Entwurf 02.03.2026

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor, welche als Teil des Europäischen Grünen Deals dazu beitragen soll, Methanemission von fossilen Energieträgern wie Rohöl, Kohle oder Erdgas zu reduzieren. Hierfür enthält die Verordnung einerseits Anforderungen an die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung und Meldung von Emissionen und andererseits Anforderungen an die Untersuchungen zur Leckerkennung und -reparatur sowie Reduzierung der Emissionen.

Zur Erreichung dieses Ziels werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, nationale Behörden zu benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch Betreiber, Unternehmen und Importeure zu gewährleisten und in weiterer Folge die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.

Die vorliegende Novelle wird aufgrund der in § 148a Abs. 1 Z 1 GWG 2011 vorgesehenen Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (unmittelbare Bundesverwaltung) gemäß Art. 102 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Zustimmung der beteiligten Länder beschlossen.

Besonderer Teil

Zu den Z 5 und 6 (§ 3 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 2 Z 4):

Mit Z 5 wird der Anwendungsbereich des GWG 2011 erweitert. Diese Erweiterung ist notwendig, da die Verordnung (EU) 2024/1787 auch Anforderungen an den Import von Rohöl, Erdgas und Kohle festsetzt, welche von der zuständigen Behörde zu überprüfen sind. Klarstellend wird außerdem festgehalten, dass jene Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2024/1787, die nationalrechtlich dem Mineralrohstoffgesetz zuzuordnen sind, nicht in den Anwendungsbereich des GWG 2011 fallen.

Zu Z 9 (§§ 148a und 148b):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1787. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, eine oder mehrere zuständige Behörden für die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zu benennen. § 148a Abs. 1 legt die nationale Zuständigkeit der Behörden fest. Die Vollziehung für die in Z 1 genannten Erdgasleitungen und im Hinblick auf die Importkontrolle gemäß der Art. 27ff der Verordnung (EU) 2024/1787 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft; Energie und Tourismus in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Zuständigkeit für die in Z 2 genannten Erdgasleitungen hingegen obliegt den jeweiligen Landeshauptleuten in mittelbarer Bundesverwaltung. Die Zuständigkeitsverteilung ist dem § 148 Abs. 2 GWG 2011 nachgebildet und lässt Synergien mit dem Genehmigungsverfahren erwarten.

Gemäß Abs. 2 haben die Behörden die Möglichkeit, sich für die Vollziehung Dritter (zum Beispiel Sachverständiger, der Regulierungsbehörde oder sonstiger Dienstleister) zu bedienen, um ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/1787 nachzukommen.

Gemäß Abs. 3 sind die Behörden dazu verpflichtet eine Kontaktstelle einzurichten. Dies dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1787.

Die Behörden haben gemäß Abs. 5 die Möglichkeit, bei Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1787 Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtskonformen Zustand durch Betreiber, Unternehmen oder Importeure herstellen zu lassen. Auch können sie öffentliche Warnungen oder Mitteilungen herausgeben oder die durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste für verfallen erklären. Dies dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EU) 2024/1787.

Zu Z 12 (§ 159 Abs. 1 Z 19 bis 23):

Die Ergänzungen der Z 19 bis 23 in § 159 Abs. 1 dienen der Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 lit. e iVm Abs. 5 lit. b sowie g, h, j und k der Verordnung (EU) 2024/1787. Gemäß diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen, darunter auch Bußgelder, zu erlassen, welche bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind. Die Verordnung gibt vor, dass Bußgelder, welche gegen Unternehmen verhängt werden, die Höhe von 20% des im Vorjahr erzielten Jahresumsatzes nicht übersteigen dürfen. Bei natürlichen Personen wird auf das Jahreseinkommen abgestellt. Insoweit gilt für diese Verwaltungsübertretungen zwar grundsätzlich die Höchstgrenze für Geldstrafen von 50.000,-- Euro gemäß Abs. 1, jedoch darf die konkrete Geldstrafe ungeachtet dieser Höchstgrenze die zuvor genannte Schwelle von 20% des Jahresumsatzes oder des Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei der Strafbemessung sind außerdem § 19 VStG sowie Art. 33 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1787 anzuwenden.

Zu Z 13 (§ 159a):

Neben der Verpflichtung, Bußgelder zu verhängen, sind Mitgliedstaaten gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2024/1787 dazu verpflichtet, Zwangsgelder zu verhängen, um Betreiber, Unternehmen oder Importeure dazu zu zwingen, einen Verstoß zu beenden. § 159a dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 lit. b und d iVm Abs. 5 lit. d und e sowie i der Verordnung (EU) 2024/1787. Bei der Strafbemessung sind auch hier § 19 VStG sowie Art. 33 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1787 anzuwenden.