Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

                § 5.    Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

                § 6.    Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

                § 7.    Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

                § 8.    Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

                § 9.    Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

              § 10.    Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

              § 11.    Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

              § 12.    Dauerhafte Entwicklung

              § 13.    Endverwendung

3. Hauptstück
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt
Allgemeine Beschränkungen und Arten von Genehmigungen im Güterverkehr mit Drittstaaten

              § 14.    Genehmigungspflichten

           § 14a.    Verordnungsermächtigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

              § 15.    Nationale Allgemeingenehmigungen

              § 16.    Globalgenehmigungen

              § 17.    Verbote

              § 18.    Meldepflichten

2. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr mit Drittstaaten im Einzelfall

           § 18a.    Genehmigungspflichten aufgrund einer Meldung gemäß § 18

              § 19.    Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Güter für digitale Überwachung

              § 20.    Besondere Genehmigungspflichten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung der Menschenrechte

           § 20a.    Gemeinsame Regelungen für Beschränkungen im Einzelfall

3. Abschnitt
Importzertifikate

              § 21.    Importzertifikate

4. Abschnitt
Technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern

              § 22.    Verbote

              § 23.    Genehmigungspflichten

              § 24.    Ausnahmen

5. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

              § 25.    Beschränkungen

           § 25a.    Verordnungsermächtigung

           § 25b.    Allgemeingenehmigungen im Bereich restriktiver Maßnahmen

4. Hauptstück
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt
Beschränkungen

              § 26.    Genehmigungspflichten

              § 27.    Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

              § 28.    Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

              § 29.    Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

              § 30.    Globalgenehmigungen

              § 31.    Einzelgenehmigungen

              § 32.    Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

              § 33.    Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

              § 34.    Informationspflichten

              § 35.    Zustimmungsverfahren

2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen

              § 36.    Voraussetzungen der Zertifizierung

              § 37.    Zertifikate

              § 38.    Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten

              § 39.    Überprüfung zertifizierter Unternehmen

              § 40.    Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der BTWK

              § 41.    Verbote

              § 42.    Genehmigungspflichten

              § 43.    Globalgenehmigungen

              § 44.    Meldepflichten

              § 45.    Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

              § 46.    Ausnahmen gemäß der BTWK

              § 47.    Nationale Behörde

              § 48.    Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

6. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen

1. Abschnitt
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

              § 49.    Interne Sicherungsmaßnahmen

              § 50.    Verantwortliche Personen

              § 51.    Beurteilung der Verlässlichkeit

2. Abschnitt
Anträge und Meldungen

              § 52.    Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

              § 53.    Elektronische Antragstellung

3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

              § 54.    Auflagen

           § 54a.    Meldepflichten

           § 54b.    Zollformalitäten

              § 55.    Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

              § 56.    Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate

              § 57.    Widerruf, Aussetzung der Geltung und nachträgliche Auflagen

              § 58.    Zustellung in besonderen Fällen

              § 59.    Register der Allgemeingenehmigungen

           § 59a.    Registrierungspflicht bei Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen

           § 59b.    Meldepflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen

              § 60.    Verlust, Zurücklegung und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

              § 61.    Register über Vermittlungstätigkeiten

           § 61a.    Hinweispflichten

4. Abschnitt
Voranfragen

              § 62.    Voranfrage

7. Hauptstück
Überwachung

1. Abschnitt
Allgemeine Kontrollbestimmungen

              § 63.    Allgemeine Kontrollmaßnahmen

              § 64.    Zusammenarbeit mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen sowie dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres

              § 65.    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

              § 66.    Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

              § 67.    Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

              § 68.    Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

              § 69.    Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

              § 70.    Internationaler Datenverkehr

           § 70a.    Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen und Zweck ihrer Verarbeitung

           § 70b.    Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte

            § 70c.    Elektronische Datenverarbeitung und Rechte der betroffenen Person

              § 71.    Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

              § 72.    Befreiungsbestimmungen

              § 73.    Globalgenehmigungen

              § 74.    Auflagen

              § 75.    Anträge

              § 76.    Kontrollbestimmungen

9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern bzw. Bundesministerinnen

              § 77.    Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

              § 78.    Befassung anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen und Errichtung eines Beirates

10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen

              § 79.    Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

              § 80.    Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

              § 81.    Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien, die der CWK, und mit Gütern, die der BTWK unterliegen

              § 82.    Beitrag zu ABC-Waffen

              § 83.    Gemeinsame Bestimmungen

              § 84.    Sicherstellung

2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

              § 85.    Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

              § 86.    Vereinfachte Strafverfügung

              § 87.    Verwaltungsstrafbestimmungen

3. Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

              § 89.    Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

11. Hauptstück
Schlussbestimmungen

              § 90.    Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

              § 91.    Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

           § 91a.    Ausnahmen für bestimmten Bundesministern bzw. Bundesministerinnen unterstellte Organe

              § 93.    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

              § 94.    Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

              § 95.    Vollzugsklausel“

3. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Güter“: Waren, Software oder Technologie;

           2. „Waren“: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;

           3. „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;

           4. „Verteidigungsgüter“: alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, genannt sind;

           5. „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

           6. „Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 bestimmte Gebiet;

           7. „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;

           8. „Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;

           9. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;

        10. „Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist;

        11. „Ausfuhr“:

               a) das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 269 des Zollkodex, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 270 des Zollkodex, wobei eine Wiederausfuhr auch vorliegt, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Z 13 eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat, oder eine passive Veredelung im Sinne von Art. 259 des Zollkodex;

               b) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Sprachübertragungsmedium, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;

                c) das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;

               d) die mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Sprachübertragungsmedium beschrieben wird;

        12. „Ausführer bzw. Ausführerin“:

               a) die Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin des Empfängers bzw. der Empfängerin im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder

               b) wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder

                c) die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder

               d) wenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder

                e) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. b die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Sprachübertragungsmedium, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oder

                f) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. c die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oder

                g) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. d die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;

        13. „Durchfuhr“: die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, wenn

               a) für diese Güter ein externes Versandverfahren gemäß Art. 226 des Zollkodex der Union angewandt wird und sie durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden;

               b) diese Güter in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;

                c) sich diese Güter in der vorübergehenden Verwahrung befinden und unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden; oder

               d) diese Güter das Zollgebiet der Union an Bord desselben Schiffes oder Flugzeugs, mit dem sie auf dieses Gebiet gelangt sind, ohne vorheriges Abladen wieder verlassen; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften;

        14. „Durchfuhrverantwortlicher bzw. Durchfuhrverantwortliche“:

               a) die Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder

               b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die für den Transport verantwortlich ist;

        15. „Vermittlung zwischen Drittstaaten“:

               a) die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat,

               b) der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder

                c) die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;

        16. „Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Z 15 genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;

        17. „Vermittler bzw. Vermittlerin“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 15 oder 16 durchführt und

               a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt,

               b) im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder

                c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;

        18. „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“: die Lieferung oder Beförderung eines Gutes aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger bzw. einer Empfängerin in einem anderen EU-Mitgliedstaat; die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Sprachübertragungsmedium, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger an ein Bestimmungsziel in einem anderen EU-Mitgliedstaat; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen oder Gesellschaften in einem anderen EU-Mitgliedstaat; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird;

        19. „Lieferant bzw. Lieferantin“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich ist;

        20. „Empfänger bzw. Empfängerin“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Gut oder die Güter nach einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen;

        21. „zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß § 37 zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfängerin, die Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;

        22. „technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung oder Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern sie

               a) außerhalb der Europäischen Union durch Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird;

               b) vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt wird; oder

                c) durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet an Personen aus Drittstaaten, die sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, zur Verfügung gestellt wird;

        23. „sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. b oder aufgrund der in § 25 genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 11, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 13, um eine Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 22 handelt;

        24. „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“ bzw. unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union

               a) zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;

               b) mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen, und

                c) mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;

        25. „Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel V des EU-Vertrags erlassen wurde;

        26. „Allgemeingenehmigungen“: vorweg mit allgemein gültiger Vorschrift für eine unbestimmte Zahl an Vorgängen, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmungsländer, der erfassten Güter oder anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen, erteilte Genehmigungen, nämlich

               a) „Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. a erteilte Allgemeingenehmigungen;

               b) „nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Z 5 zwischen Drittstaaten oder Vorgänge im Sinne von § 25b erteilte Allgemeingenehmigungen und

                c) „Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union erteilte Allgemeingenehmigungen;

