Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verpflichtungen Österreichs aufgrund geänderter Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Neufassung der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1 (im Folgenden als „Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821“ bezeichnet), machen eine Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, erforderlich.

Der Entwurf enthält folgende Änderungen des AußWG 2011:

1.     Änderungen am AußWG 2011 aufgrund der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821,

2.     Erleichterungen für die Wirtschaft im AußWG 2011 und

3.     formale Änderungen im AußWG 2011.

Der Entwurf behält die Grundstruktur des AußWG 2011 bei und integriert die erforderlichen Anpassungen in diese. Zu den Anpassungen im AußWG 2011 im Einzelnen:

1.     Änderungen aufgrund der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821

Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, die geänderten Sicherheitsbedrohungen und dem raschen technischen Fortschritt Rechnung trägt, macht eine Anpassung der begleitenden Vorschriften der Mitgliedstaaten, in Österreich des AußWG 2011, erforderlich:

-       Art. 9 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ermächtigt die Mitgliedstaaten, für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Dabei kann es sich um die Erstellung einer nationalen Kontrollliste handeln. Der Entwurf führt dementsprechend in einem neuen § 14a eine neue Verordnungsermächtigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die bei Bedarf als Basis für die Einführung einer nationalen österreichischen Kontrollliste dienen kann. Diese neue Rechtsgrundlage soll auch ein abgestimmtes Vorgehen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die nationale Kontrollliste erlassen und steht damit im Einklang mit der Mitteilung über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (European Economic Security Strategy, EESS) vom 20. Juni 2023 und dem am 24. Jänner 2024 veröffentlichten „Weißbuch Exportkontrollen“ COM(2024) 25 final.

-       Als wesentliche Neuerung stärkt die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in ihrem Art. 5 den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Exportkontrolle durch die schärfere Kontrolle von Exporten von Gütern der digitalen Überwachung. Dies erfordert neue verfahrensrechtliche Regelungen, um insbesondere bei Meldeverfahren den zeitlichen Rahmen abzustecken und Unsicherheiten hinsichtlich allfälliger Genehmigungspflichten möglichst zu begrenzen.

-       Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 enthält in ihrem Art. 8 auch neue Regelungen für technische Unterstützung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die bisherigen Regelungen über technische Unterstützung in den §§ 22ff AußWG 2011 sollen nach dem Entwurf nur mehr für Verteidigungsgüter gelten.

-       Anpassungen bei den Catch-all-Bestimmungen (Voraussetzungen, Fristen etc.): Aus Gründen der Rechtsklarheit und Verständlichkeit wird das Verfahren für die Vorschreibung besonderer Genehmigungspflichten mit Bescheid aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung der Menschenrechte weitgehend an das Verfahren zur Vorschreibung einer Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Bescheid angeglichen.

-       Der neue Titel „Sicherheitsexport-Gesetz“ (SichEx-G) hebt den verstärkten Fokus auf Sicherheitsaspekte im Außenhandel hervor, wie er sich aus den fundamental geänderten geopolitischen Rahmenbedingungen (vgl. u.a. Gemeinsame Mitteilung über eine Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit JOIN(2023) 20 final bzw. Österreichische Sicherheitsstrategie 2024) ergibt, nicht jedoch ohne gleichzeitig auch Chancen und Arbeitsplätze zu betonen, die mit der österreichischen Exportwirtschaft grundsätzlich einhergehen.

2.     Erleichterungen für die Wirtschaft

Mit dem Entwurf werden nachstehende Erleichterungen für die Wirtschaft eingeführt:

-       Erleichterte elektronische Antragstellung: Im Sinne einer fortschreitenden Digitalisierung soll die elektronische Antragstellung für alle Personen und Unternehmen auch ohne verantwortliche Personen möglich werden.

-       Aussetzung statt Widerruf: Waren bislang die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nachträglich nicht mehr gegeben, so war die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen. Nunmehr soll die Behörde verpflichtet werden, als gelinderes Mittel die Geltung einer Genehmigung mit Bescheid auszusetzen, wenn die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nicht ausreicht, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, die Behörde aber aufgrund konkreter Tatsachen davon ausgeht, dass innerhalb angemessener Frist, die ein halbes Jahr nicht übersteigen darf, wieder alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen werden.

-       Bei der Weitergabe von Verteidigungsgütern oder gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (gelisteten Dual-Use-Gütern) werden Hinweispflichten auf die exportkontrollrechtliche Einstufung eingeführt, damit diese Informationen zwischen mehreren Personen, denen eine Verantwortung für die Ausfuhr der Güter zukommen könnte, nicht verloren gehen.

-       Entkriminalisierung durch Meldepflichten statt Auflagen: Im Zusammenhang mit dem Inhalt von Genehmigungsbescheiden wird nun zwischen darin enthaltenen Auflagen und bloßen Meldepflichten unterschieden. Verstöße gegen die Meldepflichten sollen nur mehr verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden. Damit soll einerseits die Stigmatisierung der Betroffenen verhindert und andererseits die wirtschaftliche Effizienz der Sanktionierung von Verstößen (auch durch die Anwendungsmöglichkeit des Kumulationsprinzips) erhöht werden.

-       Überführung der Voranfrage in ein Genehmigungsverfahren: Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin soll die Möglichkeit erhalten, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit formloser Mitteilung zu ersuchen, einen Antrag auf Voranfrage als Genehmigungsantrag zu behandeln.

3.     Formale Änderungen

Im Entwurf werden folgende formale Änderungen allgemeiner Natur am AußWG 2011 vorgenommen, die mehrere einzelne Bestimmungen des Gesetzes betreffen:

-       Die Bezeichnung der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen wurde an das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, angepasst.

-       Datenschutz: Der Entwurf enthält neue Bestimmungen betreffend Datenverkehr und Datenschutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden als „DSGVO“ bezeichnet).

Schließlich sieht der Entwurf inhaltliche und formale Anpassungen betreffend das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997, (im Folgenden als „CWK“ bezeichnet) und das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975 (im Folgenden als „BTWK“ bezeichnet) vor.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich hinsichtlich der Änderung des AußWG 2011 auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei), hinsichtlich der Regelungen des 5. Abschnittes überdies auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung) und Z 15 (militärische Angelegenheiten). Gemäß Art. 102 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. In den wenigen von Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen wird der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus als einzige Instanz tätig.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Zwischen den Jahren 2012 und 2021 waren auf Grund des AußWG 2011 im Durchschnitt pro Jahr ca. 1.200 Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Verteidigungsgütern gemäß der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, ca. 600 Anträge auf Genehmigung von innergemeinschaftlichen Verbringungen von Verteidigungsgütern gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.6.2009 S. 1 und ca. 700 Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 zu bearbeiten. Überdies waren durchschnittlich etwas über 170 andere Verwaltungsverfahren, z. B. betreffend Feststellungsbescheide und Voranfragen, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass sich diese Zahlen durch die neuen Genehmigungs- und Meldeverfahren erhöht haben, wobei zu erwarten ist, dass sich dies fortsetzt. Insbesondere hat es betreffend Art. 5 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 bereits eine nicht unwesentliche Anzahl an Meldungen gegeben. Ein gewisser finanzieller Mehraufwand ist beim Bundesministerium für Finanzen im Hinblick auf die Mitwirkung der Zollbehörden an der Vollziehung zu erwarten. Eine exakte Schätzung dieser Kosten, die von der Kriminalitätsentwicklung, der Zahl der Verurteilungen und der Anzahl der betroffenen Zollverfahren abhängen, ist nicht möglich.

Zu den Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger bzw. Bürgerinnen und Unternehmen wird auf die Ausführungen im Vorblatt sowie auf die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Entwurf verwiesen.

Besonderer Teil

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Zu Z 1 (Titel):

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angesprochen, wird ein neuer Titel vorgesehen, da dies einer zeitgemäßen Terminologie entspricht. Dieser soll noch stärker fundamentale geopolitische Änderungen zum Ausdruck bringen. Auch weiterhin soll daher in der Umsetzung seitens der Behörde auf eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheit bzw. wirtschaftlicher Sicherheit einerseits, und den aus der österreichischen Exportwirtschaft erwachsenden Chancen und Arbeitsplätzen andererseits, besonders geachtet werden.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Bei Z 2 handelt es sich um die Anpassungen der Überschriften im Inhaltsverzeichnis des AußWG 2011.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 1 Z 10, § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a, § 1 Abs. 1 Z 13, § 1 Abs. 1 Z 18, § 1 Abs. 1 Z 22, § 1 Abs. 1 Z 24, § 1 Abs. 1 Z 27, § 1 Abs. 1 Z 34 und 35, § 1 Abs. 1 Z 37, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2):

Bei Z 3 handelt es sich um diverse Anpassungen in den Definitionen und bei den Wertgrenzen.

Zu § 1 Abs. 1 Z 4 und 5:

In § 1 Abs. 1 Z 4 werden Anpassungen vorgenommen, um die bisher nur durch ein Zusammenspiel mehrerer Bestimmungen festgelegte Definition von „Verteidigungsgütern“ (vgl. § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2 AußWG 2011 und § 1 der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 – 2. AußWV 2019, BGBl. II Nr. 6/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023), zu vereinfachen und an einer einzigen Stelle im AußWG 2011 zusammenzuführen. Änderungen des Anhangs der Richtlinie 2009/43/EG in der jeweils geltenden Fassung gelten mit dieser Änderung ab dem Tag nach Kundmachung der Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union als in österreichisches Recht umgesetzt. Mit dieser Anpassung erübrigt sich insbesondere auch die bisher in § 1 Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung, die damit ersatzlos entfallen kann.

§ 1 Abs. 1 Z 5 stellt weiterhin dem Begriff der „Verteidigungsgüter“ jenen der „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ gegenüber. Diese Ziffer wird an die Terminologie in Art. 2 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 angepasst. Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie sind bereits in der durch die Novelle unveränderten Definition von „Gütern“ in § 1 Abs. 1 Z 1 erfasst. Daher entfällt hier deren gesonderte nochmalige Erwähnung.

Zu § 1 Abs. 1 Z 6:

Bei der in § 1 Abs. 1 Z 6 vorgenommenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung des Zitates einer Rechtsvorschrift aus dem Zollrecht.

Zu § 1 Abs. 1 Z 10:

Bei den in § 1 Abs. 1 Z 10 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um die Streichung von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b. Diese Bestimmung bezieht sich auf den zeitweilig im AußWG 2011 enthaltenen § 25a, vgl. Einführung des § 25a durch Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 37/2013. Dieser wurde im Zuge der Einführung des Bundesgesetzes über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG), BGBl. I Nr. 87/2020, aufgehoben.

Zu § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a:

Bei den in § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a vorgenommenen Änderungen handelt es sich um die Anpassung der Definition von „Ausfuhr“ an die Definition in Art. 2 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.

Zu § 1 Abs. 1 Z 13:

Bei den in § 1 Abs. 1 Z 13 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um die Anpassung der Definition der „Durchfuhr“ an die Definition in Art. 2 Abs. 11 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.

Zu § 1 Abs. 1 Z 18:

Bei den in § 1 Abs. 1 Z 18 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um die Anpassung der in § 1 Abs. 1 Z 18 enthaltenen Definition von „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“. Die Definition wird zur leichteren Verständlichkeit klarer strukturiert. Der Güterbegriff in § 1 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011 umfasst neben physischen Waren auch Technologie und Software. Wird genehmigungspflichtige Software bzw. Technologie innerhalb der Europäischen Union geliefert bzw. befördert, wird damit gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 18 der Tatbestand der „Verbringung“ erfüllt.

Die derzeitige Formulierung des § 1 Abs. 1 Z 18 AußWG 2011 unterscheidet zwischen zwei Fallkonstellationen, „Lieferung“ oder „Beförderung“. Durch diese Normierungen sind zwar auch die Bereitstellung, die Übermittlung und die Weitergabe mittels elektronischer Medien sowie die mündliche Weitergabe erfasst. Allerdings ist diese Formulierung unklar und führte immer wieder zu Problemen im Vollzug. Daher werden die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z 18 nunmehr im Sinne der Rechtsklarheit ausdrücklich näher präzisiert.

Durch die neue Formulierung werden somit keine neuen Tatbestände eingeführt. Sie soll lediglich die Rechtsklarheit erhöhen. Zudem wird damit der Tatbestand der „Verbringung“ in § 1 Abs. 1 Z 18 an den Tatbestand der „Ausfuhr“ in § 1 Abs. 1 Z 11 legistisch angepasst.

Zu § 1 Abs. 1 Z 22:

Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 enthält eine unmittelbar anwendbare Definition technischer Unterstützung und des Erbringers bzw. der Erbringerin technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Definitionen umfassen auch die Erbringung von technischer Unterstützung an Personen aus Drittstaaten, die sich vorübergehend im Gebiet der EU aufhalten. Die bisherige Z 22 in § 1 Abs. 1 ist daher in Anpassung an die Definitionen in Art. 2 Abs. 9 und 10 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 um eine neue lit. c zu ergänzen. Aufgrund der Aufnahme der neuen lit. c kann der bisherige § 79 Abs. 1 Z 23 entfallen, der genau diesen Fall als Umgehungstatbestand unter Strafe gestellt hat, da das Zuwiderhandeln gegen das Verbot oder die Genehmigungspflicht im Zusammenhang mit technischer Unterstützung bereits aufgrund des geltenden § 79 Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine gerichtliche strafbare Handlung darstellt.

