Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes 1970

Artikel 2 Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4 Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Artikel 7 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Artikel 8 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 9 Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „für den Fachmann“ durch „für eine Fachperson“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2a lit. b wird das Wort „zielgerichtete“ durch das Wort „zielgerichteter“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „für den Fachmann“ durch „für eine Fachperson“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird der erste Anmelder als zur Anmeldung berechtigt angesehen.“

5. § 20 samt Überschrift lautet:

Nennung als Erfinder

§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.

(2) Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Anmelder hat den Erfinder zu benennen. Die Nennung als Erfinder geschieht durch Anführung von Namen und Wohnort des Erfinders in der Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das Patentregister; sie ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen. Die Nennung als Erfinder unterbleibt jedoch vollständig oder hinsichtlich des Wohnorts, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Das Vorliegen der Erfinderbenennung wird im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung gemäß § 99 geprüft; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

(4) Ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Nennung als Erfinder kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen.

(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung gemäß Abs. 4, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist nach Abs. 3 und 4 vorzugehen.“

6. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; eine Aneignung durch den Bund findet an diesen Rechten nicht statt.“

7. Im § 48 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge daß ein Fachmann durch „dass eine Fachperson“ ersetzt.

8. Nach § 48 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. der Schutzbereich des Patentes erweitert worden ist,“

9. § 48 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 3a auf den Tag, an dem die Erweiterung des Schutzbereichs wirksam geworden ist, und im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben.“

10. § 62a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen, erteilte Patente sowie Service- und Informationsleistungen ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet.“

11. § 64 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden; wird eine Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

(4) Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes näher geregelt.

(5) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der ausfertigenden Stelle treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.“

12. § 80 lautet:

§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen. Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und die Anschrift der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und die Übertragung von Patenten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Patenten, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.

(2) Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt während des aufrechten Patentbestandes aufbewahrt.

(3) Das Patentregister ist elektronisch zugänglich. Die Einsicht steht jedermann frei.

(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in einer Patentschrift, die elektronisch zugänglich ist. In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.

(5) Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.“

13. Nach § 80 PatG wird folgender § 80a PatG samt Überschrift eingefügt:

„Aktenführung

§ 80a. (1) Akten zu allen gewerblichen Schutzrechten in allen Schutzrechtsbereichen einschließlich der Nichtigkeitsabteilung können auf Papier oder digital geführt werden.

(2) Akteninhalt sind alle ein und denselben Gegenstand betreffende Eingaben und Schriftsätze des Anmelders, der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst vom Anmelder, den Parteien oder Dritten dem Patentamt vorgelegte Unterlagen, die vom Patentamt gefassten Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Patentamt aufgrund der Verfahrensvorschriften zum Akt genommene Unterlagen. Nicht Akteninhalt sind Daten, die nur auf Grund der digitalen Aktenführung entstehen, aber nicht aufgrund der Verfahrensvorschriften dokumentiert werden, insbesondere Anmerkungen und Notizen des Entscheidungsorgans, die der Vorbereitung und Entscheidungsfindung und sonst zur Unterstützung der Aktenbearbeitung dienen.

(3) Werden Akten auf Papier geführt und langen Eingaben in elektronischer Form ein, so sind sie von der zuständigen Stelle auszudrucken und die Ausdrucke so zu behandeln, als wären die Eingaben in Papierform eingebracht worden. Beilagen, deren Ausdruck nicht möglich oder untunlich ist, sind dem Akt in einem elektronischen Speichermedium anzuschließen.

(4) Werden Akten digital geführt und langen Eingaben auf Papier ein, so sind sie von der zuständigen Stelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(5) Werden Akten digital geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen.

(6) Die nähere Vorgangsweise über Eingaben an das Patentamt und die Behandlung von Geschäftstücken werden durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes geregelt.“

14. § 81 Abs. 5 bis 7 lautet:

„(5) Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen. Die Akteneinsicht kann durch Zugänglichmachung einer elektronischen Kopie des Aktes oder durch elektronische Einsichtnahme erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Elektronische Kopien sind auf Antrag mit einer Amtssignatur zu versehen.

(6) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem (Name und Anschrift) und gegebenenfalls durch welchen Vertreter (Name und Anschrift) eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. Diese Informationen sind auch allgemein elektronisch zugänglich zu machen.