        27. „Chemiewaffenkonvention (CWK)“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;

        28. „OPCW“: die von den Vertragsstaaten der CWK errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;

        29. „Vertragsstaaten der CWK“: Staaten, die die CWK ratifiziert haben und für die dieses Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist;

        30. „Chemikalien“: die in den Anhängen über Chemikalien zur CWK genannten toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe sowie Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, nämlich

        31. „Chemikalien der Kategorie 1“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;

        32. „Chemikalien der Kategorie 2“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 2 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;

        33. „Chemikalien der Kategorie 3“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 3 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;

        34. „Chemikalien der Kategorie 4“: durch Synthese produzierte bestimmte organische Chemikalien im Sinne von Teil IX Abs. 1 lit. b des Verifikationsanhangs zur CWK, die ein oder mehrere Elemente von Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und die nicht von den Z 31 bis 33 erfasst sind;

        35. „Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese produzierte bestimmte organische Chemikalien im Sinne von Teil IX Abs. 1 lit. a des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht von den Z 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;

        36. „Chemikalien der Kategorie 6“:

               a) „Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die von den Z 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;

               b) „Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die von den Z 31 bis 33 sowie in lit. a erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und

        37. „Biotoxinwaffenkonvention (BTWK)“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975, und

        38. „ABC-Waffen“: zur Massenvernichtung bestimmte oder geeignete chemische, biologische oder Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper sowie Trägersysteme für derartige Waffen und Kernsprengkörper.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Abs. 1 Z 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind.

Wertgrenzen

§ 2. Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.“

4. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird statt dem Wort „und“ die Wortfolge „bzw. die vorgesehene Endempfängerin und“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Antragsteller“ die Wortfolge „bzw. die Antragstellerin“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Endverwenders“ die Wortfolge „bzw. der konkreten Endverwenderin“ eingefügt.

7. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Endverwender“ die Wortfolge „bzw. die konkrete Endverwenderin“ eingefügt.

8. In § 6 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort „Endverwender“ die Wortfolge „bzw. von der angegebenen Endverwenderin“ eingefügt.

9. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. die angegebene Empfängerin“ eingefügt.

10. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders bzw. der konkreten Endverwenderin einschließlich seiner bzw. ihrer Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er bzw. sie terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.“

11. In § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Endempfänger“ die Wortfolge „bzw. die konkrete Endempfängerin“ eingefügt.

12. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender bzw. die Endverwenderin und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.“

13. Im 3. Hauptstück wird der 1. Abschnitt durch folgenden 1., 2. und 3. Abschnitt samt Überschriften ersetzt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Beschränkungen und Arten von Genehmigungen im Güterverkehr mit Drittstaaten

Genehmigungspflichten

§ 14. (1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus nach diesem Bundesgesetz:

1. die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4,

2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1 und

3. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2.

(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:

           1. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 oder

           2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten oder

           3. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in § 5 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder

           4. zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder

           5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.

(3) Eine Verordnung aufgrund von Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

Verordnungsermächtigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in besonderen Fällen

§ 14a. (1) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ausdrücklich dazu ermächtigt, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821), ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, erfasst sind, im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zu den in § 14 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 genannten Zwecken notwendig ist und

                1. ein anderer EU-Mitgliedstaat eine solche Genehmigungspflicht in seinem nationalen Recht eingeführt hat, oder

                2. ein Vorschlag, diese Güter in die Liste der genehmigungspflichtigen Güter aufzunehmen, in einem der internationalen Nichtverbreitungs- und Exportkontrollregime in Diskussion steht.

(2) Eine Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

Nationale Allgemeingenehmigungen

§ 15. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegensteht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.

(2) Sofern dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 bezieht, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, so hat er bzw. sie gegenüber dem Ausführer bzw. der Ausführerin, dem bzw. der Durchfuhrverantwortlichen oder dem Vermittler bzw. der Vermittlerin mit Bescheid auszusprechen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.

(3) Sofern einer in Abs. 2 genannten Person oder Gesellschaft bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, so hat sie dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.

Globalgenehmigungen

§ 16. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern bzw. Empfängerinnen, Kategorien von Empfängern bzw. Empfängerinnen oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies

           1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und

           2. Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller bzw. die Antragstellerin angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von § 49 anwendet.

(2) Inhaber bzw. Inhaberinnen von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.

Verbote

§ 17. (1) Verboten sind

           1. die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragsstaat der CWK ist,

           2. die Ausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 in einen dritten Vertragsstaat der CWK, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat der CWK eingeführt worden sind, sowie

           3. die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der BTWK.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Abs. 1 genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies

           1. entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten ist oder

           2. zur Einhaltung anderer in den §§ 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.

Meldepflichten

§ 18. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat in anderen als den in § 25 Z 3 genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies

           1. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder

           2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 14 Abs. 1 oder in einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 2 oder § 14a festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.

(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung Meldepflichten für bestimmte Vorgänge, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen und keiner Genehmigungspflicht unterliegen, festzulegen, wenn diese zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich sind. Diese Meldepflichten können sich auf den Verkehr mit allen oder bestimmten Drittstaaten und auf einzelne oder alle der folgenden Vorgänge beziehen:

           1. Ausfuhr,

           2. Durchfuhr,

           3. Vermittlung zwischen Drittstaaten und

           4. Erbringung technischer Unterstützung.

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:

           1. die Güter,

           2. die betroffenen Vorgänge im Sinne von Abs. 1,

           3. das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,

           4. der Endverwender bzw. die Endverwenderin und

           5. der Endverwendungszweck.

(4) Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von § 13 Abs. 1 zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.

2. Abschnitt

Beschränkungen im Güterverkehr mit Drittstaaten im Einzelfall

Genehmigungspflichten aufgrund einer Meldung gemäß § 18

§ 18a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Eingang einer Meldung gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Sofern der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 2 erforderlich sein könnte, hat er bzw. sie dies spätestens binnen einem Monat ab Einlangen einer vollständigen Meldung mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er bzw. sie zu der Annahme gelangt, dass die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des § 19 Abs. 1 bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Die Vorschreibung der Genehmigungspflicht hat binnen zwei Monaten zu erfolgen. Der Fristenlauf beginnt ab Vorliegen aller zur Beurteilung einer Genehmigungspflicht erforderlichen Informationen.

Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Güter für digitale Überwachung

§ 19. (1) Sofern dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt wird, dass

           1. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst sind und für die die Erbringung technischer Unterstützung beabsichtigt ist,

               a) ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen Waffen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder

               b) in ein Bestimmungsland gelangen sollen, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder

                c) ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder einem Verbot gemäß § 17 oder § 25 Z 1 oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a unterlegen sind und die ohne eine solche Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,

oder

           2. Güter für digitale Überwachung, deren Ausfuhr beabsichtigt ist, ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können,

so hat er bzw. sie dem Ausführer bzw. der Ausführerin, dem bzw. der Durchfuhrverantwortlichen, dem Vermittler bzw. der Vermittlerin oder dem Erbringer bzw. der Erbringerin technischer Unterstützung mit Bescheid eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a vorzuschreiben.

(2) Liegen dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Hinweise vor, dass es zu Vorgängen gemäß Abs. 1 kommen könnte und werden zur endgültigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht noch weitere Informationen seitens der Person oder Gesellschaft benötigt, die die Durchführung des Vorgangs beabsichtigt, so hat er bzw. sie dieser Person oder Gesellschaft aufzutragen, genau bestimmte weitere für die Beurteilung einer Genehmigungspflicht erforderliche Informationen vorzulegen.

(3) Der Bescheid, mit dem die Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, ist innerhalb von zwei Monaten entweder

           1. nach Bekanntwerden der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder

           2. nach Vorliegen aller nach Abs. 2 aufgetragenen Informationen

zu erlassen. Die Person oder Gesellschaft, die den Vorgang durchzuführen beabsichtigt, ist über den Beginn des Fristenlaufs zu informieren.

(4) Der beabsichtigte Vorgang darf nicht durchgeführt werden

           1. im Fall von Abs. 1 ab Zustellung der Mitteilung über den Beginn des Fristenlaufs und

           2. im Fall von Abs. 2 ab Zustellung der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen.