Zu § 1 Abs. 1 Z 24:

In § 1 Abs. 1 Z 24 ist die Bezugnahme auf den EG-Vertrag obsolet, daher wurde die Formulierung angepasst.

Zu § 1 Abs. 1 Z 27:

Bei der in § 1 Abs. 1 Z 27 vorgenommenen Änderung handelt es sich um eine Klarstellung.

Zu § 1 Abs. 1 Z 34 und 35:

Bei den in § 1 Abs. 1 Z 34 und 35 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um eine Anpassung der in § 1 Abs. 1 Z 34 und 35 enthaltenen Definitionen der Chemikalien der Kategorien 4 und 5. Diese werden an die Definitionen der CWK angepasst.

Zu § 1 Abs. 1 Z 37:

Bei den in § 1 Abs. 1 Z 37 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um eine Korrektur der bisherigen Bezeichnung „Biotoxinkonvention (BTK)“ in die richtigere nunmehrige Bezeichnung „Biotoxinwaffenkonvention (BTWK)“.

Zu § 1 Abs. 2:

Im Hinblick auf die neue Definition der „Verteidigungsgüter“ in § 1 Abs. 1 Z 4 kann die bisher in § 1 Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung entfallen. Der bisherige Abs. 3 wird zum neuen Abs. 2, in dem auch eine Anpassung der Bezeichnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin an das BMG unter Berücksichtigung beider Geschlechter vorgenommen wurde.

Zu § 2 Abs. 2:

Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 zur Ermittlung des Wertes bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann entfallen, da Wertgrenzen für die Einfuhr nur mehr in unionsrechtlichen Vorschriften vorkommen können. Der Regelungsinhalt des bisherigen § 2 Abs. 1 ist hingegen weiterhin zur Auslegung von Wertangaben in Genehmigungsbescheiden heranzuziehen.

Zu Z 3, 4 bis 11, 21 bis 26, 28 bis 30, 32 bis 34, 38 bis 40, 42 bis 46, 48, 51, 55, 56, 59, 65, 70, 73, 75, 81 bis 83 und 88 (§ 1 Abs. 1 Z 12; § 1 Abs. 1 Z 12 lit. a; § 1 Abs. 1 Z 12 lit. b; § 1 Abs. 1 Z 14; § 1 Abs. 1 Z 15 lit. c; § 1 Abs. 1 Z 17; § 1 Abs. 1 Z 19; § 1 Abs. 1 Z 20; § 1 Abs. 1 Z 21; § 3 Abs. 1 Z 3; § 3 Abs. 3; § 6 Abs. 2 Z 1; § 6 Abs. 2 Z 2; § 6 Abs. 2 Z 6; § 8 Abs. 1; § 10 Abs. 2 Z 4; § 11 Abs. 3; § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4; § 28 Abs. 3 Z 1; § 28 Abs. 4; § 28 Abs. 5 Z 1; § 28 Abs. 5 Z 2; §§ 29 Abs. 1, 2 und 3, 33 Abs. 2 und 4, 39 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 69 Abs. 2; § 30 Abs. 1; § 30 Abs. 2 zweiter Satz; § 30 Abs. 4; § 32 Abs. 1; § 32 Abs. 2; § 32 Abs. 3; § 33 Abs. 5; § 34 Abs. 1; § 34 Abs. 2; § 36 Abs. 1; § 36 Abs. 2 Z 5; § 36 Abs. 4; § 37 Abs. 1 Z 2 und 3; § 37 Abs. 3 Z 2; § 40 Abs. 3; § 43 Z 2; § 47; § 48; § 49 Abs. 2 Z 1; § 54 Abs. 2 Z 3; § 58; § 70 Abs. 1 Z 2 erster Satz; § 70 Abs. 1 Z 2 letzter Satz; § 71 Abs. 1; Überschrift zum 9. Hauptstück; § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3; § 83 Abs. 5 und § 90 Abs. 1):

Bei den in diesen Ziffern vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Mann und Frau an der betreffenden Stelle im Gesetzestext.

Zu Z 12, 31, 36, 60, 67 und 69 (§ 13 Abs. 3; § 31 Abs. 2 und 3; § 33 Abs. 3 erster Satz; § 54 Abs. 2 Z 4; § 63; § 68):

Bei den in diesen Ziffern enthaltenen Änderungen handelt es sich einerseits um Anpassungen der Bezeichnung der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen an das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, andererseits um Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Mann und Frau an der betreffenden Stelle im Gesetzestext.

Zu Z 13 (3. Hauptstück 1. bis 3. Abschnitt):

Bei den in Z 13 enthaltenen Änderungen handelt es sich um diverse Anpassungen im Regelungsinhalt des 3. Hauptstücks des AußWG 2011. Statt – wie bisher – in lediglich drei Abschnitte, soll das 3. Hauptstück nunmehr neu in fünf Abschnitte gegliedert werden.

Der 1. Abschnitt im 3. Hauptstück soll allgemeine Beschränkungen und Arten von Genehmigungen im Güterverkehr mit Drittstaaten regeln.

Zu § 14:

In § 14 Abs. 1 Z 1 kann der Verweis auf § 1 Abs. 2 entfallen, da sich die bisher darin enthaltene Verordnungsermächtigung durch die Neuregelung der Begriffsbestimmung von „Verteidigungsgütern“ in § 1 Abs. 1 Z 4 erübrigt. Auf der einfachgesetzlichen Grundlage von § 14 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 waren Vorgänge genehmigungspflichtig, für die restriktive Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Genehmigungspflicht vorschrieben. Umfang und Inhalt dieser völkerrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungspflichten waren mit Verordnung auf der Grundlage einer im bisherigen § 25 enthaltenen Verordnungsermächtigung näher festzulegen. Nunmehr soll im 3. Hauptstück ein neuer 5. Abschnitt die Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen gesamthaft regeln. Der bisherige Regelungsinhalt des § 14 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011, d.h. die Genehmigungspflicht auf einfachgesetzlicher Grundlage, findet sich nunmehr in einem neuen § 25a Z 2. Daher kann der bisherige § 14 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 entfallen. § 14 Abs. 2 AußWG 2011 war Grundlage für eine mit Verordnung geregelte Ausnahme von der Ausfuhrkontrolle für bestimmte mitgeführte Waffen zum rein persönlichen Gebrauch (insbesondere Jagd, Sportausübung) samt Munition, mit strikter Stückzahlbegrenzung. Diese Ausnahmen werden nunmehr von Art. 7 bzw. Art. 9 der unmittelbar anwendbaren Feuerwaffen-Verordnung (EU) Nr. 258/2012 abgedeckt. Daher kann die bisher in § 14 Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung ersatzlos entfallen. Die neuen Abs. 2 und 3 in § 14 übernehmen den Regelungsinhalt der bisherigen Abs. 3 und 4. Die im bisherigen § 14 Abs. 3Z 2 enthaltene Voraussetzung für die Festlegung einer nationalen Genehmigungspflicht im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs soll nunmehr um die Möglichkeit erweitert werden, eine solche Genehmigungspflicht auch im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit anderer EU-Mitgliedstaaten festlegen zu können.

Zu § 14a:

Mit den nunmehr in einem neuen § 14a zusammengeführten Verordnungsermächtigungen soll eine Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne einer nationalen Kontrollliste unter bestimmten Voraussetzungen in einem beschleunigten Verfahren eingeführt werden können. Damit gewinnt Österreich an Handlungsfähigkeit angesichts einer Zunahme geopolitischer Spannungen, die Solidarität gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten erfordert, da eine EU-weite Kontrollregelung im Rahmen der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 nur möglich ist, wenn sich die Exportkontrollregime auf eine Regelung einigen. Art. 9 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ermächtigt die Mitgliedstaaten, für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen vorzuschreiben. Von dieser Möglichkeit haben in jüngster Zeit mehrere EU-Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht, insbesondere deswegen, weil die Listung bestimmter kritischer Güter in den Exportkontrollregimen im Moment scheitert. Im Sinne eines EU-weit einheitlichen Vollzuges kann in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass auch Österreich auf solche nationalen Kontrolllisten zurückgreifen sollte, um einen einheitlichen Vollzug der Exportkontrolle im Gleichklang mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu begünstigen. Diese Ermächtigung umfasst alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck und schließt insbesondere auch Güter für digitale Überwachung mit ein. Maßgebliche Voraussetzungen für die Erlassung derartiger Verordnungen sollen alternativ sein, dass entweder ein anderer EU-Mitgliedstaat eine solche Genehmigungspflicht bereits in seinem nationalen Recht eingeführt hat, oder ein Vorschlag, diese Güter in die Liste der genehmigungspflichtigen Güter aufzunehmen, in einem der internationalen Nichtverbreitungs- und Exportkontrollregime in Diskussion steht. Damit soll der Güterkreis gesetzlich eingeschränkt werden, auf den sich eine nationale Kontrollliste beziehen kann. Gemäß § 14a Abs. 2 sind auch nach § 14a Abs. 1 erlassene Verordnungen, mit denen eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre jeweilige Erlassung weggefallen sind.

Bei den in diesen Ziffern enthaltenen Änderungen handelt es sich um Anpassungen der Bezeichnung der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen an das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025.

Zu § 15:

§ 15 übernimmt den Regelungsinhalt über nationale Allgemeingenehmigungen aus dem geltenden § 16 AußWG 2011. Der Regelungsinhalt des bisherigen § 15 AußWG 2011, d.h. die Vorschreibung besonderer Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) mit Bescheid, findet sich im neuen § 19.

Zu § 16:

§ 16 übernimmt den Regelungsinhalt über Globalgenehmigungen aus dem bisherigen § 17 AußWG 2011.

Zu § 17:

§ 17 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsinhalt über Verbote aus § 18 AußWG 2011. In § 17 Abs. 1 Z 1 erfolgt eine terminologische Angleichung an die CWK, weshalb der bisherige Ausdruck „Vertragspartei“ durch den in der CWK gebräuchlichen Ausdruck „Vertragsstaat“ ersetzt wird. Das Verbot der Weiterausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 in § 17 Abs. 1 Z 2 ergibt sich aus Teil VI Abschnitt B Absatz 4 der CWK.

Im geltenden AußWG 2011 sind die Bestimmungen über Verbote zur Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen einerseits in § 18 Abs. 1 Z 3 und andererseits in § 25 Z 2 geregelt. Diese Regelung ist jetzt nur mehr im neuen § 25a Z 2 enthalten.

Zu § 18:

§ 18 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsinhalt über Meldepflichten aus dem bisherigen § 19 AußWG 2011. § 18 Abs. 1 bis 4 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 2 bis 5 AußWG 2011.

Die bisherige Verordnungsermächtigung in § 19 Abs. 1 iVm § 25 Z 2 findet sich nunmehr im neuen § 25a Z 2. Die bisher in § 19 Abs. 3 enthaltene Verordnungsermächtigung, eine Meldepflicht für bestimmte Vorgänge betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festzulegen, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, wird in den neuen § 18 Abs. 2 übernommen. Der bisherige Regelungsinhalt wird in einer neuen Z 4 dieses Paragraphen um die Erbringung technischer Unterstützung ergänzt, um der Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und der Ermächtigung zur nationalen Ausdehnung dieser Meldepflicht in Art. 8 Abs. 5 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 Rechnung zu tragen. Bisher ist die technische Unterstützung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in den geltenden §§ 22 bis 24 AußWG 2011 in Form von Verboten, Genehmigungspflichten und Ausnahmen geregelt. Da Art. 8 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 nunmehr die technische Unterstützung für Dual-Use-Güter unmittelbar anwendbar regelt, werden die Regelungen betreffend technische Unterstützung in den §§ 22 bis 24 ausschließlich auf Verteidigungsgüter beschränkt. Nach Art. 8 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 hat der Erbringer bzw. die Erbringerin technischer Unterstützung, der bzw. die technische Unterstützung für gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, und dem bzw. der bekannt ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind, die zuständige Behörde von dem geplanten Vorgang zu informieren. Auf der Grundlage dieser Information entscheidet sodann die zuständige Behörde, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll und unterrichtet diesfalls den Erbringer bzw. die Erbringerin technischer Unterstützung von der vorgeschriebenen Genehmigungspflicht. Nach Art. 8 Abs. 5 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 kann ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Erbringung technischer Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn eine Person oder Gesellschaft, die technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Verordnungsermächtigung im neuen § 18 Abs. 2 Z 4 ermöglicht es dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Erbringern bzw. Erbringerinnen technischer Unterstützung mit Verordnung eine solche erweiterte Meldepflicht vorzuschreiben, wie sie für die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck schon länger besteht. Damit dient die in § 18 Abs. 2 normierte Verordnungsermächtigung als begleitende Rechtsvorschrift auf nationaler Ebene für Art. 8 Abs. 5 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.

