Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 110/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:

„Europäisches Formular für Reparaturinformationen

§ 5d. (1) Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang I) zur Verfügung stellen.

(2) Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.

(3) Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, dann hat der Reparaturbetrieb folgende Vorgaben einzuhalten:

           1. Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.

           2. Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des § 5a hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.

           3. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:

               a) die Identität des Reparaturbetriebs;

               b) die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;

                c) die zu reparierende Ware;

               d) die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;

                e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;

                f) die Dauer der Reparatur;

                g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;

               h) der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt;

                 i) gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;

                j) die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;

               k) gegebenenfalls zusätzliche Informationen.

           4. Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, einen Vertrag über die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen abzuschließen.

(4) Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

           1. Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und § 22 Abs. 1 Z 10 Dienstleistungsgesetz (DLG);

           2. Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a FAGG, § 22 Abs. 1 Z 1 DLG sowie § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-Commerce-Gesetz;

           3. Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 FAGG sowie § 22 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 1 DLG;

           4. Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG.“

2. Nach § 9a werden folgende §§ 9b bis 9d samt Überschriften eingefügt:

„Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 9b. (1) Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich.

(2) Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt voraus, dass

           1. die Ware von einem Verbraucher erworben wurde und

           2. der Mangel der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

(4) Eine Reparatur nach Abs. 1 hat

           1. entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und

           2. innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat,

zu erfolgen.

(5) Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.

(6) Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

Reparaturverpflichtung des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers

§ 9c. (1) Hat der gemäß § 9b zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 wahrzunehmen.

(2) Hat der Hersteller in der Union auch keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Importeur“ ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

(3) Gibt es überdies keinen Importeur, so hat der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Vertreiber“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen

§ 9d. (1) Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.

(2) Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, berechnet werden.

(3) Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach § 9c besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.“

3. Dem § 41a wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 5d samt Überschrift, die §§ 9b bis 9d samt Überschriften und der Anhang I in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 31. Juli 2026 in Kraft.“

4. Nach § 42 wird der Anhang I angefügt.

Artikel 2

Änderung des Verbrauchergewährleistungsgesetzes

Das Verbrauchergewährleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 175/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Haltbarkeit,“ der Ausdruck „Reparierbarkeit,“ eingefügt.

2. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Kommt es nach § 12 Abs. 2 zu einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.“

3. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bevor der Unternehmer die Abhilfe erbringt, um den mangelfreien Zustand herzustellen, hat er den Verbraucher über dessen Recht, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach § 10 Abs. 2a zu informieren.“

4. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Während der Verbesserung kann der Unternehmer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, leihweise zur Verfügung stellen.“

5. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers kann im Fall des Austausches der Unternehmer die Ware durch eine überholte Ware ersetzen.“

6. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 6, 10, 12, 13 und 31 in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 31. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. Juli 2026 geschlossen werden.“

7. In § 31 wird das Wort „umgesetzt“ durch die Wendung „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. L vom 10.7.2024 S. 1, umgesetzt“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

Das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz, BGBl. Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202Y, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Z 1 lit. n und o sowie Z 3 lit. j des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 31. Juli 2026 in Kraft.“

2. In Z 1 lit. n des Anhangs wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 28;“ durch die Wortfolge in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 28, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. L vom 10.07.2024 S. 1; ersetzt.

3. Der Z 1 des Anhangs wird folgende lit. o angefügt:

        „o) Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. L vom 10.07.2024 S. 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. j angeführten Bereiche betrifft;“

4. Der Z 3 des Anhangs wird folgende lit. j angefügt:

         „j) Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. L vom 10.07.2024 S. 1, soweit diese Richtlinie Bestimmungen über die Verpflichtung im Umfang des Art. 1 Abs. 3 von Herstellern, Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anzubieten (Art. 5 Abs. 4) sowie Regelungen über das Verbot für Hersteller, Reparaturen technischer oder anderer Art zu behindern (Art. 5 Abs. 6) betrifft;“

Artikel 4

Umsetzungshinweis

Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. L vom 10.7.2024 S. 1, umgesetzt.