Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (in der Folge: „Warenreparatur-Richtlinie“), ABl. L vom 10.7.2024 S. 1, ist bis zum 31. Juli 2026 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden.
Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz, im Verbrauchergewährleistungsgesetz und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz erforderlich.
Inhalt des Entwurfs
Die Warenreparatur-Richtlinie soll hinsichtlich des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen (Art. 4) sowie hinsichtlich der Reparaturverpflichtung (Art. 5 und 6) im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) umgesetzt werden. (Die Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 6 wird im Rahmen eines anderen Vorhabens erfolgen, und zwar voraussichtlich im Rahmen der Begleitgesetzgebung zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781.) Die in Art. 16 der Warenreparatur-Richtlinie enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) sind wie die ursprüngliche Fassung dieser Richtlinie im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) umzusetzen. Ergänzend ist aufgrund der in Art. 18 der Warenreparatur-Richtlinie enthaltenen Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 (in der Folge: „Verbraucherbehördenkooperations-Verordnung“) eine geringfügige Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) notwendig.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 (in der Folge: „Verbandsklage-Richtlinie“) durch Art. 17 der Warenreparatur-Richtlinie – konkret die Anfügung der Warenreparatur-Richtlinie im Anhang I der Verbandsklage-Richtlinie – bedarf hingegen keiner ergänzenden nationalen Umsetzung, weil im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung der Verbandsklage-Richtlinie die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen nicht auf Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I der Verbandsklage-Richtlinie enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht eingeschränkt ist, sondern allgemein an ein rechtswidriges Verhalten eines Unternehmers anknüpft, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§ 5 Abs. 1 QEG).
Zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfs:
Das Ziel der Förderung von Reparaturen, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen, soll einerseits durch standardisierte Informationen von Reparaturbetrieben an Verbraucher zur angestrebten Reparatur einer Ware erreicht werden, die den Verbraucher in die Lage versetzen, Reparaturangebote einfacher zu vergleichen. Dazu enthält die Warenreparatur-Richtlinie in Anhang I das Europäische Formular für Reparaturinformationen, das als Anhang in das KSchG übernommen wird. Der neue § 5d KSchG normiert die Verwendung und die Inhalte des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe verwenden können, um Verbrauchern Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieses Formulars ist fakultativ, greift ein Reparaturbetrieb jedoch darauf zurück, knüpfen sich an die Verwendung in geschäftlichen Beziehungen mit Verbrauchern zwingende Vorgaben und Folgen, die § 5d Abs. 3 KSchG spezifiziert. Insbesondere hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger, innerhalb angemessener Frist sowie in der Regel kostenlos (einzige Ausnahme: erforderliche Kosten für notwendige Diagnosedienstleistungen) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind in diesem Formular bestimmte Bedingungen für die Reparatur – neben Kontaktdaten, zu reparierender Ware, Art des Mangels und vorgeschlagener Reparatur sind dies unter anderem der Preis für die Reparatur sowie deren Dauer – verpflichtend anzugeben. Der Reparaturbetrieb ist an die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen zumindest 30 Tage ab Zurverfügungstellung des Formulars gebunden und verpflichtet, zu diesen Bedingungen einen Reparaturvertrag abzuschließen, wenn der Verbraucher innerhalb dieser Frist diese Bedingungen akzeptiert. Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt zur Verfügung gestellt, so gelten bestimmte Informationspflichten aus anderen Unionsrechtsakten gemäß § 5d Abs. 4 KSchG als erfüllt.
Andererseits sollen Reparaturen durch die Einführung einer Reparaturverpflichtung der Hersteller bestimmter Waren gefördert werden. Die im neuen § 9b KSchG geregelte Reparaturverpflichtung gilt allerdings nur für solche Waren, für die in den in Anhang II der Warenreparatur-Richtlinie aufgeführten Unionsrechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers setzt voraus, dass die betreffende Ware von einem Verbraucher erworben wurde und wegen des zu reparierenden Mangels der Ware keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Der Hersteller hat die Reparatur unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen und kann dem Verbraucher währenddessen eine Ersatzware als Leihgabe kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann der Hersteller dem Verbraucher auch eine überholte Ware anbieten. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers entfällt nur, wenn eine Reparatur unmöglich ist; der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur durch einen anderen Reparaturbetrieb oder durch andere Personen vorgenommen wurde.
Hat der zur Reparatur verpflichtete Hersteller einer Ware seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, nennt der neue § 9c KSchG weitere Wirtschaftsbeteiligte, die die Reparaturverpflichtung anstelle des Herstellers subsidiär zu erfüllen haben. Dazu zählt zunächst der Bevollmächtigte, der in der Union ansässig ist und vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 wahrzunehmen. Gibt es keinen Bevollmächtigten des Herstellers in der Union, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Reparaturverpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Gibt es überdies keinen Importeur, geht die Reparaturverpflichtung des Herstellers auf den Vertreiber der betreffenden Ware über.
An eine bestehende Reparaturverpflichtung des Herstellers – sowie subsidiär des Bevollmächtigten, Importeurs oder Vertreibers – knüpfen Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen an, die im neuen § 9d KSchG statuiert werden. Der reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte hat zumindest während der gesamten Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b bzw. § 9c KSchG Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Darüber hinaus hat der reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte sicherzustellen, dass Verbraucher über eine frei zugängliche Webseite auf Informationen über Richtpreise für typische Reparaturen von Waren, die unter die in Anhang II der Warenreparatur-Richtlinie angeführten Rechtsakte der Union fallen, zugreifen können.
In das bestehenden Gewährleistungsrecht werden ebenfalls Anreize eingefügt, die Reparaturen fördern sollen. Das Kriterium der Reparierbarkeit wird in die Aufzählung des § 6 Abs. 2 Z 5 VGG aufgenommen und zählt damit zukünftig zu den objektiv erforderlichen Eigenschaften bestimmter Waren. Der neue § 10 Abs. 2a VGG sieht als zentrale Maßnahme vor, dass sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr verlängert, wenn der Verbraucher den Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wählt, um den Mangel einer Ware beheben zu lassen. Über diesen Umstand hat der Unternehmer den Verbraucher nach dem neuen § 12 Abs. 2a VGG auch zu informieren. Zudem kann der Unternehmer dem Verbraucher während der Verbesserung nach dem neuen § 13 Abs. 1a VGG unentgeltlich eine Ersatzware leihweise zur Verfügung stellen. Im Falle eines Austausches kann der Unternehmer nach dem neuen letzten Satz in § 13 Abs. 2 VGG auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers die mangelhafte Ware durch eine überholte Ware ersetzen.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)
Zu Z 1 (§ 5d KSchG)
Zu § 5d Abs. 1
§ 5d Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach können Reparaturbetriebe dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen nach Anhang I dieser Richtlinie zur Verfügung stellen.
Diese unionsrechtliche Bestimmung wird nahezu wortident in den neuen § 5d Abs. 1 übernommen.
Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang I) zur Verfügung stellen.
Der Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält dazu folgende Überlegungen:
„Reparaturbetriebe müssen den Verbrauchern Basisinformationen über ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen. Um den Verbrauchern die freie Entscheidung, von wem sie Waren reparieren lassen, zu erleichtern und um dazu beizutragen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten Reparaturbetriebe auf freiwilliger Basis das in Anhang I dieser Richtlinie vorliegende standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden können. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen sollte die wichtigsten Parameter umfassen, die die Entscheidungen der Verbraucher zur Reparatur beeinflussen, wie die Art des Mangels, der Preis und die Zeit, innerhalb derer der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Reparatur fertigzustellen. Bietet der Reparaturbetrieb Zusatzdienstleistungen wie Transport an, so sind die jeweiligen Kosten dieser Dienstleistungen anzugeben. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung gestellt werden. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen könnte es den Verbrauchern ermöglichen, Reparaturdienstleistungen, einschließlich Alternativangebote für die Reparatur, zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen, sowie die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturdienstleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Reparaturbetriebe würden mehr Rechtssicherheit erlangen, da durch die Verwendung und das korrekte Ausfüllen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ihre rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung bestimmter vorvertraglicher Informationen gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, als erfüllt angesehen würden. Die standardisierte Darstellung von Basisinformationen durch das Europäische Formular für Reparaturinformationen würde die Übersichtlichkeit und Transparenz verbessern, was zu größerem Vertrauen der Verbraucher in Reparaturbetriebe beitragen würde.“
Der Begriff des Verbrauchers ist in Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 definiert, der wiederum auf die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) verweist und bereits durch § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in das nationale Recht umgesetzt ist. Verbraucher ist danach jemand, für den das betreffende Rechtsgeschäft – konkret der angestrebte Reparaturvertrag – nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
Der Begriff des Reparaturbetriebes wird in Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 unionsrechtlich definiert und durch den neuen § 5d Abs. 2 in nationales Recht umgesetzt. Ein Reparaturbetrieb ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie unabhängige oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbundene Reparaturdienstleister.