(7) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle, nur den inneren Geschäftsgang betreffende und sonstige nicht unter den Akteninhalt gemäß § 80a Abs. 2 zweiter Satz fallende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

15. § 81 werden folgende Abs. 9 bis 10 angefügt:

„(9) Macht eine natürliche Person, die Anmelder oder Inhaber ist, glaubhaft, dass ihr Nachteile aus der Veröffentlichung ihrer Anschrift im Patentregister, im Patentblatt oder einer Veröffentlichung gemäß Abs. 6 entstanden sind oder drohen, ist diese auf Antrag zu löschen, wenn eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der natürlichen Person zugunsten letzterer ausfällt. Wenn eine natürliche Person eine andere Anschrift bekannt gibt, ist die bisher veröffentlichte Anschrift auf deren Antrag zu löschen.

(10) Auskünfte zu Anschriften, die gemäß Abs. 9 erster Satz gelöscht wurden, darf das Patentamt Dritten nur erteilen, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.“

16. Im § 87a Abs. 1 wird die Wortfolge „daß sie ein Fachmann“ durch „dass sie eine Fachperson“ ersetzt.

17. Im § 87a Abs. 2 wird die Bezeichnung ein Fachmann durch „eine Fachperson“ ersetzt.

18. § 89 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. den Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;“

19. § 91 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Patentanmeldung und das Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird.“

20. § 95 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prioritätserklärung ist bei Einreichung der Patentanmeldung abzugeben. Sie kann noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden. Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von sechzehn Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16-Monatsfrist früher abläuft, mit der Maßgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden kann.“

21. § 101 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Patentblatt ist auf die Veröffentlichung der Anmeldung unter Angabe von Namen und Anschrift des Anmelders, einer kurzen sachgemäßen Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung (Titel) und des Tages der Anmeldung hinzuweisen (Bekanntmachung der Anmeldung).“

22. Im § 102 Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung ein Fachmann durch „eine Fachperson“ ersetzt.

23. § 103 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„§ 132a Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 119 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

24. § 119. Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften von § 132a Abs. 1 und 2 sowie §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Die oder der Vorsitzende oder von dieser oder diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.“

25. § 167 Abs. 1 Z 15 lautet:

„15. ein Vertreter des Network IP Austria;“

26. § 167 Abs. 4 lautet:

„Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen.“

27. § 167 Abs. 6 entfällt.

28. Nach § 167 wird folgendes Hauptstück VIa eingefügt:

VIa. INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH DAS PATENTAMT

Inanspruchnahme der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 168. Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) vom Österreichischen Patentamt mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung von Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.“

29. § 176 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 eingereicht werden, sind § 4 Abs. 1 und § 20 samt Überschrift in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

30. § 180b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a lit. b, § 3 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 erster Satz, § 62a Abs. 1 erster Satz, § 64 Abs. 3 bis 5, §§ 80, 80a samt Überschrift, 81 Abs. 5 bis 7 sowie 9 bis 10, § 87a Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 4 § 95 Abs. 2, § 101 Abs. 4, § 102 Abs. 2 Z 2, § 103 Abs. 2 letzter Satz, § 119 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Z 15, § 167 Abs. 4 und Hauptstück VIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1, § 20 samt Überschrift und § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Wird in einer Anmerkung der europäischen Patentschrift darauf hingewiesen, dass ein das Patent betreffendes Sequenzprotokoll von der EPO-Website heruntergeladen werden kann, muss keine Übersetzung dieses Protokolls vorgelegt werden. In diesem Fall ist jedoch in der Übersetzung vor deren Beschreibung ein entsprechender Hinweis betreffend die Verfügbarkeit des Sequenzprotokolls auf der EPO-Website zu setzen. Die Übersetzung der Patentschrift wird vom Patentamt veröffentlicht.“

2. Nach § 14f wird folgender § 14g samt Überschrift eingefügt:

„Umwandlung

§ 14g. Wird ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ausschließlich auf Grund prioritätsälterer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die in einem anderen Staat als Österreich eingereicht und nach dem Anmeldetag oder Prioritätstag des Europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, für nichtig erklärt, leitet das Österreichische Patentamt auf Antrag des Patentinhabers das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein. § 9 ist sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine Übersetzung der europäischen Patentschrift ins Deutsche vorzulegen ist, wenn sie nicht in deutscher Sprache herausgegeben wurde.“

3. Der bisherige Text des § 25c erhält die Absatzbezeichnung (1); ihm werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) § 14g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten am 1. Jänner des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Jahres in Kraft. Beträgt der Zeitraum, der zwischen der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und dem nächsten 1. Jänner liegt, weniger als sechs Monate, treten sie erst am nächstfolgenden 1. Jänner in Kraft.“

4. § 26 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Übersetzungen, die vor dem in § 25c Abs. 3 geregelten Zeitpunkt des Inkrafttretens eingereicht werden, ist § 5 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Erfinder hat Anspruch, bei der amtlichen Veröffentlichung, im Gebrauchsmusterregister, in der Gebrauchsmusterschrift, in der Gebrauchsmusterurkunde und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Erfinder genannt zu werden.