(5) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 kein Bescheid zur Vorschreibung einer Genehmigungspflicht erlassen, so darf der Vorgang durchgeführt werden.

(6) Als militärische Endverwendung im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. b gilt eine der in Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungen.

Besondere Genehmigungspflichten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung der Menschenrechte

§ 20. (1) Gelangt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu der begründeten Annahme, dass die Ausfuhr bestimmter Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er bzw. sie, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, dem Ausführer bzw. der Ausführerin mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere auch für militärische Endverwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2021/821 sowie für eine Verwendung durch Militär, paramilitärische Einrichtungen, Polizei, Sicherheits- oder Nachrichtendienste, oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Auftrag einer der genannten Organisationen an der Beschaffung, Forschung, Entwicklung, Herstellung oder Verwendung dieser Güter beteiligt sind.

(2) Liegen dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Hinweise vor, dass es zu Vorgängen gemäß Abs. 1 kommen könnte und werden zur endgültigen Beurteilung eines möglichen Widerspruchs zu den Genehmigungskriterien noch weitere Informationen seitens der Person oder Gesellschaft benötigt, die die Durchführung des Vorgangs beabsichtigt, so hat er bzw. sie dieser Person oder Gesellschaft

           1. mitzuteilen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausfuhr der Güter im Widerspruch zu mindestens einem Genehmigungskriterium steht oder stehen könnte, und

           2. aufzutragen, genau bestimmte weitere für die Beurteilung einer Genehmigungspflicht erforderliche Informationen vorzulegen.

(3) Der Bescheid, mit dem die Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, ist innerhalb von drei Monaten entweder

           1. nach Bekanntwerden der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder

           2. nach Vorliegen aller nach Abs. 2 aufgetragenen Informationen

zu erlassen. Die Person oder Gesellschaft, die den Vorgang durchzuführen beabsichtigt, ist über den Beginn des Fristenlaufs zu informieren.

(4) Der beabsichtigte Vorgang darf nicht durchgeführt werden

           1. im Fall von Abs. 1 ab Zustellung der Mitteilung über den Beginn des Fristenlaufs und

           2. im Fall von Abs. 2 ab Zustellung der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen.

(5) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 kein Bescheid zur Vorschreibung einer Genehmigungspflicht erlassen, so darf der Vorgang durchgeführt werden.

Gemeinsame Regelungen für Beschränkungen im Einzelfall

§ 20a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen unverzüglich von dem Bestehen einer mit Bescheid im Einzelfall festgelegten Genehmigungspflicht gemäß § 18a Abs. 2, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zu dem Ausführer bzw. zu der Ausführerin, zu dem Erbringer bzw. zu der Erbringerin technischer Unterstützung, zu dem Vermittler bzw. zu der Vermittlerin oder zu dem bzw. zu der Durchfuhrverantwortlichen, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zu dem vorgesehenen Empfänger bzw. zu der vorgesehenen Empfängerin zu enthalten.

(2) Alle Bundesminister und Bundesministerinnen sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß § 18a Abs. 2, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 folgende Daten, die ihnen oder einer ihnen unterstellten Behörde bekannt geworden sind, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln:

           1. Daten über Art, Beschaffenheit, Menge und Wert der betroffenen Güter;

           2. Angaben zum Ursprung, zur Herkunft und zum vorgesehenen Verwendungszweck dieser Güter;

           3. Bestimmungsort und Endempfänger bzw. Endempfängerin der Lieferung und Angaben zu den Beförderungswegen sowie

           4. Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen oder Gesellschaften.

Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b verwendet werden.

(3) Eine gemäß § 18a Abs. 2, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 mit Bescheid festgelegte Genehmigungspflicht bleibt bis zur bescheidmäßigen Aufhebung aufrecht.

3. Abschnitt

Importzertifikate

Importzertifikate

§ 21. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.

(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.

(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

           1. Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,

           2. Angabe des ausländischen Lieferanten bzw. der ausländischen Lieferantin und des Versenders bzw. der Versenderin,

           3. Name und Anschrift des österreichischen Verwenders bzw. der österreichischen Verwenderin und

           4. Verwendungszweck der Güter.“

14. Die Abschnittsbezeichnung vor § 22 lautet:

„4. Abschnitt

Technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern“

15. § 22 lautet:

§ 22. Technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern ist verboten, wenn sie

           1. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist, und

               b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 widerspricht, oder

           2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Verteidigungsgütern bestimmt ist, und

               b) im Widerspruch zu einem Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht.“

16. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern bedarf einer Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Verwendung steht.“

17. In der Einleitung des § 24 wird nach dem Ausdruck „§ 4“ die Wendung „oder § 177a des Strafgesetzbuchs (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,“ und nach dem Wort „ist“ das Wort „eine“ eingefügt.

18. Der bisherige 3. Abschnitt im 3. Hauptstück erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“ und lautet samt Überschriften:

„5. Abschnitt

Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

Beschränkungen

§ 25. Sofern entsprechende Beschränkungen nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b gelten,

           1. sind Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, verboten;

           2. unterliegen Vorgänge einer Genehmigungspflicht, für die eine solche Pflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, und

           3. sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn eine entsprechende Meldepflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist.

Verordnungsermächtigung

§ 25a. Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur völkerrechtlich gebotenen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:

           1. jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und

           2. Vorgänge, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht gemäß § 25 unterliegen.

Allgemeingenehmigungen im Bereich restriktiver Maßnahmen

§ 25b. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen für bestimmte Vorgänge erteilen, für die in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. b eine Genehmigung vorgesehen und die Erlassung einer Allgemeingenehmigung mit dieser restriktiven Maßnahme vereinbar ist.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Meldepflichten festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann jedenfalls Folgendes festgelegt werden:

           1. aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Kategorien von Gütern und Empfängern bzw. Empfängerinnen vorgeschrieben werden kann,

           2. der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie

           3. die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.“

19. § 27 lautet:

§ 27. (1) Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,

           1. die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden,

           2. bei denen Güter zu einer Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder

           3. bei denen Güter, die zu einem der in Z 2 genannten Zwecke nach Österreich verbracht wurden, in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.“

20. In § 28 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 8, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 72 sowie § 73 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

21. § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

         „1. die Lieferung durch oder an eine Regierungsstelle erfolgt,

           2. die Lieferung durch das österreichische Bundesheer erfolgt,

           3. der Empfänger bzw. die Empfängerin den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört,

           4. die Lieferung an ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, oder“

22. In § 28 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort „Empfängers“ die Wortfolge „bzw. der Empfängerin“ und nach dem Wort „seine“ die Wortfolge „bzw. ihre“ eingefügt.

23. In § 28 Abs. 4 wird nach dem Wort „Empfängern“ die Wortfolge „bzw. Empfängerinnen“ eingefügt.

24. In § 28 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „Lieferanten“ die Wortfolge „bzw. Lieferantinnen“ eingefügt.

25. In § 28 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. Empfängerinnen“ eingefügt.

26. In § 29 Abs. 1, 2 und 3, § 33 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 69 Abs. 2 wird das Wort „er“ jeweils durch die Wortfolge „er bzw. sie“ ersetzt.

27. In § 29 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 69 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

28. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. Empfängerinnen“ eingefügt.

29. § 30 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dazu ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer ein Antrag auf Verlängerung zu stellen.“

30. In § 30 Abs. 4 wird nach dem Wort „Inhaber“ die Wortfolge „bzw. Inhaberinnen“ eingefügt.

31. § 31 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger bzw. Empfängerinnen, an bestimmte Gruppen von Empfängern bzw. Empfängerinnen oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(3) Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.“

32. In § 32 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. eine Empfängerin“ eingefügt.

33. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Empfängerkategorien“ durch die Wortfolge „Kategorien von Empfängern bzw. Empfängerinnen“ ersetzt.

34. In § 32 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. eine andere Bundesministerin“ und nach dem Wort „Antragstellers“ die Wortfolge „bzw. der Antragstellerin“ eingefügt.

35. In § 33 Abs. 2, 4 und 5 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

36. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Hat ein Lieferant bzw. eine Lieferantin, der bzw. die für die Durchführung einer gemäß Abs. 1 von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er bzw. sie dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen.“

37. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „mitteilt“ durch die Wortfolge „mitgeteilt hat“ ersetzt.

