Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundes[verfassungs]gesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 10 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;“ angefügt.

2. In Art. 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben“.

3. In Art. 102 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Post- und Fernmeldewesen;“ die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfung von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Genehmigung solcher Vorhaben;“ eingefügt.

4. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 6 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundes[verfassungs]gesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit xx. xxxxxx 202x in Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.“