§ 18 Abs. 3 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 19 Abs. 4. Er legt fest, auf welche Informationen sich die mit einer Verordnung nach den nunmehrigen § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 festgelegte Meldepflicht bezieht.

§ 18 Abs. 4 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 19 Abs. 5 und regelt das Erfordernis einer Vorlage des Nachweises der Endverwendung im Bestimmungsland.

Der neue 2. Abschnitt im 3. Hauptstück regelt sämtliche Beschränkungen im Güterverkehr mit Drittstaaten, die im Einzelfall festgelegt werden können.

Zu § 18a:

Der neue § 18a übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 19 Abs. 6 und 7 AußWG 2011. Der neue § 18a Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 6, der neue § 18a Abs. 2 dem bisherigen § 19 Abs. 7. Die bisher vorgesehenen Fristen für Mitteilungen und die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht haben sich in der Praxis als nicht vollziehbar herausgestellt. Im Großteil der anderen EU-Mitgliedstaaten sind weit längere Entscheidungsfristen vorgesehen. Längere Entscheidungsfristen sind insbesondere deshalb erforderlich, da in diesen Fällen oft schwierige Abwägungsentscheidungen zu treffen sind.

Im neuen § 18a werden daher nachstehende drei Fristen neu geregelt:

-       Erstens die Frist, binnen derer der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich den Eingang einer vollständigen Meldung als fristauslösendes Ereignis bestätigt. Im neuen § 18a Abs. 1 wird die bisher in § 19 Abs. 6 geregelte Frist von lediglich drei Arbeitstagen ab Einlangen der vollständigen Meldung, um deren Eingang schriftlich zu bestätigen, auf nunmehr fünf Arbeitstage erstreckt.

-       Zweitens die Frist, binnen derer seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Bescheid die Mitteilung zu erfolgen hat, dass die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht erforderlich sein könnte, um eine umfassendere Prüfung eines gemeldeten Sachverhalts zu ermöglichen. In § 18a Abs. 1 wird die bisher in § 19 Abs. 6 AußWG 2011 geregelte Frist von lediglich zwei Wochen ab Einlangen der vollständigen Meldung, um für den gemeldeten Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, in eine Frist von einem Monat ab Einlangen einer Meldung gemäß § 18 umgewandelt, um die begründete Annahme mitzuteilen, dass eine Genehmigungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben sein könnte.

-       Drittens die Frist, binnen derer die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht mit Bescheid zu erfolgen hat. Im neuen § 18a Abs. 2 wird die bisher in § 19 Abs. 6 AußWG 2011 geregelte Frist von zwei Wochen, um mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, auf nunmehr zwei Monate ab Vorliegen aller zur Beurteilung einer Genehmigungspflicht erforderlichen Informationen erstreckt.

Zu § 19:

§ 19 Abs. 1 Z 1 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsinhalt des bisherigen § 15 Abs. 1. Die dort geregelte Unterrichtungspflicht über eine Genehmigungspflicht für Vorgänge betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird in den neuen § 19 Abs. 1 Z 1 überführt und um Fälle der technischen Unterstützung ergänzt, um Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 Rechnung zu tragen. Zudem wird die Unterrichtungspflicht im neuen § 19 Abs. 1 Z 2 um eine Unterrichtungspflicht betreffend Güter für digitale Überwachung erweitert, um Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 Rechnung zu tragen. Nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ist die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer bzw. die Ausführerin von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können. Aus Gründen der Klarheit und des Rechtsschutzes hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Erbringer bzw. der Erbringerin technischer Unterstützung, dem Ausführer bzw. der Ausführerin, dem Vermittler bzw. der Vermittlerin, dem Durchführer bzw. der Durchführerin mit Bescheid über die für einen Vorgang bestehende Genehmigungspflicht auf europarechtlicher Grundlage zu unterrichten. Dabei ist anzugeben, welche Umstände bekannt geworden sind, aus denen der konkrete Vorgang unter eine der Genehmigungspflichten auf europarechtlicher Grundlage (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) fällt. In § 19 Abs. 1 Z 2 werden jene Verwendungen aufgeführt, die für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung eine Genehmigungspflicht auslösen.

Der neue § 19 Abs. 2 behandelt den Fall, dass dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus nicht alle für die Beurteilung einer Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlichen Informationen vorliegen. Für diesen Fall wird eine Pflicht der Behörde eingeführt, gegebenenfalls die für ihre Beurteilung einer Genehmigungspflicht noch fehlenden konkreten entscheidungsrelevanten Informationen genau zu bezeichnen und deren Vorlage binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten. Ab diesem Auftrag darf der gegenständliche Vorgang nicht mehr durchgeführt werden.

Der neue § 19 Abs. 3 adaptiert zudem das Verfahren, indem er die bisher sehr knappe Frist der Behörde von drei Arbeitstagen für die Beurteilung, ob die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht für den konkreten Vorgang betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich ist, auf nunmehr zwei Monate ausdehnt. Da schon in der bisherigen Frist von drei Arbeitstagen die Tage des Postlaufes zu berücksichtigen waren, war die bisherige Frist an der zeitlichen Untergrenze bemessen. Nunmehr soll nicht nur die Entscheidung über die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht, sondern auch die Zustellung des Bescheids, mit dem die Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, innerhalb dieser zweimonatigen Frist erfolgen. Zudem regelt Abs. 3 den Beginn des Fristenlaufs näher und stellt klar, dass die Frist zur Beurteilung der Genehmigungspflicht für die Behörde erst ab Vorliegen aller zur Beurteilung einer Genehmigungspflicht erforderlichen Informationen zu laufen beginnt. Ab Zustellung der bescheidmäßigen Vorschreibung bzw. Unterrichtung von der Genehmigungspflicht auf europarechtlicher Grundlage darf der Vorgang nicht ohne Genehmigung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus durchgeführt werden. § 19 Abs. 3 normiert eine Pflicht der Behörde, den Betroffenen bzw. die Betroffene bei Vorliegen aller zur Beurteilung der Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlichen Informationen über den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 19 Abs. 1 zu unterrichten.

Der neue § 19 Abs. 4 stellt klar, ab wann der beabsichtigte Vorgang nicht mehr durchgeführt werden darf.

Der neue § 19 Abs. 5 stellt klar, dass bei nicht fristgerechter Entscheidung der Behörde über die Festsetzung einer Genehmigungspflicht nicht weiter mit der Durchführung des Vorgangs zugewartet werden muss. Läuft die Frist von drei Monaten aus, ohne dass die Behörde dem bzw. der Betroffenen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den konkreten Vorgang vorschreibt, darf der Vorgang durchgeführt werden. Unterrichtet hingegen die Behörde innerhalb dieser Frist den Betroffenen bzw. die Betroffene von der Vorschreibung einer Genehmigungspflicht, muss ein entsprechender Antrag auf Genehmigung des Vorgangs gestellt werden. Der neue § 19 Abs. 6 baut auf dem bisherigen § 15 Abs. 4 AußWG 2011 auf und spiegelt die in Art. 4 Abs. 1 lit. b Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 enthaltene Definition für militärische Endverwendung wider, um Unsicherheiten bezüglich der konkreten Auslegung zu vermeiden.

Zu § 20:

§ 20 regelt die Vorschreibung besonderer Genehmigungspflichten mit Bescheid aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung der Menschenrechte. Schon die bisherige Regelung in § 20 AußWG 2011 sieht eine amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vor. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Verständlichkeit wird das nunmehrige Verfahren für die Vorschreibung an das im neuen § 19 geregelte Verfahren zur Vorschreibung einer Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Bescheid weitgehend angeglichen.

§ 20 Abs. 1 ist nationaler Auffangtatbestand für Fälle, die nicht bereits von den Bestimmungen betreffend besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß den neuen §§ 18a und 19 erfasst sind. § 20 Abs. 1 kann unabhängig davon herangezogen werden, ob die Behörde zu einer begründeten Annahme im Zuge eines Antragsverfahrens oder außerhalb eines solchen gelangt. Während die in § 20 AußWG 2011 geltende Fassung enthaltene Ermächtigung noch Fälle der „Aus- oder Durchfuhr“ erfasste, soll die im nunmehrigen § 20 AußWG 2011 enthaltene Ermächtigung deswegen auf Fälle der „Ausfuhr“ beschränkt werden, weil Art. 9 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 die Ermächtigung zur Ergreifung nationaler Maßnahmen auf die Ausfuhr beschränkt. Durchfuhren können ausschließlich im Rahmen von Art. 7 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 genehmigungspflichtig gestellt oder verboten werden. Daher kann die Erwähnung der Durchfuhr entfallen.

Die Abs. 2 bis 5 im neuen § 20 werden an die Abs. 2 bis 5 im nunmehrigen § 19 angeglichen. Die Verfahrensbestimmungen beider Bestimmungen sollen daher aneinander angeglichen werden, um eine Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe zu erreichen. Da die Frist im neuen § 20 Abs. 3 nicht durch eine Meldung ausgelöst wird, sondern durch ein Wissen der Behörde, wird hier allerdings – abweichend von der im neuen § 19 Abs. 3 normierten Frist von drei Monaten – eine Frist von acht Wochen für ausreichend erachtet.

Der Regelungsinhalt des bisherigen § 20 Abs. 5 AußWG 2011 kann deswegen ersatzlos entfallen, weil Transitflüge mit Zwischenlandung von der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 als Durchfuhr erfasst und die Befugnisse der Exportkontrollbehörden in Art. 7 dieser Verordnung abschließend geregelt sind.

Zu § 20a:

Im neuen § 20a werden gemeinsame Regelungen für Beschränkungen im Einzelfall zusammengeführt, denen sich der nunmehrige 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks widmet.

§ 20a Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen von der Vorschreibung einer Genehmigungspflicht im Einzelfall zu verständigen. Dies dient der Überwachung der Genehmigungspflicht durch die dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen unterstellten Zollbehörden. Sollte der Ausführer bzw. die Ausführerin eine Ausfuhranmeldung über einen Vorgang einbringen, der einer von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorgeschriebenen Genehmigungspflicht unterliegt und die entsprechende Genehmigung der Ausfuhranmeldung nicht beilegen, hätte sich der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen bei dem Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus über den Status der Genehmigung für den betreffenden Vorgang zu erkundigen. Mangels Vorliegen einer Genehmigung für einen genehmigungspflichtigen Vorgang hätten die Zollbehörden die Ausfuhr zu verweigern.

§ 20a Abs. 2 baut auf dem Regelungsinhalt des bisherigen § 20 Abs. 2 AußWG 2011 auf, wobei er die besonders zweckdienlichen Informationen über Vorgänge näher spezifiziert. Er ermöglicht allen Bundesministern und Bundesministerinnen den Informationsaustausch mit dem Bundesminister bzw. mit der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er stellt sicher, dass andere Bundesminister bzw. Bundesministerinnen dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Feststellungen über Sachverhalte zu Vorgängen mitteilen können, für die eine Genehmigungspflicht gemäß den §§ 18a, 19 oder 20 bestehen oder vorzuschreiben sein könnte.

§ 20a Abs. 3 dient der Klarstellung, dass sich die Genehmigungspflicht auf alle im Bescheid umschriebenen Vorgänge erstreckt. Davon sind auch alle im Wesentlichen identischen Vorgänge erfasst, das sind Vorgänge, die Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften betreffen und an denen dieselben Empfänger oder Endverwender bzw. Empfängerinnen oder Endverwenderinnen beteiligt sind. Dies hat zur Folge, dass der Bescheidadressat bzw. die Bescheidadressatin vor Durchführung eines im Wesentlichen identischen Vorgangs einen Antrag auf Genehmigung einzubringen hat.

Weiters wird klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht unabhängig davon aufrecht bleibt, ob im Falle der Erteilung einer befristeten Genehmigung diese gänzlich, teilweise oder nicht ausgeschöpft wurde. Die befristete Genehmigung kann im Zeitablauf erlöschen, die Genehmigungspflicht jedoch bleibt jedenfalls aufrecht.

Zu § 21:

Ein neuer 3. Abschnitt im 3. Hauptstück ist eigens den bereits bisher in § 21 geregelten Importzertifikaten gewidmet. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Regelungsinhalt betreffend Importzertifikate. Importzertifikate stellen keine Importgenehmigung dar und können solche auch nicht ersetzen.

Zu Z 14 (Abschnittsbezeichnung 3. Hauptstück – neuer 4. Abschnitt):

Der Regelungsinhalt des bisherigen 2. Abschnitts im 3. Hauptstück über „Technische Unterstützung“, in den bisherigen §§ 22 bis 24 AußWG 2011 wird nunmehr in einen neu als „4. Abschnitt“ bezeichneten Abschnitt übernommen. Dabei wird aber der Anwendungsbereich der Regelungen für technische Unterstützung auf Verteidigungsgüter eingeschränkt, da Art. 8 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 die technische Unterstützung für Dual-Use-Güter unmittelbar anwendbar verbindlich regelt.