38. In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „Empfänger oder Gruppen von Empfängern“ durch die Wortfolge „Empfänger bzw. Empfängerinnen oder Gruppen von Empfängern bzw. Empfängerinnen“ ersetzt.

39. In § 34 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Empfänger“ die Wortfolge „bzw. Empfängerinnen“ eingefügt.

40. In § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. die Empfängerin“ eingefügt.

41. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

42. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Empfänger“ durch das Wort „Empfängerinnen“ ersetzt.

43. In § 36 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Endverwender“ die Wortfolge „bzw. die Endverwenderin“ eingefügt.

44. In § 36 Abs. 4 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Er bzw. Sie“ ersetzt.

45. § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

         „2. Name und Anschrift des Empfängers bzw. der Empfängerin,

           3. die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger bzw. die Bescheidempfängerin die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, und“

46. § 37 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. der Kreis der Empfänger bzw. Empfängerinnen und der Empfangsländer,“

47. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

48. In § 40 Abs. 3 wird nach dem Wort „Lieferanten“ die Wortfolge „bzw. Lieferantinnen“ eingefügt.

49. In der Überschrift zum 5. Hauptstück wird das Wort „Biotoxinkonvention“ durch die Abkürzung „BTWK“ ersetzt.

50. Die §§ 41 und 42 samt Überschriften lauten:

„Verbote

§ 41. Verboten sind

           1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;

           2. militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;

           3. die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;

           4. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsstaaten der CWK sind, durch Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;

           5. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von

               a) Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der BTWK außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,

               b) Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;

           6. der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von Chemikalien der Kategorie 6 im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 36.

Genehmigungspflichten

§ 42. (1) Einer Genehmigungspflicht unterliegen

           1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1 Z 31),

           2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(3) Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 oder § 26 unterliegen.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK, nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.“

51. In § 43 Z 2 wird nach dem Wort „Antragsteller“ die Wortfolge „bzw. die Antragstellerin“ eingefügt.

52. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die

           1. Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß § 42 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;

           2. Chemikalien der Kategorie 2 entwickeln, herstellen, verarbeiten, verbrauchen, einführen, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, ausführen, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen, erwerben, besitzen oder lagern,

           3. Chemikalien der Kategorie 3 herstellen, einführen, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, ausführen, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen, erwerben, besitzen oder lagern, oder

           4. Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist.“

53. In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „Chemikalien der Kategorien 2 bis 6“ durch die Wortfolge „Chemikalien der Kategorien 2 bis 5“ ersetzt.

54. In § 45 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

55. Die §§ 46, 47 und 48 samt Überschriften lauten:

„Ausnahmen gemäß der BTWK

§ 46. Die Verbote gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und § 41 und die Genehmigungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 und § 26 gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. I der BTWK, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.

Nationale Behörde

§ 47. (1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem bzw. der insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

           1. die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           2. die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           3. die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,

           4. die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,

           5. die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           6. die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,

           7. die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,

           8. die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,

           9. der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und

        10. die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.

(2) Abgesehen von den in § 48 genannten Fällen vertritt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.

(4) In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem bzw. dieser vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.

(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus andere Bundesminister bzw. Bundesministerinnen zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben deren Wirkungsbereich betroffen ist.

Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

§ 48. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII Abschnitt B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII Abschnitt C CWK ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus wahrzunehmen.“

56. § 49 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Bestellung einer oder mehrerer verantwortlicher Personen im Sinne der §§ 50 und 51,“

57. § 50 samt Überschrift lautet:

„Verantwortliche Personen

§ 50. (1) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 49 Abs. 1 die Bestellung einer oder mehrerer verantwortlicher Personen mit Bescheid aufzutragen, der oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b zukommt.

(2) Zu verantwortlichen Personen können nur natürliche Personen bestellt werden, die

           1. alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, erfüllen,

           2. als verlässlich im Sinne von § 51 anzusehen sind,

           3. ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung oder ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterin mit Vertretungsbefugnis sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und

           4. für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verantwortlich sind.

(3) Die Bestellung einer verantwortlichen Person gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

(4) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus eine oder mehrere verantwortliche Personen im Sinne von Abs. 1 und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich anzuzeigen.

(5) Wenn eine verantwortliche Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, ist sie unverzüglich aus dieser Funktion abzuberufen, und die Abberufung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzuzeigen. Durch organisatorische Maßnahmen ist überdies sicherzustellen, dass eine abberufene Person keine Verbindung mehr zu Vorgängen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b hat.

(6) Wird unter den Voraussetzungen des Abs. 5 eine verantwortliche Person nicht von der Person oder Gesellschaft, die sie bestellt hat, abberufen, so hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Abberufung mit Bescheid aufzutragen.

(7) Sofern eine oder mehrere verantwortliche Personen gemäß Abs. 1 oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von § 49 Abs. 1 einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.

(8) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung einer verantwortlichen Person im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn eine solche nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurde.“

58. § 53 lautet:

§ 53. (1) Anträge und Meldungen gemäß § 52 sind in elektronischer Form einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl bei dem Antragsteller bzw. bei der Antragstellerin als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.

(2) Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß § 65 aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind diese Originale unverzüglich an diesen bzw. diese zu übermitteln oder ihm bzw. ihr vorzulegen.“

59. In § 54 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. bei der angegebenen Empfängerin“ eingefügt.

60. § 54 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus von einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger bzw. eine andere Empfängerin zu informieren ist.“

61. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b samt Überschriften eingefügt:

„Meldepflichten

§ 54a. Wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück für erforderlich hält, hat er bzw. sie die Erteilung einer Genehmigung mit Meldepflichten während der Geltungsdauer zu verbinden.

Zollformalitäten

§ 54b. Sofern Waren aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, hat die erteilte Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung nach den Bestimmungen des Art. 163 des Zollkodex im Besitz des Anmelders bzw. der Anmelderin zu sein. Diese Ausfuhrgenehmigungen haben unabhängig davon, ob diese elektronisch oder papiermäßig erteilt werden, zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung für die Zollbehörde bereitgehalten zu werden. Die Geschäftszahl dieser Ausfuhrgenehmigung ist in der Zollanmeldung anzuführen.“

62. In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

63. Dem § 56 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Genehmigungen und Importzertifikate, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sind unverzüglich an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zurückzusenden. Dieser bzw. diese hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen von der Rücksendung von Genehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 und 13, auf Ersuchen auch von der Rücksendung von Genehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 und 22 sowie § 26 und von Importzertifikaten im Sinne von § 21, zu verständigen.“

64. § 57 samt Überschrift lautet:

„Widerruf, Aussetzung der Geltung und nachträgliche Auflagen

§ 57. (1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten von Gesetzes wegen als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 54 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben.

(3) Reicht die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nicht aus, so ist mit Bescheid entweder

           1. die Geltung der Genehmigung auszusetzen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen davon auszugehen ist, dass innerhalb angemessener Frist, die ein halbes Jahr nicht übersteigen darf, wieder alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen werden, oder

           2. die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigung wird nicht um die Dauer der Aussetzung verlängert.

(5) Bescheide, deren Geltungsdauer ausgesetzt wurde, sind zu widerrufen, wenn die angemessene Frist im Sinne von Abs. 3 Z 1 abgelaufen ist, ohne dass sämtliche Kriterien wieder erfüllt sind. Die Aussetzung der Geltung ist mit Bescheid aufzuheben, sobald festgestellt wurde, dass wieder sämtliche Genehmigungskriterien erfüllt sind.

(6) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1, Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zurückzusenden.

(7) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 3 oder 5 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zu dem Ausführer bzw. der Ausführerin, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger bzw. der vorgesehenen Empfängerin sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(8) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 1, Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 widerrufen wurde,

           1. in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

           2. zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind,

hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer bzw. zur Ausführerin, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger bzw. zur vorgesehenen Empfängerin und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.“

65. In § 58 wird das Zitat „gemäß § 1 Abs. 1 Z 12“ durch die Wortfolge „bzw. eine Ausführerin“ und das Zitat „gemäß § 1 Abs. 1 Z 14“ durch die Wortfolge „bzw. eine Durchfuhrverantwortliche“ ersetzt.