(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Anmelder hat den Erfinder zu benennen. Die Nennung als Erfinder geschieht durch Anführung von Namen und Wohnort des Erfinders. Sie unterbleibt jedoch vollständig oder hinsichtlich des Wohnorts, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Das Vorliegen der Erfinderbenennung wird im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung gemäß § 18 geprüft; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

(4) Ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Nennung als Erfinder kann sowohl vom Erfinder, vom Anmelder oder vom Gebrauchsmusterinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Erfinder Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.

(5) Verweigert der Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist nach Abs. 1, 3 und 4 vorzugehen.“

2. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Aneignung durch den Bund findet nicht statt.“

3. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge daß sie ein Fachmann durch „dass sie eine Fachperson“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. den Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;“

5. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gebrauchsmusteranmeldung und das Gebrauchsmuster dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Gebrauchsmuster darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird.“

6. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prioritätserklärung ist bei Einreichung der Anmeldung abzugeben. Sie kann noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden. Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von sechzehn Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16-Monatsfrist früher abläuft, mit der Maßgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden kann.“

7. § 24 Z 5 bis 6 lautet:

         „5. der Name und die Anschrift des Gebrauchsmusterinhabers sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

           6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnort des Erfinders.“

8. Im § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge daß sie ein Fachmann durch „dass sie eine Fachperson“ ersetzt.

9. Im § 28 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; ihm wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. der Schutzbereich des Gebrauchsmusters erweitert worden ist.“

10. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag, an dem die Erweiterung des Schutzbereichs wirksam geworden ist, zurück. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.“

11. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 80a, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

12. § 34a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen, registrierte Gebrauchsmuster sowie Service- und Informationsleistungen ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet.“

13. § 38 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen. Die Akteneinsicht kann durch Zugänglichmachung einer elektronischen Kopie des Aktes oder durch elektronische Einsichtnahme erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Elektronische Kopien sind auf Antrag mit einer Amtssignatur zu versehen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem (Name und Anschrift) und gegebenenfalls durch welchen Vertreter (Name und Anschrift) eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. Diese Informationen sind auch allgemein elektronisch zugänglich zu machen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle, nur den inneren Geschäftsgang betreffende und sonstige nicht unter den Akteninhalt gemäß § 80a Abs. 2 zweiter Satz des Patentgesetzes 1970 fallende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

14. § 38 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Macht eine natürliche Person, die Anmelder oder Inhaber ist, glaubhaft, dass ihr Nachteile aus der Veröffentlichung ihrer Anschrift im Gebrauchsmusterregister, im Gebrauchsmusterblatt oder einer Veröffentlichung gemäß Abs. 5 entstanden sind oder drohen, ist diese auf Antrag zu löschen, wenn eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der natürlichen Person zugunsten letzterer ausfällt. Wenn eine natürliche Person eine andere Anschrift bekannt gibt, ist die bisher veröffentlichte Anschrift auf deren Antrag zu löschen.

(9) Auskünfte zu Anschriften, die gemäß Abs. 8 erster Satz gelöscht wurden, darf das Patentamt Dritten nur erteilen, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.“

15. § 51a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 eingereicht werden, ist § 8 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

16. § 53a werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 24 Z 5 bis 6, § 28 Abs. 1 Z 2 § 28 Abs. 1 Z 3 bis 4 und Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34a Abs. 1 erster Satz und § 38 Abs. 4 bis 6 sowie 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.

(11) § 8 und § 51a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, § 80 Abs. 2, §§ 80a bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Halbleiterschutzregister hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 3) sowie den Namen und die Anschrift der Schutzrechtsinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und Übertragungen des Schutzrechtes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzrecht, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sind ebenfalls in das Register einzutragen.“

2. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen, erteilte Halbleiterschutzrechte sowie Service- und Informationsleistungen ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet.“

3. § 17 lautet:

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 80a, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 18 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle, nur den inneren Geschäftsgang betreffende und sonstige nicht unter den Akteninhalt gemäß § 80a Abs. 2 zweiter Satz des Patentgesetzes 1970 fallende Aktenteile – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen.“

5. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen. Die Akteneinsicht kann durch Zugänglichmachung einer elektronischen Kopie des Aktes oder durch elektronische Einsichtnahme erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Elektronische Kopien sind auf Antrag mit einer Amtssignatur zu versehen. Die Geheimhaltung nach Abs. 2 steht der Akteneinsicht durch denjenigen nicht entgegen, dem gegenüber sich der Schutzrechtsinhaber auf sein Schutzrecht berufen hat. Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfasst nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen. Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.“

6. § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem (Name und Anschrift) und gegebenenfalls durch welchen Vertreter (Name und Anschrift) eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Tag als Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie angegeben wurde, gegebenenfalls wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. Diese Informationen sind auch allgemein elektronisch zugänglich zu machen. “

7. § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Macht eine natürliche Person, die Anmelder oder Inhaber ist, glaubhaft, dass ihr Nachteile aus der Veröffentlichung ihrer Anschrift im Halbleiterschutzregister, im Patentblatt oder einer Veröffentlichung gemäß Abs. 3a entstanden sind oder drohen, ist diese auf Antrag zu löschen, wenn eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der natürlichen Person zugunsten letzterer ausfällt. Wenn eine natürliche Person eine andere Anschrift bekannt gibt, ist die bisher veröffentlichte Anschrift auf deren Antrag zu löschen.

(6) Auskünfte zu Anschriften, die gemäß Abs. 5 erster Satz gelöscht wurden, darf das Patentamt Dritten nur erteilen, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.“

8. § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 4 erster Satz, § 17 sowie § 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 3a, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke sowie gegebenenfalls seines Vertreters,“

2. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Markenregister ist elektronisch zugänglich. Die Einsicht steht jedermann frei. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.“

3. § 29c Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„§ 132a Abs. 1 und 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 33a Abs. 1b lautet:

„(1b) Bei einer gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke kann, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, ein Antrag gemäß Abs. 1 frühestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die Frist des Art. 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Mitteilung einer Schutzverweigerung ungenützt verstrichen ist oder eine Erklärung gemäß Regel 18ter Abs. 1 und 5 der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 109/1997, im internationalen Register eingetragen wurde. Wenn eine vorläufige Schutzverweigerung ergangen ist, kann der Antrag gemäß Abs. 1 frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Rechtskraft einer Entscheidung über die Schutzzulassung gemäß Regel 18ter Abs. 2 der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 109/1997, unabhängig davon, ob das Verfahren auf absolute Schutzverweigerungsgründe oder auf einen Widerspruch gestützt war, oder eine Beendigung nach § 29b Abs. 6 oder § 29c Abs. 3 2. Satz vorliegt, für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.“

5. § 35 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen, registrierte Marken sowie Service- und Informationsleistungen ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet.“

6. § 35 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 80a, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

7. § 50 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, kann die Akteneinsicht durch Zugänglichmachung einer elektronischen Kopie des Aktes oder durch elektronische Einsichtnahme erfolgen. Elektronische Kopien sind auf Antrag mit einer Amtssignatur zu versehen, anders erstellte Kopien auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(4) Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Anmeldezeitpunkt sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem (Name und Anschrift), gegebenenfalls durch welchen Vertreter (Name und Anschrift) eine Marke angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. Diese Informationen sind auch allgemein elektronisch zugänglich zu machen.

(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle, nur den inneren Geschäftsgang betreffende und sonstige nicht unter den Akteninhalt gemäß § 80a Abs. 2 zweiter Satz des Patentgesetzes 1970 fallende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

8. § 50 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Macht eine natürliche Person, die Anmelder oder Inhaber ist, glaubhaft, dass ihr Nachteile aus der Veröffentlichung ihrer Anschrift im Markenregister, im Markenanzeiger oder einer Veröffentlichung gemäß Abs. 4 entstanden sind oder drohen, ist diese auf Antrag zu löschen, wenn eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der natürlichen Person zugunsten letzterer ausfällt. Wenn eine natürliche Person eine andere Anschrift bekannt gibt, ist die bisher veröffentlichte Anschrift auf deren Antrag zu löschen.

(8) Auskünfte zu Anschriften, die gemäß Abs. 7 erster Satz gelöscht wurden, darf das Patentamt Dritten nur erteilen, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.“

9. Die Überschrift des VII. Abschnittes sowie die §§ 68 bis 68f lauten:

„Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

§ 68. (1) Ein Antrag

auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753, ABl. L, 2023/2411 vom 27.10.2023, S.1,

auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, ABl. L, 2024/1143 vom 23.4.2024, S.1,

auf Änderung der Produktspezifikation oder Löschung einer nach Z 1 oder 2 eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1143, in der Fassung von Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit von diesem Antrag handwerkliche und industrielle Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Erzeugnisse betroffen sind,

ist beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen. Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamtes können Form und Inhalt eines Antrages näher geregelt sowie Ort und Art der durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Unionsschutzes Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft und Industrie einholen und diesen im erforderlichen Umfang Zugang zum Antrag gewähren.