Die Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist nicht auf Reparaturen im Zusammenhang mit der Reparaturverpflichtung des Herstellers nach dem neuen § 9b Abs. 1 eingeschränkt. Vielmehr steht es jedem Reparaturbetrieb im Sinne des § 5d Abs. 2 frei, das Europäische Formular für Reparaturinformationen zu verwenden.
Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist als Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1799 angeschlossen und wird zur einfacheren Auffindbarkeit und Handhabung als Anhang I in das KSchG übernommen.
Die Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist für Reparaturbetriebe grundsätzlich fakultativ und nicht verpflichtend. Wenn der Reparaturbetrieb dem Verbraucher jedoch Reparaturinformationen unter Verwendung dieses Formulars zur Verfügung stellt, sind die im neuen § 5d Abs. 3 niedergelegten Vorgaben betreffend Art und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung, Kosten, notwendige Informationsbestandteile, Mindestgültigkeitsdauer und Reparaturverpflichtung zwingend einzuhalten. Diese dogmatisch unübliche Konstruktion aus fakultativer Verwendung des Formulars einerseits und obligatorischen Vorgaben und Folgen im Falle einer freiwilligen Verwendung des Formulars andererseits resultiert daraus, dass im Legislativvorschlag der Europäischen Kommission die Verwendung des Formulars ursprünglich verpflichtend vorgesehen war, davon aber im Verlauf der Verhandlungen zu diesem Dossier abgegangen wurde.
Zu § 5d Abs. 2
§ 5d Abs. 2 setzt die Definition des Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Ein Reparaturbetrieb ist danach jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind.
Diese unionsrechtliche Bestimmung wird nahezu wortgleich in den neuen § 5d Abs. 2 übernommen.
Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.
Der Erwägungsgrund 23 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält dazu folgende Ausführungen:
„Während mit dieser Richtlinie dem Hersteller die Reparaturverpflichtung auferlegt wird, erleichtert sie es außerdem dem Verbraucher, andere Reparaturbetriebe für die Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Diese Auswahl sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch von Reparaturbetrieben wie dem Verkäufer oder unabhängigen Reparaturbetrieben freiwillig bereitgestellt oder auch durch eine Suche auf einer Online-Reparaturplattform angefordert werden kann. Da vorgesehen ist, dass die Verbraucher für die Reparatur bezahlen, werden sie vermutlich die Möglichkeiten für eine Reparatur vergleichen, um die für ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie sich an unabhängige Reparaturbetriebe in ihrer Nähe oder an den Verkäufer wenden, bevor sie den Hersteller kontaktieren, der beispielsweise weiter entfernt ansässig sein kann und bei dem der Preis aufgrund der Transportkosten höher sein könnte.“
Nationale berufsrechtliche Bestimmungen über die Berechtigung zur Durchführung von Reparaturen bleiben durch die Richtlinie und ebenso durch die Übernahme dieser Definition in das KSchG unberührt.
Zu § 5d Abs. 3 Z 1
§ 5d Abs. 3 Z 1 setzt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach hat der Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
Diese unionsrechtliche Bestimmung wird nahezu wortident in den neuen § 5d Abs. 3 Z 1 übernommen.
Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält in Art. 3 Z 12 keine eigenständige Definition des Terminus „dauerhafter Datenträger“, sondern verweist auf die Legaldefinition in Art. 2 Z 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“). Diese Legaldefinition wurde schon im Zuge der Umsetzung der letztgenannten Richtlinie durch § 2 Z 10 VGG in das nationale Recht umgesetzt. Eine Doppelung der Legaldefinition erübrigt sich daher, zumal der Begriff des dauerhaften Datenträgers ohne entsprechende Legaldefinition auch im KSchG bereits in § 9a Abs. 3 KSchG verwendet wird.
Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 2 Z 10 VGG jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Der Reparaturbetrieb hat dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem derartigen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Der Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält – über die Wiederholung des Normtextes hinaus – noch folgende Klarstellung:
„Stellt der Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, so sollte er dies innerhalb einer angemessenen Frist tun, die der kürzestmöglichen Zeit entsprechen sollte, nachdem die Anfrage gestellt wurde und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist. Wird kein Europäisches Formular für Reparaturinformationen bereitgestellt, sollte ein Verbraucher auch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen schließen können, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU bereitgestellt wurden.“
Da die Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen grundsätzlich fakultativ ist (§ 5d Abs. 1), kann ein Reparaturvertrag zwischen einem Reparaturbetrieb und einem Verbraucher selbstverständlich auch ohne Verwendung des Formulars zustande kommen. In diesem Fall hat der Unternehmer allerdings dennoch vorvertragliche Informationen entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“), die diesbezüglich zwischen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen einerseits (§ 4 FAGG) und anderen als den eben genannten Verträgen andererseits (§ 5a) differenziert, verpflichtend zu erteilen.
Zu § 5d Abs. 3 Z 2
§ 5d Abs. 3 Z 2 setzt Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie kann der Reparaturbetrieb jedoch abweichend davon, wenn eine Diagnosedienstleistung, einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden nahe am Wortlaut in den neuen § 5d Abs. 3 Z 2 übernommen.
Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des § 5a hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.
Der Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält dazu folgende Überlegungen:
„Das Europäische Formular für Reparaturinformationen sollte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Reparaturbetrieb eine Diagnoseleistung erbringen muss, d. h. eine Untersuchung der Waren, um die Art des Mangels oder die Art der Reparatur zu bestimmen. In solchen Fällen sollte der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der ihm entstandenen erforderlichen Kosten verlangen können, einschließlich Arbeits- oder Transportkosten. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Verlangen der Diagnoseleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher sollten von einem Verlangen nach einer Diagnoseleistung absehen können, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Diagnoseleistung zu hoch sind. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur der Ware, so sollte der Reparaturbetrieb diese Kosten vom Preis der Reparatur abziehen können. Dies gilt unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten über obligatorische Abzüge solcher Kosten. Die Mitteilung des Abzugs könnte über das Europäische Formular für Reparaturinformationen erfolgen.“
Damit unterliegt das Europäische Formular für Reparaturinformationen hinsichtlich der dem Verbraucher dafür verrechenbaren Kosten einer Sonderregelung im Vergleich zum grundsätzlich für Kostenvoranschläge eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher geltenden rechtlichen Regime. Nach § 5 Abs. 1 KSchG hat der Verbraucher für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinne des § 1170a ABGB durch den Unternehmer grundsätzlich ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist. Damit kann der Unternehmer für die Aufstellung der mit der Ausführung des Werkes verbundenen Kosten vor Vertragsabschluss vom Verbraucher dann ein Entgelt verlangen, wenn er den Verbraucher vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf diese Zahlungspflicht hingewiesen hat, und dies unabhängig davon, woraus sich diese Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages für den Unternehmer ergeben (z. B. Arbeitsaufwand für die Recherche von Preisen für Ersatzteile, Diagnoseleistungen etc.).
Für Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern vor Abschluss eines Reparaturvertrages, sofern der Reparaturbetrieb dazu das Europäische Formular für Reparaturinformationen verwendet, ist die Zulässigkeit einer Entgeltforderung noch weiter eingeschränkt: Der Reparaturbetrieb darf für das Europäische Formular für Reparaturinformationen prinzipiell kein Entgelt vom Verbraucher verlangen; die Zurverfügungstellung des Formulars hat kostenlos zu erfolgen, unabhängig davon, ob dem Unternehmer für die Erstellung des darin enthaltenen Kostenvoranschlages Kosten entstanden sind. Die einzige Ausnahme bilden Kosten für Diagnosedienstleistungen, die entweder vor Ort oder via Fernüberprüfung vorgenommen werden können und die darüber hinaus erforderlich sein müssen, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Reparaturkosten zu schätzen. Die Tragung der Kosten für derartige Diagnosedienstleistungen kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, vorausgesetzt, er hat – unbeschadet der Anforderungen des FAGG, die im Falle eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Reparaturvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ebenfalls zu beachten sind, bzw. des § 5a KSchG – den Verbraucher vorab über diese Kosten informiert. Bei Verletzung dieser Verpflichtung des Unternehmers, vorab über diese Kosten zu informieren, hat der Verbraucher – wie auch bei Verletzung der Hinweispflicht nach § 5 Abs. 1 KSchG – kein Entgelt für die Zurverfügungstellung des Reparaturformulars zu zahlen.
Zu § 5d Abs. 3 Z 3
§ 5d Abs. 3 Z 3 setzt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach sind im Europäischen Formular für Reparaturinformationen die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
a) die Identität des Reparaturbetriebs;
b) die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
c) die zu reparierende Ware;
d) die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
f) die Dauer der Reparatur;
g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
h) der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt;
i) gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
j) die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
k) gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden wortident in den neuen § 5d Abs. 3 Z 3 übernommen.