66. Die §§ 59 bis 60 samt Überschriften lauten:

„Register der Allgemeingenehmigungen

§ 59. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c zu führen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:

           1. Name oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;

           2. Name der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen und

           3. die Daten der periodischen Meldungen gemäß § 59b.

(3) Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.

Registrierungspflicht bei Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen

§ 59a. (1) Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.

(2) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung der Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in § 1 Abs. 1 Z 26 genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass eine verantwortliche Person bestellt wurde, die allen Voraussetzungen gemäß den §§ 50 und 51 entspricht.

(3) Außer in den in Abs. 4 und 5 genannten Fällen ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.

(4) Hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß § 60 Abs. 1 verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt oder wurde dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die Verwendung der Allgemeingenehmigung gemäß § 60 Abs. 2 untersagt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.

(5) Sofern von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin keine verantwortliche Person bestellt wurde, ist die Registrierung zur Verwendung einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne der §§ 15 und 28 erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung einer solchen verantwortlichen Person durchzuführen. Eine verantwortliche Person gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn ihre Abberufung mit Bescheid gemäß § 50 Abs. 5 aufgetragen wurde.

(6) Möchte eine Person oder Gesellschaft alle oder bestimmte Typen von Allgemeingenehmigungen, für deren Verwendung sie registriert ist, nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann sie einen Antrag auf Löschung aus dem Register hinsichtlich dieser Typen stellen. Meldungen gemäß § 59b sind bis zu jener Periode zu erstatten, die nach der Streichung aus dem Register endete.

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen

§ 59b. Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann jedenfalls Folgendes festgelegt werden:

           1. aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Kategorien von Gütern und Empfängern bzw. Empfängerinnen vorgeschrieben werden kann,

           2. der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie

           3. die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.

Verlust, Zurücklegung und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 60. (1) Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von § 177a StGB, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Verwendung von Allgemeingenehmigungen durch den Ausführer bzw. die Ausführerin im Verkehr mit Drittstaaten zu untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die verlässliche Einhaltung außenhandelsrechtlicher und anderer wesentlicher Rechtsvorschriften im Sinne von § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a gibt.

(3) Eine registrierte Person oder Gesellschaft kann dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich mitteilen, dass sie die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen dauerhaft aufgegeben hat.

(4) Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren oder zurückgelegt haben, oder denen die Verwendung von Allgemeingenehmigungen untersagt worden ist, sind aus den Registern gemäß § 59, in die sie eingetragen sind, zu löschen und im Fall einer Zurücklegung nach Abs. 3 des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen von der erfolgten Löschung zu verständigen.

(5) Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange keine verantwortliche Person bestellt ist, die allen Voraussetzungen in den §§ 50 und 51 entspricht.

(6) Ein gemäß Abs. 5 ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald eine geeignete verantwortliche Person bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.

(7) Die Aussetzung gemäß Abs. 5 ist in den Registern gemäß § 59 zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Abs. 6 unverzüglich zu streichen.“

67. Die §§ 62 bis 64 samt Überschriften werden durch die folgenden §§ 61a, 62, 63 und 64 samt Überschriften ersetzt:

„Hinweispflichten

§ 61a. (1) Wer Güter mit doppeltem Verwendungszweck

           1. an eine im Bundesgebiet ansässige oder niedergelassene Person oder Gesellschaft oder

           2. an eine in einem Drittland ansässige Person, die sich zeitweise im Bundesgebiet aufhält,

verkauft oder weitergibt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin schriftlich zu informieren, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union einer Genehmigungspflicht unterliegen.

(2) Wer Verteidigungsgüter an eine in einem Drittstaat ansässige Person verkauft oder weitergibt, die sich zeitweise im Bundesgebiet aufhält, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin nachweislich zu informieren, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Bundesgebiet und bei der Verbringung innerhalb der Europäischen Union einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Voranfrage

§ 62. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenwirtschaftsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zu entscheiden ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung des Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.

(3) Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder

           1. der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder

           2. der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder

           3. der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt und

               a) die Genehmigung erteilt werden kann,

               b) die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder

                c) die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.

(4) Wenn während des Verfahrens der Vertragsabschluss erfolgt, kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit formloser Mitteilung ersuchen, den Antrag auf Voranfrage als Genehmigungsantrag zu behandeln. In dieser Mitteilung ist genau anzugeben, ob es Änderungen der Daten zum Vorgang gegeben hat und welche Daten davon betroffen sind. Der Fristenlauf beginnt ab Beibringung aller erforderlichen Informationen im Sinne von § 13 und § 52 Abs. 2.

Allgemeine Kontrollmaßnahmen

§ 63. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

           1. die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,

           2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,

           3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,

           4. sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen,

           5. Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,

           6. Proben entnehmen und analysieren lassen und

           7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Einrichtung oder der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen zu verständigen. Diese Verständigung hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften handelt.

(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Einrichtung, der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin oder eine Vertretung dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der genannten Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In dieser sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner bzw. ihrer Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, aufzunehmen.

Zusammenarbeit mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen sowie dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres

§ 64. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres sind ermächtigt, Daten über alle Vorgänge aufgrund dieses Bundesgesetzes sowie des Waffengesetzes auszutauschen, wenn dies zur Vollziehung dieser Bundesgesetze erforderlich ist. Dies betrifft die Übermittlung folgender Informationen:

           1. erteilte Ausfuhr-, Durchfuhr- und Vermittlungsgenehmigungen sowie Feststellungsbescheide betreffend die Zulässigkeit bestimmter Vorgänge,

           2. die Daten der tatsächlichen Verzollung von Vorgängen auf Basis der unter Z 1 genannten Bescheide und

           3. Daten über waffenrechtliche Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Inneres im Rahmen der Verbringung von Verteidigungsgütern.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen ist verpflichtet, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf dessen bzw. deren Ersuchen im Einzelfall alle dem Zollamt Österreich im Rahmen dessen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft oder Bestimmung von Gütern sowie personenbezogene Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen oder Gesellschaften bekannt zu geben.

(3) Die auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des § 70a Abs. 1 können von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

           1. für die Überwachung der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b unterliegenden Vorgänge sowie der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen,

           2. für die Verhängung von Genehmigungspflichten gemäß diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b,

           3. für die Zusammenarbeit im Rahmen des Schutzes der äußeren und inneren Sicherheit und der Proliferationsbekämpfung im Sinne des § 3,

           4. zur Mitwirkung an der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c,

           5. zur Mitwirkung der Zollbehörden an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnisse oder

           6. zur Mitwirkung am Austausch von Daten gemäß Abs. 1 Z 3 für die in § 70b Abs. 4 genannten Zwecke.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen ersuchen, in seinem bzw. ihrem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des § 23 Abs. 1 ZollR-DG eingeschränkt sind.

(5) Die Ergebnisse von Nachschauen gemäß Abs. 4 dürfen außer für Zwecke der Vollziehung von Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(6) Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen befugt, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu verständigen und diesen bzw. diese um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist ermächtigt, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus darf personenbezogene Daten im Sinne des § 70a Abs. 1 zur Abklärung des Bestehens einer Genehmigungspflicht von Gütern verarbeiten, die sich bereits im Verzollungsvorgang befinden und bei denen eine Überprüfung im Rahmen des Risikomanagements gemäß Art. 46 des Zollkodex erforderlich ist.

(8) Der in Abs. 1 genannte Datenaustausch kann automationsunterstützt im Wege einer Datenschnittstelle oder auf andere Weise erfolgen, soweit die Verarbeitung der Daten zur Vollziehung der außenwirtschaftsrechtlichen oder waffenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Die ausgetauschten Daten dürfen ausschließlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke verwendet werden.“

68. § 65 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

„(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

           1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,

           2. die Menge und der Wert dieser Güter,

           3. im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, an denen der betroffene Vorgang oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden, die Zuordnung zu einer Genehmigung, die Zolltarifnummer und bei Ausfuhren das Datum der Verzollung,

           4. Name und Anschrift aller Personen oder Gesellschaften, die für den Vorgang verantwortlich sind,

           5. alle Vertragspartner bzw. Vertragspartnerinnen,

           6. der Empfänger bzw. die Empfängerin der Güter,

           7. die Endverwendung und der Endverwender bzw. die Endverwenderin, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und

           8. Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger bzw. Empfängerinnen weitergegeben wurden.

