Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Anders als Art. 11 Abs. 1 Z 7 B‑VG erfasst der sechste Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“) nicht auch die „Genehmigung solcher Vorhaben“. Dies zeigt, dass die Zuständigkeit zur Vollziehung durch diesen Tatbestand nicht geändert werden sollte (so ausdrücklich AB 1142 XVIII. GP, 4). Zwar begründet Art. 11 Abs. 6 B‑VG eine sogenannte subjektive Bedarfskompetenz der Bundesgesetzgebung (vgl. dazu VfSlg. 2365/1952) für „die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG genannten Vorhaben“, jedoch vermag auch diese nichts an der Zuständigkeit zur Vollziehung zu ändern (vgl. Art. 11 Abs. 6 letzter Satz iVm. Abs. 4 B‑VG). Die geltende Verfassungsrechtslage ermöglicht es also nicht, unter Inanspruchnahme des Art. 10 Abs. 1 Z 9 sechster Tatbestand oder des Art. 11 Abs. 6 B‑VG eine Vollkonzentration des Genehmigungsverfahrens für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vorzusehen.

Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP‑G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, sind daher zwei Genehmigungsverfahren zu unterziehen: Alle vom Bund zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen sind einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zugewiesen, für das der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sachlich zuständig ist (§ 24 Abs. 1 UVP‑G 2000). Das andere teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren erfasst demgegenüber alle vom Land zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen und fällt in die sachliche Zuständigkeit der Landesregierung (§ 24 Abs. 3 UVP‑G 2000; zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 39 Abs. 4 UVP‑G 2000).

Der dargestellte Rechtszustand zweier teilkonzentrierter Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben ist nicht geeignet, die für den Standort Österreich wichtigen Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, effizienter zu machen oder die Projektkosten auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu verringern. Auch die Vollziehungspraxis des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zeigt im Vergleich zum Genehmigungsverfahren im Sinne des 2. Abschnittes des UVP‑G 2000, das bei der Landesregierung vollkonzentriert ist (vgl. § 39 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000), erhebliche Nachteile und Defizite. Das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren entspricht dem One-Stop-Shop-Prinzip nicht und ist wegen der höheren Anzahl beteiligter Behörden aufwendiger, weniger transparent und weniger bürgerfreundlich als ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren. Aus diesem Grund und mit Blick auf Entwicklungstendenzen im Recht der Europäischen Union auf diesem Gebiet (Wiederin, Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu? ZfV 2020, 329 [344 f.]) soll für den 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durch die Übertragung der gesamten Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes eine Vollkonzentration ermöglicht werden (vgl. Regierungsprogramm 2025-2029, 52).

Demgemäß soll ein neuer Kompetenztatbestand auch die Genehmigung von Vorhaben erfassen, die unter den sechsten Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG fallen. Sowohl die Angelegenheiten des sechsten als auch jene des vorgeschlagenen neuen Tatbestandes sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in der Vollziehung bedarf der Entwurf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 9) und Z 2 (Art. 11 Abs. 6):

Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG soll analog zu Art. 11 Abs. 1 Z 7 B‑VG auch die „Genehmigung“ der erfassten UVP-Vorhaben unterstellt und die Vollziehung sohin der Zuständigkeit des Bundes zugewiesen werden (vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil). Dies erfordert auch den Entfall der Wortfolge „sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben“ in Art. 11 Abs. 6 B‑VG, der zukünftig nur noch zur Regelung des Bürgerbeteiligungsverfahrens ermächtigen soll.

Es erscheint nur konsequent, den vorgeschlagenen neuen Kompetenztatbestand auch sonst an den zweiten Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B‑VG anzugleichen (Formulierung als subjektive Bedarfskompetenz des Bundes).

Zu Z 3 (Art. 102 Abs. 2):

Um entsprechend dem One-Stop-Shop-Prinzip die sachliche Zuständigkeit einer einzigen Bundesbehörde vorsehen zu können, sollen die betreffenden Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können. Wegen Art. 102 Abs. 1 B‑VG wäre die bloße Begründung einer Vollziehungszuständigkeit des Bundes für das Genehmigungsverfahren (vorgeschlagene Z 1 und 2) zu diesem Zweck nämlich nicht ausreichend.

Zu Z 4 (Art. 151 Abs. 73):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit xx. xxxxxx 202x in Kraft treten. Für den Übergang zur neuen Rechtslage soll die einfache Bundesgesetzgebung Übergangsbestimmungen treffen können. Denkbar wäre etwa ein Übergang der Zuständigkeit in bei den Landesregierungen anhängigen teilkonzentrierten Verfahren auf eine Bundesbehörde, die dann ein vollkonzentriertes Verfahren durchführt. Ebenso könnte eine nach der Dauer der Verfahrensanhängigkeit differenzierende Regelung getroffen werden.