Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1, 2 und 2a ersetzt:
„(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können bei der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, schriftlich oder in gesprochener Form eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Anbringen in gesprochener Form können der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mündlich, telefonisch oder in den für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsformen übermittelt werden. Erscheint die telefonische Übermittlung der Natur der Sache nach nicht tunlich, kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen in anderer Form zu übermitteln oder schriftlich einzubringen. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(2a) Anbringen in gesprochener Form, die der Behörde im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem übermittelt und durch dieses verschriftlicht werden, gelten als schriftlich eingebracht.“
2. Dem § 13a wird folgender Satz angefügt:
„Im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem können die Anleitungen und Belehrungen auch über dieses System erfolgen.“
3. In § 14 Abs. 5 wird im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 E‑GovG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ ersetzt.
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde hat den elektronischen Verkehr zu Anbringen gemäß § 13 und zu Rechtsbelehrungen gemäß § 13a, wenn er über ein automatisiertes Dialogsystem erfolgt, elektronisch in einem Verfahren zur Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) zu erfassen und zu speichern. Die sich daraus ergebenden Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Abs. 2. Diese Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.“
5. In § 18 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „ , das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden“ durch die Wortfolge „und das Datum der Genehmigung“ ersetzt und im dritten Satz wird vor der Wortfolge „die Unterschrift des Genehmigenden“ die Wortfolge „den Namen und“ eingefügt.
6. (Variante A) Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen
§ 18a. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung Sachen bestimmen, die nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 vollständig automatisiert schriftlich erledigt werden können. Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und die zu lösenden Rechtsfragen sowie nach dem Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. Eine Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beruht, kann durch eine Verordnung gemäß dem ersten Satz nur bestimmt werden, soweit die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO zulässig ist. Erledigungen gemäß dem IV. Teil können nicht Gegenstand einer Verordnung gemäß dem ersten Satz sein.
(2) Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 1 erster Satz bedürfen keiner Genehmigung (§ 18 Abs. 3). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass die Erledigung vollständig automatisiert erfolgt ist.
(3) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind
1. die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,
2. eine dokumentierte Testphase durch eine sachlich zuständige Behörde oder eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde,
3. die Möglichkeit der Behörde, den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung jederzeit abzubrechen und gemäß § 18 Abs. 3 fortzuführen und
4. laufende Kontrollen, die
a) die Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und
b) eine effektive Anwendung des § 68 Abs. 2a ermöglichen.
(4) Die Behörde hat jene Sachen gemäß Abs. 1, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.
(5) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist unzulässig, wenn ihr der Beteiligte, an den sie ergeht, widersprochen hat. Der Widerspruch ist
1. im Fall des Antragstellers im verfahrenseinleitenden Antrag,
2. im Übrigen innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte Kenntnis vom Verfahren erlangt hat, und,
3. sofern der Widerspruch nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 erfolgt ist, im Fall des § 57a Abs. 2 oder § 57b in der Vorstellung
zu erheben. Der Widerspruch gilt für alle künftigen Erledigungen im Verfahren, wenn er nicht ausdrücklich auf bestimmte Erledigungen eingeschränkt wird. Gegen die Versäumung der Frist gemäß Z 2 findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.“
6. (Variante B) [Der Unterschied zu Variante A ist grau hervorgehoben] Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen
§ 18a. (1) Die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung Sachen bestimmen, die nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 vollständig automatisiert schriftlich erledigt werden können. Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und die zu lösenden Rechtsfragen sowie nach dem Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. Eine Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beruht, kann durch eine Verordnung gemäß dem ersten Satz nur bestimmt werden, soweit die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO zulässig ist. Erledigungen gemäß dem IV. Teil können nicht Gegenstand einer Verordnung gemäß dem ersten Satz sein.
(2) Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 1 erster Satz bedürfen keiner Genehmigung (§ 18 Abs. 3). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass die Erledigung vollständig automatisiert erfolgt ist.
(3) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind
1. die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,
2. eine dokumentierte Testphase durch eine sachlich zuständige Behörde oder eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde,
3. die Möglichkeit der Behörde, den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung jederzeit abzubrechen und gemäß § 18 Abs. 3 fortzuführen und
4. laufende Kontrollen, die
a) die Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und
b) eine effektive Anwendung des § 68 Abs. 2a ermöglichen.
(4) Die Behörde hat jene Sachen gemäß Abs. 1, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.
