Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze, das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen. Der Entwurf enthält daher eine gesetzliche Obsorgeregelung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) für unbegleitete minderjährige Fremde, wie sie nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. Nr. 7/1993) sowie im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) geboten ist. Derzeit hat der KJHT einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Obsorge an die Pflegschaftsgerichte zu richten. Dies kann zu Verzögerungen führen. In dieser Zeit besteht für einen Minderjährigen auch Unterstützungsbedarf; beispielsweise benötigt er für medizinische Eingriffe die Zustimmung der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. Durch eine frühe Zuständigkeit des KJHT soll auch abgeklärt werden, ob überhaupt ein Antrag gestellt werden soll. Darüber hinaus verfügen die KJHT über Expertise im Zusammenhang mit der Gefährdungs- bzw. Kindeswohlabklärung. Dies kann auch dazu beitragen, zu verhindern, dass unbegleitete Minderjährige sich dem Verfahren entziehen, anderweitig untertauchen oder möglicherweise Opfer von Kinderhandel werden (vgl. 11579/AB und 6359/AB).
Außerdem ist (bis 12.6.2026) die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie) im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umzusetzen. Die Aufnahmerichtlinie sieht grundsätzlich ein zweistufiges System der Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen vor:
Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist gemäß Art. 27 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie für diesen ehestmöglich – längstens binnen 15 Tagen nach Antragstellung (unter außergewöhnlichen Umständen binnen 25 Tagen) – ein Vertreter zu bestellen. Bis dahin ist ein vorläufiger Vertreter zu bestellen. Als Vertreter kommen eine natürliche Person, aber auch eine Organisation oder eine Behörde in Betracht; letztere müssen allerdings eine natürliche Person als konkret zuständigen Vertreter namhaft machen. Die natürliche Person darf für die Vertretung von maximal 30 Minderjährigen zuständig sein (in Ausnahmesituationen maximal 50). Die Aufgaben des Vertreters sind für das Wohl des Kindes zu sorgen, es zu vertreten, zu unterstützen, ihm Informationen zu erläutern und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, um den Zugang des unbegleiteten Minderjährigen zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung sicherzustellen und den Pflichten aus der Aufnahme-Richtlinie nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt im nationalen Rechtssystem die Betrauung mit der Obsorge voraus. Von dieser Obsorge bleiben die Aufgaben des Verfahrensvertreters im Sinne des Art. 23 der VO 2024/1348 bzw. Art. 23 der VO 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement unberührt.
Nach ErwGr 43 sollen die Vertreter gemäß dem im nationalen Recht festgelegten Verfahren bestellt werden, wobei eine frühzeitige Bestellung von entscheidender Bedeutung sei (ErwGr 42). Das im Entwurf vorgesehene Modell der gesetzlich an den KJHT übertragenen Obsorge würde das Ziel einer möglichst frühzeitigen Übernahme der Vertretung/Obsorge bestmöglich erreichen und sowohl den KJHT als auch den Gerichten deutlich weniger Aufwand erzeugen.
In den vergangenen Jahren wurden in einer beträchtlichen Anzahl an Fällen Verfahren zur Feststellung des Alters eines unbegleiteten Flüchtlings durchgeführt (vgl. 11579/AB und 4983/AB). Dabei wird in einigen EU-Mitgliedstaaten, neben Österreich etwa auch Frankreich, Niederlande, Polen, Kroatien und Irland, neben der Zusammensetzung von rezenten Migrationsströmen insbesondere auch ein Missbrauchspotenzial in Hinblick auf die Sonderregeln für unbegleitete Minderjährige beobachtet. Dementsprechend bedarf es auch einer Regelung für Fälle, in denen die Minderjährigkeit des Kindes strittig ist bzw. offensichtlich nicht korrekt angegeben wird. Diese Regelung soll gleichzeitig auf die Gewährung des Wohls des Kindes und die Effizienz und Robustheit des österreichischen und europäischen Verwaltungssystems abzielen. Durch die angedachte Regelung sollen die zuständigen KJHT eine Einschätzung vornehmen, um über die Anwendbarkeit der vorliegenden Obsorgeregelungen entscheiden zu können sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der Altersfrage in strittigen Fällen durch das Pflegschaftsgericht geschaffen werden. Dabei sollen unter Achtung der Grund- und Menschenrechte alle verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren Technologien berücksichtigt werden. Dabei können beispielsweise vorhandene Beweismittel, wie Urkunden, Zeugenaussagen, die Aussage der betroffenen Person selbst, die psychische Reife, Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und insbesondere allfällige vorliegende Ergebnisse der Altersbestimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogen werden.
