Entwurf
Erläuterungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetz 1994)
Zu Z 1 bis 4 (§ 10 Abs. 1a, 2, 3, 4 und Anlage 3, § 26a Abs. 4 sowie § 28 Abs. XX)
Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln soll ab dem 1. Juli 2026 ein ermäßigter Steuersatz iHv 4,9% angewendet werden. Zu diesem Zweck soll in § 10 ein Absatz 1a eingefügt werden. Die begünstigten Nahrungsmittel (Abgrenzung mittels Kombinierter Nomenklatur) sollen in der Anlage 3 zum UStG 1994 aufgelistet werden.
Der Steuersatz iHv 4,9% soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher auch, für die in Anlage 3 genannten Nahrungsmittel gelten, die in Verpackungen, Behältnissen und Warenumschließungen etc. geliefert werden.
Beispiel 1:
Lieferungen von Gebäck wie zB Semmeln, Mohnflesserln oder Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten (vgl. Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
Da die genannten Nahrungsmittel unter Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur fallen, kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% gemäß § 10 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 3 Z 11 für die Lieferung dieser Nahrungsmittel zur Anwendung.
Beispiel 2:
Die Lieferung von Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, unabhängig davon, ob die Warenumschließung ein Ein- oder Mehrweggebinde ist.
Ebenso ist die Lieferung von frischem oder gekühltem Gemüse (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur), unabhängig von der Verpackung (zB Lieferung von frischen Gurken mit oder ohne Plastikumhüllung) vom ermäßigten Steuersatz erfasst.
Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 einheitlich mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre.
Beispiel 3:
Lieferungen von zB Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind keine Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind und fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%. Es liegt auch keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels iSd Anlage 3 (Semmel, Milch) vor. Die Lieferungen fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%. Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10% zur Anwendung.
Im Ergebnis sollen somit nur die Lieferungen der begünstigten Waren selbst (auch mit Warenumschließungen) vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein.
Da § 10 Abs. 1a nur die Lieferungen und die Einfuhr bestimmter Nahrungsmittel begünstigen soll, sollen Restaurationsumsätze nicht von dessen Anwendungsbereich erfasst sein.
Die Änderungen in § 10 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 26a Abs. 4 sind technische Folgeänderungen, die aufgrund des neuen ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% erforderlich sind.