Entwurf 02.03.2026
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 15. Teil:
„15. Teil
Behörden, Verringerung von Methanemissionen und Verfahren
1. Abschnitt
Behörden
§ 148. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
2. Abschnitt
Verringerung von Methanemissionen
§ 148a. Behörden und Zuständigkeiten
§ 148b. Sachverständige und Verfahrenskosten
3. Abschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von
Erdgasleitungsanlagen
§ 149. Vorprüfungsverfahren
§ 150. Einleitung des Genehmigungsverfahrens
§ 151. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 152. Verfahrenskonzentration
§ 153. Erteilung der Genehmigung
§ 153a. Sachverständige und Verfahrenskosten
4. Abschnitt
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
§ 154. Enteignungsverfahren“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 159 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 159a. Zwangsgelder“
3. § 2 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020 S. 13;“
4. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942, ABl. Nr. L vom 15.07.2024 S. 1.“
5. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und wird am Ende der Z 4 das Wort „sowie“ angefügt und folgende Z 5 angefügt:
„5. die Verringerung von Methanemissionen aus Erdgasleitungsanlagen und von Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,“
6. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden;
3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses, sowie
7. Die Überschrift des 15. Teils lautet:
„Behörden, Verringerung von Methanemissionen und Verfahren“
8. Im 15. Teil wird nach § 148 folgende Überschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Verringerung von Methanemissionen“
9. Nach der Überschrift zum 2. Abschnitt des 15. Teils werden folgende §§ 148a und 148b samt Überschriften eingefügt:
„Behörden und Zuständigkeiten
§ 148a. (1) Die Vollziehung der Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor obliegt
1. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Hinblick auf
a) Fernleitungsanlagen und Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1,
b) Bundesländergrenzen überschreitende Erdgasleitungsanlagen sowie
c) Methanemissionen von Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und
2. den Landeshauptleuten im Hinblick auf alle Erdgasleitungen, die nicht von Z 1 erfasst sind.
(2) Die Behörden können sich für die Vollziehung gemäß Abs. 1 Dritter bedienen. Die Regulierungsbehörde hat den Behörden auf Anfrage alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörden haben eine Kontaktstelle einzurichten und auf ihrer Internetseite jedenfalls ihre Telefonnummer, Anschrift und eine E-Mail-Adresse zu veröffentlichen.
(4) Betreiber, Unternehmen und Importeure sind dazu verpflichtet, den Behörden die erforderliche Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1787 zu leisten.
(5) Die Behörden sind ermächtigt, im Falle eines Verstoßes gegen Art. 12, Art. 14 Abs. 14, Art. 16 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 oder 2 oder Art. 29 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 oder Abs. 4
1. die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen aufzufordern, den Verstoß zu beenden;
2. öffentliche Warnungen oder Mitteilungen herauszugeben oder
3. die durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste für verfallen zu erklären, sofern sich diese beziffern lassen.
§ 148b. Sachverständige und Verfahrenskosten
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Vollzug der der Verordnung (EU) 2024/1787 ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die den Behörden gemäß § 148a Abs. 1 bei der Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1787 erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom betroffenen Netzbetreiber, Unternehmen oder Importeur zu tragen. Die Behörden können diesen durch Bescheid auftragen, die Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörden direkt zu bezahlen.“
10. Im 15. Teil wird der Wortlaut „2. Abschnitt“ durch den Wortlaut „3. Abschnitt“ ersetzt.
11. Im 15. Teil wird der Wortlaut „3. Abschnitt“ durch den Wortlaut „4. Abschnitt“ ersetzt.
12. In § 159 Abs. 1 wird am Ende der Z 18 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 bis 23 samt Schlussteil angefügt:
„19. entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1787 die von der zuständigen Behörde aufgetragenen Maßnahmen nicht binnen der festgelegten Frist getroffen hat;
20. in anderen als den in Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 genannten Situationen als Betreiber ausbläst, abfackelt oder routinemäßig abfackelt;
21. es als Betreiber versäumt, entgegen Art. 15 Abs. 4 und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1787 den Nachweis für die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Ausblasen statt Abfackeln und auf Abfackeln statt Wiedereinspeisung, Nutzung vor Ort, Lagerung zur späteren Nutzung oder Weiterleitung des Methans an einen Markt zu erbringen;
22. es als Betreiber versäumt, entgegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 Ausblasvorgänge oder Abfackelvorgänge zu melden;
23. als Betreiber entgegen den in Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1787 genannten Anforderungen Gasfackeln oder Verbrennungsvorrichtungen verwendet.
Bei gegenüber Unternehmen gemäß Z 19 bis Z 23 verhängten Geldstrafen darf der Betrag 20% des im vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Jahresumsatzes nicht überschreiten; bei natürlichen Personen darf der Betrag 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten.“
13. Nach § 159 wird folgender § 159a samt Überschrift eingefügt:
„Zwangsgelder
§ 159a. (1) In folgenden Fällen hat die Behörde gemäß § 148a Abs. 1 den Betreiber schriftlich aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen:
1. Versäumnis eines Betreibers, ein LDAR-Programm gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 vorzulegen oder eine LDAR-Untersuchung gemäß Artikel 14 Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1787 durchzuführen;
2. Versäumnis eines Betreibers, gemäß Artikel 14 Absätze 8 bis 13 der Verordnung (EU) 2024/1787 Komponenten zu reparieren oder auszutauschen, Komponenten kontinuierlich zu überwachen und Aufzeichnungen über Lecks zu führen oder
3. Versäumnis eines Betreibers, Ausblasvorrichtungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1787 zu ersetzen oder zu verwenden.
Der rechtmäßige Zustand ist vom Betreiber binnen sechs Monaten ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung herzustellen. Die Frist kann von der Behörde um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn der Betreiber glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht in seinem Einflussbereich liegen.
(2) Sofern es der Betreiber trotz schriftlicher Aufforderung und Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 unterlässt, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, hat die Behörde gemäß § 148a Abs. 1 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 zu beantragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Euro für jeden Monat des Verzugs von dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um den Betreiber zu zwingen, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nachzukommen. Für den ersten Monat ist der Betrag des Zwangsgeldes anteilig nach Anzahl der verbleibenden Kalendertage dieses Monats festzusetzen.“
14. Dem § 169 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Die §§ 2 Abs. 2 Z 6 und 7, 3, 148a, 148b, 159 Abs. 1 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“