Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Umsetzungshinweis

       Artikel 2    Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

       Artikel 3    Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 – WiEReG 2027)

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. Art. 10 bis 15 der Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 2024/1640 vom 19.06.2024 umgesetzt und

           2. die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Art. 24, 51 bis 68 der Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 2024/1624 vom 19.06.2024, geschaffen.

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 2a das Wort „Nominee-Vereinbarung“ durch das Wort „Nominee-Vereinbarungen“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10a folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 10b.    Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. Nach der Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister haben entweder die vom Rechtsträger zu diesem Zweck bestimmten Personen oder die Verwalter, Liquidatoren oder die anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen die vorgenannten Dokumente und Informationen für mindestens fünf Jahre nach der Löschung aufzubewahren.

4. In § 4a wird die Wortfolge „diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen“ durch die Wortfolge „diese, ihren Status sowie sämtliche Änderungen unverzüglich dem Rechtsträger gegenüber offenlegen“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d wird die Wortfolge „ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber“ durch die Wortfolge „ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator (Treuhänder oder Treugeber)“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 Z 3c wird der Punkt am Ende der sublit. bb durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende sublit. cc wird angefügt:

                   „cc) sofern der Rechtsträger die Funktion eines Trustors/Settlors, Stifters, Gründers oder einer Person, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleidet, wahrnimmt, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen.“

7. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß § 10 über seine eigenen Daten abrufen.“

8. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 4a, 9, 10, 11 und 13 in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist.“

9. In § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Z 7g und Abs. 9 Z 8, § 12 Abs. 9 und § 14a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „SanktG“ durch den Ausdruck „SanktG 2024“ ersetzt.

10. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft und die Daten des Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gelöscht werden.“

11. § 9 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10b Abs. 5 abrufen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter durch geeignete Dokumente, Informationen und Daten nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.“

12. In § 9 Abs. 2b entfällt das Anführungszeichen am Anfang.

13. In § 9 Abs. 4 Z 5 wird der lit. d ein Strichpunkt angefügt.

14. § 10 samt Überschrift lautet:

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10. (1) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse gemäß Abs. 2 an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen nachweist, kann Einsicht in das Register nehmen. Der Rechtsträger darf von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht in Kenntnis gesetzt werden.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden natürlichen und juristischen Personen (Berechtigte) vor:

           1. Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;

           2. Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;

           3. natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen;

           4. Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in § 10b Abs. 5 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen;

           5. Behörden aus Drittländern, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in § 10b Abs. 5 genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen;

           6. die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Art. 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind;

           7. von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln;

           8. Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität;

           9. Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten;

        10. Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in § 10b Abs. 5 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in § 10b Abs. 5 genannten Angaben benötigen;

        11. die in Z 1 bis 3 und 10 genannten Personen zusätzlich für den Zweck der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mittels Verordnung zusätzliche Kategorien von Personen festlegen, wenn anzunehmen ist, dass diese – wenn auch nur fallweise – ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder die Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen, haben.

(3) Natürliche Personen, die Einsicht in das Register gemäß Abs. 1 nehmen wollen, haben ihre Identität mittels elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen. Abweichend davon können folgende Personen ihre Identität in anderer geeigneter Form nachweisen:

           1. Staatsbürger von Staaten, welche den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben;

           2. Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, sofern diese ihren Sitz in Staaten haben, die den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben;

           3. in begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.

(4) Natürliche Personen können bei der Stellung eines Antrags eine Bevollmächtigung durch eine berechtigte juristische Person oder Organisation gemäß Abs. 2 angeben. Dazu haben Sie den Namen, die Stammzahl und den Sitz der juristischen Person oder Organisation anzugeben. Wenn die Bevollmächtigung wegfällt, ist dies der Registerbörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für jede natürliche Person, die ihre Identität gemäß Abs. 3 nachgewiesen hat, ist von der Registerbehörde ein Benutzerkonto anzulegen. Ein Benutzerkonto ist fünf Jahre nach dem letzten Login zu löschen.“

15. In § 10a Abs. 3a wird nach dem dritten Satz der Satz „In diesem Fall ist auf Auszügen anstelle des Wohnsitzes nur das Wohnsitzland anzuführen.“ eingefügt.

16. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10b. (1) Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:

           1. Funktion oder Beruf des Antragstellers und

           2. Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.

Z 2 ist nicht auf Antragsteller anzuwenden, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 berufen. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Z 1 entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen.

(2) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Abs. 1 Z 1) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.

(3) Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.

(4) Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde oder eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 kein Nachweis auszustellen.

(5) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug gemäß § 9 Abs. 5 zu gewähren, wobei die Angaben des Geburtsorts und des Wohnsitzes natürlicher Personen entfallen. Stattdessen hat der Auszug die Angabe des Wohnsitzlandes einer natürlichen Person zu enthalten. Den in § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Berechtigten ist zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.

(6) Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

           1. der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Abs. 3 gesetzten Nachfrist vorgelegt;

           2. ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen;

           3. die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen;

           4. das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden;

           5. wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.

(7) Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Abs. 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.

(8) Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Abs. 1 genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz vorzunehmen. Wenn einer der in Abs. 6 genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.

(10) Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission binnen eines Monats über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren:

           1. Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Abs. 2;

           2. die Namen der inländischen Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 9, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;

           3. jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß § 10 Abs. 2 mittels Verordnung festgelegt wurde.

(11) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

17. In § 11 Abs. 3 wird nach den Wortfolgen „wirtschaftlichen Eigentümer“ die Wortfolge „und Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c sowie Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, jeweils aus relevanten Nominee-Vereinbarungen,“ eingefügt.

18. In § 12 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „§ 8 SanktG und“.

19. In § 12 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG“ durch die Wortfolge „für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß SanktG 2024“ ersetzt.

20. In § 12 Abs. 1 Z 13 wird der Verweis „Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/2024“ durch den Verweis „SanktG 2024“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

21. In § 12 Abs. 1 werden folgende Z 14 bis 18 angefügt:

      „14. der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

        15. die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Art. 40 der Verordnung (EU) 2024/1620;

        16. die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA);

        17. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF);

        18. Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“

22. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„§ 9 Abs. 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.“

23. In § 12 Abs. 2 entfällt der dritte Satz.

24. In § 12 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung,“ die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß SanktG 2024,“ eingefügt.