Zu den Kompetenzgrundlagen:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Z 1 (§ 207a ABGB)
Gemäß Art. 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie) haben die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag von einer Person gestellt wird, die behauptet minderjährig zu sein, oder wenn in Bezug auf die Person objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, einen (vorläufigen) Vertreter zu bestellen. Der vorgeschlagene § 207a dient zur Umsetzung dieser EU-Vorgabe.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf fremde Kinder, da österreichische Staatsbürger stets zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind (Abs. 1 Z 1), vor Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 21 Abs. 2 ABGB). Daher muss die Einschränkung auf fremde Kinder (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 NAG) nicht explizit im Gesetzestext angeführt werden.
Durch die Einschränkung im ersten Anwendungsfall auf Kinder, die nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind, werden beispielsweise Minderjährige aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht erfasst, denen das Recht auf Aufenthalt nach Art. 6 der Freizügigkeits-RL (Richtlinie 2004/38/EG) bis zu drei Monaten zukommt. Ebenso nicht umfasst sind Kinder aus anderen Ländern, die ohne Visum einreisen können und sich eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfen, aber keinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (kurz: Verfahrensverordnung) stellen. Bei unbegleiteten Minderjährigen aus solchen Ländern ist somit erst ab einem „over-stay“ eine gesetzliche Zuständigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) nach § 207a ABGB des Entwurfs anzunehmen. Durch diese Regelungen sollen unbegleitete Minderjährige, die beispielsweise an einem Schüleraustausch in Österreich teilnehmen oder Österreich als Touristen ohne ihre Eltern besuchen, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Auch sonstige Aufenthaltsberechtigungen nach dem NAG oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt (vgl. § 2 Abs. 4 Z 15 FPG), sind beachtlich.
Der zweite Anwendungsfall erfasst unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen, einschließlich solche, die mit einem gültigen Visum in Österreich einreisen und erst in weiterer Folge, z.B. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Diese Konstellation wird daher in Abs. 1 Z 1 gesondert angeführt.
Vertriebene unbegleitete Minderjährige (dritter Anwendungsfall) können gemäß § 62 AsylG 2005 oder auf Grundlage eines Beschlusses zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen zum Aufenthalt im Inland berechtigt sein. Dies trifft derzeit etwa für aus der Ukraine vertriebene Menschen zu (siehe die VO BGBl II Nr. 92/2022). Gemäß § 22 Abs. 4 AsylG 2005 ist der Fristenlauf von Asylverfahren für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt, wenn die Richtlinie 2001/55/EG zur Anwendung kommt oder eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 erlassen wird. Selbst im Fall eines Antrags auf internationalen Schutz eines unbegleiteten Minderjährigen, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55/EG oder einer Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 fällt, wird für die Dauer des vorübergehenden Schutzes über diesen Antrag nicht entschieden werden. Die Situation unbegleiteter Minderjähriger mit einem vorübergehenden „Aufenthaltsrecht für Vertriebene“ entspricht im Hinblick auf den Obsorgebedarf jener von Minderjährigen, die nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. In Abs. 1 Z 1 sollen daher auch sie vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfasst sein.
In Abs. 1 Z 2 wird grundsätzlich auf die Definition des Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (kurz Asyl- und Migrationsmanagementverordnung; bisher: Art. 2 lit. j Dublin-III-VO zurückgegriffen (vgl. auch § 2 Abs. 1 Z 17 NAG). Demnach fallen minderjährige Fremde, die sich nicht in Begleitung eines für sie obsorgeberechtigten Erwachsenen befinden, darunter. Dabei kann allerdings aufgrund internationaler Verpflichtungen durch Art. 16 KSÜ, auch wenn dies in dieser Konstellation praktikabler wäre, da ausländisches Recht nicht im Detail geprüft werden müsste, nicht auf die Obsorge nach österreichischem Recht abgestellt werden. Art. 16 KSÜ – der auch im Verhältnis zu Drittstaaten nach Art. 20 KSÜ anzuwenden ist – besagt, dass die Obsorge kraft Gesetzes nach dem Recht des Staates zu prüfen sei, in dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ebenso sind von der Definition Minderjährige erfasst, die nach der Einreise ins Inland ohne Begleitung zurückgelassen wurden (vgl. Art. 2 Abs. 11 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).