(5) In Eintragungsverfahren nach Abs. 1 Z 1 ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören und erhält Zugang zu den Antragsunterlagen.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht einen ordnungsgemäßen Antrag (§ 68 Abs. 1 Z 1 und 2) in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag von jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn darlegt wird, dass ein Einspruchsgrund gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorliegt, wobei an die Stelle des in Art. 19 Abs. 1 lit. c genannten Veröffentlichungszeitpunktes der Zeitpunkt der elektronischen Veröffentlichung des Antrages durch das Patentamt tritt.

(3) Ein zulässiger Einspruch ist dem Antragsteller zuzustellen. Das Patentamt fordert den Antragsteller und den Einsprechenden innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Einspruchs auf, innerhalb von drei Monaten ab Aufforderung geeignete Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung durchzuführen. Diese Frist kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien einmalig um maximal drei Monate verlängert werden. Auf Wunsch einer Partei unterstützt das Patentamt eine gütliche Einigung durch Beistellung eines fachkundigen und für mehrseitige Verfahren qualifizierten Mitarbeiters, dem jedoch im weiteren Verfahren keine Entscheidungsbefugnis zukommt.

(4) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen teilt der Antragsteller dem Patentamt das Ergebnis der Konsultationen und allfällig sich daraus ergebende Änderungen des Antrages mit und übermittelt alle zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen. Der Einsprechende kann seinen Standpunkt im selben Zeitraum ebenfalls mitteilen. Nimmt der Antragsteller keine Konsultationen auf oder unterbleibt die erforderliche Mitteilung des Antragstellers an das Patentamt, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.

(5) Ist das Patentamt nach der Prüfung des Antrages und der Bewertung der Ergebnisse eines Einspruchs sowie mit dem Antragsteller vereinbarter Änderungen der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie der zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind, so stellt es dies, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Entscheidung über einen erhobenen Einspruch, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung einschließlich der zugrundliegenden Produktspezifikation in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen. Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, ist anzuwenden.

(6) In der positiven Entscheidung können unter den Voraussetzungen des Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder Art. 20 der Verordnung (EU) 2024/1143 Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben festgesetzt oder zur Festsetzung im Unionsverfahren vorgeschlagen werden.

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses offen.

(8) Werden die veröffentlichte Produktspezifikation oder das Einzige Dokument aufgrund übermittelter Bemerkungen (Art. 68b) oder des Ergebnisses des nationalen Einspruchsverfahrens oder des Prüfungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens auf Unionsebene wesentlich geändert, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

(9) Eintragungsanträge gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 sind beschleunigt durchzuführen. Die Frist für die Erhebung eines Einspruchs oder die Übermittlung von Bemerkungen (§ 68b) wird auf sechs Wochen, alle anderen in Abs. 3 und 4 gesetzten Fristen auf zwei Wochen verkürzt. Kann das nationale Prüfungsverfahren nicht bis zum 2. Dezember 2026 abgeschlossen werden, ist der Antrag zwecks Durchführung eines nationalen Einspruchsverfahren mit ungekürzten Fristen erneut zu veröffentlichen.

§ 68b. (1) Innerhalb der in § 68a Abs. 1 genannten Frist kann eine im Inland niedergelassene oder ansässige natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse dem Patentamt Bemerkungen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Verordnung (EU) 2023/2411 oder Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1143 übermitteln.

(2) Das Amt übermittelt die Bemerkungen dem Antragsteller und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag, es sei denn, sie sind lediglich allgemeiner Natur, in sich unklar oder offensichtlich unrichtig.

§ 68c. (1) Mit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beim Patentamt zu erheben. Verspätete Einsprüche gelten als nicht erhoben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) Einsprüche nach Art. 25 Verordnung (EU) 2023/2411 sind direkt bei0m Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einzureichen.

§ 68d. (1) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 sind vom Patentamt nach dem in § 68 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 68a und 68b dargestellten Verfahren zu prüfen.

(2) Auf beim Patentamt einzubringende Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1143 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

§ 68e. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68d Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68f. Die österreichischen Mitglieder des gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Beratungsausschusses werden vom Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamtes in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmt.

10. Der bisherige § 68f erhält die Bezeichnung „§ 68g“; sein Abs. 1 lautet:

§ 68g. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 28 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 bis 4 oder Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen oder gegen Art. 20 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 oder Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1143, kann von der Erzeugervereinigung und jedem zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

11. Der bisherige § 68g erhält die Bezeichnung „§ 68h“.

12. Der bisherige „§ 68h“ erhält die Bezeichnung „§ 68i“ und lautet:

§ 68i. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch das Vorliegen einer unionsrechtlich anerkannten Ausnahmebestimmung eine geschützte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung entgegen Art. 40 Abs. 1 bis 4 oder Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder entgegen Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 verwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach den Abs. 1 nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.