Zu Z 15 (§ 22):

Die im Gesetz nicht definierten Begriffe „Waffen“ und „waffenfähige Systeme“ im bisherigen § 22 Z 2a AußWG 2011 werden im Interesse der Rechtsklarheit durch den in § 1 Abs. 1 Z 4 definierten Begriff „Verteidigungsgüter“ ersetzt.

Zu Z 16, 20, 27, 35, 41, 47, 55, 62, 69, 71, 76 und 89 (§ 23 Abs. 1; §§ 28 Abs. 1 und 4, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 4, 31 Abs. 1, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 und 4, 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 61 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 72, 73; § 29 Abs. 3; § 33 Abs. 2, 4 und 5; § 35 Abs. 1; § 39 Abs. 1; § 40 Abs. 1; § 47; § 48; § 55 Abs. 1; § 66; § 67; § 69 Abs. 2; § 70 Abs. 2; § 76 Abs. 2; § 77 Abs. 2 und 3; § 78; § 91 Abs. 3):

Bei den in diesen Ziffern enthaltenen Änderungen handelt es sich um Anpassungen der Bezeichnung der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen an das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025.

Zu Z 17 (§ 24):

Bereits nach der bisherigen Rechtslage unterliegt die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen gemäß § 177a Strafgesetzbuch (StGB) der gerichtlichen Strafbarkeit. Aus Gründen der Rechtsklarheit für die Normunterworfenen und aufgrund der Schwere der mit einem Zuwiderhandeln verbundenen Sanktion soll dies an dieser Stelle nunmehr ausdrücklich erwähnt werden.

Zu Z 18 (Bezeichnung des 5. Abschnitts im 3. Hauptstück, § 25 neu, § 25a, § 25b neu):

Im Hinblick auf die neue Abschnittsgliederung im 3. Hauptstück wird der bisherige 3. Abschnitt nun als 5. Abschnitt bezeichnet.

Zu § 25 neu:

Vor dem bisherigen § 25 wird ein neuer § 25 samt Überschrift über Beschränkungen eingefügt. Die bisher in § 14 Abs. 1 Z 4, § 18 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 1 enthaltenen Beschränkungen werden nunmehr in diesem neuen § 25 zusammengefasst.

Zu § 25a:

Der bisherige § 25 AußWG 2011 erhält die neue Paragraphenbezeichnung § 25a bei gleichbleibendem Regelungsinhalt.

Zu § 25b neu:

§ 25b führt eine neue Verordnungsermächtigung ein, auf deren Grundlage Vorgänge genehmigt werden können, die andernfalls durch restriktive Maßnahmen der Europäischen Union verboten wären. Restriktive Maßnahmen der Europäischen Union sehen trotz Verboten regelmäßig Ausnahmegründe vor, die eine Genehmigung durch national zuständige Behörden ermöglichen. Die neu einzuführende Verordnungsermächtigung dient dazu, Anträge auf Genehmigung für bestimmte unkritische Fallgruppen und unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit Verordnung genehmigen zu können. Eine solche Ermächtigung ist derzeit bereits im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022 idgF, im Zusammenhang mit Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1745, ABl. L vom 24.06.2024, enthalten. Beispielhaft zu nennen wären in den restriktiven Maßnahmen enthaltene Ausnahmegründe u.a. für diplomatische und konsularische Vertretungen oder die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene Tochtergesellschaften europäischer Unternehmen.

Zu Z 19 (§ 27):

Die Anpassungen in Z 19 überführen den Regelungsinhalt des derzeitigen § 7 1. AußWV 2011 über die Ausnahmen von den Genehmigungspflichten bei der Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union in das AußWG 2011. Es handelt sich um eine rein sprachliche Präzisierung am AußWG 2011 aus Gründen der Rechtsklarheit. Eine Änderung der Rechtslage ist mit dieser Zusammenführung für den Normadressaten insgesamt nicht verbunden.

Zu Z 37 (§ 33 Abs. 4):

Bei Z 37 handelt es sich um eine rein sprachliche Anpassung.

Zu Z 49 (Überschrift zum 5. Hauptstück):

Bei Z 49 handelt es sich um eine rein sprachliche Anpassung in der Überschrift zum 5. Hauptstück.

Zu Z 50 (§ 41, § 42):

Zu § 41:

Bei Z 50 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Mittel zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, sind bereits gemeinsam in § 1 Abs. 1 Z 36 als Chemikalien der Kategorie 6 definiert.

Zu § 42:

Der nunmehrige § 42 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Der Erwerb von Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I der Biotoxinwaffenkonvention, d.h. von Agenzien und Toxinen in Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, ist bereits gemäß § 41 Z 5 verboten. Die darüber hinaus gehende Genehmigungspflicht gemäß dem geltenden § 42 Abs. 1 Z 3 ist von der BTWK nicht geboten. Bei Z 50 handelt es sich daher um den Entfall dieser über die Vorgaben der BTWK hinausgehenden Genehmigungspflicht.

Zu Z 52 (§ 44 Abs. 1):

Bei Z 52 handelt es sich um Änderungen bei den Meldepflichten für Chemikalien. Die Meldepflichten für Chemikalien der Kategorien 2 und 3 werden entsprechend den Vorgaben der CWK unterschiedlich ausgestaltet. Bei Chemikalien der Kategorie 3 entfällt die Meldepflicht für Verarbeitung und Verbrauch. Bei allen Kategorien wird einheitlich der Begriff „herstellen“ verwendet, der Begriff „zurückbehalten“ kann gestrichen werden, weil er durch die Begriffe „besitzen“ und „lagern“ bereits abgedeckt ist, und statt der Weitergabe sind nur mehr die Ausfuhr und die Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat meldepflichtig. Die bisher in § 44 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Meldepflichten für Chemikalien der Kategorie 6 können entfallen, da auch die CWK für Chemikalien dieser Kategorie keine Meldepflichten enthält.

Zu Z 53 (§ 44 Abs. 3):

Bei Z 53 handelt es sich um eine Änderung an der Nachfolgebestimmung des bisherigen § 44 Abs. 3. Sie ist durch den Entfall der Meldepflichten für Chemikalien der Kategorie 6, den Entfall des bisherigen § 44 Abs. 1 Z 4, bedingt.

Zu Z 54 (§ 45 Abs. 1):

Die bisher in § 18 Abs. 1 Z 1 geregelten Verbote werden nunmehr in § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 geregelt, weshalb der Verweis abzuändern war.

Zu Z 55 (§ 46):

Die in Z 55 vorgesehenen Änderungen tragen dem Entfall der Genehmigungspflichten in den bisherigen § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Rechnung.

Zu Z 57 (§ 50):

Bei Z 57 handelt es sich einerseits um Anpassungen, die der besseren sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in diesem Bundesgesetz durch Verwendung eines geschlechtsneutralen bzw. geschlechtsabstrakten Ausdrucks „verantwortliche Personen“ dienen. Andererseits sieht Z 57 in § 50 Abs. 5 und 6 inhaltliche Änderungen vor, mit denen die Eigenverantwortung der Unternehmen gestärkt und obrigkeitliches Handeln auf das Notwendige beschränkt wird.

In § 50 Abs. 5 werden inhaltliche Anpassungen vorgenommen: Statt der bisherigen Abberufung einer verantwortlichen Person durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Bescheid, sehen die Anpassungen nunmehr in erster Linie vor, dass die Person oder Gesellschaft, die die verantwortliche Person bestellt, diese selbst unverzüglich abberuft, wenn eine verantwortliche Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Der in § 50 Abs. 6 neu eingefügte Regelungsinhalt sieht vor, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter den Voraussetzungen des Abs. 5 die Abberufung nunmehr lediglich dann subsidiär mit Bescheid aufzutragen hat, wenn die Person oder Gesellschaft, die die verantwortliche Person bestellt hat, sie nicht bereits selbst abberuft.

§ 50 Abs. 7 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 50 Abs. 6.

§ 50 Abs. 8 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 50 Abs. 7.

Zu Z 58 (§ 53):

Bei Z 58 handelt es sich um Änderungen, die die Vereinfachung der Einbringung von Anträgen und Meldungen in elektronischer Form bezwecken, um der technologischen Entwicklung angemessen Rechnung zu tragen.

Das Ziel der Änderung in der Nachfolgebestimmung des bisherigen § 53 Abs. 1 über die elektronische Antragstellung ist es, keine elektronischen Medien wie USB-Sticks oder externe Festplatten übermittelt zu bekommen, sondern die elektronische Antragstellung über Online Portale und digitale Datenübermittlung zu unterstützen. Der Ausdruck „elektronische Form“ umfasst die jeweils gebräuchliche Art der Datenübermittlung und motiviert zur Verwendung von allgemein zugänglichen Online Portalen, elektronischen Formularen und heutzutage eingesetzten elektronischen Authentifizierungsmethoden (ID-Austria als Nachfolger der Handysignatur).

Durch die Streichung des bisherigen § 53 Abs. 2 wird die elektronische Antragstellung von der Bestellung einer verantwortlichen Person entkoppelt und damit praktisch für alle Antragsteller bzw. Antragstellerinnen möglich. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine elektronische Antragstellung kein nennenswert erhöhtes Risiko birgt, und stellt eine wesentliche Verfahrensvereinfachung sowohl für die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen als auch für die Behörde dar. Die elektronische Antragstellung reduziert die Verfahrensdauer, erleichtert die Kommunikation zwischen Antragstellern bzw. Antragstellerinnen und Behörde, erhöht die Bedienungsfreundlichkeit und führt damit insgesamt zu einer Entlastung von Verwaltungsaufwand. Der nunmehrige § 53 Abs. 2 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 53 Abs. 3.

Zu Z 61 (§§ 54a und 54b):

Meldepflichten wurden bisher in Genehmigungsbescheiden als Auflagen nach dem bisherigen § 54 behandelt. Ein Verstoß gegen Auflagen bzw. das Hintanhalten der Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Verkehr mit Drittstaaten (§ 79 Abs. 1 Z 10 und 11 AußWG 2011) bzw. im Verkehr innerhalb der Europäischen Union (§ 80 Abs. 1 Z 10 und 11 AußWG 2011) stellte bisher eine gerichtlich strafbare Handlung dar. Dies wird für bloße Meldepflichten, die nicht relevant für die Einschätzung des Sicherheitsaspektes von Vorgängen nach diesem Bundesgesetz, sondern lediglich eine bürokratische Belastung für Antragsteller und Antragstellerinnen sind, als unverhältnismäßig angesehen, wenn diese wie derzeit strafrechtlich geahndet werden. Zudem wurde die Möglichkeit eingeführt, dass einem unzuverlässigen Antragsteller die Berechtigung eine Allgemeingenehmigung zu nutzen, durch die Behörde entzogen werden kann (siehe § 60 Abs. 2). Diese Änderung berührt nicht den Anwendungsbereich der RL 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union, denn dieser ist für Meldepflichten nur eröffnet, wenn es um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union geht.

Durch diese Änderung die mit Genehmigungsbescheiden verbundenen Meldepflichten werden daher aus dem bisherigen § 54 AußWG 2011 herausgelöst und in der neuen Bestimmung § 54a gesondert geregelt. Ein Zuwiderhandeln gegen bloße Meldepflichten soll in Zukunft lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Die neue Bestimmung § 54b regelt in Übereinstimmung mit dem Zollkodex die Formalitäten bei der Zollanmeldung genehmigungspflichtiger Waren bei der Ausfuhr. Die Verletzung dieser Zollformalitäten wird nicht mehr als Auflagenverletzung gemäß § 79 Abs. 1 Z 10 AußWG 2011 mit gerichtlicher Strafe bedroht, sondern stellt gemäß dem neu geschaffenen § 85 Abs. 1 Z 5 bzw. Abs. 2 ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen dar.

Zu Z 63 (§ 56 Abs. 3):

Genehmigungen und Importzertifikate sind schon derzeit gemäß § 56 Abs. 1 zeitlich zu befristen. Die neu gefasste Bestimmung in § 56 regelt nunmehr, dass Personen oder Gesellschaften Genehmigungen und Importzertifikate, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zurückzusenden haben. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen von der Rücksendung der Aus- und Durchfuhrgenehmigungen, auf Ersuchen auch von der Rücksendung von Verbringungs-, Vermittlungsgenehmigungen und Genehmigungen für die Erbringung von technischer Unterstützung sowie von Importzertifikaten zu verständigen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich überhaupt nur gültige Genehmigungen im Umlauf befinden und keine nicht mehr gültigen Genehmigungen verwendet werden. Auch hier kann künftig auf die Vorschreibung mit gerichtlicher Strafe bewehrter Auflagen in Bescheiden verzichtet werden.