Erst mit dem Aufgriff oder der Selbststellung eines solchen Kindes (in der Regel wohl durch die Sicherheitsbehörden, die ihrerseits die Kinder- und Jugendhilfe zu verständigen haben) kommt es zur gesetzlichen Obsorge des KJHTs. Erst dann kann dieser auch wirklich für den Minderjährigen tätig werden. Die Begriffe „Aufgriff“ oder „Selbststellung“ (eines Antrags auf internationalen Schutz) sowie der bereits in § 207 ABGB verwendete Begriff des „Findens“ sollen nicht verwendet werden. Stattdessen wird vorgeschlagen, den Begriff des „Antreffens“ zu verwenden, um auch jene Fälle eindeutig zu erfassen, in denen der Fremde aus Eigenem, also ohne vorheriges Zutun der Behörde, mit dieser in Kontakt tritt, um insbesondere einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Auch unbegleitete minderjährige Fremde, die zwecks Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt werden und denen die Einreise (noch) nicht gestattet wird (vgl. § 32 AsylG 2005), sind erfasst. Auch der Grenzkontrollbereich oder der Bereich einer Erstaufnahmestelle an einem inländischen Flughafen ist somit als Inland im Sinn des § 207a Abs. 1 ABGB des Entwurfs zu verstehen.
Die Obsorge der Eltern oder anderer Personen (insbesondere der Großeltern) bleibt durch die Betrauung des KJHTs mit der Obsorge unberührt; sie wird ihnen dadurch insbesondere nicht entzogen. Aufgrund der räumlichen Distanz werden diese Personen die Obsorge aber in der Regel faktisch nicht ausüben können. Diese Personen müssen daher keinen erneuten Antrag auf Übertragung der Obsorge stellen, wenn sie – etwa im Rahmen einer Familienzusammenführung – auch nach Österreich kommen, sondern lediglich vom KJHT die Übergabe des Kindes begehren (siehe § 225a Abs. 1 Z 1 ABGB des Entwurfs). Dadurch soll – unter Berücksichtigung von § 225a Abs. 1 Z 1 des Entwurfs – sichergestellt sein, dass in das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) so wenig wie möglich eingegriffen wird. Sollte es tatsächlich – trotz der Distanz der Eltern zu ihrem Kind – zu einander widersprechenden Vertretungshandlungen des KJHTs und der Eltern kommen, so wäre das Pflegschaftsgericht anzurufen, das – soweit zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich – die Obsorge (i.d.R. wohl der Eltern) entsprechend einzuschränken hätte.
In der Praxis war die Altersbestimmung im Asylverfahren aufgrund einer nennenswerten Zahl an falschen Altersangaben regelmäßig Thema. Zunächst soll dem KJHT nach Abs. 2 selbst die Erstprüfung des Alters obliegen, wobei hierzu kumulativ – soweit vorhanden und vorliegend – Urkunden, das körperliche Erscheinungsbild, ein persönliches Gespräch mit dem Kind und die psychische Reife, sowie vorliegende Ergebnisse der Altersbestimmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt werden sollen. Dem KJHT steht es auch frei, Auskunftspersonen zu befragen. Geht der KJHT aufgrund dieser Prüfung von der Minderjährigkeit der betroffenen Person aus, so hat er die Obsorge nach Abs. 1 wahrzunehmen. Geht der KJHT nach der Prüfung dagegen davon aus, dass das Kind volljährig ist, hat er dieses davon in verständlicher Sprache in Kenntnis zu setzen und die Obsorge nicht zu übernehmen. Hat er nach der Prüfung weiterhin Zweifel hinsichtlich des Alters der Person, ist also weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so hat er zum einen das Kind davon in verständlicher Sprache in Kenntnis zu setzen und kann zum anderen ein gerichtliches Verfahren vor den Pflegschaftsgerichten einleiten. Der betroffenen Person steht auch die Möglichkeit offen, selbst eine gerichtliche Klärung durch die Pflegschaftsgerichte herbeizuführen. Es handelt sich dabei um ein Verfahren nach dem AußStrG (siehe § 107b AußStrG).