Der bereits in den Erläuterungen zum neuen § 5d Abs. 1 ausführlich zitierte Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/1799 hält dazu fest, dass Reparaturbetriebe den Verbrauchern Basisinformationen über ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen müssen und das Europäische Formular für Reparaturinformationen diesbezüglich die wichtigsten Parameter umfasst, die die Entscheidungen der Verbraucher zur Reparatur beeinflussen (z. B. Art des Mangels, Preis, Dauer der Reparatur etc.). Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ermöglicht es solcherart einerseits den Verbrauchern, Reparaturdienstleistungen, einschließlich Alternativangebote für die Reparatur, zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Andererseits erleichtert es insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen die Bereitstellung von Informationen über Reparaturdienstleistungen. Insgesamt verbessert die standardisierte Darstellung von Basisinformationen durch das Europäische Formular für Reparaturinformationen die Übersichtlichkeit und Transparenz, was zu größerem Vertrauen der Verbraucher in Reparaturbetriebe beiträgt.
Stellt der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen vollständig und korrekt zur Verfügung, so gelten bestimmte Informationsanforderungen, die sich aus anderen Unionsrechtsakten ergeben, gemäß dem neuen § 5d Abs. 4 als erfüllt.
Zu § 5d Abs. 3 Z 4
§ 5d Abs. 3 Z 4 setzt Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach darf der Reparaturbetrieb die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen zu erbringen.
Diese unionsrechtliche Bestimmung wird nahe am Wortlaut in den neuen § 5d Abs. 3 Z 4 übernommen.
Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, einen Vertrag über die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen abzuschließen.
Der Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält dazu folgende Überlegungen:
„Reparaturbetriebe sollten die Reparaturbedingungen, einschließlich des Reparaturpreises, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben, für mindestens 30 Kalendertage nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher sollten jedoch eine längere Frist vereinbaren können. Dadurch würde sichergestellt, dass den Verbrauchern ausreichend Zeit für den Vergleich verschiedener Reparaturangebote eingeräumt wird. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen geschlossen, so sollten die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteile des Vertrags über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen sein und somit die Verpflichtungen des Reparaturbetriebs aus diesem Vertrag festlegen. Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen wird durch das anwendbare nationale Recht geregelt.“
Die Vorgaben in § 5d Abs. 3 Z 4 weichen von § 5 Abs. 2 ab, der allgemein für einen Kostenvoranschlag eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher gilt. Gemäß § 5 Abs. 2 gilt grundsätzlich die Richtigkeit des Kostenvoranschlages als gewährleistet, der Unternehmer hat aber die Möglichkeit, gegenüber dem Verbraucher die Richtigkeit des Kostenvoranschlages mittels ausdrücklicher Erklärung auszuschließen. Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, ist es hingegen nicht möglich, die Richtigkeit des darin enthaltenen Kostenvoranschlages auszuschließen, auch nicht mittels ausdrücklicher Erklärung; diese Möglichkeit sieht Art. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass die im Formular angegebenen Bedingungen für die Reparatur binnen 30 Tagen ab Zurverfügungstellung des Formulars an den Verbraucher nicht geändert werden dürfen und der Reparaturbetrieb verpflichtet ist, die angebotene Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen auch zu erbringen, wenn der Verbraucher diese Bedingungen innerhalb der genannten Frist akzeptiert. Eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der anzugebenden Kosten für die Reparatur ermöglicht allerdings Art. 4 Abs. 4 lit. e der Richtlinie (EU) 2024/1799, umgesetzt im neuen § 5d Abs. 3 Z 3 lit. e, der für jene Fälle, in denen der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, bestimmt, dass im Europäischen Formular für Reparaturinformationen anstelle des Preises diesfalls die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur kumulativ anzugeben sind.
Anders als nach allgemeinen Regeln ist überdies eine Mindestlänge der Bindungswirkung vorgegeben: Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die in Aussicht genommene Reparatur während eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern; und im Einvernehmen können der Reparaturbetrieb und der Verbraucher zwar eine längere Gültigkeitsdauer vereinbaren, nicht aber eine kürzere Bindungswirkung als die vom Unionsgesetzgeber vorgegebene Mindestdauer von 30 Kalendertagen.
Verweigert der Reparaturbetrieb nach Zurverfügungstellung des Formulars trotz des in § 5d Abs. 3 Z 4 normierten Kontrahierungszwangs unberechtigt den Vertragsabschluss, so wird der Verbraucher seinen Anspruch auf Vertragsabschluss bzw. unmittelbar auf Leistung der Reparatur gegen den Reparaturbetrieb klagsweise geltend machen können. Davon abgesehen sind auch Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb denkbar. Neben der individuellen klagsweisen Durchsetzung der verbraucherrechtlichen Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen vorgesehen sind, kommt bei gravierenden Verstößen durch Reparaturbetriebe, die die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, auch die Durchsetzung mittels Instrumenten der kollektiven Rechtsverfolgung (Verbandsklagen nach den §§ 619 ff. der Zivilprozessordnung) in Betracht.
Zu § 5d Abs. 4
§ 5d Abs. 4 setzt Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach gelten bestimmte Anforderungen, die sich aus anderen Unionsrechtsakten ergeben, als erfüllt, sofern der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt hat.
Zur besseren Auffindbarkeit und Nachvollziehbarkeit werden die Verweise auf Vorgaben aus anderen Unionsrechtsakten in § 5d Abs. 4 Z 1 bis 4 durch Verweise auf die jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen dieser Vorgaben ersetzt.
Die in Art. 4 Abs. 6 lit. a der Richtlinie (EU) 2024/1799 angeführten Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung sind hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“) durch § 5a Abs. 1 Z 1 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie hinsichtlich Art. 22 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/123/EG („Dienstleistungs-Richtlinie“) durch § 22 Abs. 1 Z 10 Dienstleistungsgesetz (DLG) in nationales Recht umgesetzt. § 5d Abs. 4 Z 1 verweist daher auf diese nationalen Umsetzungsbestimmungen.
Die in Art. 4 Abs. 6 lit. b der Richtlinie (EU) 2024/1799 angeführten Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten sind hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. b und c der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“) durch § 5a Abs. 1 Z 2 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a FAGG, hinsichtlich Art. 22 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/123/EG („Dienstleistungs-Richtlinie“) durch § 22 Abs. 1 Z 1 DLG sowie hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 2000/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“) durch § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-Commerce-Gesetz in nationales Recht umgesetzt. § 5d Abs. 4 Z 2 verweist daher auf diese nationalen Umsetzungsbestimmungen.
Die in Art. 4 Abs. 6 lit. c der Richtlinie (EU) 2024/1799 angeführten Informationspflichten in Bezug auf den Preis sind hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“) durch § 5a Abs. 1 Z 3 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 FAGG sowie hinsichtlich Art. 22 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2006/123/EG („Dienstleistungs-Richtlinie“) durch § 22 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 1 DLG in nationales Recht umgesetzt. § 5d Abs. 4 Z 3 verweist daher auf diese nationalen Umsetzungsbestimmungen.
Die in Art. 4 Abs. 6 lit. d der Richtlinie (EU) 2024/1799 angeführten Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung sind hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“) durch § 5a Abs. 1 Z 4 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG in nationales Recht umgesetzt. § 5d Abs. 4 Z 4 verweist daher auf diese nationalen Umsetzungsbestimmungen.
Der bereits in den Erläuterungen zum neuen § 5d Abs. 1 ausführlich zitierte Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/1799 hält dazu fest, dass Reparaturbetriebe mehr Rechtssicherheit erlangen, da durch die Verwendung und das korrekte Ausfüllen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ihre rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung bestimmter vorvertraglicher Informationen gemäß der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“), als erfüllt angesehen werden.
Neben den explizit genannten Bestimmungen ist davon auszugehen, dass durch das Zurverfügungstellen eines vollständig und korrekt ausgefüllten Formulars gewöhnlich auch die Informationspflichten nach § 2 Abs. 6 Z 1 bis 4 UWG erfüllt sein werden.
Zu Z 2 (§ 9b KSchG)
Zu § 9b Abs. 1
§ 9b Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach hat der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die in den in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang zu reparieren. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wird möglichst nahe am Wortlaut in den neuen § 9b Abs. 1 übernommen.
Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich.