Zu Z 64 (§ 57):

Es handelt sich um inhaltliche Änderungen im bisherigen § 57 Abs. 3 bis 5. Bisher waren Genehmigungsbescheide, wenn nur eine Voraussetzung nachträglich nicht mehr gegeben war und die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nicht ausreichte, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, jedenfalls mit Bescheid zu widerrufen. Die Annahme hat sich auf konkrete, zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende Tatsachen zu stützen, bloße Prognosen oder allgemeine Erwartungen ohne entsprechende tatsächliche Grundlage sind hierfür nicht ausreichend. Nunmehr wird für den Fall, dass die Behörde aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen davon ausgeht, dass innerhalb einer höchstens halbjährigen Frist alle Genehmigungsvoraussetzungen wieder vorliegen werden, die Möglichkeit geschaffen, die Geltung der Genehmigung mit Bescheid auszusetzen, anstatt die Genehmigung zu widerrufen. Somit steht bei einem nachträglichen Wegfall einer Genehmigungsvoraussetzung neben dem Widerruf als gelinderes Mittel die vorübergehende Aussetzung der Geltung zur Verfügung. Bei der Ausübung des Ermessens ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, die Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn sie gegenüber dem Widerruf das gelindere, gleichermaßen geeignete Mittel darstellt.

Zu Z 66 (§ 59, § 59a neu, § 59b neu und § 60):

Bei Z 66 handelt es sich um Änderungen betreffend die Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen.

Zu § 59:

Die Angabe der Anschrift der verantwortlichen Person kann entfallen, da sich die dienstliche Anschrift bereits aus § 59 Abs. 2 Z 1, d.h. aus dem Wohnsitz oder Sitz der registrierten Person oder Gesellschaft, ergibt. Die Angabe des Wohnsitzes der verantwortlichen Person wird für die Zwecke des Registers gemäß Abs. 1 nicht benötigt.

Zu § 59a neu:

Die Ergänzung des § 59a Abs. 4 folgt aus der Aufnahme des neuen § 60 Abs. 2.

Die hier vorgesehene Beschränkung auf nationale Allgemeingenehmigungen in § 59a Abs. 5 ergibt sich daraus, dass die Verwendung von Allgemeingenehmigungen der EU keinen über die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 hinausgehenden Nebenbestimmungen und Voraussetzungen unterworfen werden darf.

Das mit § 59a Abs. 6 eingeführte Recht auf Löschung aus dem Register soll in erster Linie Ausführer bzw. Ausführerinnen, die eine Allgemeingenehmigung nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, von der jährlichen Meldepflicht entlasten. Zusätzlich kann damit das Register um nicht mehr relevante Einträge bereinigt werden.

Zu § 59b neu:

§ 59b neu enthält nunmehr die bisher in § 59 Abs. 9 enthaltenen Meldepflichten in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen.

Zu § 60:

Gemäß § 60 Abs. 1 führt nur eine rechtskräftige Verurteilung zu einer gerichtlichen Strafe zum Verlust des Rechtes zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen. Gemäß Art. 12 Abs. 7 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 können jedoch die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Genehmigungen bereits dann untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die Fähigkeit des Genehmigungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten. Mit der in Z 66 vorgesehenen Einfügung eines neuen § 60 Abs. 2 handelt es sich um eine Bestimmung, mit der diese in Art. 12 Abs. 7 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 vorgesehene Untersagungsmöglichkeit nunmehr auch im nationalen Recht verankert werden soll. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen soll die Untersagungsmöglichkeit für alle Allgemeingenehmigungen gelten, auch für jene für Verteidigungsgüter. Mit der in Z 66 ebenfalls vorgesehenen Einfügung eines neuen § 60 Abs. 3 handelt es sich um eine Bestimmung, mit der eine registrierte Person oder Gesellschaft die Möglichkeit erhalten soll, das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen zurückzulegen bzw. freiwillig dauerhaft aufzugeben. Durch diese Zurücklegungen sollen alle anderen mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Verpflichtungen, wie etwa Meldepflichten, wegfallen, deren Zweck bei geplanter Nichtausübung der Allgemeingenehmigung wegfällt. Eine Neuregistrierung ist jederzeit möglich.

Zu Z 67 (§ 61a neu, § 62, § 64):

Zu § 61a neu:

Bei Z 67 handelt es sich um die Einführung neuer Hinweispflichten. Abs. 1 betrifft Hinweispflichten auf Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU. Art. 11 Abs. 9 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 enthält die Verpflichtung, in den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. § 61a Abs. 1 dehnt diese Hinweispflicht auf die Weitergabe von Gütern innerhalb des Bundesgebietes aus, da hier das gleiche Informationsbedürfnis des Empfängers bzw. der Empfängerin besteht. Dies gilt sowohl für österreichische Empfänger bzw. Empfängerinnen, als auch für Personen aus Drittstaaten, die sich zeitweise im Bundesgebiet aufhalten.

Abs. 2 bezieht sich auf Verteidigungsgüter. Beim Verkauf oder der Weitergabe von Verteidigungsgütern an Personen aus Drittstaaten, die sich zeitweise im Bundesgebiet aufhalten, ist auf die Genehmigungspflicht im Falle einer anschließenden Ausfuhr oder Verbringung innerhalb der EU hinzuweisen.

Beim Verkauf oder der Weitergabe genehmigungspflichtiger Güter an Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind und die Güter in Österreich übernehmen und anschließend in ihren Wohnsitzstaat mitnehmen, ist besonderes Augenmerk auf die Definition des Ausführers bzw. der Ausführerin zu richten. Der neue Hinweis gemäß § 61a schließt nicht aus, dass bereits der österreichische Verkäufer bzw. die österreichische Verkäuferin, wenn ihm bzw. ihr die Ausfuhrabsicht seines bzw. ihres Kunden bzw. seiner bzw. ihrer Kundin bekannt sein muss, die Kriterien des § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c („die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen“) bzw. des Art. 2 Z 3 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, so erfüllt.

Zu § 62:

In einem neuen § 62 Abs. 4 wird die Möglichkeit geschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf entsprechenden Antrag ein Voranfrage- in ein Genehmigungsverfahren überführt wird. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung.

Zu § 64:

Schon der bisherige § 64 regelte die Zusammenarbeit mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen. Der Regelungsinhalt wird im Wesentlichen beibehalten, jedoch reichern die § 64 Abs. 6, und § 70b Abs. 2 die schon bisher vorgesehene Zusammenarbeit um die Möglichkeit zum automationsunterstützten Datenaustausch an. Zusätzlich wird die Möglichkeit einer automatischen Datenübermittlung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres durch eine Datenschnittstelle vorgesehen.

Durch den neuen Abs. 1 wird der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Daten der Ausfuhrgenehmigungen zu übermitteln und von dieser bzw. von diesem zu erhalten. Dies erfolgt konkret in der Übermittlung der Genehmigungsinformationen von Ausfuhr-, Durchfuhr und Vermittlungsgenehmigungen sowie von Feststellungsbescheiden und in der Rückabfrage der tatsächlichen Verzollungsdaten von Ausfuhr-, Durchfuhr und Vermittlungsgenehmigungen sowie von Feststellungsbescheiden. Dies wird nun mittels der neuen Z 3 auch möglich für die Übertragung von Daten nach dem Waffengesetz durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres.

Abs. 2 ermöglicht, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen dem Bundeminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Zolldaten zur Verfügung stellt, die zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union benötigt werden.

In Abs. 3 wird der Zweck der Datenverarbeitung geregelt. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, insbesondere die Zollbehörden, tauschen im Rahmen der Zusammenarbeit von Vorgängen antragsbezogene und sonstige zur Kontrolle melde-, genehmigungspflichtiger oder verbotener Vorgänge notwendige personenbezogene Daten aus. Die Datenverarbeitung erfolgt lediglich im Zusammenhang mit Beschränkungen oder Verboten im Verkehr mit Gütern mit besonderem Gefahrenpotential, insbesondere im Zusammenhang mit internationalen oder nationalen außenhandelbeschränkenden Maßnahmen. Bereits erteilte Genehmigungen können in diesem Zusammenhang ihre Gültigkeit verlieren. In bestimmten Fällen können auch Verbote als absolute Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote erlassen werden. Die Zwecke werden ergänzt um eine Datenübermittlung durch den Bundeminister bzw. die Bundesministerin für Inneres von Daten auf Grundlage des Waffengesetzes.

Im Rahmen der Zollabfertigung ist ein rascher und effizienter Austausch der Verzollungsdaten zu gewährleisten. Diese Daten können auch personenbezogene Daten enthalten. Ein direkter Datenaustausch in Abs. 6 gewährleistet eine rasche Abwicklung von Zolldaten. Ohne die Übermittlung der Daten aus den in § 64 angeführten Registern würde sich der Ausfuhrzeitpunkt verlängern; dies könnte zu einem wirtschaftlichen Schaden für die betroffenen Personen oder zu einer Beeinträchtigung des Warenverkehrs führen und es könnten Gebühren für betroffene Personen entstehen. Diese Bestimmung bildet eine zweckmäßige Erleichterung für betroffene Personen. Ist eine Datenübermittlung zwischen dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen notwendig, um Gefahren für die öffentliche und nationale Sicherheit im Rahmen des Exports von Gütern mit besonderem Gefährdungspotential verhindern zu können, ist sie durchzuführen.

Gemäß Abs. 8 können diese Übermittlungen mittels automationsunterstützter Datenübermittlung erfolgen, soweit die Verarbeitung der Daten zur Vollziehung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Die automatische Datenübermittlung der aus dem Waffengesetz vorliegenden Informationen soll künftig durch eine Datenschnittstelle möglich werden, um klarzustellen, dass diese automatische Datenübertragung seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Inneres erfolgen kann.

Der Schutz vor unrechtmäßigem Zugang oder einer unrechtmäßigen Übermittlung dieser Daten ist durch den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche zu gewährleisten.

Zu Z 68 (§ 65 Abs. 2, 3 und 4):

Die in § 65 Abs. 2 und 3 angeführten Informationen, die in den Aufzeichnungen enthalten sein müssen, werden präzisiert, um etwa die Zuordnung eines Vorgangs zu einer Genehmigung oder zu einer Zollanmeldung zu erleichtern.

Die Änderung in § 65 Abs. 4 verlängert die vormals für fünf Jahre vorgesehene Aufbewahrungsfrist auf nunmehr zehn Jahre.

Zu Z 72 (§§ 70a neu, 70b neu und 70c neu):

Bei den §§ 70a bis c handelt es sich um die Einführung neuer und präziser datenschutzrechtlicher Regelungen im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und des DSG im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Bezug auf die außenwirtschaftsrechtliche Vollziehung. Der Gesetzgeber trägt damit der Entwicklung der unionsrechtlichen und nationalen Anforderungen im Bereich der Datenverarbeitung Rechnung und konkretisiert die Verantwortlichkeit und Befugnisse der Vollziehungsbehörde. Die Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit den Genehmigungs-, Kontroll- und Sanktionsmechanismen, die im Interesse der nationalen Sicherheit und der Erfüllung internationaler und unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich sind. Ziel dieser Bestimmungen ist die Schaffung eines rechtssicheren und abgesicherten Instrumentariums für die elektronisch gestützte Antragserhebung und -abwicklung. Zu diesem Zweck wird ein eigenes Antragssystem betrieben, dessen gesetzliche Grundlage sich aus § 70a Abs. 1 ergibt. Dieses System gewährleistet eine strukturierte, nachvollziehbare und sichere Verarbeitung personenbezogener Daten. Das elektronische Antragssystem besteht aus einem für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen zugänglichen Portal und einer dahinterliegenden Datenbank, zu welcher nur Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Exportkontrollbehörde Zugriff haben, die sich vor dem erstmaligen Zugang und in weiterer Folge laufend einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen. Im elektronischen Antragssystem werden personenbezogene Daten für die Antragsverwaltung erfasst und in der internen Datenbank verarbeitet. Der Zugriff auf die im Datenbanksystem verarbeiteten personenbezogenen Daten ist eingeschränkt. Unberechtigten Dritten ist es nicht möglich, in dieses Datensystem Einsicht zu nehmen. Ein Zugriff von außen auf das elektronische Antragssystem ist technisch unterbunden und wird in regelmäßigen Abständen auf Sicherheit geprüft. Jeder Zugriff auf das elektronische Antragssystem und dessen Daten wird protokolliert und kann nachvollzogen werden. Zusätzlich sind Zugriffe auf alle Daten dieses Systems durch Sicherheitskonzepte, wie etwa Online User-ID, Passwortschutz oder Verschlüsselung der Daten eingeschränkt („data protection by design“). Damit ist sichergestellt, dass Antragstellende nur jene Antragsdaten abfragen können, die sie selbst in das System eingetragen haben bzw. sie betreffen.