Die Altersbestimmung durch das Gericht erfolgt nach freier Überzeugung (§ 32 AußStrG). Primär sollen Urkunden oder Vernehmung von Personen, insbesondere des betroffenen Unbegleiteten selbst, herangezogen werden. Es kann auch das körperliche Erscheinungsbild in die Beurteilung einfließen. Weiters kann ein Gutachten über die psychologische Reife eingeholt oder können bei bestehenden Zweifeln medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung (multifaktoriellen Untersuchungsmethodik nach § 2 Abs. 2 Z 23 NAG, bisher § 2 Abs. 1 Z23 AsylG 2005) in Auftrag geben. Eine medizinische Untersuchung sollte unter strikter Achtung der Rechte des Kindes, seiner körperlichen Unversehrbarkeit und der Menschenwürde durchgeführt werden (vgl. ErwGr 13 RL 2016/800/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind).
Sollte bereits eine Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), mit welcher das Alter der betroffenen Person bestimmt wurde, vorliegen, wird diese in die Beurteilung einbezogen (zur entsprechenden Befugnis des Bundesamtes zur Datenübermittlung an die ordentlichen Gerichte sowie an die KJHT vgl. § 29 Abs. 1 Z 3 und 14 BFA-VG); eine Bindung an derartige Verfahrensanordnungen zur Feststellung des Alters oder ein allenfalls im Zuge dessen erstelltes Gutachten besteht nicht. Umgekehrt ist auch das Bundesamt nicht an eine Einschätzung des KJHT oder eine Entscheidung der Pflegschaftsgerichte gebunden, soll aber nach § 107b Abs. 2 AußStrG über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
Auch wenn während der Verhinderung der Eltern durch die Obsorgeregelung zugunsten des KJHT nicht in die Verantwortung der Eltern eingegriffen wird (Abs. 1 letzter Satz), ist deren Parteistellung in gerichtlichen Verfahren dennoch zu bejahen (vgl. OGH 30.8.2016, 4 Ob 150/16m, iFamZ 2016/237).
Minderjährige stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 ABGB). Daher ist nach Abs. 3 im Zweifel davon auszugehen, dass eine unbegleitete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 1 Abs. 2 JGG; § 13 Abs. 3 BFA-VG). Die Zweifelsregel greift einerseits bis zu einer gerichtlichen Entscheidung (s. Abs. 2 vorletzter Satz) und andererseits in einer Situation, in der das Pflegschaftsgericht trotz Aufnahme von Beweisen zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen ist und daher weiterhin Zweifel an der Minderjährigkeit des Kindes bestehen.
Die Vermutungsregel muss nicht mit der (vollen) Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Heimatstaates des Kindes einhergehen. Das betrifft aber auch Fälle, bei denen feststeht, dass ein Jugendlicher über 18 Jahre alt ist. Auch hier ist möglich, dass er nach seinem Heimatrecht mit 18 Jahren noch nicht voll handlungsfähig oder dass er dies z.B. schon mit 17 Jahren ist. In aller Regel kommt hier, was die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht in Obsorgeangelegenheiten betrifft, das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ 1996) zur Anwendung, das auf Kinder anzuwenden ist, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 2). Das KSÜ enthält eine eigene Zuständigkeitsbestimmung in Art. 6 für Flüchtlingskinder (Recht des Staates, in dem sie sich befinden). Grundsätzlich wenden die Gerichte und Behörden nach Art. 15 ihr eigenes Recht (mit Ausnahme des IPRG) an. Für die (Vor)Fragen der Volljährigkeit und der Geschäftsfähigkeit enthält das Übereinkommen allerdings keine Regelungen, sodass § 9 Abs. 3 IPRG, der Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention widerspiegelt, anwendbar ist. Dieser sieht vor, dass das Personalstatut von Flüchtlingen das Recht des Wohnsitzstaates bzw des gewöhnlichen Aufenthalts ist. Danach kommt für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit regelmäßig österreichisches Recht zur Anwendung.
Zu Z 2 (§ 212 ABGB)
In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2004 ist vorgesehen, dass Antragsteller zunächst in Betreuungseinrichtungen des Bundes untergebracht und in weiterer Folge nach einem Aufteilungsschlüssel den Ländern zugewiesen werden. Mit der Zuteilung an ein anderes Bundesland soll auch die Verantwortung für die Obsorge korrelieren. Dies gilt auch bei Verlegungen innerhalb der Bundesbetreuung, soweit damit ein Wechsel des Bundeslands einhergeht. Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt aufgrund des Gesetzes. Sollte es zu einem sonstigen Wechsel des Aufenthalts des unbegleiteten minderjährigen Fremden kommen, ist die Zuständigkeit nach der allgemeinen Regel des § 212 ABGB zu beurteilen.