Der Begriff der Waren bezeichnet nach Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) verweist, bewegliche körperliche Gegenstände, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, das sind bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten, aber mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom. Die Legaldefinition des Art. 2 Z 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 wurde durch § 1 Abs. 1 Z 1 VGG („Waren“) sowie § 2 Z 4 VGG („Waren mit digitalen Elementen“) in das nationale Recht umgesetzt. Eine nochmalige Umsetzung im Kontext des § 9b ist nicht erforderlich, dies auch deshalb, weil § 9b ohnehin nur jene Produkte erfassen kann, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Durch die dortige Aufzählung ist der Anwendungsbereich des § 9b hinsichtlich der betroffenen Güter eindeutig abgegrenzt, sodass dem deutlich weiteren „Waren“-Begriff keine für den Anwendungsbereich relevante Bedeutung mehr zukommen kann. Davon abgesehen entspricht der Bedeutungsgehalt „bewegliche körperliche Gegenstände“ dem gängigen Verständnis des Begriffs „Waren“.
Zum rechtspolitischen Kontext der Reparaturverpflichtung des Herstellers sind dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2024/1799 folgende Überlegungen zu entnehmen:
„Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Kommt diese Verpflichtung nicht zur Anwendung, werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, Waren in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten, auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten. Darüber hinaus sollte die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Hersteller, die Herstellung einer Ware einzustellen – unbeschadet der etwaigen Verpflichtung nach Unionsrecht, Ersatzteile und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen –, durch diese Richtlinie unberührt bleiben.“
Wie bereits dem Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zu entnehmen ist, ist der sachliche Anwendungsbereich der Art. 5 und 6 betreffend die Reparaturverpflichtung und die Information über die Reparaturverpflichtung eingeschränkt. Die Art. 5 und 6 dieser Richtlinie gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang. Darauf weist bereits der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie (EU) 2024/1799 allgemein hin:
„Diese Richtlinie sollte für alle Waren gelten, damit die mit ihr verbundenen Vorteile voll ausgeschöpft werden. Die Bestimmungen über die Reparaturverpflichtung und die Verpflichtung zur Information gemäß dieser Richtlinie sollten jedoch nur für Waren gelten, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit vorgesehen sind.“
Der Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2024/1799 begründet ausführlich, weshalb diese Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches der Reparaturverpflichtung vorgenommen wurde:
„Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Waren beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem ebendort festgelegten Umfang. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Beispiele für Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, sind die delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurden, und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird, oder andere relevante Rechtsakte der Union wie die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates. Durch diese Einschränkung der Reparaturverpflichtung sollte sichergestellt werden, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, aufgrund derer die Waren besser zerlegbar sind, und eine Reihe von Ersatzteilen, die für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Reparaturverpflichtung sollte dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit entsprechen; so könnten beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es könnte ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Reparaturverpflichtung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase nach dem Verkauf unmittelbar vom Hersteller zu verlangen, sollte die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die beispielsweise in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind, ergänzen und die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen bestärken.“
Der Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799 verweist darauf, dass über die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II dieser Richtlinie enthaltenen Liste der Unionsrechtsakte zu erlassen, auch künftige regulatorische Entwicklungen erfasst werden:
„Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung (EU) 2024/1781 Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Waren sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken.“
In § 9b Abs. 1 wurde daher ein Verweis auf die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Union, spezifischer auf die in diesen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an die Reparierbarkeit bestimmter Waren, und damit ein direkter Verweis auf das Unionsrecht aufgenommen. Dieser Verweis ist notwendig, weil die Liste der Unionsrechtsakte in Anhang II der umzusetzenden Richtlinie (EU) 2024/1799 in Zukunft ergänzt werden und sich damit verändern wird. Nach Art. 5 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799 erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, vor dem Hintergrund der regulatorischen Entwicklungen aktualisiert wird. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts der Union, und spätestens zwölf Monate nach dieser Veröffentlichung. Um die Unionsrechtskonformität der Umsetzung der Reparaturverpflichtung des Herstellers nach dieser Richtlinie auch in der Zukunft sicherzustellen, wurde auf eine Übernahme der Liste der Unionsrechtsakte in Anhang II dieser Richtlinie in das nationale Recht verzichtet und stattdessen ein dynamischer Verweis auf den Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 vorgesehen.
Die Reparaturverpflichtung entfällt nur dann, wenn eine Reparatur unmöglich ist, wie im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie (EU) 2024/1799 näher erläutert ist:
„Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte ein Hersteller von der Reparaturverpflichtung befreit sein, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. So sollte ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie aufgrund von Kosten für Ersatzteile, oder allein deshalb, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls vom Verbraucher vorgenommen wurde, ablehnen können. Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 oder der vorhergehenden Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten bereits das Kriterium der Unmöglichkeit einer Reparatur, und es kommt bei den nationalen Gerichten zur Anwendung.“
Der alleinige Umstand, dass eine frühere Reparatur der Ware durch einen anderen Reparaturbetrieb oder durch den Verbraucher selbst durchgeführt wurde, lässt die Reparaturverpflichtung nicht entfallen. Dies wird explizit in Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/771, umgesetzt im neuen § 9b Abs. 6, festgehalten, wonach der Hersteller die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen darf, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen – einschließlich des Verbrauchers selbst – vorgenommen wurde.
Nach Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2024/1799 kann der Hersteller Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturverpflichtung nachzukommen. Zu dieser Bestimmung enthält Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/1799 folgende Überlegungen:
„Es wäre von Vorteil, wenn die Reparatur möglichst nahe am Verbraucher durchgeführt werden könnte, um unnötige Versandkosten und Emissionen zu vermeiden. Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber sollten ihrer Reparaturverpflichtung nachkommen können, indem sie Aufträge für die Reparatur untervergeben, beispielsweise dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur für die Reparatur verfügen oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet. Sie sollten jedoch weiterhin für die Reparaturverpflichtung haften.“
Diese Bestimmung aus der Richtlinie bedarf keiner gesonderten Umsetzung, weil es schon nach allgemeinen Regeln zulässig ist, dass Geschäftsherrn ihre Pflichten aus einem Schuldverhältnis nicht selbst erfüllen, sondern zur Erfüllung dieser Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen einsetzen. Der Hersteller kann daher seine Reparaturverpflichtung nach § 9b Abs. 1 durch andere erfüllen lassen und insoweit an Erfüllungsgehilfen untervergeben. Der Verbraucher ist dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Hersteller weiterhin Adressat der Reparaturverpflichtung bleibt und der Hersteller als Geschäftsherr gegenüber dem Verbraucher für Sorgfaltsverstöße seines Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung der Reparaturverpflichtung wie für eigenes Verschulden haftet (§ 1313a ABGB).
Die Richtlinie hält in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/771 überdies Selbstverständliches fest, nämlich dass sich Verbraucher unbeschadet der Reparaturverpflichtung des Herstellers einer Ware für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden können. Eine Umsetzung dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Wesentlich ist hingegen, dass eine solche Vorreparatur die Reparaturverpflichtung des Herstellers nicht entfallen lässt, was ausdrücklich in § 9b Abs. 6 festgehalten ist.
Zu § 9b Abs. 2
§ 9b Abs. 2 übernimmt die Legaldefinitionen des Art. 2 Z 3, 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2024/1799. Dabei enthält nur die Z 11 eine eigenständige Legaldefinition, während die Z 3 und die Z 5 lediglich auf Legaldefinitionen aus der Verordnung (EU) 2024/1781 („Ökodesign-Verordnung“) verweisen.
Der Begriff der Reparatur bezeichnet nach Art. 2 Z 3 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 verweist, eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
Der Begriff des Herstellers bezeichnet nach Art. 2 Z 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 42 der Verordnung (EU) 2024/1781 verweist, jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Der Begriff der Anforderungen an die Reparierbarkeit bezeichnet nach Art. 2 Z 11 der Richtlinie (EU) 2024/1799 die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten.
Zu § 9b Abs. 3
§ 9b Abs. 3 setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach gilt diese Richtlinie für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Art. 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) eintritt oder offenbar wird.
Diese unionsrechtliche Bestimmung wird nahezu wortgleich in den neuen § 9b Abs. 3 übernommen.
Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt voraus, dass die Ware von einem Verbraucher erworben wurde (Z 1) und der Mangel der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird (Z 2).
Von der Reparaturverpflichtung des Herstellers nach § 9b Abs. 1 erfasst sind also sowohl jene Fälle, in denen die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist, als auch jene Fälle, in denen der Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen ist, sondern beispielsweise vom Verbraucher selbst verursacht wurde. Soweit der Verkäufer gewährleistungspflichtig ist, besteht demnach keine Reparaturverpflichtung des Herstellers.
Zu § 9b Abs. 4
§ 9b Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach hat die Reparatur entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu erfolgen (lit. a) sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat (lit. b).
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden wortident in den neuen § 9b Abs. 4 übernommen.
