Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Regelungsinhalt und Regelungszweck § 1. (1) bis (3) … |
Regelungsinhalt und Regelungszweck § 1. (1) bis (3) … |
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(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit 1. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und 2. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen. |
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit 1. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und 2. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen. |
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(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Abs. 4 ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung. |
(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Abs. 4 ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung. |
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Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung § 2. (1) und (2) … |
Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung § 2. (1) und (2) … |
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(3) Der Antrag hat neben den in § 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Angaben zu enthalten: 1. die Angabe der zuletzt besuchten Schule, 2. Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht, 3. das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, 4. beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache, 5. gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse), 6. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und 7. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen. |
(3) Der Antrag hat neben den in § 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Angaben zu enthalten: 1. die Angabe der zuletzt besuchten Schule, 2. Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht, 3. das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, 5. gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse), 6. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und 7. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen. |
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(5) Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. |
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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 3. (1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten: 1. bis 3. … 4. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete: a) „Kreativität und Gestaltung“, b) „Gesundheit und Soziales“, c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache), d) „Natur und Technik“. Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden. 5. „Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios. |
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 3. (1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten: 1. bis 3. … 4. „Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT-gestützter) Arbeitsformen; 5. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete: a) „Kreativität und Gestaltung“, b) „Gesundheit und Soziales“, c) „Natur und Technik“. Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis c können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden. |
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6. „Bildungs- und Berufsorientierung“: die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios. |
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(2) Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung. |
(2) Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Bildungs- und Berufsorientierung. |
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(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind. |
(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind. |
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(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin 1. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder 2. die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt. |
(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin 1. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder 2. die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt. |
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(5) … |
(5) … |
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Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 5. (1) bis (4) … |
Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 5. (1) bis (4) … |
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(5) Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen. |
(5) Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen. |
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(6) … |
(6) … |
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Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 6. (1) Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten. |
Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 6. (1) Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten. |
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(2) Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Mittelschule (§ 3 Abs. 2). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache. |
(2) Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Mittelschule (§ 3 Abs. 2). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Kompetenzziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (§ 3 Abs. 1 Z 5 und 6) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache. |
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(3) Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist mit der Beurteilung das Leistungsniveau „Standard“ oder das Leistungsniveau „Standard AHS“ auszuweisen, wobei die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen haben. |
(3) Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist mit der Beurteilung das Leistungsniveau „Standard“ oder das Leistungsniveau „Standard AHS“ auszuweisen, wobei die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen haben. |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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(6) Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter Teilprüfungen 1. alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und 2. im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde. |
(6) Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter Teilprüfungen 1. alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und 2. im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde. |
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Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis § 7. (1) … |
Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis § 7. (1) … |
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(2) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. |
(2) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 6, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. |
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(3) … |
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Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung § 8. (1) … |
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung § 8. (1) … |
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(2) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn 1. der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist und 2. die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. |
(2) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn 1. der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist und 2. die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen a. über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung oder b. über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder c. über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 oder § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG oder d. über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016, zugeordnet ist, verfügen. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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Verfahrensvorschriften § 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. |
Verfahrensvorschriften § 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. |
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Abgeltung für die Prüfungstätigkeit § 11. Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der 1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen, 2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und 3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung. |
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit § 11. Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der 1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen, 2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und 3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung. |
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Inkrafttreten § 13. (1) bis (5) … |
Inkrafttreten § 13. (1) bis (5) … |
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(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis zu § 12a, § 10, der Schlussteil des § 11 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie Abs. 6 Z 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 Z 4 sowie Abs. 5 außer Kraft. |
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Vollziehung § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. |
Vollziehung § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung betraut. |
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Anlage 1 (wird hier nicht abgebildet) |
Anlage 1 (wird hier nicht abgebildet) |
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Anlage 2 (wird hier nicht abgebildet) |
Anlage 2 (wird hier nicht abgebildet) |
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