(5) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist unzulässig, wenn ihr der Beteiligte, an den sie ergeht, widersprochen hat. Der Widerspruch ist
1. im Fall des Antragstellers im verfahrenseinleitenden Antrag,
2. im Übrigen innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte Kenntnis vom Verfahren erlangt hat, und,
3. sofern der Widerspruch nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 erfolgt ist, im Fall des § 57a Abs. 2 oder § 57b in der Vorstellung
zu erheben. Der Widerspruch gilt für alle künftigen Erledigungen im Verfahren, wenn er nicht ausdrücklich auf bestimmte Erledigungen eingeschränkt wird. Gegen die Versäumung der Frist gemäß Z 2 findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.“
7. In § 56 wird nach dem Zitat „§ 57“ der Ausdruck „oder § 57a“ eingefügt.
8. In § 57 Abs. 2 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 18a handelt.“
9. Nach § 57 werden folgende §§ 57a und 57b eingefügt:
„§ 57a. (1) Wenn
1. die Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann,
2. das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und
3. die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen,
ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Abs. 1 und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß § 18a handelt, § 18a nicht anzuwenden.
(3) Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Abs. 1 Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.
§ 57b. Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist § 18a nicht anzuwenden.“
10. In § 62 Abs. 4 wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ ersetzt.
11. In § 68 werden in Abs. 1 das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ und in Abs. 3 erster Satz das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Missständen“ ersetzt.
12. (Variante A) In § 68 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Von Amts wegen können Bescheide gemäß § 18a sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erlassung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist § 18a nicht anzuwenden.“
12. (Variante B) In § 68 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Von Amts wegen können Bescheide gemäß § 18a sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erlassung aufgehoben werden. Dabei hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist § 18a nicht anzuwenden.“
13. Dem § 82 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:
„(28) § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 tritt zum in § 82 Abs. 27 Z 2 zweiter Satz angegebenen Zeitpunkt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ ersetzt wird.
(29) § 13 Abs. 1, 2 und 2a, § 13a, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 18a samt Überschrift, § 56, § 57 Abs. 2, die §§ 57a und 57b, § 62 Abs. 4 und § 68 Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 wird nach dem Zitat „14 Abs. 3 zweiter Satz,“ das Zitat „18a,“ eingefügt und das Zitat „57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82“ durch das Zitat „57 bis 57b, 68 Abs. 2 bis 3, 75, 78 bis 79, 81 und 82“ ersetzt.
2. Dem § 47 Abs. 1 sowie dem § 49a Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 18a Abs. 1 bis 4 AVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 48 Z 1 sowie in § 49a Abs. 3 Z 1 wird jeweils das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.
4. (Variante A) § 49a Abs. 4 bis 7 lautet:
„(4) Die Anonymverfügung oder eine Beilage zu dieser hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
3. eine Identifikationsnummer;
§ 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Abs. 2 oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe entgegenstehen.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung gezahlt wird. Die Zahlung hat durch Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu erfolgen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.
(7) Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.“
4. (Variante B) [Der Unterschied zu Variante A ist grau hervorgehoben] § 49a Abs. 4 bis 7 lautet:
„(4) Die Anonymverfügung oder eine Beilage zu dieser hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
3. eine Identifikationsnummer;
§ 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Abs. 2 oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe entgegenstehen.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung gezahlt wird. Die Zahlung hat durch Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu erfolgen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.
(7) Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.“
5. In § 49a Abs. 8 werden im zweiten Satz das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ und im letzten Satz das Wort „Einzahlung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.
6. § 49a Abs. 9 und 10 lautet:
„(9) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Ist die Zahlung gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter erfolgt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.
(10) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder 9 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“
7. (Variante A) § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
3. eine Identifikationsnummer.“
7. (Variante B) [Der Unterschied zu Variante A ist grau hervorgehoben] § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
3. eine Identifikationsnummer.“
8. In § 50 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „ein Beleg“ durch die Wortfolge „eine Zahlungsaufforderung“ ersetzt.
9. § 50 Abs. 6 bis 8 lautet:
„(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall hat das Organ (Abs. 1) Anzeige an die Behörde zu erstatten. Wurde die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder am Tatort hinterlassen, hat die Zahlung des Strafbetrages durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer binnen einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zahlungsaufforderung dem Beanstandeten übergeben oder am Tatort hinterlassen wurde. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Zahlung unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.
(7) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Ist die Zahlung gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung des Strafverfahrens erfolgt, ist der Strafbetrag nicht zurückzuzahlen und die Behörde hat die Verfolgung zu unterlassen.
(7a) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder Abs. 7 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.
(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit bestimmten unbaren Zahlungsmitteln zu zahlen oder zahlen zu lassen. Bei einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln anfallende zusätzliche Kosten (wie Gebühren, Spesen oder Abschläge) sind von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.“
10. In § 54b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „bezahlen“ durch das Wort „zahlen“ ersetzt.
11. Dem § 69 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 24, § 47 Abs. 1, § 48, § 49a Abs. 2 bis 10, § 50 Abs. 2, 4 und 6 bis 8 sowie § 54b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“