Nach § 70a Abs. 1 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus Verantwortlicher bzw. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen des elektronischen Antragssystems. Als Verantwortlicher bzw. Verantwortliche entscheidet er bzw. sie allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG stellt klar, dass unter einem Verantwortlichen bzw. einer Verantwortlichen im nationalen Recht jene Behörde zu verstehen ist, die diese Rolle gemäß DSGVO wahrnimmt. In Z 1 bis 5 differenziert die Norm die verarbeiteten personenbezogenen Daten systematisch nach juristischen Personen, natürlichen Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Sachbearbeitung von Anträgen zuständig sind, antragsstellenden natürlichen und juristischen Personen, Empfängern bzw. Empfängerinnen oder Endverwendern bzw. Endverwenderinnen von Gütern. Diese differenzierte Kategorisierung erlaubt eine datenschutzkonforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Basis von Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz. Die Untergliederung dient dem Ziel, eine differenzierte Risikoanalyse hinsichtlich der Betroffenenrechte durchführen zu können und die notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zielgerichtet zu gestalten. Seitens der Exportkontrollbehörde werden personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO bzw. § 36 Abs. 2 Z 1 DSG verarbeitet. Verarbeitet werden überwiegend personenbezogene Daten mit Unternehmensbezug, wie etwa die Namen der verantwortlichen Personen oder geschäftliche Kontaktdaten. Diese Daten werden von der Exportkontrollbehörde ausschließlich in einer IT-gestützten und zugangsbeschränkten Datenbank verarbeitet. Ein Zugriff ist nur für berechtigte Bedienstete der Behörde sowie die jeweils betroffene antragstellende Person möglich. Der Umfang dieser personenbezogenen Daten ist gemäß den Voraussetzungen zur elektronischen Antragstellung begrenzt und dient der Antragsbearbeitung, der Antragsbeurteilung, zur beruflichen Kontaktaufnahme durch die Exportkontrollbehörde, der Information über den Verantwortungsbereich und die Anordnungsbefugnis der verantwortlichen Personen sowie als Informationsquelle zur Feststellung der Zuverlässigkeit der verantwortlich beauftragten Personen. Die an mehreren Stellen angeführte Global Location Number (GLN) ist eine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG.

Eine zentrale Rolle im System der Exportkontrolle nach diesem Bundesgesetz nehmen die verantwortlichen Personen gemäß § 50 ein. Diese Personen werden vom Unternehmen namentlich bestellt und tragen in operativer Hinsicht die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Sie dienen der Behörde als unmittelbare Kontaktstelle und sind verpflichtet, die notwendigen innerbetrieblichen Maßnahmen zur Sicherstellung der rechtskonformen Durchführung von Vorgängen zu setzen, die außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen nach nationalem oder unmittelbar anwendbarem EU-Recht unterliegen. Die Auswahl und Bestellung der verantwortlichen Personen ist daher mit erheblichen Anforderungen an Integrität, Fachkenntnis und persönliche Zuverlässigkeit verbunden.

Gemäß § 51 ist die Behörde verpflichtet, im Rahmen des Prüfverfahrens personenbezogene Daten zu verarbeiten, die Rückschlüsse auf die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie auf finanzstrafrechtliche Verfehlungen zulassen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist zur Beurteilung der Eignung und Vertrauenswürdigkeit der verantwortlichen Person erforderlich, da deren persönliches Verhalten unmittelbare Auswirkungen auf die sicherheitspolitischen Interessen Österreichs und auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur wirksamen Exportkontrolle haben kann.

Die Verarbeitung erfolgt streng zweckgebunden und beschränkt sich auf den für die Beurteilung notwendigen Umfang.

§ 70a Abs. 2 regelt die Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung. Diese Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Prüfung der persönlichen Eignung der gemäß § 50 leg. cit. bestellten verantwortlichen Personen. Grundlage dafür ist § 51 leg. cit., der ausdrücklich die Abfrage und Verarbeitung nicht getilgter strafgerichtlicher Verurteilungen sowie bestimmter Finanzvergehen vorsieht.

Die Verarbeitung stützt sich auf Art. 10 DSGVO iVm § 4 Abs. 3 Z 1 DSG sowie auf die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 50 und 51. Sie ist ausschließlich auf den gesetzlich bestimmten Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit beschränkt und erfolgt im öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer effektiven Exportkontrolle.

Die betroffenen personenbezogenen Daten sind strikt auf den amtlichen Gebrauch durch die zuständige Behörde beschränkt und nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen. Damit wird dem Grundsatz der Zweckbindung sowie dem Gebot der Datenminimierung gemäß Art. 5 DSGVO Rechnung getragen.

§ 70a Abs. 2 regelt die Verarbeitung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung. Die Bestimmung erlaubt dem Verantwortlichen bzw. der Verantwortlichen ausdrücklich, personenbezogene Daten über bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen und Finanzvergehen zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung der persönlichen Eignung der in § 50 genannten verantwortlichen Personen erforderlich ist.

Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung bildet Art. 10 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 2 DSG, der eine Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen durch Behörden im Rahmen gesetzlicher Prüfaufträge gestattet. Ergänzend stützen sich die behördlichen Maßnahmen auf die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 50 und 51, wobei § 51 konkret die relevanten straf- und finanzstrafrechtlichen Tatbestände benennt.

Die Verarbeitung ist ausschließlich auf den gesetzlich definierten Zweck der Verlässlichkeitsprüfung beschränkt und dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer gesetzeskonformen und sicherheitsbasierten Exportkontrolle. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen. Die betroffenen personenbezogenen Daten sind ausschließlich für den amtlichen Gebrauch durch die zuständigen Behörden vorgesehen. Ein Zugriff durch unbefugte Dritte ist durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen zu verhindern.

Nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Verfahrens sind die verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) unverzüglich zu löschen. Damit wird dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung ebenso wie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) in vollem Umfang Rechnung getragen.

§ 70a Abs. 3 stellt sicher, dass personenbezogene Daten Dritter nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn deren Individualisierbarkeit ausgeschlossen ist. Gemäß Art. 4 Abs. 10 DSGVO ist ein „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen bzw. der Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter bzw. der Auftragsverarbeiterin und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen bzw. der Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters bzw. der Auftragsverarbeiterin befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die konkret normierten Daten dürfen nur in abstrahierter Form und nur zur Wahrung des Informationsbedarfs im Verfahren verwendet werden.

§ 70a Abs. 4 enthält eine klar definierte Aufzählung jener Register, aus denen der datenschutzrechtlich Verantwortliche bzw. die datenschutzrechtlich Verantwortliche Daten automationsunterstützt abfragen kann. Die Abfrage erfolgt ausschließlich zur Sicherstellung der gesetzlich normierten Prüf- und Kontrollpflichten und beschränkt sich auf jene Daten, die zur Identitätsprüfung, zur Feststellung der Unternehmensstruktur sowie zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 50 erforderlich sind und in § 51 genannt sind. Ein wesentliches Element der digitalen Vollziehung ist das elektronische Antragssystem, das als technische Infrastruktur für die Antragserhebung, den Dokumentenaustausch und die Nachverfolgbarkeit sämtlicher außenwirtschaftlicher Verfahren dient. Das elektronische Antragssystem ermöglicht eine rechtssichere Durchführung elektronischer Genehmigungs- und Kontrollverfahren. Diese Bestimmung führt zudem die Register und die Datensätze an, die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus aus diesen, soweit technisch möglich und idealerweise automationsunterstützt, abrufen kann.

Für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die sich erstmals im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Antragstellung an die Behörde wenden, wird für die elektronische Berechtigung im elektronischen Antragssystem ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen Wirtschaft (bPk-WT) benötigt, um den erstmaligen Zugang zum Online Exportportal zu erhalten. Dieses bPK-WT wird bei der Authentifizierung von diesen Antragstellern bzw. Antragstellerinnen mittels ID-Austria überprüft.

Einige der in § 70a Abs. 1 angeführten Daten sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) verfügbar. Daher wird zusätzlich zum Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) in § 70a Abs. 1 angeführt.

§ 70a Abs. 4 präzisiert, welche personenbezogenen Daten der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) abzufragen und zu verarbeiten berechtigt ist.

Die Abfrage bzw. Verarbeitung der in § 70a angeführten Global Location Number (GLN) ermöglicht dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus die eindeutige Identifikation des antragstellenden Unternehmens. GLN und Firmenbuchnummer stellen Stammzahlen gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG dar. Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten aller in Österreich niedergelassenen Gewerbebetriebe eingetragen. Die in § 70a angeführte Berechtigung ermöglicht dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Abfrage bzw. Verarbeitung relevanter Daten aus dem GISA.

§ 70a Abs. 5 legt die Zwecke für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes fest.

§ 70b Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 70a Abs. 1 an Dritte fest. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz sowie der in § 70a Abs. 5 definierten Zwecke. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 44 DSGVO, wonach eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb der zuständigen nationalen Behörde nur zulässig ist, wenn angemessene Garantien für den Schutz der personenbezogenen Daten bestehen und die Übermittlung rechtlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen des 4. Abschnitts des 3. Hauptstücks des DSG zu beachten. § 59 DSG konkretisiert, dass die Übermittlung nur erfolgen darf, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin geeignete Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzgarantien bietet, was im Rahmen der gesetzlich geregelten Verarbeitung gegeben ist. Im Falle von Übermittlungen an Organe der Europäischen Union wird zudem betont, dass diese nur im Rahmen der solidarischen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zulässig sind, wodurch eine zusätzliche Zweckbindung und Rechtsgrundlage geschaffen wird, die den unionsrechtlichen Kooperationsmechanismen Rechnung trägt.

§ 70b Abs. 2 definiert abschließend den Kreis der zulässigen Empfänger bzw. Empfängerinnen der personenbezogenen Daten. Hierzu zählen neben Organen und Einrichtungen der Europäischen Union auch internationale Organisationen sowie Behörden oder öffentliche Stellen von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, aber auch Behörden oder öffentliche Stellen im Inland. Diese Ermächtigungen betreffen insbesondere den Datenaustausch im Rahmen spezialisierter Informationssysteme und Kontrollregime wie COARM des Europäischen Auswärtigen Dienstes für Verteidigungsgüter, DUES der Europäischen Kommission für Dual-Use Güter, WAIS im Rahmen des Wassenaar-Abkommens für konventionell militärische Güter, NIS der Nuclear Suppliers Group für nuklear relevante Güter, AGIS der Australia Group im Bereich biologischer und chemischer Waffen sowie E-poc des Missile Technology Control Regimes für Raketentechnologie. Dadurch wird die effektive Umsetzung internationaler Exportkontroll- und Sicherheitsverpflichtungen gewährleistet, unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit personenbezogener Daten. Zudem trägt die Bestimmung der Notwendigkeit Rechnung, dass Behörden oder sonstige staatliche Stellen personenbezogene Daten erhalten können, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich Übertragenen Aufgaben oder zur Erfüllung unions- oder völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 70b Abs. 3 stellt klar, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung gesetzlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist oder im Rahmen der solidarischen Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder aufgrund erfolgt. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben sowohl des Datenschutzgesetzes – insbesondere § 59 DSG – als auch der Art. 44 bis 49 DSGVO zu beachten. Letztere enthalten die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Datenübermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen, einschließlich der Anforderungen an ein angemessenes Schutzniveau oder geeignete Garantien. Diese unionsrechtlichen Vorgaben gelten unmittelbar und sind durch die datenschutzrechtlich verantwortliche Person zu berücksichtigen.

§ 70b Abs. 4 erweitert die datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus um besonders sensible Konstellationen, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 zulässig ist. Die Bestimmung ermöglicht die Verarbeitung solcher Daten über das wirtschaftsbezogene Exportkontrollverfahren hinaus, wenn dies im öffentlichen Sicherheitsinteresse erforderlich ist.

Dabei wird insbesondere auf die in § 78 genannten Zwecke Bezug genommen, wie etwa die Sicherung der internationalen Verpflichtungen der Republik Österreich, die Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Interessen sowie die Einhaltung embargorechtlicher, sanktionsrechtlicher oder sonstiger internationaler Kontrollmechanismen. Die explizite Nennung der Sicherheitspolizei, des Verfassungsschutzes und des militärischen Eigenschutzes verdeutlicht die Schnittstelle zur Gefahrenabwehr und zu strafrechtlichen Ermittlungsinteressen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verarbeitung ist das Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder verwandter strafrechtlicher Bestimmungen, oder die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder im Rahmen der Maßnahmenvollziehung. Damit wird eine enge Verbindung zum datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand nach Art. 10 DSGVO und § 4 Abs. 3 DSG hergestellt, wonach die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Der Verantwortliche bzw. die Verantwortliche – hier der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus – hat sicherzustellen, dass diese Datenverarbeitung auf den konkreten Zweck beschränkt bleibt und verhältnismäßig erfolgt. Insbesondere sind die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz gemäß Art. 5 DSGVO zu wahren. Die Bestimmung stellt eine präzise gesetzliche Grundlage dar, die sowohl dem nationalen Datenschutzrecht als auch den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.