25. In § 12 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten enthält“ sowie der zweite Satz.

26. Dem § 13 Abs. 1 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz ist sinngemäß auf die Daten von Nominees, Nominee-Direktoren, Nominatoren und Rechtsträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c anzuwenden.“

27. § 14 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Registerbehörde hat Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen, für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. Die übrigen Daten sind noch für fünf Jahre nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register aufzubewahren und danach sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.“

28. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission binnen eines Monats über jede Änderung der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zum Register gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen, zu informieren.“

29. In § 14a Abs. 3 wird der Punkt nach dem Wort „Justiz“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

30. Der Einleitungsteil des § 17 Abs. 4 lautet:

„Die Summe der Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 darf die unbedingt erforderlichen Kosten für die Gewährleistung der Qualität der im Register gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben nicht überschreiten. Kosten sind:“

31. Dem Schlussteil des § 17 Abs. 4 wird die Absatzbezeichnung „(4a)“ vorangestellt; nach Abs. 4a (neu) wird folgender Abs. 4b wird eingefügt:

„(4b) Die jeweiligen Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 sind der Höhe nach so festzusetzen, dass ein wirksamer Zugang zu Auszügen aus dem Register nicht beeinträchtigt wird.“

32. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Anträge gemäß § 10, die vor dem 1. August 2026 gestellt wurden, sind die §§ 10 und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 anzuwenden.“

33. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 10b, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d, Z 3c, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2a und 2b, Abs. 4 Z 5 lit. d, Z 7g und Abs. 9 Z 8, § 10 samt Überschrift, § 10a Abs. 3a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 8, 9, 13 bis 18, Abs. 2, 3 und 9, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 8 und 11, § 14a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 4 bis 4b, § 18 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 1 Z 16, 31 und 32, Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.“

34. § 20 Abs. 1 Z 16 lautet:

      „16. Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025;“

35. In § 20 Abs. 1 Z 31 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 32 angefügt:

      „32. Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982.“

36. In § 20 Abs. 3 Z 1 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 2 angefügt:

         „2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73.“

Artikel 3

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 – WiEReG 2027)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Anwendungsbereich

                § 2.    Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Pflichten

                § 3.    Pflichten der Rechtsträger

                § 4.    Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

                § 5.    Pflichten von Nominees

3. Abschnitt
Meldungen

                § 6.    Meldung der Daten durch die Rechtsträger

                § 7.    Übermittlung von Compliance-Package

                § 8.    Automatisierte Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern

4. Abschnitt
Registerführung

                § 9.    Registerführung

              § 10.    Automatisierter Abgleich mit Sanktionslisten

              § 11.    Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

              § 12.    Einsicht der Verpflichteten in das Register

              § 13.    Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

              § 14.    Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

              § 15.    Behördliche Einsicht in das Register

              § 16.    Meldung von Unstimmigkeiten

5. Abschnitt
Aufsicht

              § 17.    Behördliche Aufsicht

              § 18.    Nachschau

              § 19.    Zusammenarbeit mit anderen Behörden

              § 20.    Zwangsstrafen

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

              § 21.   

7. Abschnitt
Nutzungsentgelte

              § 22.   

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

              § 23.    Zuständigkeit Bundesverwaltungsgericht

              § 24.    Übergangsbestimmungen

              § 25.    Inkrafttreten

              § 26.    Außerkrafttreten

              § 27.    Verweisungen

              § 28.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 29.    Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird das Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet. Dieses Register dient der Aufbewahrung der in Art. 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben von inländischen Rechtsträgern gemäß Abs. 2 und ausländischen Rechtsträgern gemäß Abs. 3 über die wirtschaftlichen Eigentümer, der Erklärungen gemäß Art. 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 sowie der Informationen über die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Nominee-Strukturen, sowie der in § 6 Abs. 2 zusätzlich vorgesehenen Daten.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen:

           1. juristische Personen mit Sitz im Inland:

               a) offene Gesellschaften;

               b) Kommanditgesellschaften;

                c) Aktiengesellschaften;

               d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

                e) Flexible Kapitalgesellschaften;

                f) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

                g) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

               h) kleine Versicherungsvereine;

                 i) Sparkassen;

                j) Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);

               k) Europäische Gesellschaften (SE);

                 l) Europäische Genossenschaften (SCE);

              m) sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;

               n) Vereine.

           2. juristische Personen mit Sitz im Inland, die Express Trusts ähneln:

               a) Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;

               b) Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;

                c) aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.

           3. Rechtsvereinbarungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624:

               a) Express Trusts und

               b) ähnliche Rechtsvereinbarungen,

wenn der Trustee des Express Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, im Inland niedergelassen oder ansässig ist, oder die Rechtsvereinbarung vom Inland aus verwaltet wird.

(3) Ausländische Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Ein nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 relevanter Erwerbsvorgang einer Immobilie liegt jedenfalls bei einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987 vor. Auf ausländische Rechtsträger sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR);

           2. „Oberste Rechtsträger“: jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden, sowie jene Rechtsträger, an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt oder eine Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung wahrnimmt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger;

           3. „Substiftung“: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, der von einem anderen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 errichtet wurde;

           4. „Nominee-Vereinbarung“: eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee verpflichtet, für einen Nominator zu handeln; auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als rechtlicher Eigentümer eines Rechtsträgers oder in einer Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung handelt, sind die Bestimmungen für nominelle Anteilseigner mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als nomineller Anteilseigner und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.

           5. „Nomineller Anteilseigner“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von einem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer oder in einer Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;

           6. „Nomineller Direktor“: eine natürliche Person oder eine juristische Person, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt;

           7. „Nominee“: ein nomineller Anteilseigner (Z 5) oder ein nomineller Direktor (Z 6);

           8. „Nominator“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer, in der Funktion der Geschäftsführung oder in einer Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;

           9. „Werktag“: Montag bis Freitag ausgenommen Feiertage, Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember.

2. Abschnitt

Pflichten

Pflichten der Rechtsträger

§ 3. (1) Rechtsträger haben bei der Prüfung, ob sie angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 besitzen, Angaben einzuholen, um ihre Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder die eine Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung wahrnehmen, vorliegen.

(2) Rechtsträger haben Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich nach Aufforderung, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und zu relevanten Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen oder Rechtsträgern, die eine Funktion wahrnehmen (Abs. 1), vorzulegen.

(3) Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, entsprechend Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufzubewahren und zu löschen. Die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt als Aufbewahrung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2024/1624.

(4) Rechtsträger haben die Prüfung gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen.

(5) Art. 63 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 ist auf alle an das Register zu meldenden Daten anzuwenden. Rechtsträger, deren Daten nicht automatisiert gemäß § 8 eingetragen werden, haben spätestens vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (Abs. 4) die bei dieser festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

(6) Auf Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, sind Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorgenannten Personen, die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, entsprechend Art. 64 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2024/1624 bis zu fünf Jahre nach Beendigung ihrer Funktion, aufzubewahren haben. Dies gilt ebenso im Falle einer Beendigung der Rechtsvereinbarung.

(7) Trustees und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, haben Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden und den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich nach Aufforderung, zusätzlich zu den in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises, für welche eine zukünftige Begünstigung nach ihrer Überzeugung wahrscheinlich ist (Objekte einer Ermächtigung), die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten der Rechtsvereinbarung, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern vorzulegen.

(8) Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene unverzüglich bei der Registerbehörde beantragt wird, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E‑GovG vergeben wurde. Für diesen Antrag gilt folgendes:

           1. Als rechtsgültige Bezeichnung der Rechtsvereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist bei Express Trusts der Name des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung „Express Trust“ zu verwenden. Bei ähnlichen Rechtsvereinbarungen ist der Name der mit dem Settlor vergleichbaren Person unter Nachstellung der Bezeichnung „ähnliche Rechtsvereinbarung“ zu verwenden;

           2. die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder „Express Trust“ oder „ähnliche Rechtsvereinbarung“;

           3. als Anschrift und Sitz ist der Ort anzugeben, von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird;

           4. als Angabe über den Bestandszeitraum, ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Rechtsvereinbarung rechtswirksam geworden ist.

(9) Auf ausländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3 sind, in Ergänzung zu den Vorgaben des Art. 67 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1624, die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Die ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren, Substiftungen und Rechtsträger, die eine Funktion wahrnehmen zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Ausländische Rechtsträger haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene bei der Registerbehörde unverzüglich beantragt wird, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Für diesen Antrag gilt folgendes, wobei für ausländische Rechtsvereinbarungen Abs. 8 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist:

           1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“;

           2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;

           3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.

(10) Meldepflichtige ausländische Rechtsträger, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft diese Verpflichtung den Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat.

(11) Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 6 oder die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 12 einholt.

(12) Die Abs. 9 und 10 sind auf ausländische Rechtsträger in den Fällen des Art. 67 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder bei Rechtsvereinbarungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind, nicht anzuwenden, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung in einem von einem anderen Mitgliedstaat geführten Zentralregister registriert sind. Der Nachweis der Registrierung ist der Registerbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

§ 4. (1) Die rechtlichen Eigentümer, die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person, Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Trusts ähneln sowie diejenigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, haben dieser, entsprechend Art. 63 der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft die Verpflichtung deren Trustees oder die Personen, die eine entsprechende Position innehaben.

(2) Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung (mit Ausnahme von Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihrer Vertreter und der Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten) sowie jegliche natürliche und juristische Personen und bei Rechtsvereinbarungen deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, haben dieser, entsprechend Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Pflichten von Nominees

§ 5. Nominees haben den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Informationen offenzulegen und die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Nominees haben zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob diese angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 verfügen. Die Aufbewahrungspflichten gemäß § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Meldungen

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

§ 6. (1) Rechtsträger haben die nachfolgenden Daten an das Register zu melden:

           1. die Daten gemäß Art. 62 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 sowie die im Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegten Daten;

           2. die in § 7 vorgesehenen Daten, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird;

           3. die in Abs. 2 angeführten Daten.

(2) Rechtsträger haben die folgenden zusätzlichen Daten an das Register zu melden:

           1. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern die folgenden Daten über die obersten Rechtsträger:

               a) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

               b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten, oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger sowie eine etwaige Kontrolle durch den wirtschaftlichen Eigentümer.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet;

           2. Bei Stiftern, Gründern, Trustors/Settlors und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;

           3. für jeden wirtschaftlichen Eigentümer die Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee oder Nominator ist;

           4. die Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung vorliegt;

           5. wenn eine Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt oder eine Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung, einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einer juristischen Person wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben:

               a) bei juristischen Personen oder Substiftungen mit Sitz im Inland, die Stammzahl;

               b) bei juristischen Personen oder bei Substiftungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, den Namen, den Sitz, die Rechtsform und die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren;

           6. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 12 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,

               a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,

               b) ob ein Compliance-Package (§ 7) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package); im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages die Angabe, ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können,

                c) einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird. Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll, und

               d) ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.

(3) Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und ausländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3, bei denen es sich um Rechtsvereinbarungen handelt, haben ein Compliance-Package gemäß § 7 zu übermitteln.

(4) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.

(5) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von zu meldenden natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland ist bei der Meldung der Name, das Geburtsdatum und erforderlichenfalls der Geburtsort und die Postleitzahl des Wohnsitzes anzugeben. Über das Stammzahlenregister ist automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Bei zu meldenden natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland ist bei der Meldung eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu übermitteln. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von zu meldenden juristischen Personen mit einem Eintrag in einem inländischen Stammregister ist bei der Meldung die Stammzahl anzugeben. Über die Stammregister sind automatisationsunterstützt die Stammdaten dieser juristischen Personen zu ermitteln. Eine Meldung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland oder Rechtsträgern mit Sitz im Inland ist nur nach erfolgreicher Identifikation zulässig. Insoweit zu meldende Daten automatisationsunterstützt ergänzt werden können, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

(6) In den Fällen des Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 kann bei der Meldung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e, j bis m beantragt werden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, automatisiert übernommen werden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß dieser Bestimmung zu beenden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e und j bis m in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist.

(7) Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn im Antrag glaubhaft gemacht wird, dass dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

(8) Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.

(9) Aktiengesellschaften, die unter die Ausnahme des Art. 65 der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, haben der Registerbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Registerbehörde dies zu vermerken. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen eine Meldung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(10) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß § 14 Abs. 5 über seine eigenen Daten sowie einen Nachweis der Registrierung abrufen.

Übermittlung von Compliance-Package

§ 7. (1) Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und aller anderen gemeldeten natürlichen und juristischen Personen erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:

           1. für den meldenden Rechtsträger selbst:

               a) bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument oder ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse;

               b) bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;

                c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;

               d) bei Flexiblen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten;

                e) bei Privatstiftungen gemäß § 1 PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;

                f) bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;

                g) bei Rechtsvereinbarungen die Trusturkunde, sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben, und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Rechtsvereinbarung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;

               h) Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Nominee-Vereinbarungen ergeben;

                 i) sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von lit. a bis g erfasst sind;

                j) Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen.

           2. für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Z 1 lit. a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen übergeordneten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen übergeordneten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses übergeordneten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung;

           3. für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, die Angabe des Namens, der Stammzahl, der Rechtsform und des Sitzlandes sowie jene am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren:

               a) Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind;

               b) Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind;

                c) Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von lit. b abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;

               d) Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Nominee-Vereinbarungen ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind; dies unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen;

                e) sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß lit. a bis d übermittelt werden.

Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente gemäß dieser Ziffer für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.

(2) Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.

(3) Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein anderer Verpflichteter mit Sitz im Inland, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe von Art. 48 der Verordnung (EU) 2024/1624 Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgendes zu enthalten:

           1. Datum und Ort der Einsichtnahme,

           2. Name, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,

           3. genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,

           4. eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes.

Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko befindet.

(4) Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Abs. 5 dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als sechs Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.

(5) Vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages hat der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen, in der diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden Compliance-Package enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Nominee-Vereinbarungen bestehen. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat in der Meldung den Erhalt dieser Bestätigung zu bestätigen. Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Packages keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird.

(6) Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Abs. 1 oder Abs. 7 übermittelt wurde, gültig.

(7) Der gemäß § 6 Abs. 7 berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die die Gültigkeit des Compliance-Packages um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Abs. 1 und die Aktualität aller Dokumente gemäß Abs. 4 zu überprüfen und zu bestätigen.

(8) Der gemäß § 6 Abs. 7 berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der relevante inländische und ausländische übergeordnete Rechtsträger hinzufügt, entfernt oder deren Daten geändert werden können, übermittelte Dokumente gelöscht, neue Dokumente hinzugefügt oder die über Dokumente gespeicherten Daten geändert werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Abs. 6 ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.

(9) Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.

Automatisierte Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern

§ 8. (1) Wenn bei offenen Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a und bei Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b alle Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind bei weniger als fünf im Firmenbuch eingetragen Gesellschaftern diese als wirtschaftliche Eigentümer ins Register zu übernehmen und bei fünf oder mehr Gesellschaftern sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer ins Register zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.

(2) Wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d alle Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von zumindest 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von 25 vH oder mehr, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.

(3) Wenn bei Flexiblen Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von zumindest 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von 25 vH oder mehr, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.

(4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.

(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g, kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h und Sparkassen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i sind die im Stammregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.

(6) Bei Vereinen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. n sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.

(7) Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 6 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Datenübernahme vor, kann der Rechtsträger diese in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.

(8) Wenn bei einem Rechtsträger, bei dem gemäß Abs. 1 bis 5 eine automatische Datenübernahme der obersten Führungsebene erfolgen müsste, aber keine oberste Führungsebene vorhanden ist, so ist stattdessen der Masseverwalter zu übernehmen, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt.

(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraphen übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.

4. Abschnitt

Registerführung

Registerführung

§ 9. (1) Die Registerbehörde hat ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 9 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Das Register hat jede gemeldete Änderung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern sowie von Nominee-Vereinbarungen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register zu enthalten. Dieses Register wird zu den folgenden Zwecken geführt:

           1. zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;

           2. zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG 2024;

           3. zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern und Nominee-Vereinbarungen bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen;

           4. zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen.

(2) Das Register gemäß Abs. 1 hat die folgenden Daten zu enthalten:

           1. die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten der einzutragenden Rechtsträger,

           2. die gemäß den §§ 6 bis 8 einzutragenden Daten,

           3. die Eigentümer und vertretungsbefugten Personen der einzutragenden Rechtsträger,

           4. in Fällen, in denen keine Person gemäß Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wird, die folgenden zu speichernden Daten und Informationen:

               a) eine gemäß Art. 63 Abs. 4 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, und

               b) Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Art. 62 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen.

           5. jene Daten und Informationen, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Registerführung und für die risikoorientierte Aufsicht erforderlich sind.

(3) Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend

           1. die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, j bis n und Z 2 lit. a,

           2. die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. o,

           3. die im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b,

           4. die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c und

           5. die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h, Z 3 und Abs. 3

von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z 1 und 2 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Z 3 bis 5 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Express Trust“, „ähnliche Rechtsvereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. § 25 Abs. 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Daten der im Register gespeicherten natürlichen Personen sind soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu speichern. Soweit darüber hinaus Daten von natürlichen Personen für die Erstellung von Auszügen benötigt werden, so ist über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten sind abzufragen, um Daten für die vorgenannten natürlichen Personen zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten. Zu diesem Zweck kann auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abgefragt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c Abs. 1 MeldeG zu verwenden. Die Daten der im Register gespeicherten juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sind soweit möglich mit dem jeweiligen inländischen Stammregister automationsunterstützt abzugleichen, zu ergänzen und laufend aktuell zu halten. Soweit darüber hinaus Daten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die Erstellung von Auszügen benötigt werden, so sind deren Daten ebenfalls soweit möglich mit dem jeweiligen Stammregister abzugleichen und zu ergänzen.

(5) Alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, sind für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee und einen Nominator einer Gesellschaft und die Daten des Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert gelöscht werden.

(7) Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.

(9) Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlich Verantwortliche für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Automatisierter Abgleich mit Sanktionslisten

§ 10. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, Nominees oder Nominatoren, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind (Verdachtsfälle). Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten der Europäischen Union mit dem Register unverzüglich nach deren Veröffentlichung und einmal wöchentlich abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle der Registerbehörde, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind, nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist, zu historisieren und drei Jahre danach zu löschen.

(2) Die Registerbehörde hat die Verdachtsfälle im Register laufend zu überwachen. Sie hat dabei zu prüfen, ob begründete Hinweise dafür vorliegen, dass eine der folgenden Situationen besteht:

           1. der Rechtsträger unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen (der Rechtsträger ist sanktioniert);

           2. ein Rechtsträger wird von einer Person oder Einrichtung kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt (eine relevante Person oder ein gemeldeter oberster Rechtsträger ist sanktioniert);

           3. der wirtschaftliche Eigentümer, der rechtliche Eigentümer oder eine vertretungsbefugte Person unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen (eine relevante Person ist sanktioniert).

(3) Wenn begründete Hinweise dafür vorliegen, dass eine der in Abs. 2 genannten Situationen besteht, so hat die Registerbehörde den Rechtsträger hierüber zu verständigen. Wenn der Rechtsträger nicht binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung Nachweise für das Nichtbestehen der in Abs. 2 genannten Situation vorlegt, so hat die Registerbehörde im Register anzumerken, dass begründete Hinweise für das Bestehen der in Abs. 2 genannten Situationen vorliegen und den Bundesminister für Inneres hierüber zu informieren.

(4) Dem Rechtsträger ist die Anmerkung des Vorliegens begründeter Hinweise für das Bestehen einer der in Abs. 2 genannten Situationen unter kurzer Anführung der Gründe mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen. Beschwerden gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist keine Zustellung der Verständigung gemäß Abs. 3 an den Rechtsträger, dessen vertretungsbefugte Personen, dessen steuerlichen Vertreter, einen der Registerbehörde bekanntgegebenen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 ZustG) oder an eine bekanntgebende inländische Abgabestelle (§ 10 Abs. 2 Z 2 ZustG) möglich, so ist dennoch im Register anzumerken, dass begründete Hinweise für das Bestehen der in Abs. 2 genannten Situation vorliegen und der Bundesminister für Inneres hierüber zu informieren.

(6) Die Anmerkung des Vorliegens von begründeten Hinweisen auf das Bestehen einer Situation gemäß Abs. 2 hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen und kann gemäß den §§ 12, 13 und 15 eingesehen werden.

(7) Die Anmerkung ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu löschen, wenn die gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben werden, die in Abs. 2 genannte Situation nicht mehr besteht oder ein Bescheid gemäß Abs. 4 aufgehoben wurde. Der Grund für die Löschung der Anmerkung ist in Auszügen aus dem Register anzugeben.

Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

§ 11. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete, ausgenommen Notare gemäß § 12 Abs. 1 Z 7, und in Auszügen gemäß § 14 Abs. 5 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger und Daten zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragraphen hingewiesen wird.

(2) Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:

           1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,

           2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,

           3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder

           4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB.

Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben oder sonst öffentlich zugänglich sind.

(3) Wenn der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht vor Abgabe einer Meldung eingebracht wird, so kann in diesem beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Notare gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. Ist der wirtschaftliche Eigentümer beim betreffenden Rechtsträger zwischenzeitlich bereits gemeldet, ist keine Hemmung vorzunehmen.

(4) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet (Verfügung der Einschränkung der Einsicht). Wenn die entsprechende Meldung erst nach dem Antrag übermittelt wird, so beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht gemäß Abs. 3 verlängert sich diesfalls entsprechend. Wird nach Einbringen eines Antrags nach Abs. 3 der Antragsteller nicht binnen vier Wochen als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, gilt der Antrag in Bezug auf diese Rechtsträger als zurückgezogen.

(5) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden.

(6) Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. In diesem Fall ist auf Auszügen anstelle des Wohnsitzes nur das Wohnsitzland anzuführen.

(7) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.

(8) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Notare gemäß § 12 Abs. 1 Z 7.

(9) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ eindeutig identifiziert ist.

(10) Die Registerbehörde hat auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.

(11) Auf Nominees und Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, sind die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Einsicht der Verpflichteten in das Register

§ 12. (1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zur Einsicht in das Register berechtigt:

           1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, Abbaueinheiten, die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;

           2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 2 Z 1 und Z 2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z 1 erfasst sind;

           3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen;

           4. Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;

           5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind;

           6. Rechtsanwälte;

           7. Notare;

           8. Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017;

           9. Steuerberater gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017;

        10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;

        11. Handelsgewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. c GewO 1994;

        12. Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO 1994;

        13. Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994;

        14. Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994;

        15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

        16. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG;

        17. Schwarmfinanzierungsdienstleister und Schwarmfinanzierungsvermittler gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1624;

        18. Personen, mit Bezug zu Kulturgütern gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe i und j der Verordnung (EU) 2024/1624;

        19. Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2024/1624;

        20. Investitionsmigrationsberater gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2024/1624;

        21. nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2024/1624;

        22. Fußballvermittler gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2024/1624;

        23. Profifußballvereine gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2024/1624.

(2) Verpflichtete dürfen im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 11 und § 15 Abs. 9.

(3) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 14 Abs. 5 abrufen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter durch geeignete Dokumente, Informationen und Daten nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.

(4) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Meldung einer Unstimmigkeit dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank kann die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Erstellung der Außenwirtschaftsstatistiken nutzen. Diesfalls darf die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die für die Außenwirtschaftsstatistiken relevant sind, Einsicht in das Register nehmen. § 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Meldung einer Unstimmigkeit dann besteht, wenn es für die Oesterreichische Nationalbank offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind.

(6) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist zeitnah durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur Rechtsträger oder wirtschaftliche Eigentümer sein. Eine Suche nach einem wirtschaftlichen Eigentümer ist nur für Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß § 7 Abs. 2 übermittelten Dokumente und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen Auszug auch historische Daten aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.

(7) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG darf der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, enthalten. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 7. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden.

(8) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG darf der Auszug anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe enthalten, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 und juristischen Personen mit Sitz im Ausland, die Express Trusts ähneln und Rechtsvereinbarungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Z 3 fallen und die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß nur das Wohnsitzland zu enthalten.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt mit Verordnung die Inhalte der Auszüge aus dem Register festzulegen. Hierbei hat er jene Daten aufzunehmen, die die Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 benötigen und die im Register gespeichert sind. Darüber hinaus kann er zusätzliche Angaben aufnehmen, die über die gemäß Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehenen Inhalte hinausgehen, und den Verpflichteten in Fällen, in denen alle Daten zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer im Register gespeichert sind, eine Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen. Zudem kann er vorsehen, dass in Fällen in denen inländische juristische Personen, die Express Trusts ähneln, oder Rechtsvereinbarungen als oberste Rechtsträger gemeldet werden, die Daten der Funktionsträger automatisiert angezeigt werden, wenn dies bei der Meldung beantragt wurde.

(10) Wird ein Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes und gültiges Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen, um die wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis der darin enthaltenen Dokumente und Nachweise überprüfen zu können. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger, auf den verwiesen wird, ein Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.

(11) Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.

(12) Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Abs. 1 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Abs. 1 Z 5 genannten Verpflichteten zuständig sind.

(13) Handelsgewerbetreibende können gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde erklären, dass sie den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a FM-GwG, die gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, und die Verpflichteten gemäß Abs. 1 Z 17 bis 23 können bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.

(14) Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist, in Vertretung eines in Abs. 1 genannten Verpflichteten Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Als berechtigt gelten alle natürlichen Personen, die berechtigt sind, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für einen der vorgenannten Verpflichteten abzufragen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.

(15) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):

           1. eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 oder eine automatisierte Datenübernahme gemäß § 6 Abs. 5 oder § 8 wurde eingetragen;

           2. eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 5 oder § 8 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der Daten führt, die die Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 benötigen;

           3. eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 5 oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß § 7 Abs. 8 wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 führt;

           4. bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß § 6 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß § 6 Abs. 6 letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, dessen Daten gemäß § 8 automatisiert übernommen werden, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von § 8;

           5. der Bestandszeitraum eines Rechtsträgers wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet;

           6. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Insolvenz eingetreten ist;

           7. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass er rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;

           8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG 2024 eingetragen wurde oder das Vorliegen von begründeten Hinweisen auf eine Situation gemäß § 10 Abs. 2 wurde angemerkt.

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 13. (1) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse gemäß Abs. 2 an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen nachweist, kann Einsicht in das Register nehmen. Der Rechtsträger darf von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht in Kenntnis gesetzt werden.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden natürlichen und juristischen Personen (Berechtigte) vor:

           1. Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;

           2. Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;

           3. natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen;

           4. Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in § 14 Abs. 5 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen;

           5. Behörden aus Drittländern, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in § 14 Abs. 5 genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen;

           6. die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Art. 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind;

           7. von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln;

           8. Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität;

           9. Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten;

        10. Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in § 14 Abs. 5 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in § 14 Abs. 5 genannten Angaben benötigen;

        11. die in Z 1 bis 3 und 10 genannten Personen zusätzlich für den Zweck der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mittels Verordnung zusätzliche Kategorien von Personen festlegen, wenn anzunehmen ist, dass diese – wenn auch nur fallweise – ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen, haben.

(3) Natürliche Personen, die Einsicht in das Register gemäß Abs. 1 nehmen wollen, haben ihre Identität mittels elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen. Abweichend davon können folgende Personen ihre Identität in anderer geeigneter Form nachweisen:

           1. Staatsbürger von Staaten, welche den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben;

           2. Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern diese ihren Sitz in Staaten haben, die den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben;

           3. in begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.

(4) Natürliche Personen können bei der Stellung eines Antrags eine Bevollmächtigung durch eine berechtigte juristische Person oder Organisation gemäß Abs. 2 angeben. Dazu haben Sie den Namen, die Stammzahl und den Sitz der juristischen Person oder Organisation anzugeben. Wenn die Bevollmächtigung wegfällt, ist dies der Registerbörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für jede natürliche Person, die ihre Identität gemäß Abs. 3 nachgewiesen hat, ist von der Registerbehörde ein Benutzerkonto anzulegen. Ein Benutzerkonto ist fünf Jahre nach dem letzten Login zu löschen.

Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 14. (1) Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:

           1. Funktion oder Beruf des Antragstellers und

           2. Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.

Z 2 ist nicht auf Antragsteller, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 berufen, anzuwenden. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Z 1 entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen.

(2) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Abs. 1 Z 1) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.

(3) Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.

(4) Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde oder eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 kein Nachweis auszustellen.

(5) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug zu gewähren, wobei die Angaben des Geburtsorts und des Wohnsitzes natürlicher Personen entfallen. Stattdessen hat der Auszug die Angabe des Wohnsitzlandes einer natürlichen Person zu enthalten. Den in § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Berechtigten ist zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.

(6) Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

           1. der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Abs. 3 gesetzten Nachfirst vorgelegt;

           2. ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen;

           3. die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen;

           4. das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden;

           5. wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.

(7) Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Abs. 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.

(8) Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Abs. 1 genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz vorzunehmen. Wenn einer der in Abs. 6 genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates und gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.

(10) Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission binnen eines Monats über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren:

           1. Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Abs. 2;

           2. die Namen der inländischen Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Z 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Z 9 einzusehen, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;

           3. jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß § 13 Abs. 2 mittels Verordnung festgelegt wurde.

Behördliche Einsicht in das Register

§ 15. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:

           1. die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

           2. die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

           3. die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

               a) die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 25 FM-GwG;

               b) der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;

                c) die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;

               d) die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;

                e) die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;

                f) die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;

                g) der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;

               h) die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß § 9 Abs. 1 Z 3, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO, Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO, Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO, Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO.

           4. die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;

           5. die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;

           6. die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

           7. das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

           8. die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 und den §§ 5 und 6 Devisengesetz 2004 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

           9. der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

        10. die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;

        11. die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG;

        12. die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug;

        13. der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM‑GwG und SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit. a erfasst sind;

        14. der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;

        15. die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Art. 40 der Verordnung (EU) 2024/1620;

        16. die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA);

        17. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF);

        18. Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2) Die Einsicht gemäß Abs. 1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen. Suchbegriffe dürfen Rechtsträger oder wirtschaftliche Eigentümer sein. Bei einer Suche nach einem wirtschaftlichen Eigentümer ist die Eingabe des Namens der natürlichen Person und die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren erforderlich. Sofern dies beantragt wird, kann auch Einsicht durch den Abruf eines Auszugs genommen werden, der auch historische Daten enthalten darf. § 12 Abs. 7 und 8 ist nur auf Behörden gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis g sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Abs. 1 genannten Zwecke zusätzlich:

           1. durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger suchen;

           2. Einsicht in die Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern von Rechtsträgern nehmen;

           3. durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger im Register suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer, Nominee oder Nominator gemeldet wurde, vertretungsbefugt oder Eigentümer ist oder war;

           4. Einsicht in die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe für die Risikoeinstufung eines Rechtsträgers nehmen;

           5. durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren eines in- oder ausländischen Rechtsträgers alle Rechtsträger im Register suchen, bei denen dieser Rechtsträger als oberster Rechtsträger, Eigentümer, vertretungsbefugte Person, Nominee oder Nominator eingetragen ist oder war.

(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß § 13 an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(5) Die Registerbehörde darf in gemäß § 7 übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Abs. 1 dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.

(6) Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des § 114 BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten über Rechtsträger, wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, oberste Rechtsträger, Nominees, Nominatoren, Funktionsträger sowie zusätzlich die Standardbegründung bei einer Unstimmigkeit, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und 3, über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, zutreffend oder aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 einzubeziehen.

(7) Die Registerbehörde, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und die Geldwäschemeldestelle können bei der Suche gemäß Abs. 3 auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sanktioniert sind. Den in Abs. 1 genannten Behörden wird bei der Einsicht in die Daten eines Rechtsträgers angezeigt, wenn der Verdacht einer Sanktionierung besteht.

(8) Jene Behörden und Gerichte, die in Abs. 1 nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in § 9 Abs. 1 genannten Zweck steht, Auszüge gemäß § 14 Abs. 5 abzurufen.

(9) Die in Abs. 1 genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen, in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist, in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein, in Vertretung für eine in Abs. 1 genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.

Meldung von Unstimmigkeiten

§ 16. (1) Wenn eine Unstimmigkeit gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldet wird, dann ist die Unstimmigkeit im Register einzutragen und die von dem Verpflichteten gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 übermittelten Dokumente und die Angabe, worin die Unstimmigkeit besteht, sind in standardisierter Form und in der Schriftform im Register zu speichern. Bezieht sich die Unstimmigkeit auf eine aktuelle Meldung, so ist in allen Auszügen aus dem Register anzumerken, dass eine Unstimmigkeit gemeldet wurde und ein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betreffenden Rechtsträger nicht abgerufen werden kann. Dem Rechtsträger ist von der Registerbehörde unverzüglich eine Aufforderung zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen und zur Abgabe einer neuen Meldung unter Angabe der standardisierten Gründe über das Unternehmensserviceportal mit einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.

(2) Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung vornimmt, ist die Anmerkung im Register über die Unstimmigkeit zu beenden. Der Verpflichtete, der die Unstimmigkeit gemeldet hat, ist auf elektronischem Wege von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn dieser in der Folge abermals eine Unstimmigkeit meldet, so hat die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 aufzunehmen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen zwei oder mehr Unstimmigkeiten in den letzten 365 Tagen gemeldet wurden.

(3) Wenn der Rechtsträger keine neuerliche Meldung binnen drei Wochen nach der Eintragung der Unstimmigkeit im Register vornimmt und die Unstimmigkeit eine aktuelle Meldung betrifft, so hat die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 aufzunehmen und den Vorgang und alle ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Registerbehörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unstimmigkeit zu beheben. Ist die Unstimmigkeit komplex und kann die Registerbehörde diese nicht innerhalb von 30 Werktagen beheben, so ist der Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben. Insbesondere kann die Registerbehörde eine Aufforderung zur Korrektur gemäß § 17 Abs. 8 oder eine behördliche Meldung gemäß § 17 Abs. 9 vorzunehmen.

(4) Wenn die Unstimmigkeit eine historische Meldung betrifft, so ist dies im Register einzutragen und von der Registerbehörde bei der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, eine Unstimmigkeit gemeldet haben, nicht erhoben werden.

(6) Abs. 1 bis 5 sind ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.

(7) Behörden gemäß § 15 Abs. 1 haben, sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt, der Registerbehörde im elektronischen Weg jegliche Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Die Behörden haben anzugeben, worin die Unstimmigkeit besteht. Dies ist in standardisierter Form und in der Schriftform im Register zu speichern. Im Hinblick auf die Übermittlung der vorliegenden Dokumente an die Registerbehörde ist § 19 anzuwenden. Die Registerbehörde hat die betreffende Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung aufzunehmen, um die Unstimmigkeit binnen 30 Tagen zu beheben. Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

5. Abschnitt

Aufsicht

Behördliche Aufsicht

§ 17. (1) Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die Registerbehörde ist berechtigt, im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen, und darf zu diesen Zwecken auch die im Register gespeicherten Daten mit anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen abgleichen. Zu diesen Zwecken hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Registerbehörde hat für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind, die folgenden Maßnahmen zu treffen:

           1. automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen im Zeitpunkt des Einlangens an das Register unter Berücksichtigung der im Register gespeicherten Daten mit dem Zweck, diese in Risikokategorien einzustufen, um potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren und sicherzustellen, dass der Umfang und die Häufigkeit der in Z 2 bis 4 genannten Überprüfungen den Risiken entsprechen, die gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchstabe d der Richtline (EU) 2024/1640 in der Risikobewertung auf Unionsebene und Art. 8 Abs. 4 Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 in der Nationalen Risikoanalyse ermittelt wurden;

           2. regelmäßige monatliche stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Z 1 und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl;

           3. laufendes Monitoring der eingehenden Meldungen von Unstimmigkeiten und risikobasierte Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die eine Unstimmigkeit nicht binnen drei Wochen durch eine neue Meldung ersetzen;

           4. anlassfallbezogene Überprüfung von Meldungen;

           5. Durchführung von Analysen gemäß Abs. 2.

(4) Wenn aufgrund einer automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Abs. 3 Z 1 im Zeitpunkt der Meldung hervorkommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten könnten, so ist der Abruf des Nachweises der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer zurückzuhalten. In diesem Fall kann der Rechtsträger den Nachweis bei der Registerbehörde beantragen. Die Registerbehörde hat diesfalls eine anlassfallbezogene Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 4 durchzuführen. Stellt die Registerbehörde bei dieser Überprüfung fest, dass die im Register gespeicherten Informationen nicht angemessen, zutreffend und aktuell sind, so hat sie gemäß Abs. 7 vorzugehen. Über die Verweigerung der Ausstellung eines Nachweises der Registrierung ist ein Bescheid zu erlassen.

(5) Die Registerbehörde kann von juristischen Personen, Trustees von Express Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern, Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen jederzeit Auskünfte über die

           1. für die Ermittlung und Überprüfung

               a) des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger,

               b) des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen,

                c) des Vorliegens von Substiftungen,

               d) der Wahrnehmung einer Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger,

                e) unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG 2024,

                f) der Anteile von Stiftern bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln und bei Settlor von Rechtsvereinbarungen und

           2. für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 3

erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen. Darunter fallen jedenfalls Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Nominee-Vereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen sowie Unterlagen zur Überprüfung der Mittelherkunft. Bei einer Anforderung gemäß diesem Absatz von einer Privatstiftung ist stets die Stiftungszusatzurkunde anzufordern.

(6) Bei einer Anforderung gemäß Abs. 5 hat die Registerbehörde dem Rechtsträger eine vier Wochen nicht übersteigende Frist zur Vorlage der Dokumente und Unterlagen zu setzen. Kann der Rechtsträger glaubhaft machen, dass angeforderte Dokumente und Unterlagen, die nicht der Aufbewahrungspflicht des § 3 Abs. 2 unterliegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden können, so kann die Registerbehörde für diese Dokumente und Unterlagen die Frist um bis zu acht Wochen verlängern. Erfolgt die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Urkunden oder Unterlagen nicht fristgerecht, so kann diese mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Registerbehörde ist zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Abs. 6 sowie von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen diese Bescheide zuständig. Das VVG ist anzuwenden. Für die Vollstreckung tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

(8) Stellt die Registerbehörde bei einer Durchführung der Überprüfung fest, dass die im Register gespeicherten Informationen nicht angemessen, zutreffend und aktuell sind, so hat sie eine Aufforderung zur Korrektur durch die Abgabe einer neuen Meldung über das Unternehmensserviceportal mit einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln. Die Registerbehörde hat die Gründe hiefür in standardisierter Form anzuführen und kann die Gründe auch in der Schriftform anführen. Aufgrund der Aufforderung zur Korrektur ist im Register eine Unstimmigkeit einzutragen. In allen Auszügen aus dem Register ist anzumerken, dass eine Unstimmigkeit gemeldet wurde und ein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer kann für den betreffenden Rechtsträger nicht abgerufen werden. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung vornimmt, ist die Anmerkung im Register über die Unstimmigkeit zu beenden. Der Abruf des Nachweises der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer darf von der Registerbehörde erst wieder ermöglicht werden, wenn sie die übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer als ordnungsgemäß erachtet oder wenn sich die Unstimmigkeiten auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränken, die sich nicht auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oder deren wirtschaftlichen Interesses auswirken. Wenn die Registerbehörde auch nach der Meldung durch den Rechtsträger die im Register gespeicherten Informationen als nicht angemessen, zutreffend und aktuell erachtet, so kann sie eine erneute Aufforderung zur Korrektur übermitteln oder gemäß Abs. 9 eine behördliche Meldung vornehmen. Auf Antrag ist über die Verweigerung der Ausstellung eines Nachweises der Registrierung ein Bescheid zu erlassen.

(9) Wenn der Rechtsträger der Aufforderung zur Korrektur nicht binnen drei Wochen nachkommt, so hat die Registerbehörde eine Korrektur der unrichtigen Daten durch eine behördliche Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 vorzunehmen, soweit die erforderlichen Daten vorliegen und diese überprüft werden konnten. Im Register und in Auszügen ist bei diesen Daten anzumerken, dass diese behördlich gemeldet wurden.

(10) Die Registerbehörde kann die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, nominellen Anteilseignern, nominellen Direktoren und Nominatoren durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) überprüfen.

(11) Wenn die Registerbehörde aufgrund der durchgeführten Überprüfungen oder auf andere Weise Tatsachen feststellt, die mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Proliferationsfinanzierung, der Umgehung von Finanzsanktionen oder der Nichtoffenlegung einer Nominee-Vereinbarung in Zusammenhang stehen könnten, hat sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu übermitteln.

(12) Wenn eine betroffene Person gemäß Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren.

(13) Die Registerbehörde hat Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen, für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. Die übrigen Daten sind noch für fünf Jahre nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register aufzubewahren und danach sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.

(14) Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 12 besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß § 12 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß § 12 ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.

(15) Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß § 20 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß § 21 zu führen.

(16) Die Registerbehörde hat ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrzunehmen und hat eine Compliance-Policy festzulegen, die Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit gewährleisten.