(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:

           1. Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,

           2. alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und

           3. genaue Angaben zum Endverwender bzw. zur Endverwenderin der Güter samt seines bzw. ihres genauen Standorts.

(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.“

69. Die §§ 66, 67 und 68 samt Überschriften lauten:

„Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

§ 66. (1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren bzw. Inspektorinnen der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 63 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 63 Abs. 6 genannten Pflichten.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres einen oder mehrere Personen in seiner bzw. ihrer Vertretung zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI Abschnitt E, VII Abschnitt B, VIII Abschnitt B und IX Abschnitt B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest eine Person in Vertretung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus anwesend zu sein.

Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

§ 67. (1) Sofern der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er bzw. sie alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung bekannt zu geben.

(2) Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.

(3) Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder aufgrund von § 14 Abs. 1, § 18a, § 19 oder § 20 oder einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 2 oder § 14a in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern er bzw. sie von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.

(4) Beschließt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus nach den Konsultationen gemäß Abs. 3, die Genehmigung zu erteilen, so hat er bzw. sie dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine bzw. ihre Gründe ausführlich darzulegen.

Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

§ 68. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 sowie in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er bzw. sie folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:

           1. betroffene Güter oder Güterkategorien,

           2. jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,

           3. die Empfänger bzw. Empfängerinnen oder Kategorien von Empfängern bzw. Empfängerinnen, die von der Beschränkung betroffen sind, und

           4. im Fall von Verordnungen gemäß § 28 deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 den Bescheidadressaten bzw. die Bescheidadressatin sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger bzw. Empfängerinnen oder Kategorien von diesen, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.

(2) Sofern dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß § 55 Abs. 1 bekannt gegeben wird, dass

           1. ein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und

           2. nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,

hat er bzw. sie unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten, wenn er bzw. sie zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte.

(3) In Konsultationen gemäß Abs. 2 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:

           1. Name und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin,

           2. die betroffenen Güter oder Güterkategorien,

           3. den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und

           4. den Empfänger bzw. die Empfängerin und soweit bekannt, den Endverwender bzw. die Endverwenderin im Drittstaat.“

70. In § 70 Abs. 1 Z 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Empfänger“ die Wortfolge „bzw. die Empfängerin“ eingefügt.

71. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 18a, 19 oder 20 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 oder § 14a einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser bzw. diese den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union nachkommen kann. Die Übermittlung dieser Daten hat in aggregierter Form zu erfolgen.“

72. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a bis 70c samt Überschriften eingefügt:

„Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen und Zweck ihrer Verarbeitung

§ 70a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher bzw. Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO bzw. nach § 36 Abs. 2 Z 8 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, soweit die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks des DSG anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang betreibt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ein elektronisches Antragssystem zum Zweck der erleichterten Abwicklung von Anträgen nach diesem Bundesgesetz und nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24. Dabei ist der Verantwortliche bzw. die Verantwortliche zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten befugt, soweit dies den in § 64 Abs. 3 und § 70a Abs. 5 genannten Zwecken entspricht:

           1. personenbezogene Daten juristischer Personen:

               a) Firmenname bzw. Firma eines Rechtsträgers,

               b) Rechtsform der Rechtsträger,

                c) Firmensitz,

               d) Zustelladresse bzw. für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschriften,

                e) EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number – Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) bzw. UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer),

                f) Bestandszeitraum des Rechtsträgers bzw. begrenzte Dauer des Unternehmens,

                g) Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung,

               h) Firmenbuchnummer,

                 i) Global Location Number (GLN),

                j) Kennziffer des Unternehmerregisters (KUR);

           2. personenbezogene Daten natürlicher Personen:

               a) Namen,

               b) berufliche Kontaktdaten,

                c) verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Wirtschaft“ (bPK-WT),

               d) Geschlecht;

           3. personenbezogene Daten von antragstellenden Personen:

               a) Namen,

               b) Geburtsdatum,

                c) Geburtsort,

               d) Geschlecht,

                e) Wohnsitze bzw. Anschriften,

                f) Staatsangehörigkeit,

                g) berufliche Kontaktdaten,

               h) Unterschrift, eingescanntes Bild der Unterschrift, EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number – Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten),

                 i) Identitätsnachweis,

                j) Jagdkarte, Waffenbesitzkarte, Waffenpass,

               k) Daten der Verlässlichkeitsprüfung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Wirtschaft“ (bPK-WT),

                 l) GLN;

           4. personenbezogene Daten von Empfängern/Endverwendern bzw. Empfängerinnen/Endverwenderinnen:

               a) Namen,

               b) Geburtsdatum,

                c) Geburtsort,

               d) Geschlecht,

                e) Wohnsitze bzw. Anschriften,

                f) Staatsangehörigkeit,

                g) berufliche Kontaktdaten,

               h) Unterschrift, eingescanntes Bild der Unterschrift,

                 i) EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number – Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten),

                j) Identitätsnachweis,

               k) Jagdkarte, Waffenbesitzkarte, Waffenpass,

                 l) Daten der Verlässlichkeitsprüfung,

              m) verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Wirtschaft“ (bPK-WT),

               n) GLN;

           5. personenbezogene Daten von verantwortlichen Personen gemäß § 50:

               a) Namen,

               b) Geburtsdatum,

                c) Geburtsort,

               d) Geschlecht,

                e) Wohnsitze bzw. Anschriften,

                f) Staatsangehörigkeit,

                g) berufliche Kontaktdaten,

               h) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Funktion im Unternehmen,

                 i) Art und Dauer der Vollmacht,

                j) verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Wirtschaft“ (bPK-WT),

               k) Daten über Finanzvergehen gemäß § 51 über strafgerichtliche Verurteilungen,

                 l) Zeitpunkt des Todes.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß § 50 hinsichtlich der außenwirtschaftlichen Verlässlichkeitsprüfung ist der Verantwortliche bzw. die Verantwortliche befugt, personenbezogene Daten über bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen und über Finanzvergehen gemäß § 51 zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Z 1 DSG und ausschließlich zum in § 50 genannten Zweck. Diese personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem amtlichen Gebrauch und sind nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen. 

(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht gegeben ist. Insbesondere dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

           1. Namen, frühere Namen, akademischer Grad, Titel,

           2. Geschlecht,

           3. Kontaktdaten.

(4) Der Verantwortliche bzw. die Verantwortliche ist zur Abfrage personenbezogener Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung aus folgenden Registern berechtigt, soweit dies zur Vollziehung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und den in § 64 Abs. 3 und § 70a Abs. 5 genannten Zwecken entspricht:

           1. aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) folgender Daten natürlicher Personen:

               a) Namen,

               b) Geburtsdatum, Geburtsort,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit und

                e) Zeitpunkt des Todes;

           2. aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) folgende Daten natürlicher Personen:

               a) Namen,

               b) Geburtsdatum, Geburtsort,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit und

                e) Wohnsitze bzw. Anschriften, wobei die Berechtigung zur Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, mit den Kriterien Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz bzw. Anschriften umfasst;

           3. aus dem Strafregister bzw. aus dem Finanzstrafregister personenbezogene Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen oder Finanzvergehen gemäß § 51;

           4. aus dem Datenbestand des Unternehmensregisters (UR) Kennziffer des Unternehmerregisters (KUR), Firmennamen und Firmenadressen;

               a) Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),

               b) die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und die Global Location Number (GLN),

                c) Firmenbuchnummer, Firmennamen, Firmensitz, Firmenzustelladresse bzw. für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

               d) Rechtsform der Firma und deren Bestandszeitraum und

                e) der folgenden Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: Funktion, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Wirtschaft“ (bPK-WT), Adresse und Geburtsdatum;

           5. aus dem Datenbestand des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) Informationen gemäß §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, insbesondere folgender Daten:

               a) GISA-Zahl,

               b) Wortlaut der Gewerbeberechtigung,

                c) Abkürzung des Gewerbewortlautes,

               d) Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus darf personenbezogene Daten im Sinne der Abs. 1 bis 3 zu folgenden Zwecken verarbeiten:

           1. zur Einhaltung völkerrechtlicher, unionsrechtlicher und nationaler Verpflichtungen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, sowie zur Wahrung der Sicherheitsinteressen Österreichs, zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen, des Schutzes vor terroristischen Aktivitäten und zur Bekämpfung der Proliferation,

           2. zur Identitätsprüfung und Verifizierung von Angaben im Rahmen solcher Verfahren,

           3. zur Auswertung für statistische Zwecke,

           4. zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zur Amtshilfe,

           5. zur Durchführung der Registrierung im elektronischen Antragssystem und

           6. zur Befassung anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen im Sinne des § 78 Abs. 1.