§ 70b Abs. 5 regelt die unterschiedlichen Modalitäten der Information einer von der Datenverarbeitung betroffenen Person. Eine betroffene Person ist von der Verarbeitung der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, von der Verarbeitung der in Abs. 4 genannten Daten gemäß § 43 DSG unverzüglich nach Wegfall eines allenfalls vorliegenden, in § 43 Abs. 4 DSG angeführten, Ausnahmegrundes, zu informieren. Im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden personenbezogene Daten über Vorgänge verarbeitet, die eine Relevanz für verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Vorgänge haben können, etwa im Zusammenhang mit staatsanwaltlichen Ermittlungen oder Verurteilungen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO wären der betroffenen Person gegebenenfalls die Empfänger bzw. die Empfängerinnen oder Kategorien von Empfängern bzw. Empfängerinnen der personenbezogenen Daten mitzuteilen. Nach Art. 4 Z 9 DSGVO gelten jedoch Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, nicht als Empfänger bzw. Empfängerinnen. Demgemäß wäre die betroffene Person aufgrund der entsprechenden Definition gemäß der DSGVO über solche Behörden als Empfänger bzw. Empfängerinnen von vornherein nicht zu informieren. Sollte es sich überdies als erforderlich erweisen, um Ermittlungsergebnisse nicht zu gefährden, können in besonderen Fällen auch die Betroffenenrechte beschränkt werden. Die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen werden im Falle einer solchen Beschränkung regelmäßig auf Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und Effektivität des Rechtsschutzes geprüft.

§ 70b Abs. 6 regelt die Möglichkeit, bestimmte Betroffenenrechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung – insbesondere die Rechte auf Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO) – in engen Grenzen zeitlich befristet einzuschränken. Diese Einschränkung betrifft den Zeitraum zwischen dem Einlangen der personenbezogenen Daten bei dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen bzw. der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und der Information der betroffenen Person gemäß Abs. 5.

Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Ausübung bestimmter Betroffenenrechte die Verwirklichung der in § 70b Abs. 4 genannten Zwecke – etwa die Aufklärung von Straftaten, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder die Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften – unter Umständen vereiteln oder ernsthaft gefährden könnte. Solche Zwecke stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Interessen, etwa im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutz, dem militärischen Eigenschutz oder der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Exportkontrolle.

Die Einschränkung der genannten Rechte setzt voraus, dass sie für die Erfüllung des jeweiligen Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist. Damit ist sichergestellt, dass Eingriffe in Grundrechte nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips erfolgen. Die Bestimmung entspricht dem Spielraum, den Art. 23 Abs. 1 lit. d, e und h DSGVO den nationalen Gesetzgebern für Beschränkungen einzelner Betroffenenrechte im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Strafverfolgung oder sonstiger gewichtiger öffentlicher Interessen eröffnet.

Zugleich bleibt das Prinzip der zeitlichen Begrenzung maßgeblich: Mit Information der betroffenen Person entfällt die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung, sodass die Betroffenenrechte ab diesem Zeitpunkt wieder vollumfänglich ausgeübt werden können. Diese Regelung dient der Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Effektivität staatlicher Kontroll- und Ermittlungsmaßnahmen in besonders sensiblen außenwirtschaftsrechtlichen Konstellationen.

§ 70c Abs. 1 normiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Dabei wird insbesondere auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen Bedacht genommen. Die Bestimmung enthält Regelungen zur Verarbeitung, zum Recht auf Löschung, zur Speicherdauer, zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff sowie zu technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit. Der Einsatz standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren dient der einheitlichen, nachvollziehbaren Verarbeitung nach diesem Bundesgesetz. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Effizienz und Transparenz bei der Vollziehung zu erhöhen.

In § 70c Abs. 2 stellt im Einklang mit Art. 28 Abs. 3 DSGVO sicher, dass externe Auftragsverarbeiter bzw. Auftragsverarbeiterinnen, die im Auftrag des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus tätig werden, denselben datenschutzrechtlichen Standards unterliegen wie die Behörde selbst.

§ 70c Abs. 3 trägt dem Spannungsverhältnis zwischen gesetzlich gebotenen Aufbewahrungsfristen und dem Recht auf Löschung Rechnung. Der Gesetzgeber räumt betroffenen Personen bei Vorliegen besonderer Umstände eine Möglichkeit zur Löschung oder zumindest zur eingeschränkten Weiterleitung durch Pseudonymisierung ein. Die Einschränkung auf Fälle erheblicher Beeinträchtigung und der Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher Interessen stellen sicher, dass rechtsstaatlich notwendige Dokumentations- und Kontrollzwecke nicht unterlaufen werden.

§ 70c Abs. 4 regelt die Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Ziel dieser Bestimmung ist es, die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO und des DSG, insbesondere jene der Speicherbegrenzung und Zweckbindung, mit den praktischen und sicherheitspolitischen Anforderungen einer funktionierenden Exportkontrolle in Einklang zu bringen. Die Regelung differenziert je nach Sensibilität (dh. Missbrauchspotential = Gefahr der Verwendung für unerwünschte Zwecke) der betroffenen Güter und den zugrundeliegenden rechtlichen Verpflichtungen, wobei die Aufbewahrung stets nur so lange zulässig ist, wie dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 70c Abs. 4 Z 1 adressiert die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit besonders sensiblen Kategorien außenwirtschaftsrechtlich kontrollierter Güter. Dies betrifft einerseits Verteidigungsgüter gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 – also Waffen, Munition und militärische Ausrüstung –, andererseits Dual-Use-Güter und solche Güter, die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegen. All diese Güter zeichnen sich nicht nur durch ihr sicherheitspolitisches Missbrauchspotenzial aus, sondern stehen vielfach auch im Zentrum internationaler Exportkontroll- und Sanktionsregime. Gerade Dual-Use-Güter – etwa im Bereich der Halbleitertechnik, der elektronischen Überwachung, der Luft- und Raumfahrt oder der Biotechnologie – sind regelmäßig von strategischer Bedeutung, da sie sowohl zivile als auch militärische Einsatzmöglichkeiten besitzen und in bestimmten Zusammenhängen zur Destabilisierung von Regionen beitragen können.

Die Regelung in § 70c Abs. 4 sieht für diese besonders sensiblen Güter eine einheitliche Speicherdauer vor, die sicherstellt, dass personenbezogene Daten über einen längeren Zeitraum verfügbar bleiben, um im Bedarfsfall eine nachträgliche Kontrolle, behördliche Prüfung oder internationale Amtshilfe zu ermöglichen. Dabei ist zu betonen, dass der gesetzgeberische Ansatz nicht nur aus nationaler Perspektive erfolgt, sondern auch den internationalen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen des UN-Sanktionsrechts, des Wassenaar-Arrangements, der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 Rechnung trägt. Die effektive Umsetzung dieser Verpflichtungen erfordert eine belastbare, nachvollziehbare Datenlage, auch und insbesondere dann, wenn relevante Informationen erst Jahre nach einem Exportvorgang bekannt werden.

Im Vergleich dazu ist auf die EU-Feuerwaffenverordnung zu verweisen, die über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen eine Speicherung von personenbezogenen Daten für mindestens 20 Jahre vorsieht. Dies soll die Identifizierung und Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition ermöglichen, um den unerlaubten Handel mit diesen Gütern zu verhüten und zu bekämpfen. Diese Verordnung betrifft primär den zivilen Waffenhandel sowie Jäger bzw. Jägerinnen, Sportschützen bzw. Sportschützinnen und Sammler bzw. Sammlerinnen und erfasst überwiegend Schusswaffen, die zur persönlichen Verwendung bestimmt sind. Daher ist es notwendig, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, Dual-Use-Gütern sowie Gütern, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen – von denen im Vergleich zu Gütern der EU-Feuerwaffenverordnung aufgrund der Natur sowie der Verwendungsmöglichkeiten der Güter ein wesentlich höheres Bedrohungspotential ausgeht – länger als 20 Jahre zu speichern.

Demgegenüber betreffen die in Z 1 genannten außenwirtschaftsrechtlich kontrollierten Güter oft strategische Technologien mit einem erheblich höheren Gefahrenpotenzial: Sie können nicht nur zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder deren Trägersystemen verwendet werden, sondern auch in repressive Überwachungssysteme autoritärer Regime oder in den Aufbau destabilisierender Waffensysteme in Krisengebieten einfließen. Die Risiken sind damit nicht nur in ihrer technischen Dimension größer, sondern auch in ihren geopolitischen Folgen. Es erscheint daher sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, die in der EU-Feuerwaffenverordnung vorgesehene Dauer als Mindeststandard zu betrachten und darüber hinaus dort längere Speicherfristen vorzusehen, wo das Gefährdungspotenzial deutlich höher liegt.

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 70c Abs. 4 Z 1 als Ausdruck einer risikobasierten und völkerrechtskonformen Exportkontrollpolitik zu verstehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass sich bei außenwirtschaftsrechtlich besonders relevanten Gütern Fragen der Endverwendung, der tatsächlichen Lieferketten und der Mitwirkung natürlicher Personen oft erst im Nachhinein klären lassen – sei es im Rahmen verwaltungsbehördlicher Ermittlungen, internationaler Überprüfungsverfahren oder durch Hinweise aus Drittstaaten. Die Aufbewahrung personenbezogener Daten über einen längeren Zeitraum stellt in diesen Fällen kein unverhältnismäßiges Mittel dar, sondern ist Ausdruck eines differenzierten und sachgerechten Umgangs mit globalen Sicherheitsrisiken. Datenschutzrechtlich erfolgt die Speicherung auf gesetzlicher Grundlage, ist zweckgebunden ausgestaltet und durch technische Schutzmaßnahmen abgesichert. Sie steht daher im Einklang mit der DSGVO und dem DSG.

Z 2 betrifft personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Waren verarbeitet werden, die Gegenstand von Beschränkungen der Gemeinsamen Handelspolitik sind, ohne zugleich unter eine besondere sicherheitspolitische Kontrolle zu fallen. In diesen Fällen liegt der Schwerpunkt nicht auf der Abwehr konkreter Gefährdungen, sondern auf der wirtschaftlichen und außenwirtschaftlichen Ordnungskontrolle. Solche Beschränkungen, etwa im Bereich zollrechtlicher oder handelspolitischer Maßnahmen, sind typischerweise von geringerem Risiko für die öffentliche Sicherheit geprägt. Die hier gewählte Regelung berücksichtigt daher, dass die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Prüfungsintensität niedriger sind. Gleichzeitig wird jedoch auch hier eine sachlich begründete Aufbewahrung ermöglicht, etwa zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten, zur Durchführung nachträglicher Prüfungen oder zur Abwehr von Umgehungsgeschäften.

Z 3 bezieht sich auf personenbezogene Daten von verantwortlichen Personen, die im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlich relevanten Unternehmensstruktur eine zentrale Rolle spielen – etwa Geschäftsführungsmitglieder, Ausfuhrverantwortliche oder benannte Sicherheitsbeauftragte. Diese Personen tragen in der Regel unmittelbare Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und treten regelmäßig auch als Kontaktpersonen gegenüber der Behörde auf. Aufgrund ihrer Funktion können nach Beendigung ihrer Tätigkeit weiterhin Rückfragen, Auskunftsersuchen oder verwaltungsrechtliche Feststellungen erforderlich sein. Die Aufbewahrung ihrer Daten über einen bestimmten Zeitraum nach Ausscheiden aus der Funktion sichert die Nachvollziehbarkeit von Verantwortlichkeiten in Genehmigungsverfahren oder in der Aufarbeitung von Rechtsverstößen. Zugleich wird durch den konkret bestimmten zeitlichen Rahmen sichergestellt, dass die Datenverarbeitung nicht über das Maß des Erforderlichen hinausgeht.

Mit Z 4 wird eine Sonderregelung für Daten aus Strafregisterauszügen und Verwaltungsstrafregisterauszügen getroffen. Diese werden im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen herangezogen und stellen besonders sensible Informationen dar. Die sinngemäße Anwendung des Tilgungsgesetzes 1972 gewährleistet, dass Eintragungen nicht dauerhaft gespeichert bleiben, sondern nach Ablauf der vorgesehenen Tilgungsfristen gelöscht werden. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen, Vorverurteilungen und eine unzulässige Fortwirkung strafrechtlicher Maßnahmen zu verhindern. Die datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen bleiben uneingeschränkt gewahrt, wobei die Löschung auch tatsächlich und nachprüfbar erfolgt. Überdies ist bei diesen Daten auch die Löschungspflicht gemäß § 70a Abs. 2 zu beachten.

