Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 207 wird folgender § 207a eingefügt:

§ 207a. (1) Wird ein minderjähriges Kind, das

           1. nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und

           2. nicht von einer volljährigen mit der Obsorge betrauten Person begleitet wird,

im Inland angetroffen, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dadurch wird die Obsorge anderer mit der Obsorge betrauter Personen nicht berührt.

(2) Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersbestimung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Bestehen aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers Zweifel an der Minderjährigkeit, so kann er die gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die Obsorge nach Abs. 1 besteht. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen.

(3) Ist auch nach Durchführung der in Abs. 2 angeführten Untersuchungen weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so ist anzunehmen, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

2. Dem § 212 wird folgender Satz angefügt:

„Wechselt ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a aufgrund einer Verlegung in eine andere Bundesbetreuungsstelle oder der Zuweisung an eine Betreuungsstelle der Landesgrundversorgung das Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands der Betreuungsstelle über.“

3. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:

§ 225a. (1) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn

           1. das Kind an eine andere mit Obsorge betraute Person übergeben wird oder

           2. der Kinder- und Jugendhilfeträger Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und daher die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.

(2) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.“

4. Dem § 1503 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 12. Juni 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 im Inland angetroffen wurden.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 107a wird folgender § 107b samt Überschrift angefügt:

„Besondere Entscheidungen in Verfahren für unbegleitete Minderjährige

§ 107b. (1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 2 ABGB hat das Gericht, wenn es von der Minderjährigkeit des betroffenen Kindes ausgeht, auch auszusprechen, bis zu welchem Zeitpunkt die Obsorge für das unbegleitete minderjährige Kind längstens besteht.

(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.“

2. Nach § 207t wird folgender § 207u samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/202x

§ 207u. § 107b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.“

Artikel 3

Umsetzungshinweis

Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt.