Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

5

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

6

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 36 wird der Punkt am Ende der Aufzählung durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 37 angefügt:

      „37. zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 648/2012.“

2. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 153 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,“ durch die Wortfolge „Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

3. In § 42 Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Wortfolge „§ 29 WAG 2007“ durch den Wortfolge „§ 38 WAG 2018“ ersetzt.

4. In § 74 Abs. 1 wird der Wortfolge „Geschäfte mit OTC-Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäfte“ ersetzt.

5. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivategeschäften, die nicht durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:

           1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 72 ist, 10 vH des Fondsvermögens,

           2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.“

6. § 74 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit diesem Unternehmen erwachsen, die nicht durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden.“

7. In § 134 Abs. 4 wird das Wort „Kleinanleger“ durch das Wort „Privatkunden“ ersetzt.

8. In § 145 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Wortfolge „oder gemäß Art. 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

9. Dem § 196 Abs. 2 wird folgende Z 32 angefügt:

      „32. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

10. Dem § 196a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xx/xxxx dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“

11. Dem § 200 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 29 und § 196a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

In § 23 Abs. 1 Z 2 wird die Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 und 6“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 47a.    Offenlegung der Anlagestrategie“

2. In § 1 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz“ die Wortfolge „und Abs. 5“ eingefügt.

3. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 37 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 38 und Z 39 angefügt:

      „38. zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

        39. qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

4. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;“

5. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“

6. Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5 hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“

7. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die Zwecke der in § 20 genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 20 ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen, zu bewerten und zu überwachen.“

8. Der Einleitungsteil des § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA mindestens befugt,“

9. In § 28 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

      „14. von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“

10. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Abs. 1, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.“

11. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

Offenlegung der Anlagestrategie

§ 47a. (1) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033

           1. den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;

           2. eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben;

           3. eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und

           4. die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten

offenzulegen.

(2) Die Offenlegungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

(3) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Abs. 1 nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.“

12. § 53 Abs. 2 Z 11 lautet:

      „11. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

13. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xx/xxxx dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“

14. Der bestehende § 56 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Z 38 und 39, § 16 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1 Z 5, § 20 Abs. 6a, § 25 Abs. 2a, § 28 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“

15. In Z 6 der Anlage zu § 21 entfällt die Wortfolge „allgemeinen Grundsätze der“.

16. In Z 13 lit. a der Anlage zu § 21 wird nach der Wortfolge „Geschäftszyklus des Unternehmens“ die Wortfolge „und seinen Geschäftsrisiken“ eingefügt.

17. Z 14 der Anlage zu § 21 lautet:

      „14. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.“

18. Dem Schlussteil der Z 18 der Anlage zu § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA kann Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.“

Artikel 5

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen die Verpflichtung des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Zwangsstrafe bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen die Meldepflicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt, indem die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Zwangsstrafe bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.“

2. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

3. § 11a samt Überschrift lautet:

„Umsetzungshinweis

§ 11a. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

Artikel 6

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 9a.    Qualifizierte Beteiligungen“

b) Der Eintrag zu § 21 lautet:

            „§ 21.    Verweise und Verordnungen“

c) Nach dem Eintrag zu § 21 wird folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 21a.    Umsetzungshinweis“

2. In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Verweis „Art. 26 Abs. 8“ durch den Verweis „Art. 26 Abs. 8 oder 9“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „Art. 48 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6 oder Art. 47 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Art. 45 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 oder Art. 47a Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Art. 6 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „Art. 6 Abs. 3, 4 und 5“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „Art. 7 Abs. 1 bis 3, 9 und 10“ durch den Verweis „Art. 7 Abs. 1, 2 und 7“ ersetzt.

6. In § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.“

7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Qualifizierte Beteiligungen

§ 9a. Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind.“

8. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.“

9. Nach dem § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.“

10. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen, bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr, die Obergrenze überschreitet, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in den technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde. “

11. In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.

12. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Verweise und Verordnungen“

13. In § 21 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.“

14. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 21a. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.“

15. In § 22 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2, 3 und 4 wird angefügt:

„(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 9a, 21 und 21a, § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und e, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und Abs. 4a, § 21 Abs. 1 und 2 samt Überschrift und § 21a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassen hat.

(4) § 12 Abs. 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.“