Der Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält zur Frage der Entgeltlichkeit bzw. des Preises der Reparatur folgende Überlegungen:
„Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Reparaturverpflichtung auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, sollten die Hersteller die Reparatur gegen ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt oder unentgeltlich anbieten können. Dass ein Entgelt erhoben wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Entgelt könnten beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis sollte angemessen sein, d. h., er sollte in einer Höhe festgelegt werden, die Verbraucher nicht absichtlich davon abhält, von der Reparaturverpflichtung der Hersteller zu profitieren. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Die Notwendigkeit eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollten die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur könnte auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren. Um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Garantie reparieren zu lassen, sollte ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine vergleichbare Ware als Leihgabe anbieten können, die zurückgegeben werden soll, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält.“
Zu § 9b Abs. 5
§ 9b Abs. 5 setzt Art. 5 Abs. 2 lit. c und d der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. c dieser Richtlinie kann der Hersteller dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieser Richtlinie kann der Hersteller zudem in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden nahezu wortgleich in den neuen § 9b Abs. 5 übernommen.
Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
Beide Richtlinien-Vorgaben normieren im Grunde Selbstverständliches und sind zudem als bloße Kann-Bestimmungen formuliert, sodass eine Umsetzung in nationales Recht nicht zwingend geboten ist. Dennoch sollen diese unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt des neuen § 9b Abs. 5 zur Klarstellung und insbesondere in Abgrenzung zu den etwas anders formulierten Parallelbestimmungen in Art. 14 Abs. 1 vorletzter und letzter Absatz der Richtlinie (EU) 2019/771 (geändert durch Art. 16 Z 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 und umgesetzt durch den neuen § 13 Abs. 1a VGG und den neuen letzten Satz in § 13 Abs. 2 VGG) explizit umgesetzt werden.
Wie schon dem letzten Satz des in den Erläuterungen zu § 9b Abs. 4 zitierten Erwägungsgrundes 16 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zu entnehmen ist, sollte ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine vergleichbare Ware als Leihgabe anbieten können, die zurückgegeben werden soll, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält, um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Garantie reparieren zu lassen.
Im Hinblick darauf, ob für eine Ersatzware, die dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur bzw. der Verbesserung zur Verfügung gestellt wird, ein Entgelt verlangt werden darf, differenziert die Richtlinie (EU) 2024/1799 sprachlich zwischen der Reparaturverpflichtung des Herstellers (Art. 5 Abs. 2 lit. c dieser Richtlinie, umgesetzt durch § 9b Abs. 5 KSchG) und dem Anspruch auf Verbesserung gegen den Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung (Art. 16 Z 4 dieser Richtlinie, umgesetzt durch § 13 Abs. 1a VGG). Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur eine Ersatzware entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen. Demgegenüber kann der Unternehmer dem Verbraucher während der gewährleistungsrechtlichen Verbesserung eine Ersatzware – nach dem Wortlaut des Art. 16 Z 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 – wohl nur unentgeltlich leihweise zur Verfügung stellen (§ 13 Abs. 1a VGG).
Der Hersteller kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten. Die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthalten keine eigenständige Legaldefinition, was als „überholte Ware“ anzusehen ist. Was eine überholte Ware ist, ergibt sich vielmehr erst aus der Zusammenschau der Legaldefinition von Waren (Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799) einerseits und der Legaldefinition von Überholung (Art. 2 Z 10 der Richtlinie (EU) 2024/1799) andererseits. Beide Legaldefinitionen bestehen jeweils aus einem – im Falle von Waren einschränkenden – Verweis auf eine Legaldefinition in einem anderen Unionsrechtsakt.
Der Begriff der Waren bezeichnet nach Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) verweist, bewegliche körperliche Gegenstände – allerdings mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom – sowie Waren mit digitalen Elementen, das sind bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten. Die Legaldefinition des Art. 2 Z 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 wurde durch § 1 Abs. 1 Z 1 VGG („Waren“) sowie § 2 Z 4 VGG („Waren mit digitalen Elementen“) in das nationale Recht umgesetzt.
Der Begriff der Überholung bezeichnet nach Art. 2 Z 10 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) 2024/1781 („Ökodesign-Verordnung“) verweist, Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen. Der in den englischen Sprachfassungen sowohl der Verordnung (EU) 2024/1781 als auch der Richtlinie (EU) 2024/1799 verwendete Begriff des „refurbishment“ wurde allerdings in den deutschen Sprachfassungen uneinheitlich übersetzt: In Art. 2 Z 10 der Richtlinie (EU) 2024/1799 wurde dieser englische Begriff mit „Überholung“ übersetzt, während er in Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) 2024/1781 mit „Instandsetzung“ übersetzt wurde. Überholung und Instandsetzung bezeichnen also unionsrechtlich betrachtet dasselbe, nämlich die oben erwähnten Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen.
Eine überholte Ware bezeichnet daher eine Ware, allenfalls mit digitalen Elementen, deren Leistung oder deren Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, durch Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur wiederhergestellt wurde.
Die Aufnahme einer Legaldefinition des Begriffes „überholte Ware“ ist aus mehreren Gründen entbehrlich. Zum einen enthält bereits Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 keine entsprechende Legaldefinition, die zwingend umzusetzen wäre. Zum anderen ist die Definition äußerst sperrig und für den konkreten Zusammenhang partiell – etwa soweit sie „entsorgte“ Produkte umfasst – zudem missverständlich. Darüber hinaus hat die Erwähnung von überholten Waren in § 9b Abs. 5 keinen normativen Gehalt, weil darin ohnehin nur rechtlich Selbstverständliches festgehalten wird. Aus all diesen Gründen kann daher auf eine Definition verzichtet werden.
Zu § 9b Abs. 6
§ 9b Abs. 6 setzt Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach darf der Hersteller die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
Diese unionsrechtliche Bestimmung wird nahezu wortident in den neuen § 9b Abs. 6 übernommen.
Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
Schon aus Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie (EU) 2024/1799, umgesetzt durch § 9b Abs. 1, ergibt sich, dass die Reparaturverpflichtung des Herstellers nur dann entfällt, wenn eine Reparatur der Ware unmöglich ist. Der Umstand, dass bereits ein anderer Reparaturbetrieb, eine andere Person oder der Verbraucher selbst eine frühere Reparatur vorgenommen hat, begründet per se keine Unmöglichkeit der Reparatur und lässt die Reparaturverpflichtung des Herstellers nach § 9b Abs. 1 nicht entfallen. Zur Klarstellung sowie aufgrund der zu erwartenden praktischen Relevanz wird Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1799 dennoch ausdrücklich in Gestalt des neuen § 9b Abs. 6 umgesetzt.
Der bereits in den Erläuterungen zu § 9b Abs. 1 zitierte Erwägungsgrund 24 der Richtlinie (EU) 2024/1799 unterstreicht, dass ein Hersteller die Reparatur nicht allein deshalb, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls vom Verbraucher vorgenommen wurde, ablehnen können sollte. Zudem könnten Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert wurden, oder falsche Behauptungen, dass eine solche Reparatur oder Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die Verbraucher irregeführt werden, unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates darstellen.
Aus § 9b Abs. 6 ergibt sich systematisch auch, dass sich Verbraucher für Reparaturen von Waren an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden können und nicht verpflichtet sind, sich für eine Reparatur ausschließlich an den Hersteller der Ware zu wenden. Der Hersteller einer Ware kann aufgrund seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b Abs. 1 nicht wählen, ob er mit dem Verbraucher einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware abschließen möchte oder nicht. Der Verbraucher hingegen kann wählen, mit wem er einen Vertrag über die Reparatur der Ware abschließen möchte. Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2024/1799 normiert dies ausdrücklich und hält dazu fest, dass sich Verbraucher unbeschadet der Reparaturverpflichtung nach Art. 5 (§ 9b) für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden können. Für das nationale Recht ergibt sich dies bereits aus dem allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Vorgabe in § 9b Abs. 6, nach der der Hersteller die Reparatur von Waren nicht allein deshalb ablehnen darf, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde, impliziert ebenfalls, dass sich Verbraucher für Reparaturen von Waren an einen Reparaturbetrieb ihrer freien Wahl wenden können, ohne dass dieser Umstand an der Reparaturverpflichtung des Herstellers nach § 9b Abs. 1 etwas ändert. Eine explizite Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2024/1799 erscheint vor diesem Hintergrund daher nicht notwendig, die Wahlfreiheit des Verbrauchers ergibt sich schon aus dem geltenden nationalen Recht sowie bei systematischer Interpretation aus dem neuen § 9b Abs. 6.
Verweigert ein Hersteller – oder auch einer der nach dem neuen § 9c subsidiär zur Reparatur verpflichteten weiteren Wirtschaftsbeteiligten – ungerechtfertigt die Reparatur oder verstößt gegen eine mit dieser Reparaturverpflichtung in Zusammenhang stehende und zugunsten des Verbrauchers zwingende Vorgabe, so kann der betroffene Verbraucher seine Ansprüche individuell klagsweise geltend machen. Neben dieser individuellen klagsweisen Durchsetzung der verbraucherrechtlichen Ansprüche kommt bei gravierenden Verstößen durch Hersteller bzw. durch subsidiär reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte, die die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, auch die Durchsetzung mittels Instrumenten der kollektiven Rechtsverfolgung (Verbandsklagen nach den §§ 619 ff der Zivilprozessordnung) in Betracht.