Nachschau

§ 18. (1) Die Registerbehörde ist befugt, Nachschau in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, durchzuführen, um die in § 17 Abs. 5 genannten Sachverhalte zu ermitteln und zu überprüfen, ob die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind.

(2) Zur Durchführung der Nachschau gemäß Abs. 1 hat die Registerbehörde die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) mittels Nachschauauftrag zu beauftragen. Die Registerbehörde ist berechtigt, bei einer Nachschau anwesend zu sein.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind zur Ausübung der Nachschau berechtigt, Betriebsstätten oder eingetragene Niederlassungen von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die in Abs. 2 genannten Organe sind ermächtigt, diese Betretung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(4) Betroffene und die anwesenden Personen haben den in Abs. 2 genannten Organen umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen, Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren und die in § 17 Abs. 5 angeführten Dokumente und Unterlagen vorzulegen sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

(5) Dem Betroffenen ist sogleich oder längstens binnen 24 Stunden der Nachschauauftrag (Abs. 2) auszufolgen oder zuzustellen. Bei der Durchführung der Nachschau sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind soweit wie möglich zu wahren. Die in Abs. 2 genannten Organe haben über die Nachschau eine Niederschrift aufzunehmen. Der Betroffene hat das Recht, bei der Nachschau anwesend zu sein.

(6) Handelt es sich beim Betroffenen um einen Trustee oder eine Person, die eine entsprechende Position innehat, der oder die gleichzeitig ein Verpflichteter im Sinne von Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624 ist, sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:

           1. Bei natürlichen Personen bedarf die Nachschau, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassung mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen gerichtlichen Anordnung. Das Bundesfinanzgericht entscheidet über einen solchen Antrag der Registerbehörde binnen fünf Tagen durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer solchen Nachschau.

           2. Alle Verfahrensgarantien, die zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind.

(7) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Finanzstrafbehörden, insbesondere jene nach § 93 FinStrG, bleiben unberührt.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 19. (1) Die Registerbehörde und die in § 15 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG 2024, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen erforderlich sind, die Zwangsstrafen gemäß § 20 oder Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 21 betreffen oder die die in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.

(2) Die Registerbehörde kann für die in Abs. 1 genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Abs. 1 austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden einer vergleichbaren beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Express Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz, der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen,

           1. die eine Zweigniederlassung im Inland haben,

           2. die im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,

           3. auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,

           4. die im Inland Liegenschaften erworben haben,

           5. die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder

           6. die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten unterhalten,

anfordern und verarbeiten. Die Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können.

(4) Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß § 9 Abs. 8 FlexKapGG für die Zwecke des Abs. 1 zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.

Zwangsstrafen

§ 20. (1) Wird die Meldung gemäß § 6 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Wird die Meldung nicht binnen vier Wochen nach der Eintragung des Rechtsträgers in das Register erstattet, so hat das Finanzamt Österreich die Zwangsstrafe anzudrohen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Deren Verhängung, Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt dem Finanzamt Österreich.

(3) Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 21. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer

           1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 6) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt,

           2. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 6) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder die eine Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einem Express Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,

           3. seiner Meldepflicht gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder § 3 Abs. 5 trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,

           4. keine Meldung abgibt, obwohl er gemäß § 8 dazu verpflichtet wäre oder in den Fällen des § 3 Abs. 11 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,

           5. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt,

           6. Änderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder über Substiftungen gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch diese Rechtsträger oder Substiftungen nicht offenlegt,

           7. seinen Status als Trustee oder als Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, nicht gemäß § 3 Abs. 7 offenlegt und die geforderten Angaben nicht gemäß § 3 Abs. 7 vorlegt,

           8. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 9 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 9 vorlegt, oder

           9. seinen Status als Nominee nicht gemäß § 5 offenlegt

und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß § 5 in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlich sind, nicht einholt oder die Kopien der Dokumente und Informationen nicht gemäß § 3 Abs. 3 sowie Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechend aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer seine Pflichten gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 oder als Trustee gemäß § 3 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4, 7 oder als Nominee gemäß § 5 in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

(5) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(6) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (§ 7 Abs. 1) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach § 7 nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(7) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 11) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(8) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(9) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, im Rahmen einer Nachschau gemäß § 18 vorsätzlich die Pflichten zur Erteilung von umfassenden Auskünften, Ermöglichung einer umfassenden Überprüfung, Gewährung eines Einblicks in die geführten Aufzeichnungen oder zur Vorlage der in § 17 Abs. 5 angeführten Dokumente und Unterlagen verletzt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(10) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 9 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(11) Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 9, hat die Registerbehörde die gemäß § 58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.

7. Abschnitt

Nutzungsentgelte

§ 22. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:

           1. Einsicht der Verpflichteten gemäß § 12 Abs. 2;

           2. Einsicht der Verpflichteten gemäß § 12 Abs. 2 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 7;

           3. Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 13;

           4. Einsicht der Verpflichteten gemäß § 12 Abs. 3;

           5. Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zur Nutzung gemäß Z 1 bis 4 sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.

(2) Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt für die Nutzungsarten gemäß Abs. 1 vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete ein pauschales Nutzungsentgelt zur Verwendung des Registers gemäß Abs. 1 Z 5 entrichtet haben, so hat die Registerbehörde diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den nachfolgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 5 mit dem Ende des Nutzungszeitraums.

(3) Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, in dessen Auftrag Auszüge gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 12 Abs. 6 abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Diese sind gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.

(4) Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß § 8 zu ersetzen.

(5) Die Summe der Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 darf die unbedingt erforderlichen Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben nicht überschreiten. Erforderliche Kosten sind:

           1. sämtliche Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Registers;

           2. sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers;

           3. der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde;

           4. Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.

(7) Die jeweiligen Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 werden der Höhe nach so festgesetzt, dass ein wirksamer Zugang zu Auszügen aus dem Register nicht beeinträchtigt wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Zuständigkeit Bundesverwaltungsgericht

§ 23. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Wurde einem Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, stattgegeben und die Einschränkung der Einsicht gewährt, so gilt eine solche Einschränkung bis zum Ablauf der im Bescheid genannten Frist als Gewährung der Einschränkung der Einsicht gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(4) Als Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß § 22 Abs. 6 gelten auch Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß § 17 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017.

Inkrafttreten

§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 26. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, außer Kraft.

(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Verweisungen

§ 27. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

           1. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

           2. Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

           3. Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

           4. Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

           5. Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

           6. Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

           7. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

           8. Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

           9. Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

        10. Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

        11. Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

        12. Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

        13. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

        14. Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

        15. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016;

        16. Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;

        17. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014;

        18. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

        19. Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987;

        20. Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016;

        21. Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015;

        22. E‑Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004;

        23. GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906;

        24. Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG, BGBl. I Nr. 179/2023;

        25. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991;

        26. Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958;

        27. Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025;

        28. Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Verordnungen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2025.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 2024/1640 vom 19.06.2024.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

           1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73

           2. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

           3. Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L vom 19.6.2024.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.