Z 5 enthält eine Auffangregelung für alle weiteren personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes verarbeitet werden, ohne dass eine speziellere Regelung in den Z 1 bis 4 vorliegt (zB Daten die im Rahmen der Anti-Folter-Verordnung verarbeitet werden). Die Vorschrift sichert eine kohärente Speicherung dieser Daten über einen sachlich begründeten Zeitraum hinweg und berücksichtigt zugleich, dass es in Einzelfällen – etwa bei der Weiterverarbeitung oder Übermittlung an andere zuständige Stellen – zu einer erneuten Zweckbegründung kommen kann. Zusätzlich wird geregelt, dass personenbezogene Daten in jenen Fällen, in denen im Zusammenhang mit der letzten Verarbeitung ein Verfahren eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Erledigung dieses Verfahrens aufbewahrt werden dürfen. Diese Regelung ist notwendig, um eine effektive Verfahrensführung sicherzustellen, die auf vollständige und nachvollziehbare Dokumentation angewiesen ist. Zugleich ist vorgesehen, dass die Speicherung stets im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen des Außenwirtschaftsgesetzes erfolgen muss und technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die den Zugriff durch unbefugte Dritte verhindern. Damit werden sowohl die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO als auch die spezialgesetzlichen Erfordernisse des Exportkontrollrechts in einen verfassungskonformen Ausgleich gebracht.

Die gesamte Systematik des § 70c beruht auf einer risikobasierten Differenzierung entlang der sicherheits- und außenwirtschaftspolitischen Bedeutung der betroffenen Güter und Rechtsmaterien. Während bei besonders sicherheitsrelevanten Produkten eine langfristige Rückverfolgbarkeit geboten ist, wird in weniger sensiblen Bereichen eine kürzere Speicherung als ausreichend angesehen. Dabei ist hervorzuheben, dass viele der vom Außenwirtschaftsgesetz erfassten Güter – insbesondere im Bereich der Dual-Use-Technologien – ein weitaus höheres Missbrauchsrisiko bergen als konventionelle Feuerwaffen. Im Gegensatz zu letzteren, deren Wirkung meist lokal begrenzt ist und die überwiegend im Rahmen des innerstaatlichen Waffenrechts kontrolliert werden, handelt es sich bei außenwirtschaftsrechtlich erfassten Hochtechnologien um potenziell systemrelevante Güter mit weltweiter sicherheitspolitischer Tragweite. Ihre Weitergabe in Krisenregionen oder an autoritäre Regime kann langfristige, grenzüberschreitende Folgen nach sich ziehen. Dem trägt § 70c Rechnung, ohne den Schutz personenbezogener Daten aus dem Blick zu verlieren.

Abschließend wird zu Abs. 5 betont, dass die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte – insbesondere auf Berichtigung oder Löschung – unberührt bleiben. Eine Einschränkung dieser Rechte kann nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch gefährdet würde. Die Regelung trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen behördlichem Interesse an der Datenverarbeitung und den Rechten der betroffenen Personen.

Zu Z 74 (§ 71 Abs. 1 und 2):

Bei Z 74 handelt es sich um die Ausweitung auf die neu eingeführten Bestimmungen §§ 70a, 70b und 70c der in § 71 Abs. 1 und 2 geregelten Verpflichtung, den völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührenden Datenverkehr im Wege des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten durchzuführen.

Zu Z 76 (§ 77 Abs. 1):

Bei Z 76 handelt es sich um eine Abänderung jener Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen. Diese Abänderungen ergeben sich einerseits aus dem Wegfall der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 2 AußWG 2011: Der nunmehrige § 17 übernimmt den um die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 2 verminderten Regelungsinhalt des bisherigen § 18. Andererseits wurden die bisher in § 14 Abs. 3 angeführten Verordnungsermächtigungen in den neuen § 14a überführt, damit die Exportkontrolle gerade im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck zeitnah auf zunehmende geopolitische Spannungen oder raschen technologischen Wandel reagieren kann.

Zu Z 77 (§ 79 Abs. 1):

Die mit Z 77 in § 79 Abs. 1 Z 8 vorgenommene Änderung trägt den nunmehr in § 25b geregelten Allgemeingenehmigungen im Bereich restriktiver Maßnahmen (Embargos) Rechnung. Bei den übrigen Änderungen in § 79 Abs. 1 handelt es sich um die Einführung einer Unterscheidung zwischen Meldepflichten im Zusammenhang mit Genehmigungsbescheiden im Sinne des neu eingeführten § 54a und Auflagen im Sinne von § 54 oder nachträgliche Auflagen im Sinne von § 57. Der Anwendungsbereich von § 79 Abs. 1 Z 10 und § 79 Abs. 1 Z 11 wird auf Verstöße gegen Auflagen gemäß § 54 oder gegen nachträgliche Auflagen gemäß § 57 eingeschränkt. Lediglich Verstöße gegen Meldepflichten die per Bescheid vorgeschrieben wurden gemäß § 54a werden nunmehr als Verwaltungsübertretung und nicht mehr als strafrechtliches Delikt geahndet, siehe auch die Erläuterungen zu §§ 54a und 87 Abs. 1 Z 1.

Da neben dem Widerruf einer Genehmigung nun auch das gelindere Mittel einer Aussetzung der Geltung zur Verfügung steht, sind § 79 Abs. 1 Z 14 und 15 entsprechend anzupassen.

In § 79 Abs. 1 Z 16 und 17 waren die Verweise auf die bisherigen §§ 15 und 19 an die neue Nummerierung anzupassen. Weiters war aufgrund der nunmehr gleichartigen Regelung des Verfahrens in § 20 der Verweis um diese Bestimmung zu ergänzen.

Da es nach diesem Entwurf einen Untersagungsbescheid in § 20 nicht mehr gibt, können die bisherigen Z 19 und 20 ersatzlos entfallen. Der nunmehrige § 79 Abs. 1 Z 19 übernimmt den Regelungsinhalt der bisherigen Z 21, der nunmehrige § 79 Abs. 1 Z 20 jenen des bisherigen § 79 Abs. 1 Z 22.

Aufgrund der nunmehr erfolgenden Ausdehnung der Definition technischer Unterstützung in § 1 Abs. 1 Z 22 lit. c kann die bisherige Z 23 in § 79 Abs. 1 entfallen. Verstöße gegen das Verbot und die Genehmigungspflicht betreffend technische Unterstützung im Sinne der erweiterten Definition sind bereits aufgrund von § 79 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 strafbar.

Zu Z 78 (§ 80 Abs. 1):

Bei Z 78 handelt es sich um Anpassungen im Hinblick auf die neue Unterscheidung zwischen Meldepflichten im Sinne von § 54a und Auflagen im Sinne von § 54. Auch im Verkehr innerhalb der Europäischen Union sollen wie bisher Verstöße im Zusammenhang mit Auflagen weiterhin eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 80 Abs. 1 Z 10 und 11 darstellen. Im Hinblick auf die neue Möglichkeit zur Aussetzung der Geltung von Genehmigungen waren § 79 Abs. 1 Z 14 und 15 entsprechend zu erweitern.

Zu Z 79 (Überschrift zu § 81):

Bei Z 79 handelt es sich um formale Anpassungen an die korrekten Kurztitel von CWK und BTWK.

Zu Z 80 (§ 81 Abs. 1):

Bei Z 80 handelt es sich um Änderungen an der Z 8. Diese berücksichtigt – ebenso wie in den entsprechenden Regelungen in § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 – dass neben dem Widerruf nun auch eine Aussetzung der Geltung von Genehmigungen möglich ist.

Zu Z 84 (§ 84 Abs. 2 und 3):

Abs. 1 und 2 schaffen eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gütern durch die Zollbehörden im Rahmen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Güter Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Damit wird sichergestellt, dass auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine strafprozessuale Sicherstellung gemäß § 110 StPO nicht vorliegen, ein effektiver Schutz außenwirtschaftsrechtlicher Rechtsgüter gewährleistet ist. Die Zollbehörden handeln in diesen Fällen in eigenständiger Zuständigkeit auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie des Unionszollkodex (UZK), insbesondere Art. 198 UZK.

Mit den an § 84 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen sollen geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen für „Anmelder“ und „Ausführer“ eingefügt werden, um den geltenden legistischen Vorgaben zur geschlechtergerechten Sprache zu entsprechen. Die Bezeichnung des Bundesministers war aufgrund der mit BGBl. I Nr. 10/2025 in Kraft getretenen BMG-Novelle 2025 anzupassen.

Die neue Verpflichtung gemäß § 84 Abs. 3 soll den Zollbehörden erleichtern, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus alle für dessen bzw. deren Stellungnahme nach Abs. 2 maßgeblichen Ermittlungsergebnisse und Sachverhaltsfeststellungen zu übermitteln. Dies umfasst insbesondere die im Zuge der Sicherstellung und Abfertigung gewonnenen Erkenntnisse zu Art, Herkunft, Bestimmung und Verwendungszweck der Güter sowie zu beteiligten Personen und sonstigen relevanten Umständen soweit sie dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für dessen bzw. deren Stellungnahme nach Abs. 2 vor Entscheidung durch die Zollbehörden über die weitere Verfügung der Waren, erforderlich ist.

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist auf einen funktionierenden Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung hinzuwirken.

Zu Z 85 (§§ 85 und 86):

Zu § 85:

In § 85 Abs. 1 Z 5 wird ein neuer Tatbestand eingeführt, der Verletzungen von Zollformalitäten im Sinne von § 54b betrifft. Diese Fälle unterliegen künftig nicht mehr der gerichtlichen Strafdrohung als Verletzung von Auflagen, sondern werden als Finanzvergehen geahndet.

§ 85 Abs. 1 Z 5 kommt dabei nur zur Anwendung, wenn eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, diese jedoch nicht beim Anmelder bzw. der Anmelderin geführt wird oder in der Zollanmeldung nicht korrekt angegeben wird. Es handelt sich somit um reine Formalverstöße, die keinen materiellen Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Verbote darstellen.

Verstöße gegen unionsrechtliche Ausfuhrverbote oder das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung bleiben weiterhin gerichtlich strafbar nach § 79. Damit wird klargestellt, dass Embargoverstöße stets streng zu bestrafen sind, während bloße Fehler bei der Abwicklung von Zollformalitäten verhältnismäßig verwaltungsbehördlich sanktioniert werden.

Zu § 86:

Da ein Zusammentreffen von Finanzvergehen gemäß § 85 AußWG 2011 und geringfügigen Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG praktisch nicht vorkommt, wird diese Möglichkeit nicht mehr erfasst. Da die Zustimmung des bzw. der Beschuldigten ohnehin eine Voraussetzung gemäß § 146 FinStrG ist, wird sie nicht mehr zusätzlich erwähnt.

Zu Z 86 (§ 87 Abs. 1 und 2):

Durch die vorgesehene Aufnahme von § 54a in die in § 87 Abs. 1 Z 1 enthaltene Aufzählung von Verwaltungsübertretungen stellt die vorsätzliche Verletzung einer Meldepflicht nach § 54a nunmehr lediglich eine Verwaltungsübertretung dar. In den Erläuterungen zu § 54a wurde diese Verschiebung näher begründet. Nach derzeitiger Rechtslage werden solche Meldepflichten als Auflagen nach § 54 behandelt und Verletzungen waren mit gerichtlicher Strafe bedroht. Im neuen § 87 Abs. 1 Z 13 wird die Verletzung einer Verpflichtung zur Rückmittlung abgelaufener Genehmigungen und Importzertifikate erfasst. Auch Verletzungen dieser Pflichten werden bisher als Verstöße im Zusammenhang mit Auflagen gemäß § 54 behandelt und stehen unter gerichtlicher Strafdrohung. Die bestehende Hinweispflicht gemäß Art. 22 Abs. 10 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 war bisher nicht strafbewährt. Daher wird nunmehr die Verletzung von Art. 11 Abs. 9 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in dieser Bestimmung unter Verwaltungsstrafe gestellt. Auf Grund der mit Z 86 u.a. vorgesehenen Einfügung der Hinweispflicht gemäß § 61a in § 87 Abs. 1 Z 14 wird dieser Straftatbestand auch auf die Verletzung dieser Hinweispflicht ausgedehnt.

Zu Z 87 (§ 88):

Der bisherige § 88 kann deswegen entfallen, weil als Verwaltungsübertretungen in § 87 nur mehr Verletzungen von Melde- und Informationspflichten enthalten sind und keine Verletzungen von Genehmigungspflichten.

Zu Z 90 (§ 91a): Bei Z 90 handelt es sich – analog zum Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2019, dort insbesondere § 5 KMG (Ausnahmen) – um eine Ausnahmebestimmung insbesondere für Personenschützer bzw. Personenschützerinnen und Flugsicherheitsbegleiter bzw. Flugsicherheitsbegleiterinnen („Sky-Marshals“).

Zu Z 91 (§ 92):

Ausdrücke, die bisher nur in der männlichen Form verwendet werden, werden nun durchgehend im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung angepasst. Daher ist § 92 AußWG 2011 nicht mehr notwendig und kann entfallen.

Zu Z 92 (§ 93 Abs. 15):

Bei Z 92 handelt es sich um die für das Inkrafttreten erforderlichen Regelungen.

Zu Z 93 (§ 94 Abs. 2):

Aus dem bereits in den Erläuterungen zu Z 3 (§ 1 Abs. 2) näher dargelegten Entfall des bisherigen § 1 Abs. 2 ergibt sich auch hier ein neuer Abs. 2, welcher nunmehr auf die jeweils geltende Fassung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern verweist.

Zu Z 94 (§ 95):

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des BMG.