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bmimi.gv.at BMIMI - I/PR3 (Parlaments- und Ministerratsdienst sowie Rechtskoordination) pr3@bmimi.gv.at Mag. Christa Wahrmann Sachbearbeiter:in christa.wahrmann@bmimi.gv.at +43 1 71162 657414 Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an oben angeführte E-Mail-Adresse zu richten. |
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Versendung lt. Verteiler |
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Geschäftszahl: 2026-0.187.436 |
Wien, |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden; Begutachtung |
Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur - Österreichisches Patentamt als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz - beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden, samt Vorblatt, Erläuterungen und Gegenüberstellung zur Begutachtung und Stellungnahme bis
13.04.2026
zu übermitteln.
Es wird ersucht, allfällige Stellungnahmen elektronisch an das Österreichische Patentamt, Dresdner Straße 87, A-1200 Wien, an legistik@patentamt.at sowie an iii1@bmimi.gv.at zu übermitteln.
Es wird gebeten, die Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrats zu übersenden, und zwar
· die Bundesministerien über die ELAK-Schnittstelle,
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alle anderen Stellen über die Internetsseite
https://www.parlament.gv.at/PERK/BET/VPBEST/#AbgabeStellungnahme.
Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den österreichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.
Beilagen
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Für den Bundesminister: |