Zu Z 2 (§ 9c KSchG)
§ 9c Abs. 1, 2 und 3 – jeweils erster Satz – setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Hat der gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden nah am Wortlaut der Richtlinie in den neuen § 9c Abs. 1, 2 und 3 übernommen. Gleichzeitig werden die dazugehörigen Legaldefinitionen des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers in dem jeweils passenden Absatz umgesetzt.
§ 9c Abs. 1 lautet:
Hat der gemäß § 9b zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 wahrzunehmen.
§ 9c Abs. 1 setzt damit im zweiten Satz die Legaldefinition des Art. 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Der Begriff des Bevollmächtigten bezeichnet nach Art. 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 43 der Verordnung (EU) 2024/1781 („Ökodesign-Verordnung“) verweist, eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
§ 9c Abs. 2 lautet:
Hat der Hersteller in der Union auch keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Importeur“ ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
§ 9c Abs. 2 setzt damit im zweiten Satz die Legaldefinition des Art. 2 Z 7 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Der Begriff des Importeurs bezeichnet nach Art. 2 Z 7 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 44 der Verordnung (EU) 2024/1781 („Ökodesign-Verordnung“) verweist, jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
§ 9c Abs. 3 lautet:
Gibt es überdies keinen Importeur, so hat der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Vertreiber“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
§ 9c Abs. 3 setzt damit im zweiten Satz die Legaldefinition des Art. 2 Z 8 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Der Begriff des Vertreibers bezeichnet nach Art. 2 Z 8 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf Art. 2 Z 45 der Verordnung (EU) 2024/1781 („Ökodesign-Verordnung“) verweist, jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs.
Der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/1799 hält zu dieser Verpflichtungskaskade folgende rechtspolitischen Überlegungen fest:
„Die Reparaturverpflichtung sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllt, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Reparaturverpflichtung des Herstellers erfüllen müssen. Dies sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Union ermöglichen, ihre Reparaturverpflichtung innerhalb der Union zu organisieren und zu erfüllen.“
Der Verbraucher hat nach dem zugrundeliegenden Konzept des europäischen Gesetzgebers jedoch keine freie Wahl, welchen Wirtschaftsakteur er aufgrund der Reparaturverpflichtung des § 9b in Verbindung mit § 9c in Anspruch nehmen möchte. Denn nach § 9c Abs. 1 erster Satz trifft den Bevollmächtigten eines Herstellers einer Ware die Verpflichtung zur Reparatur dieser Ware nur dann, wenn der an sich zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Es handelt sich demnach um eine subsidiäre Reparaturverpflichtung des Bevollmächtigten, die nur eingreift, wenn der Hersteller selbst keinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.
Auch die Reparaturverpflichtungen des Importeurs und des Vertreibers sind rechtlich als – mehrfach – subsidiäre Verpflichtungen konzipiert. Nach § 9c Abs. 2 erster Satz trifft den Importeur einer Ware die Verpflichtung zur Reparatur dieser Ware nur dann, wenn der Hersteller der Ware seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat (§ 9c Abs. 1 erster Satz) und es zudem keinen Bevollmächtigten dieses Herstellers gibt (§ 9c Abs. 2 erster Satz). Am Ende dieser Kaskade an Verpflichtungen steht der Vertreiber: Nach § 9c Abs. 3 erster Satz trifft den Vertreiber einer Ware die Verpflichtung zur Reparatur erst dann, wenn der Hersteller der Ware seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat (§ 9c Abs. 1 erster Satz), es zudem keinen Bevollmächtigten dieses Herstellers gibt (§ 9c Abs. 2 erster Satz) und darüber hinaus auch kein Importeur der Ware existiert (§ 9c Abs. 3 erster Satz).
Nach Art. 5 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2024/1799 können auch der Bevollmächtigte, der Importeur und der Vertreiber Reparaturen untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen. Diese Bestimmung aus der Richtlinie wurde ebenfalls nicht ausdrücklich in nationales Recht umgesetzt, weil es – wie schon im Zusammenhang mit der Reparaturverpflichtung des Herstellers eingehend ausgeführt (§ 9b Abs. 1) – schon nach allgemeinen Regeln zulässig ist, dass Geschäftsherrn ihre Pflichten aus einem Schuldverhältnis nicht selbst erfüllen, sondern zur Erfüllung dieser Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen einsetzen.
Zu Z 2 (§ 9d KSchG)
Zu § 9d Abs. 1 und 3
§ 9d Abs. 1 und 3 setzt Art. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach hat der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeur oder der Vertreiber mindestens für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung nach Art. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799 Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden nahezu wörtlich in den neuen § 9d Abs. 1 übernommen, allerdings wird die lediglich subsidiäre Informationsverpflichtung hinsichtlich des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers gesondert in § 9d Abs. 3 normiert.
§ 9d Abs. 1 lautet:
Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
§ 9d Abs. 3 lautet:
Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach § 9c besteht, hat auch er insoweit die Informationspflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.
Der Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält zu den verpflichtenden Informationen der Wirtschaftsakteure über ihre Reparaturdienstleistungen folgende Überlegungen:
„Um Verbraucher auf die Verfügbarkeit von Reparaturen aufmerksam zu machen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Reparaturen zu erhöhen, sollten Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber die Verbraucher informieren, indem sie Informationen über ihre Reparaturverpflichtung und ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten mindestens während des gesamten Zeitraums, in dem die Reparaturverpflichtung besteht, verfügbar sein, wobei als Anfangszeitpunkt das Inverkehrbringen einer Ware und als Endzeitpunkt das Ende der Gültigkeit der Anforderungen an die Reparierbarkeit verstanden werden könnten. In den Informationen sollten die Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 bereitgestellt werden. Es sollte dem Hersteller freistehen, zu bestimmen, auf welchem Weg er die Verbraucher informiert, wie über eine Webseite auf gut sichtbare und wahrnehmbare Weise, über den digitalen Produktpass oder an der Verkaufsstelle, beispielsweise wenn der Hersteller zugleich der Verkäufer ist.“
Zu § 9d Abs. 2 und 3
§ 9d Abs. 2 und 3 setzt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach hat der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeur oder der Vertreiber, für den gemäß Art. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Reparaturverpflichtung besteht, sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden, die unter die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fallen.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden nahezu wörtlich in den neuen § 9d Abs. 2 übernommen, allerdings wird die lediglich subsidiäre Informationsverpflichtung hinsichtlich des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers – wie auch in Bezug auf § 9d Abs. 1 – gesondert in § 9d Abs. 3 normiert.
§ 9d Abs. 2 lautet:
Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, berechnet werden.
Zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799 ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung erst im politischen Trilog auf Wunsch des Europäischen Parlaments in den Text der Richtlinie aufgenommen wurde; im ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission war sie noch nicht enthalten. Es gibt dazu daher keinen korrespondierenden Erwägungsgrund, der die dahinterstehenden Überlegungen aufzeigt oder Beispiele für typische Reparaturen enthält.
Die Informationsverpflichtung des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799, umgesetzt im neuen § 9d Abs. 2, ist – wie die Reparaturverpflichtung des § 9b bzw. subsidiär des § 9c selbst – aber schon dadurch begrenzt, dass sie sich ausschließlich auf Richtpreise für die Reparatur von Waren bezieht, für die in den in Anhang II dieser Richtlinie angeführten Unionsrechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Eine weitere Einschränkung der Informationsverpflichtung ergibt sich daraus, dass lediglich Richtpreise für typische Reparaturen dieser Waren anzugeben sind.
Darüber hinaus erfordert die Informationsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799 nur die Angabe von Richtpreisen (in der englischen Sprachfassung der Richtlinie: „indicative prices“) für die typische Reparatur von derartigen Waren. Der angegebene Richtpreis für eine typische Reparatur ist daher nicht verbindlich und dient lediglich als erste ungefähre Orientierung für Verbraucher.
Verstoßen gemäß § 9b bzw. § 9c reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte gegen ihre gemäß § 9d Abs. 1 und Abs. 2 bestehenden Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen, so kommt – sofern diese Verstöße die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen – die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mittels Instrumenten der kollektiven Rechtsverfolgung (Verbandsklagen nach den §§ 619 ff der Zivilprozessordnung) in Betracht.
Zu Z 3 (§ 41a Abs. 42 KSchG)
§ 41a Abs. 42 setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Juli 2026 nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wird in die Inkrafttretensbestimmung des § 41a Abs. 42 übernommen.
Zu Z 4 (Anhang I)
Anhang I setzt Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1799 um.
Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1799 ist das Europäische Formular für Reparaturinformationen, das zur einfacheren Auffindbarkeit und Handhabung als Anhang I dem KSchG angefügt wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Verbrauchergewährleistungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2 Z 5 VGG)
§ 6 Abs. 2 Z 5 setzt Art. 16 Z 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach wird in Art. 7 Abs. 1 lit. d der Richtlinie (EU) 2019/771 die bestehende Aufzählung um die Kategorie der Reparierbarkeit erweitert und erhält nachfolgende Fassung:
Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die Waren […] d) hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale – einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit – dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wird wortident in den bestehenden § 6 Abs. 2 Z 5 eingefügt.
Art. 7 Abs. 1 lit. d der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) in der ursprünglichen Fassung wurde durch § 6 Abs. 2 Z 5 in das nationale Recht umgesetzt. § 6 Abs. 1 regelt, dass der Unternehmer dafür haftet, dass die Ware oder die digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften bestimmte, in den Abs. 2, 3 und 4 des § 6 konkretisierte objektiv erforderliche Eigenschaften hat, sofern letztere nicht ausdrücklich abbedungen wurden.
§ 6 Abs. 2 Z 5 enthält eine Aufzählung bestimmter Kategorien von objektiv erforderlichen Eigenschaften einer Ware oder einer digitalen Leistung. Diese Aufzählung wurde durch Art. 16 Z 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 in Art. 7 Abs. 1 lit. d der Richtlinie (EU) 2019/771 nunmehr um die Kategorie der Reparierbarkeit ergänzt. Die in das nationale Recht übernommene Aufzählung in § 6 Abs. 2 Z 5 ist daher ebenfalls um die Kategorie der Reparierbarkeit zu ergänzen. Die in § 6 Abs. 2 Z 5 angeführten Merkmale muss eine Ware oder digitale Ware insoweit aufweisen, als sie bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich sind und sie der Verbraucher aufgrund der Art der Ware oder der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner Vormänner oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2a VGG)
§ 10 Abs. 2a setzt Art. 16 Z 2 lit. a der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach wird in Art. 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 nach dem Abs. 2 ein neuer Abs. 2a eingefügt, der normiert, dass der Haftungszeitraum einmal um zwölf Monate verlängert wird, wenn gemäß Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Nachbesserung als Abhilfe erfolgt, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.
Diese Bestimmung wird nah am unionsrechtlichen Wortlaut – allerdings angepasst an die nationale gewährleistungsrechtliche Terminologie – als neuer Abs. 2a in den bestehenden § 10 übernommen.
Kommt es nach § 12 Abs. 2 zu einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.
Der Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2024/1799 führt zum rechtspolitischen Hintergrund dieser Regelung folgende Überlegungen an:
„Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich für Reparaturen zu entscheiden, um im Rahmen der Haftung des Verkäufers den vertragsgemäßen Zustand von Waren herzustellen, und daher im Sinne der Förderung der Reparatur, sofern der Verbraucher die Reparatur als Abhilfe zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands wählt, sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um den Haftungszeitraum des Verkäufers um zwölf Monate zu verlängern, wobei dieser Zeitraum zusätzlich zur verbleibenden Haftung für die Ware gelten sollte. Diese Verlängerung sollte einmal gelten. Die Mitgliedstaaten können jedoch weitere Anreize für Reparaturen schaffen, indem sie eine zusätzliche Verlängerung der Haftung des Verkäufers vorsehen, wenn eine weitere Reparatur stattfindet. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem Vorschriften über die Verlängerung der Haftung des Verkäufers um Zeiträume von mehr als zwölf Monaten im Fall einer Reparatur einführen oder beibehalten. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte, wenn die Verlängerung des Haftungszeitraums anwendbar ist, der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haften, die zum Zeitpunkt der Warenlieferung bestanden hat und die innerhalb des verbleibenden Haftungszeitraums der Ware offenbar wird, wobei die Verlängerung in diesem Zeitraum enthalten ist. Die Verlängerung des Haftungszeitraums sollte unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/771 vorgesehenen Verbraucherrechte erfolgen. Wenn Mitgliedstaaten Vorschriften zur Gewährung einer längeren Verlängerung des Haftungszeitraums ausschließlich für reparierte Teile nach der Richtlinie (EU) 2019/771 vorsehen, sollte dies von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben. Unter Berücksichtigung der Flexibilität nach der Richtlinie (EU) 2019/771 sollten Mitgliedstaaten, die keine festen Fristen für die Haftung des Verkäufers oder lediglich eine Verjährungsfrist für die Abhilfe vorsehen, dafür sorgen, dass die Haftung des Verkäufers oder die Verjährungsfrist für die Abhilfe im Fall einer Reparatur mindestens gleichwertig ist mit den zwei Jahren und zwölf Monaten, entsprechend dem Mindestzeitraum für die Haftung des Verkäufers nach der Richtlinie (EU) 2019/771 und dem Mindestzeitraum der Verlängerung dieses Zeitraums im Fall einer Reparatur. Die Verlängerung des Haftungszeitraums würde einen nachhaltigen Konsum fördern und zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.“
Nach § 10 Abs. 1 leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Nach dem neuen § 10 Abs. 2a verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr, wenn es nach § 12 Abs. 2 zu einer Verbesserung kommt, um den mangelfreien Zustand herzustellen. § 12 Abs. 2, auf den in der neuen Bestimmung verwiesen wird, regelt in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware.
Indem die Gewährleistungsfrist um ein Jahr verlängert wird, wenn der mangelfreie Zustand durch Verbesserung hergestellt wird, sollen – wie in Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2024/1799 festgehalten – den Verbrauchern Anreize geboten werden, sich für Reparaturen (und nicht für einen Austausch der Ware) zu entscheiden. Ob die Verlängerung nur dann eintreten soll, wenn ein solches Wahlrecht des Verbrauchers im konkreten Fall auch tatsächlich bestanden hätte, wenn also auch die Voraussetzungen für die Wahl eines Austauschs der Ware vorgelegen hätten, lässt diese Richtlinie offen. Klar ist aber, dass diese Richtlinie nur eine einmalige Verlängerung erfordert. Kommen zeitlich versetzt mehrere Mängel hervor, die jeweils durch Verbesserung beseitigt werden, so kommt es nach § 10 Abs. 2a nur zu einer einmaligen Verlängerung um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Verbesserung wird die Gewährleistungsfrist demnach durch § 10 Abs. 2a auf insgesamt drei Jahre verlängert.
Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist nicht auf den verbesserten Teil der Ware eingeschränkt. Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2024/1799 hält dazu fest, dass bei Verlängerung des Haftungszeitraums der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haften sollte, die zum Zeitpunkt der Warenlieferung bestanden hat und die innerhalb des verbleibenden Haftungszeitraums der Ware offenbar wird, wobei die Verlängerung in diesem Zeitraum enthalten ist.
Im oben zitierten Erwägungsgrund 40 wird überdies klargestellt, dass die Richtlinie (EU) 2024/1799 weitergehenden nationalen Regelungen nicht entgegensteht: Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Verlängerung der Haftung des Verkäufers vorsehen, wenn eine weitere Reparatur stattfindet. Sie können außerdem Vorschriften über die Verlängerung der Haftung des Verkäufers um Zeiträume von mehr als zwölf Monaten im Fall einer Reparatur einführen oder beibehalten (so auch explizit Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/771). Auch wenn Mitgliedstaaten Vorschriften zur Gewährung einer längeren Verlängerung des Haftungszeitraums ausschließlich für reparierte Teile vorsehen, soll dies von der vorliegenden Richtlinie (EU) 2024/1799 unberührt bleiben.
Da die Richtlinie (EU) 2024/1799 deutlich macht, dass die in § 10 Abs. 2a umgesetzte Bestimmung keine abschließende Regelung für Fristverlängerungen im Fall der Verbesserung darstellt, kann die bestehende Rechtslage zur Fristunterbrechung durch Anerkennung des Mangels neben § 10 Abs. 2a bestehen bleiben. Bei einer Anerkennung des Mangels durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch wird weiterhin von einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist ausgegangen werden können (§ 1497 ABGB).
Zu Z 3 (§ 12 Abs. 2a VGG)
§ 12 Abs. 2a setzt Art. 16 Z 3 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach wird in Art. 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 nach Abs. 2 ein neuer Abs. 2a eingefügt, der normiert, dass der Verkäufer den Verbraucher über das Recht des Verbrauchers, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung des Haftungszeitraums nach Art. 10 Abs. 2a dieser Richtlinie, informiert, bevor der Verkäufer die Abhilfe erbringt, um den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen.
Diese Bestimmung wird nah am unionsrechtlichen Wortlaut – allerdings angepasst an die nationale gewährleistungsrechtliche Terminologie – als neuer Abs. 2a in den bestehenden § 12 übernommen.
