Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.
Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021 wurde der Pflichtgegenstand „Digitale Grundbildung“ für die Sekundarstufe I (§ 21b Abs. 1 und § 39 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 – im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.
In einem weiteren Schritt wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, BGBl. II Nr. 236/1997, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen und soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, angepasst werden.
Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen und Schüler die 8. Schulstufe nach den „neuen“ Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.
Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer
Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfern sichergestellt werden.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Es soll eine redaktionelle Anpassung vorgenommen werden. Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 eingeführte Übergangsbestimmung soll auch im Inhaltsverzeichnis abgebildet werden.
Zu Z 2, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 (§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz, Einleitungsteil des § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 sowie 6 Z 1 und 2 und § 7 Abs. 2):
Es sollen Verweise angepasst werden, die sich aufgrund der Änderung der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 ergeben. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz sowie in § 6 Abs. 2 soll zudem eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gegenstandsbezeichnungen bzw. der neuen Lehrplanstruktur erfolgen.
Zu Z 3 (Entfall von § 2 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5):
Abs. 3: Aufgrund des Entfalls der „Weiteren Sprache“ als Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 (siehe dazu die Erläuterungen zu Z 4) ist es beim Antrag auf Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung in Zukunft nicht mehr erforderlich, die gewählte Sprache anzugeben.
Abs. 5: Die Sonderregelung hinsichtlich des Wechsels der Prüfungskommission soll im Sinne der Vereinheitlichung der Rechtslage mit den allgemeinen Bestimmungen über Externistenprüfungen entfallen. Ein Wechsel soll somit in Zukunft nach Maßgabe der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. 362/1979, möglich sein.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 4 bis 6):
In § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 sollen die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung (neu) geregelt werden. Die Anzahl der Prüfungsgebiete soll insgesamt allerdings unverändert bleiben.
Z 4: „Digitale Grundbildung“ soll als neues verpflichtendes Prüfungsgebiet der Pflichtschulabschluss-Prüfung aufgenommen werden. Damit soll den lehrplanmäßigen Anforderungen der Sekundarstufe I, die „Digitale Grundbildung“ als Pflichtgegenstand vorsieht, Rechnung getragen werden. Die digitale Kompetenzentwicklung stellt ein zentrales bildungspolitisches Ziel dar und ist grundlegende Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, berufliche Eingliederung und lebenslanges Lernen. Für Jugendliche und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nachholen, hat digitale Grundbildung insbesondere im Hinblick auf ihre weitere Berufslaufbahn oder ihren weiteren Bildungsweg besondere Bedeutung.
Z 5 regelt nun die Wahlgegenstände der Pflichtschulabschluss-Prüfung und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Z 4; allerdings soll der Wahlgegenstand „Weitere Sprache“ entfallen und nur mehr ein Gegenstand verpflichtend gewählt werden müssen. In der bisherigen Vollzugspraxis hat sich gezeigt, dass der Wahlgegenstand „Weitere Sprache“ faktisch nicht nachgefragt wird und es dadurch erfahrungsgemäß keinen Anwendungsfall für diesen Wahlgegenstand gibt. Fremdsprachenkompetenzen werden in der Pflichtschulabschluss-Prüfung weiterhin durch das Prüfungsgebiet „Englisch“ abgedeckt.
Z 6 soll die bisherige Z 5 abbilden. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Gegenstandsbezeichnung an die gesetzlich (im SchOG) bzw. lehrplanmäßig vorgesehene.
Zu Z 7 (§ 3 Abs. 3):
Hier soll eine terminologische Anpassung aufgrund der neuen Lehrplanstruktur erfolgen.
Zu Z 12 (§ 8 Abs. 2):
In § 8 Abs. 2 sollen die Anforderungen an Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung (neu) geregelt und somit der Personenkreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer erweitert werden.
Nunmehr sollen auch
– Quereinsteiger (§ 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG) und
– Personen, die über ein Zertifikat als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner (wba-Zertifikat) oder ein Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner (wba-Diplom), verfügen
als Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer in Frage kommen können.
Sowohl des wba-Zertifikat als auch das wba-Diplom sind im Nationalen Qualitätsrahmen (NQR) auf Stufe 5 (Zertifikat) und Stufe 6 (Diplom) gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2026, zugeordnet.
Mit der geplanten Änderung soll gewährleistet werden, dass für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung ausreichend Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer zur Verfügung stehen.
Zu Z 13 (§ 10):
Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Das Erstzitat des Schulunterrichtsgesetzes erfolgte bereits in § 1 Abs. 2 und kann an dieser Stelle entfallen.
Zu Z 14 (Schlussteil des § 11):
Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund des mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten Titels des Prüfungstaxengesetzes, BGBl. Nr. 314/1976.
Zu Z 15 (§ 13 Abs. 6):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die redaktionellen Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft treten. Die Änderungen betreffend die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung samt der entsprechenden Verweisanpassungen sollen im Schuljahr, das auf das Inkrafttreten der Lehrpläne auf der 8. Schulstufe folgt, mit 1. September 2027 in Kraft treten.
Zu Z 16 (§ 14):
Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 geänderte Ressortbezeichnung.
Zu Z 17 (Anlage 1 und 2):
Die Änderungen der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung machen auch eine Änderung des Teilprüfungszeugnisses für die Pflichtschulabschlussprüfung (Anlage 1) sowie des Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung (Anlage 2) erforderlich.