Übermittlung personenbezogener Daten an und durch Dritte

§ 70b. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 70a Abs. 1 an Dritte erfolgt auf Grundlage von § 78 Abs. 1 und nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz bzw. der in § 70a Abs. 5 angegebenen Zwecke.

(2) Als Dritte im Sinne dieser Bestimmung gelten:

           1. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,

           2. internationale Organisationen,

           3. Behörden oder öffentliche Stellen von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

           4. Behörden oder öffentliche Stellen im Inland.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger bzw. Empfängerinnen ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und die Voraussetzungen gemäß des 4. Abschnittes des 3. Hauptstücks des DSG, insbesondere des § 59 DSG sowie den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO erfüllt sind oder dies im Rahmen der solidarischen Zusammenarbeit zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten oder innerstaatlich erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist ermächtigt, personenbezogene Daten an Dritte im Sinne des Abs. 2 für Zwecke gemäß § 78 sowie der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzuges zu übermitteln, wenn

           1. der begründete Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat nach diesem Gesetz oder nach den einschlägigen Regelungen des Strafrechts begangen hat oder der Verdacht einer solchen Begehung besteht,

           2. solche Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind, oder

           3. die Übermittlung zu einem der in § 70a Abs. 5 oder § 78 genannten Zwecke erforderlich ist.

(5) Die betroffene Person ist gemäß Art. 13 und 14 DSGVO bzw. § 43 DSG zeitgerecht und transparent über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von § 70a Abs. 1 zu informieren, sobald dies einem der in § 64 Abs. 3 bzw. § 70a Abs. 5 genannten Zwecke nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. Bei Wegfall dieses Hindernisses ist die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die erfolgte Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus als Verantwortlichem bzw. Verantwortlicher eine Stellungnahme abzugeben, welche zu dokumentieren ist.

(6) Vom Zeitpunkt des Einlangens der personenbezogenen Daten bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Personen gemäß Abs. 5 können folgende Rechte insoweit beschränkt werden, als die Gefahr besteht, dass die Ausübung dieser Rechte die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist:

           1. Recht auf Löschung,

           2. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und

           3. Widerspruchsrecht.

Elektronische Datenverarbeitung und Rechte der betroffenen Person

§ 70c. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus verwendet im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz und den in § 70a Abs. 5 genannten Zwecken gemäß § 70a Abs. 1 ein elektronisches Antragssystem für die Bearbeitung von Anträgen.

(2) Auftragsverarbeiter bzw. Auftragsverarbeiterinnen gemäß Art. 28 DSGVO, die im Auftrag des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus handeln, haben die ihnen obliegenden datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere die Sicherstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne des Art. 28 Abs. 3 und 32 DSGVO wahrzunehmen.

(3) Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht zu löschen, sofern:

           1. die betroffene Person glaubhaft macht, dass die fortgesetzte Speicherung ihrer Daten sie in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt,

           2. die gesetzliche Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung besteht und

           3. keine weitere Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung der betreffenden Daten vorgesehen ist.

Eine vollständige Löschung ohne Anonymisierung oder Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten darf nur dann erfolgen, wenn die Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung überwiegen.

(4) Die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten gemäß § 70a erfolgt nur so lange, als dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist und richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

           1. für alle personenbezogenen Daten gemäß § 70a Abs. 1 und 4, die gemäß diesem Gesetz verarbeitet werden und Verteidigungsgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 betreffen oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012, der Verordnung (EU) 2021/821 oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 beziehen verarbeitet werden, gilt eine generelle Speicherdauer von 25 Jahren,

           2. für alle personenbezogenen Daten gemäß § 70a Abs. 1 und 4, die gemäß unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen andere als die in § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden, verarbeitet werden, gilt eine Speicherdauer von zwanzig Jahren,

           3. personenbezogene Daten einer verantwortlichen Person gemäß § 70a Abs. 1 und 4 sowie § 50, sind beginnend mit dem Kalenderjahr, das dem Jahr der Beendigung ihrer Tätigkeit folgt, zwanzig Jahre zu speichern,

           4. für Auszüge aus dem Strafregister bzw. dem Verwaltungsstrafregister hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus – unbeschadet der Pflicht zur Löschung gemäß § 70a Abs. 2 – die Regelungen des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68 sinngemäß anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Löschung und Tilgung von Eintragungen.

           5. personenbezogene Daten gemäß § 70a, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen, sind nach Wegfall des Zwecks vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 70a benötigt, so sind sie weitere zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten bis nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Die Speicherung dieser personenbezogenen Daten hat im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle von Gütern, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aufbewahrungspflichten zu erfolgen. Die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten dürfen nur in Fällen gemäß den §§ 64 und 70a weitergegeben werden. Ein Zugriff durch einen unbestimmten Personenkreis ist durch technische Sicherheitsmaßnahmen auszuschließen. Das Recht auf Löschung oder Berichtigung der personenbezogenen Daten bleibt unberührt.“

73. In § 71 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.

74. In § 71 Abs. 1 und 2 wird nach der Zahl „70“ jeweils der Buchstabe „c“ eingefügt.

75. In der Überschrift zum 9. Hauptstück wird nach dem Wort „Bundesministern“ die Wortfolge „bzw. Bundesministerinnen“ eingefügt.

76. Die §§ 77 und 78 samt Überschriften lauten:

„Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 77. (1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 31 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 5 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 2, § 14a, § 25a sowie § 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.

(3) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 2, § 14a sowie § 25a sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

Befassung anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen und Errichtung eines Beirates

§ 78. (1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betreffen, ist diesem bzw. dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei dessen bzw. deren Bundesministerium ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig ist.

(3) Dem Beirat gehören an:

           1. zwei Mitglieder in Vertretung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, je ein Mitglied in Vertretung der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, sowie für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,

           2. je ein Mitglied in Vertretung der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

           3. ein Mitglied in Vertretung der Länder.

Für jedes Mitglied des Beirates sind höchstens zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

(4) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglied bzw. Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Abs. 3 Z 3 genannte Mitglied und dessen Ersatzmitglied bzw. Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Landeshauptleute von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sowie zu den Beratungen herangezogene Sachverständige dürfen vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht einem besonderen Dienstrecht für den öffentlichen Dienst unterliegen, von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(7) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der bzw. die sich durch einen Bediensteten bzw. eine Bedienstete seines bzw. ihres Bundesministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden von seinem bzw. ihrem Bundesministerium geführt.

(8) Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die entsprechende Zahl zu Beginn der Sitzung nicht erreicht, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin erneut zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.“

77. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,

           2. ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,

           3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

           4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten bzw. eine Nichtberechtigte entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           5. Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Z 2 erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,

           6. zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder eines Verbotes im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b gilt,

           7. für die in Z 2 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 16 erschleicht,

           8. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verwendet,

           9. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 8 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat, ihm die Verwendung gemäß § 60 Abs. 2 untersagt wurde oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 5 ausgesetzt ist,

        10. gegen eine Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 oder eine nachträgliche Auflage gemäß § 57 verstößt,

        11. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 oder einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

        12. Güter entgegen einer gemäß § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß § 35 erhalten zu haben,

        13. durch Unterlassen der Information gemäß § 55 Abs. 1 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid hintanhält,

        14. den Widerruf oder die Aussetzung gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 2 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

        15. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 entgegen einem Widerruf oder einer Aussetzung gemäß § 57 weiter verwendet,

        16. einen Vorgang gemäß § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,

        17. einen gemäß § 18 gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in § 18a Abs. 1 und 2 oder § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 genannten Fristen durchführt,

        18. durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von § 25a Z 2, in einer Verordnung aufgrund von § 18 Abs. 1 oder 2 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von § 18 Abs. 4 festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 18a Abs. 2 oder gemäß § 19 Abs. 1 hintanhält,

        19. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage gemäß § 54 nicht vorzuschreiben ist, erschleicht, oder

        20. Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

78. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verbringt,

           2. eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

           3. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten bzw. eine Nichtberechtigte entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           4. zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a gilt,