Zu Z 3 (§ 225a ABGB)
Die ex lege Zuständigkeit des KJHTs soll – abgesehen von der Übertragung der Obsorge an eine andere Person nach § 204 ABGB und dem Erreichen der Volljährigkeit nach § 183 Abs. 1 ABGB – auch enden, wenn das betroffene Kind an einen Obsorgeberechtigten übergeben wird (Abs. 1 Z 1). Die Übergabe ist vom KJHT entsprechend zu dokumentieren. Vor der Übergabe hat der KJHT zu prüfen, ob diese dem Kindeswohl entspricht.
In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass unbegleitete Minderjährige „untertauchen“ (6359/AB). Sollten sich die Minderjährigen weiterhin im Inland aufhalten, bleibt der KJHT weiterhin zuständig. Er kann gemäß § 162 Abs. 1 ABGB die Sicherheitsbehörden ersuchen, an der Ermittlung des Aufenthalts des Kindes mitzuwirken, die ihrerseits eine entsprechende Verpflichtung trifft (§ 24 Abs. 1 Z 4 SPG). Sollten dagegen Anhaltspunkte hinzukommen, dass sich das Kind im Ausland aufhält (Abs. 1 Z 2), endet die gesetzliche Obsorge des KJHTs, sofern die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht wurden. In diesem Fall ist auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen (§ 57 Abs. 1 Z 9 SPG). Eine Abgängigkeitsanzeige, etwa durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (vgl. Frage 12 zu 4983/AB 27. GP 6), genügt nicht, da diese sich nicht auf § 162 Abs. 1 ABGB berufen kann.
Nach Abs. 2 soll es für die ex lege Obsorge ohne Belang sein, ob ein Kind, das sich zunächst ohne gültigen Aufenthaltstitel im Inland aufhält, in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel erhält. Ein Antragsteller hat während des Verfahrens vor dem Bundesamt ein Recht auf Verbleib nach Art. 10 Verfahrensverordnung und § 11 AsylG 2005; dieser Umstand ist somit für die Obsorge nach § 207a unbeachtlich. Allgemein hat der weitere Verlauf eines Asylverfahrens keine Auswirkungen auf die ex lege Obsorge des KJHT. Diese greift somit auch dann, wenn das Asylverfahren in der Gewährung von internationalem Schutz, einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) oder in der rechtskräftigen Ablehnung der Anträge endet. Das Ende eines Asylverfahrens führt somit unabhängig vom Ausgang nicht zu einer Beendigung der Obsorge nach § 207a. Eine Ausnahme besteht nur in jenen Fällen, in denen es zu einer Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen gekommen ist; dies ergibt sich aus einem Größenschluss, gilt aber nicht bereits im Falle einer Schubhaft.
Zu Z 4 (§ 1503 Abs. 31 ABGB)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Art. 2 (Änderung des Außerstreitgesetzes)
Zu Z 1 (§ 107b AußStrG)
Das Gericht soll in dem Beschluss über die Feststellung der Obsorge nach § 207a Abs. 2 gegebenenfalls auch aussprechen, bis zu welchem Datum die Obsorge des KJHTs aufgrund der Minderjährigkeit des Kindes – vorbehaltlich des § 225a – andauern wird (Abs. 1). Damit soll verhindert werden, dass hinsichtlich desselben unbegleiteten Minderjährigen in regelmäßigen Abständen Verfahren über die Feststellung der Obsorge anhängig gemacht werden. Auch bei diesem Ausspruch des Gerichts ist die Zweifelsregel nach § 207a Abs. 3 ABGB (in dubio pro minore) zu beachten.
Der KJHT kann einen Antrag nach § 207a Abs. 2 nur stellen, wenn Zweifel über die Minderjährigkeit der betroffenen Person bestehen. Ein derartiges Pflegschaftsverfahren und damit auch ein Ausspruch nach § 107b AußStrG ist nicht einzuleiten, wenn der KJHT selbst im Antragszeitpunkt von der Minderjährigkeit des Kindes oder zweifelsfrei von der Volljährigkeit der Person ausgeht.
Das Pflegschaftsgericht soll das Bundesamt vom Ausgang des Verfahrens und damit auch von seinen Überlegungen zum Alter des unbegleiteten Minderjährigen informieren, damit das BFA dieses Ergebnis entsprechend würdigen kann, ohne daran gebunden zu sein (Abs. 2).
Zu Z 2 (§ 207u AußStrG)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Art. 3 (Umsetzungshinweis)
Dieser Artikel enthält den Umsetzungshinweis zu der umgesetzten Richtlinie.