(4) Die in Abs. 1 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.“

13. Der bisherige „§ 68i“ erhält die Bezeichnung „§ 68j“; sein Abs.1 lautet:

§ 68j. (1) Die im § 68i bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen einer Erzeugervereinigung oder eines zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.“

        14. Im neuen § 68j Abs. 2 und 3 wird die Zitierung des „§ 68f“ in „§ 68g“ geändert.

15. Der bisherige § 68j erhält die Bezeichnung „§ 68l“; davor wird ein neuer § 68k eingefügt:

§ 68k. Die §§ 68g bis 68j und 68l sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 2. Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1143, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Z 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zu Grunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz richtet, sind die in den §§ 68g und 68i genannten Unionsbestimmungen maßgeblich.“

16. § 77f wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33a ist § 33a Abs. 1b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

17. In § 80 Z 3 wird die Zitierung von „68f bis 68j“in „68g bis 68l“ geändert.

18. § 81c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 29c Abs. 1 letzter Satz, § 33a Abs. 1b, § 35 Abs. 3 erster Satz sowie Abs. 5, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie 7 und 8, und § 77f Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Aneignung durch den Bund findet nicht statt.“

2. § 18 Abs. 1 Z 7 lautet:

„7. der Name und die Anschrift des Musterinhabers sowie gegebenenfalls seines Vertreters;“

3. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 80a, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 27 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen, registrierte Muster sowie Service- und Informationsleistungen ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet.“

5. § 31 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen. Die Akteneinsicht kann durch Zugänglichmachung einer elektronischen Kopie des Aktes oder durch elektronische Einsichtnahme erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Elektronische Kopien sind auf Antrag mit einer Amtssignatur zu versehen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem (Name und Anschrift) und gegebenenfalls durch welchen Vertreter (Name und Anschrift) ein Muster angemeldet wurde, ob es sich um die Anmeldung eines Geheimmusters handelt, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, für welche Erzeugnisse das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. Diese Informationen sind auch allgemein elektronisch zugänglich zu machen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle, nur den inneren Geschäftsgang betreffende und sonstige nicht unter den Akteninhalt gemäß § 80a Abs. 2 zweiter Satz des Patentgesetzes 1970 fallende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

6. § 31 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Macht eine natürliche Person, die Anmelder oder Inhaber ist, glaubhaft, dass ihr Nachteile aus der Veröffentlichung ihrer Anschrift im Musterregister, im Musteranzeiger oder einer Veröffentlichung gemäß Abs. 5 entstanden sind oder drohen, ist diese auf Antrag zu löschen, wenn eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der natürlichen Person zugunsten letzterer ausfällt. Wenn eine natürliche Person eine andere Anschrift bekannt gibt, ist die bisher veröffentlichte Anschrift auf deren Antrag zu löschen.

(9) Auskünfte zu Anschriften, die gemäß Abs. 8 erster Satz gelöscht wurden, darf das Patentamt Dritten nur erteilen, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.“

7. § 46 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 7, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 erster Satz und § 31 Abs. 4 bis 6 sowie 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2023, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Z 11 lautet:

„11. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen:

                        – geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753, ABl. L, 2023/2411 vom 27.10.2023, S.1, sowie

                        – geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, ABl. L, 2024/1143 vom 23.4.2024, S.1.“

2. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „280“ durch den Betrag „295“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „135“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 entfällt.

5. In § 4 zweiter Satz wird der Betrag „200“ durch den Betrag „265“ und der Betrag „130“ durch den Betrag „175“ ersetzt.

6. In § 5 wird der Betrag „150“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

7. § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:

„6. (1) Für jedes Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

              für das dritte Jahr....................................................................................... 80 Euro,

              für das vierte Jahr...................................................................................... 90 Euro,

              für das fünfte Jahr................................................................................... 100 Euro,

              für das sechste Jahr................................................................................. 125 Euro,

              für das siebente Jahr............................................................................... 250 Euro,

              für das achte Jahr .................................................................................... 375 Euro,

              für das neunte Jahr.................................................................................. 500 Euro,

              für das zehnte Jahr ................................................................................. 625 Euro,

              für das elfte Jahr...................................................................................... 775 Euro,

              für das zwölfte Jahr................................................................................. 925 Euro,

              für das dreizehnte Jahr........................................................................ 1 075 Euro,

              für das vierzehnte Jahr........................................................................ 1 225 Euro,

              für das fünfzehnte Jahr ....................................................................... 1 375 Euro,

              für das sechzehnte Jahr....................................................................... 1 525 Euro,

              für das siebzehnte Jahr ....................................................................... 1 700 Euro,

              für das achtzehnte Jahr ....................................................................... 1 875 Euro,

              für das neunzehnte Jahr ..................................................................... 2 125 Euro,

              für das zwanzigste Jahr....................................................................... 2 425 Euro.