           5. für die in Z 1 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 30 erschleicht,

           6. eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 verwendet,

           7. für die in Z 1 genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,

           8. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 5 ausgesetzt ist,

           9. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß § 29 Abs. 2 ausgesetzt ist,

        10. gegen eine Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 oder eine nachträgliche Auflage gemäß § 57 verstößt,

        11. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

        12. den Widerruf oder die Aussetzung gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 1 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

        13. eine Genehmigung im Sinne von Z 1 entgegen einem Widerruf oder einer Aussetzung gemäß § 57 weiter verwendet,

        14. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verstößt,

        15. durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 33 Abs. 3 die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 hintanhält,

        16. eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in § 33 Abs. 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder

        17. einen Zustimmungsbescheid gemäß § 35 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

        18. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage gemäß § 54 nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

79. Die Überschrift zu § 81 lautet:

„Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien, die der CWK, und mit Gütern, die der BTWK unterliegen“

80. § 81 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,

           2. eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,

           3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

           4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten bzw. eine Nichtberechtigte entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           5. für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,

           6. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,

           7. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

           8. den Widerruf oder die Aussetzung gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 2 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder

           9. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

81. In § 83 Abs. 1 wird nach dem Wort „Täter“ die Wortfolge „bzw. die Täterin“ eingefügt.

82. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen von § 79 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 81 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 1 und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter bzw. die Täterin zur Zeit der Tat die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder seinen bzw. ihren Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.“

83. In § 83 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Beschuldigte“ durch die Wortfolge „der bzw. die Beschuldigte“ ersetzt.

84. § 84 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 110 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder bzw. der Anmelderin gemäß Art. 198 Abs. 1 lit. b (iv) des Zollkodex nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer bzw. der Ausführerin zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

(3) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Abs. 1 genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und haben diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“

85. Die §§ 85 und 86 samt Überschriften lauten:

„Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 85. (1) Wer vorsätzlich

           1. Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,

           2. bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1

               a) einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten bzw. eine Nichtberechtigte entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

               b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,

                c) einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,

           3. gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt,

           4. einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt, oder

           5. die Pflichten nach den Bestimmungen des § 54b dadurch verletzt, dass eine Zollanmeldung abgegeben wird, ohne im Besitz der erteilten Ausfuhrgenehmigung zu sein, oder eine erteilte Ausfuhrgenehmigung nicht in der Zollanmeldung anführt oder in der Zollanmeldung unrichtige oder nicht vollständige Angaben macht,

begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, Z 3, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Täter bzw. die Täterin ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Vereinfachte Strafverfügung

§ 86. Das Zollamt Österreich kann über Finanzvergehen nach § 85 mit vereinfachter Strafverfügung nach Maßgabe des § 146 FinStrG erkennen. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.“

86. § 87 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Wer vorsätzlich

           1. einer Meldepflicht gemäß § 25 Z 3 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25a Z 2, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 18 Abs. 1 oder 2, gemäß § 54a oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,

           2. einer in einer Verordnung aufgrund von § 18 Abs. 4 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,

           3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21

               a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder

               b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2, eine Aussetzung der Geltung gemäß § 57 Abs. 3 Z 1 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 3 Z 2 hintanhält oder

                c) das Importzertifikat entgegen einer Aussetzung der Geltung gemäß § 57 Abs. 3 Z 1 oder einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 3 Z 2 weiter verwendet oder

               d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten bzw. eine Nichtberechtigte entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           4. der Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,

           5. der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,

           6. der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,

           7. einer Informationspflicht gemäß § 34 zuwiderhandelt,

           8. einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           9. einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        10. der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,

        11. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59a verwendet,

        12. einer in einer Verordnung aufgrund von § 59b festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt,

        13. eine Verpflichtung zur Zurücksendung abgelaufener Genehmigungen und Importzertifikate nach § 56 Abs. 3 verletzt,

        14. eine Hinweispflicht gemäß § 61a oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, sofern nicht nach einer anderen Strafbestimmung strafbar.

(2) Wer

           1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 14 genannten strafbaren Handlungen begeht,

           2. vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

           3. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, sofern nicht nach einer anderen Strafbestimmung strafbar.“

87. § 88 samt Überschrift entfällt.

88. § 90 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss von dem Warenempfänger bzw. der Warenempfängerin, dem Ausführer bzw. der Ausführerin oder dem bzw. der Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.“

89. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.“

90. § 91a samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen für bestimmten Bundesministern bzw. Bundesministerinnen unterstellte Organe

§ 91a. Keine Genehmigung gemäß §§ 14 bzw. 26 ist erforderlich für die Ausfuhr und die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Verteidigungsgütern durch die dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz oder dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen unterstellten Organe zum Zwecke der Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, sowie im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen sowie zum Zwecke der Rückstellung an den ursprünglichen Versender bzw. die ursprüngliche Versenderin nach erfolgter Erprobung, Vorführung oder Ausstellung im Bundesgebiet.“

91. § 92 samt Überschrift entfällt.

92. Dem § 93 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 sowie 2 jeweils samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3, der 1. bis 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks samt Überschriften, die Abschnittsbezeichnung zum 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 22, § 23 Abs. 1, § 24, die Abschnittsbezeichnung zum 5. Abschnitt des 3. Hauptstücks, die §§ 25, 25a sowie 25b jeweils samt Überschrift, § 27, § 28 Abs. 1 sowie 3 bis 5, § 29, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 bis 3, die §§ 33, 34, 35 sowie 36, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 38 Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1 und 3, die Überschrift zum 5. Hauptstück, die §§ 41 sowie 42 jeweils samt Überschrift, § 43 Z 2, § 44 Abs. 1, 3 und 8, § 45, die §§ 46, 47 sowie 48 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 2 Z 1, § 50 samt Überschrift, § 53, § 54 Abs. 2, die §§ 54a sowie 54b jeweils samt Überschrift, § 55, § 56 Abs. 3, § 57 samt Überschrift, § 58, die §§ 59, 59a, 59b sowie 60 jeweils samt Überschrift, § 61 Abs. 1 und 3, die §§ 61a, 62, 63 sowie 64 jeweils samt Überschrift, § 65 Abs. 2 bis 4, die §§ 66, 67 sowie 68 jeweils samt Überschrift, die §§ 69 sowie 70, die §§ 70a, 70b sowie 70c jeweils samt Überschrift, § 71 Abs. 1 und 2, § 72, § 73, § 76 Abs. 2, die Überschrift zum 9. Hauptstück, die §§ 77 sowie 78 jeweils samt Überschrift, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 samt Überschrift, § 83 Abs. 1, 3 und 5, § 84 Abs. 2, die §§ 85 sowie 86 jeweils samt Überschrift, § 87 Abs. 1 und 2, § 90 Abs. 1, § 91 Abs. 3, § 91a, § 93 Abs. 15, § 94 sowie § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten am xx.xx.2025 in Kraft. Die §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 sind auf vor dem xx.xx.2025 begangene strafbare Handlungen weiterhin anwendbar. Die §§ 87 Abs. 1 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 sind auf vor dem xx.xx.2025 begangene Verwaltungsübertretungen weiterhin anwendbar. Gleichzeitig treten die §§ 88 und 92 samt Überschriften in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.“

93. § 94 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, umgesetzt.“

94. § 95 lautet:

§ 95. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

           1. hinsichtlich § 14 Abs. 2, § 14a und § 25a der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich des § 72 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen;

           3. hinsichtlich der §§ 64, 85 und 86 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus nach Maßgabe von § 47 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten;

           5. hinsichtlich des § 48 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

           6. hinsichtlich der §§ 67 bis 70 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten;

           7. hinsichtlich der §§ 79 bis 84 und 89 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;

           8. hinsichtlich des § 66 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;

           9. hinsichtlich des § 91 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres und

        10. hinsichtlich § 20a Abs. 2 und § 78 der sachlich zuständige Bundesminister bzw. die sachlich zuständige Bundesministerin im Rahmen seines bzw. ihres Wirkungsbereichs.

(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 betreffen.

(4) Mit der Vollziehung von sonstigem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c sind die Bundesminister bzw. Bundesministerinnen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches nach dem BMG in der jeweils geltenden Fassung betraut.“