Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Steuer ermäßigt sich auf 4,9% für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegenstände betreffen, die nur in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für“ durch die Wortfolge „Ist der Steuersatz nach Abs. 1a nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 10% für“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für“ durch die Wortfolge „Ist der Steuersatz nach Abs. 1a oder Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „Abs. 1a, 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 26a Abs. 4 wird die Wendung „§ 10 Abs. 2 bis 4“ durch die Wendung „§ 10 Abs. 1a bis 4“ ersetzt.

3. In § 28 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(xx) § 10 Abs. 1a, 2, 3, 4 und Anlage 3 sowie § 26a Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 samt Überschrift angefügt:

„Anlage 3

(zu § 10 Abs. 1a UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Gegenstände

           1. Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).

           2. Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).

           3. Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).

           4. Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).

           5. Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).

           6. Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).

           7. Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).

           8. Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).

           9. Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).

        10. Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).

        11. Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).

        12. Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).“