Bevor der Unternehmer die Abhilfe erbringt, um den mangelfreien Zustand herzustellen, hat er den Verbraucher über dessen Recht, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach § 10 Abs. 2a zu informieren.
Der Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2024/1799 merkt zu den hinter dieser Informationspflicht stehenden Beweggründen Folgendes an:
„Um die Reparatur im Rahmen der Haftung des Verkäufers zu fördern, sollte, zum Vorteil der Verbraucher und im Sinne des Umweltschutzes, die Richtlinie (EU) 2019/771 zudem geändert werden, um eine neue Verpflichtung einzuführen, den Verbraucher über das Recht zu informieren, zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen, sowie über die Verlängerung des Haftungszeitraums, wenn dieser Verbraucher die Reparatur wählt, wodurch sowohl für die Alternativen als auch für den Vorteil bei der Wahl der Reparatur sensibilisiert wird. Diese Informationsanforderung würde einen nachhaltigen Konsum fördern und zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.“
Zu Z 4 (§ 13 Abs. 1a VGG)
§ 13 Abs. 1a setzt Art. 16 Z 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach wurde Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771 nach den lit. a, b und c um zwei eigenständige – das heißt nicht zu lit. c gehörige – neue Unterabsätze ergänzt. Nach dem neuen vorletzten Unterabsatz in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771 kann der Verkäufer während der Nachbesserung, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, als Leihgabe zur Verfügung stellen.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wird nahezu wortident in den neuen § 13 Abs. 1a übernommen.
Während der Verbesserung kann der Unternehmer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, leihweise zur Verfügung stellen.
Das Unionsrecht normiert damit nunmehr ausdrücklich die Option des Unternehmers, dem Verbraucher während der Verbesserung im Rahmen der Gewährleistung eine Ersatzware leihweise zur Verfügung zu stellen, die bereits nach geltendem nationalen Recht besteht. Anders als im Zusammenhang mit der Reparaturverpflichtung des Herstellers (Art. 5 Abs. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2024/1799, umgesetzt durch § 9b Abs. 5 KSchG) darf der Verkäufer dem Verbraucher die Ersatzware nach dem expliziten Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 vorletzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/771 aber wohl ausschließlich unentgeltlich zur Verfügung stellen und darf dafür also wohl – anders als der Hersteller gemäß § 9b Abs. 5 KSchG – kein Entgelt verlangen.
Die Ersatzware, die der Verkäufer dem Verbraucher leihweise unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann nach Art. 14 Abs. 1 vorletzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/771 auch eine überholte Ware sein. Eine überholte Ware ist eine Ware, allenfalls mit digitalen Elementen, deren Leistung oder deren Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, durch Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur wiederhergestellt wurde (zur Herleitung dieses Begriffes siehe die Erläuterungen zu § 9b Abs. 5 KSchG).
Der Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der den Art. 16 Z 4 dieser Richtlinie erläutert, trifft zum Zusammenspiel von der Dauer der Verbesserung und der Bereitstellung einer Ersatzware durch den Verkäufer zunächst widersprüchliche Aussagen:
„Um die Verbraucher zu unterstützen und Anreize für Reparaturen zu schaffen, könnte der Verkäufer dem Verbraucher, abhängig von den besonderen Eigenschaften der betreffenden Warenkategorie, eine Ersatzware als Leihgabe bereitstellen, wenn die Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen wird. Diese Ersatzware könnte auch eine überholte Ware sein. In jedem Fall sollte die dem Verbraucher vorübergehend als Leihgabe zur Verfügung gestellte Ersatzware kostenlos sein. Zudem sollte der Verkäufer die Reparatur dennoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen. Durch die Bereitstellung einer Ware als Leihgabe für die Dauer der Reparatur können erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vermieden werden; eine unangemessen lange Dauer der Reparatur kann damit jedoch nicht gerechtfertigt werden. Zudem könnte der Verkäufer, wenn Ersatzlieferung als Abhilfe gewählt wird und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, dem Verbraucher eine überholte Ware zur Verfügung stellen.“
Dem verfügenden Richtlinientext, insbesondere dem durch Art. 16 Z 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 geänderten Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Zurverfügungstellung einer Ersatzware durch den Unternehmer eine Verlängerung seiner Frist für die Verbesserung über einen angemessenen Zeitraum hinaus zur Folge haben soll. Der Verkäufer hat daher die Verbesserung unabhängig davon, ob er dem Verbraucher unentgeltlich leihweise eine Ersatzware während der Dauer der Reparatur zur Verfügung stellt, innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat, vorzunehmen. Freilich kann die Zurverfügungstellung einer Ersatzware für die Angemessenheit der Reparaturfrist von Relevanz sein. Zudem kann die Zurverfügungstellung einer Ersatzware im Zusammenhang mit der Einschränkung des Wahlrechts des Verbrauchers zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen ein relevanter Aspekt für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit einer der beiden Abhilfen (Verbesserung oder Austausch) sein, weil nach § 12 Abs. 2 bei dieser Beurteilung unter anderem auch die mit der jeweils anderen Abhilfe für den Verbraucher verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Zu Z 5 (§ 13 Abs. 2 VGG)
§ 13 Abs. 2 setzt Art. 16 Z 4 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um, soweit am Ende des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771 ein neuer Unterabsatz angefügt wurde. Nach dem neuen letzten Unterabsatz in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771 kann der Verkäufer, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wird nah am Wortlaut – allerdings angepasst an die nationale gewährleistungsrechtliche Terminologie – als neuer letzter Satz in den insoweit abgeänderten § 13 Abs. 2 übernommen.
Auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers kann im Fall des Austausches der Unternehmer die Ware durch eine überholte Ware ersetzen.
Der bereits in den Erläuterungen zu § 13 Abs. 1a wiedergegebene Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2024/1799 verweist im letzten Satz ebenfalls darauf, dass der Verkäufer, wenn Ersatzlieferung als Abhilfe gewählt wird und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, dem Verbraucher eine überholte Ware zur Verfügung stellen kann.
Wie bereits im Zusammenhang mit § 9b Abs. 5 KSchG ausgeführt, bezeichnet der Begriff der überholten Ware eine Ware, allenfalls mit digitalen Elementen, deren Leistung oder deren Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, durch Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur wiederhergestellt wurde.
Bereits nach der geltenden Rechtslage ist es zulässig, dass sich der Unternehmer und der Verbraucher im Rahmen der Privatautonomie darauf einigen, im Zuge des Gewährleistungsbehelfes des Austausches (§ 12 Abs. 2) die mangelhafte Ware nicht gegen eine neue Ware, sondern gegen eine überholte Ware auszutauschen. Da es sich dabei um eine Vereinbarung handelt, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des VGG abweicht, weil eine überholte Ware in aller Regel weniger wert ist als eine Neuware, ist eine solche Vereinbarung nach § 3 nur wirksam, wenn sie erst geschlossen wird, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.
Nach dem in § 13 Abs. 2 übernommenen Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/771 ist die Bereitstellung einer überholten Ware im Rahmen des Gewährleistungsbehelfes des Austausches jedoch künftig nur zulässig, wenn der Verbraucher eine überholte Ware ausdrücklich wünscht. Damit ist wohl eine bloß konkludente Zustimmung des Verbrauchers zum Austausch der mangelhaften Ware durch eine überholte Ware nicht mehr möglich und zukünftig ausgeschlossen.
Zu Z 6 (§ 29 Abs. 4 VGG)
§ 29 Abs. 4 setzt Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Danach sind die Vorschriften der Richtlinie ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden; Art. 16 (der die Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 enthält) gilt aber nicht für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden in die Inkrafttretensbestimmung des § 29 Abs. 4 übernommen.
Die im VGG umgesetzten Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. Juli 2026 geschlossen werden.
Der Erwägungsgrund 44 der Richtlinie (EU) 2024/1799 enthält dazu folgende Überlegungen:
„Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen.“
Zu Z 7 (§ 31 VGG)
Diese Bestimmung enthält bereits einen Umsetzungshinweis, der aktualisiert wird.
Zu Artikel 3 (Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes)
Zu Z 1 bis 4:
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. L vom 10.07.2024 S. 1, werden Anpassungen in Z 1 und 3 des Anhangs VBKG notwendig.
Da die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie größtenteils im bestehenden Zivilrecht, wie dem Konsumentenschutzgesetz und Verbrauchergewährleistungsgesetz, umgesetzt werden, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskartellanwaltes. Für die Umsetzungsbestimmungen des Art. 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 wird auf Vorschlag des diesbezüglich zuständigen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 VBKG benannte Behörde, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, für zuständig erklärt. Die Novelle dient weiters der Anpassung der Zitierung in Z 1 lit. n des Anhangs.
Zu Artikel 4 (Umsetzungshinweis)
Dieser Artikel enthält den in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1799 geforderten Umsetzungshinweis.