(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 490 Euro.“

8. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen.

(2) Für Stundungen gemäß Abs. 1 kommen nur natürliche Personen in Betracht. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

(3) Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des zweiten Jahres der Laufzeit.“

9. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „150“ durch den Betrag „200“ und der Betrag „130“ durch den Betrag „175“ ersetzt.

10. § 8 Abs. 2 entfällt.

11. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „sechste“ jeweils durch die Worte „dritte“ ersetzt.

12. In § 10 werden die Beträge „50“ jeweils durch die Beträge „70“ ersetzt.

13. In § 11 Z 1 und 2 werden die Beträge „50“ jeweils durch den Betrag „55“ ersetzt.

14. In § 12 Z 1 und 2 werden die Beträge „50“ jeweils durch den Betrag „70“ ersetzt.

15. In § 13 Abs. 5 wird der Betrag „1675“ durch den Betrag „1845“ ersetzt.

16. In § 13 Abs. 8 wird der Betrag „220“ durch den Betrag „290“ ersetzt.

17. § 14 lautet:

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

           1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche .............................  265 Euro,

           2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens.................................... 395 Euro.

(2) Von den Gebühren gemäß Abs. 1 sind 90% zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.“

18. In § 15 Abs. 1 wird der Betrag „150“ durch den Betrag „160“ ersetzt.

19. In § 15 Abs. 2 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „135“ ersetzt.

20. In § 15 Abs. 3 wird der Betrag „130“ durch den Betrag „175“ ersetzt.

21. In § 15 Abs. 4 wird der Betrag „50“ durch den Betrag „70“ ersetzt.

22. § 15 Abs. 5 entfällt.

23. § 16 lautet:

§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

                     für das zweite Jahr............................................................................. 40 Euro,

                     für das dritte Jahr............................................................................... 50 Euro,

                     für das vierte Jahr.............................................................................. 70 Euro,

                     für das fünfte Jahr............................................................................ 135 Euro,

                     für das sechste Jahr.......................................................................... 330 Euro,

                     für das siebente Jahr........................................................................ 395 Euro,

                     für das achte Jahr............................................................................. 465 Euro,

                     für das neunte Jahr........................................................................... 530 Euro,

                     für das zehnte Jahr........................................................................... 595 Euro.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 565 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 790 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.“

24. § 17 lautet:

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 395 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 265 Euro zu zahlen.“

25. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

         für das erste Jahr....................................................................................... 3 305 Euro,

         für das zweite Jahr.................................................................................... 3 830 Euro,

         für das dritte Jahr...................................................................................... 4 360 Euro,

         für das vierte Jahr.................................................................................... 4 885 Euro,

         für das fünfte Jahr..................................................................................... 5 415 Euro,

         für das begonnene sechste Jahr............................................................. 3 840 Euro.“

26. In § 19 wird der Betrag „250“ durch den Betrag „330“ ersetzt.

27. § 20 lautet:

§ 20. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

           1. Anmeldegebühr

               a) für eine Einzelanmeldung.................................................................. 70 Euro,

               b) für eine Sammelanmeldung............................................................ 130 Euro,

zuzüglich 20 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;

           2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung.......................................... 50 vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

           3. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar .. 105 Euro.“

28. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „125“ durch den Betrag „165“ ersetzt, in Z 2 wird der Betrag „85“ durch den Betrag „115“ ersetzt.

29. § 22 lautet:

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

           1. Anmeldegebühr

               a) für eine Marke................................................ .............................270 Euro,

               b) für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke.. ......................450 Euro,

           2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse................................. 95 Euro.

(2) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung oder amtlichen inhaltlichen Äußerung zurückgezogen, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:

                                                       1. für eine Marke …………………………………………………… 105 Euro,

           2. für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke………………… 150 Euro.

(3) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(4) Die Teilungsgebühr beträgt 250 Euro.“

30. § 23 lautet:

§ 23. Für den Widerspruch gegen die Markenregistrierung ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen. Diese Grundgebühr erhöht sich für das zweite und jedes weitere Widerspruchszeichen um jeweils 50 Euro.“

31. § 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

           1. für eine Marke........................................................................................ 860 Euro,

           2. für eine Verbandsmarke.................................................................... 1 605 Euro,

           3. für eine Gewährleistungsmarke................................................. ... 1 605 Euro.“

32. In § 26 Abs. 1 wird der Betrag „580“ durch den Betrag „765“ersetzt.

33. In § 26 Abs. 2 wird der Betrag „200 €“ durch den Betrag „260 Euro“ ersetzt.

34. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag „150“ durch den Betrag „200“ersetzt.

35. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

           1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der

             der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung ...................... 280 Euro,

           2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag ..... 320 Euro,

           3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers 55 Euro,

           4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,

          eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

Rechtes 115 Euro,

           5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbands- oder Gewährleistungsmarke                                                                                                                    450 Euro,

           6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung ........................... 55 Euro,

           7. den Antrag auf Weiterbehandlung ..................................................... 200 Euro,

           8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .............. 290 Euro.“

36. § 30 lautet:

§ 30. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren können durch Bareinzahlung auf das Konto des Patentamtes oder Überweisung auf das Konto des Patentamtes, online mittels der im webbasierten Formular angebotenen elektronischen Zahlungsformen oder, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, mittels SEPA-Lastschriftmandats entrichtet werden.

(2) Die Zahlung ist vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen rechtzeitig, wenn

           1. der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist in bar auf das Konto des Patentamtes eingezahlt wird,

           2. diese innerhalb des europäischen Zahlungsraumes innerhalb der festgesetzten Frist im Überweisungsverkehr beim Zahlungsinstitut unwiderruflich veranlasst wurde,

           3. der Betrag außerhalb des europäischen Zahlungsraumes innerhalb der festgesetzten Frist im Überweisungsverkehr dem Konto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird,

           4. der Betrag online mittels der im webbasierten Formular angebotenen elektronischen Zahlungsformen beim Patentamt entrichtet wird, oder

           5. der Betrag zum Fälligkeitstag vom Patentamt eingezogen werden kann und der Zahlungspflichtige einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht (SEPA).

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Patentamtes hat durch Verordnung die näheren Umstände für die Gebührenzahlungen zu regeln.“

37. § 31 Abs. 3 entfällt.

38. Nach § 37 wird § 37a eingefügt:

§ 37a. (1) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 eingereicht werden, ist § 7 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 eingereicht werden, sind §§ 3, 4 zweiter Satz, §§ 5, 8, 10, 14, 15, 17, 19, 20, 22, 23, 26 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren für Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 liegt, sind § 6 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, §§ 16, 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Erneuerungsgebühren für Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

(4) Für Erneuerungsgebühren für Marken, deren Fälligkeitstag vor dem 1.9.2028 liegt, ist § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

39. § 40a werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) § 2 Z 11, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 zweiter Satz, §§ 5, 7, 8 Abs. 1 zweiter Satz, §§ 10, 14, 15 Abs. 1 bis 4, §§ 17, 19, 20, 22, 23, 26 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4, § 28 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 außer Kraft.

(9) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Beginn des vierten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 1 Patentamtsverordnung (PAV), PBl. 2018, Nr. 12, Anhang, idF PBl. 2023, Nr. 12, außer Kraft.

(10) § 6 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, §§ 16, 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 37a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des siebten auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten § 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 sowie die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes, PBl. 2014, Nr. 4, S. 41, außer Kraft.

(11) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1.9.2028 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung, wobei dieses Ansuchen spätestens drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung beim Patentamt eingelangt und die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 2 spätestens drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung veranlasst sein muss.“

2. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Dauer von sechs Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte fünf Ersatzmitglieder zu bestellen.“

3. § 35 Abs. 1 lautet:

„Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Ist im Bedarfsfall für die Anzahl an Mitgliedern zur Beschlussfassung ein weiteres Mitglied erforderlich, ist jenes Mitglied der Kammer heranzuziehen, das am längsten Kammermitglied ist, oder wenn hiefür mehrere Personen zur Auswahl stehen, das an Lebensjahren älteste Mitglied. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Abs. 2 lit. a, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht. In solchen Angelegenheiten kann der Vorstand auch einzelne Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder durch Beschluss zur Beschlussfassung im Namen des Vorstands ermächtigen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung auf bestimmte Arten von Fällen einschränken, sich die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorbehalten und das Recht zur Beschlussfassung jederzeit an sich ziehen. Der Vorstand ist über solche von einem Vorstandsmitglied gefasste Beschlüsse zu informieren.“ 

4. § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sind der Präsident und der Vizepräsident gehindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, werden die dem Präsidenten zukommenden Befugnisse durch das längst dienende Vorstandsmitglied oder wenn hiefür mehrere Personen zur Auswahl stehen, das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied ausgeübt.“

5. § 77b wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Für diese Personen ist § 2 Abs. 1 lit. d in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.“

6. § 80a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 3 erster Satz, § 9 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 4 und § 77b zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“