Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 12 (Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften) betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 12a. |
Übergangsbestimmung“ |
2. In § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3 und § 5 Abs. 5 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 3 Z 4 sowie Abs. 5 entfällt.
4. In § 3 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
„4. „Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT-gestützter) Arbeitsformen;
5. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
a) „Kreativität und Gestaltung“,
b) „Gesundheit und Soziales“,
c) „Natur und Technik“.
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis c können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
6. „Bildungs- und Berufsorientierung“: die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.“
5. In § 3 Abs. 2 erster Satz sowie im Einleitungsteil des § 3 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 6“ und das Wort „Berufsorientierung“ durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.
7 In § 3 Abs. 3 wird die Wendung „Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ durch die Wendung „Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ und das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
9. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5 und 6“ und das Wort „Lernziele“ durch das Wort „Kompetenzziele“ ersetzt.
10. In § 6 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.
11. In § 6 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
12. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
1. der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist und
2. die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen
a. über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung oder
b. über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder
c. über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 oder § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG oder
d. über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016, zugeordnet ist,
verfügen.“
13. In § 10 entfällt die Wendung „, BGBl. Nr. 472/1986“.
14. Im Schlussteil des § 11 entfällt die Wendung „ – Schulen/Pädagogische Hochschulen“.
15. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. Das Inhaltsverzeichnis zu § 12a, § 10, der Schlussteil des § 11 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie Abs. 6 Z 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 Z 4 sowie Abs. 5 außer Kraft.“
16. In § 14 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
17. Die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 treten an die Stelle der Anlagen 1 und 2.