Erläuterungen
Allgemeinter Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 2024/1640 vom 19.06.2024 werden die folgenden Maßnahmen und Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden:
– Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse: Das Verfahren soll die Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie und die in einer zukünftigen Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission neu festgelegten europäischen Standards erfüllen. Zudem soll die Verfahrensdauer durch verbindliche Vorgaben verringert werden. Entscheidungen über die Gewährung der Einsicht mit berechtigtem Interesse sollen europaweite Gültigkeit erlangen. Durch eine Verbesserung der Verfahrensabläufe soll es der Registerbehörde ermöglicht werden, innerhalb der von der 6. Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Frist von zwölf Arbeitstagen entscheiden zu können.
– Erfüllung von Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF): Die Empfehlungen 24 und 25 hinsichtlich der Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sollen vollinhaltlich umgesetzt werden, auch wenn dies bedeutet, dass über die Mindeststandards der 6. Geldwäscherichtlinie und Verordnung hinausgehende Vorschriften beibehalten oder erlassen werden müssen.
– Beibehaltung von bewährten Regelungen: Das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist weithin als internationales Best-Practice-Modell aufgrund von effizienten Vernetzungen, Meldebefreiungen und einer besonders effektiven risikoorientieren Beaufsichtigung anerkannt. Dieser Standard soll auch nach der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie beibehalten werden. So sollen nationale Vorschriften, die für die meldepflichtigen Unternehmen zu Erleichterungen führen, ebenso beibehalten werden wie bewährte Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität.
– Erhöhung der Transparenz hinsichtlich von Treffern des Sanktionsabgleichs: Entsprechend den Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie soll ein effizientes System eingeführt werden, welches es der Registerbehörde ermöglicht Sachverhalte zu identifizieren, in denen ein Rechtsträger, ein wirtschaftlicher Eigentümer, eine vertretungsbefugte Person, ein Eigentümer oder ein oberster Rechtsträger gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt. Verpflichtete sollen diese Ergebnisse im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 verwerten können.
– Die Befugnisse der Registerbehörde sollen entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgeweitet werden. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1640 soll die Registerbehörde Inspektionen vor Ort durchführen können. Zwecks Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs soll zu diesem Zweck auf die Erfahrungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) zurückgegriffen werden.
Die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung ist nicht erforderlich: der Ausnahmegrund DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, trifft zu, da personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers verarbeitet werden. Mit der gegenständlichen Novelle sollen auch keine Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO verarbeitet werden.
Inkrafttreten:
Die beabsichtigten Änderungen treten entsprechend den Umsetzungsfristen in der Richtlinie (EU) 2024/1640 am 10. Juli 2026 und 10. Juli 2027 in Kraft.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: „äußere Angelegenheiten“; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 13: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen“.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes):
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):
Beseitigung eines Redaktionsversehens sowie Ergänzung eines neuen § 10b.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):
Mit dieser Änderung soll dem Punkt 24.7 der FATF-Methodologie entsprochen werden. Diese Anforderung entspricht auch dem Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624. Es soll daher bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung die dort vorgesehenen Bestimmungen über die Aufbewahrung von Unterlagen, insbesondere für die Zeit nach Beendigung eines Rechtsträgers übernommen werden. Da bereits im Gesellschaftsrecht Regelungen über die Aufbewahrung von Unterlagen nach Beendigung der Liquidation bestehen (bspw. § 93 GmbHG, § 214 AktG, § 51 GenG, § 37 PSG, oder auch in § 157 UGB), soll die Aufbewahrung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Unterlagen primär nach den dortigen Bestimmungen erfolgen. Den Rechtsträgern wird daher die Möglichkeit gegeben, diese Personen bereits vor der Beendigung festzulegen, um eine einheitliche Aufbewahrung zu gewährleisten. Im Falle von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen trifft diese Verpflichtung gemäß Abs. 4 die Trustees.
Zu Z 4 (§ 4a):
Die Pflicht zur Mittelung von Änderungen soll auch auf Nominees und Nominee-Direktoren Anwendung finden.
Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. d):
Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da auch in diesem Fall die Meldung von Nominee-Vereinbarungen ausdrücklich angeführt werden soll.
Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 Z 3c):
Es soll wie bei natürlichen Personen auch bei Rechtsträgern, die eine der angeführten Funktionen ausüben, der Anteil an den zugewendeten Vermögenswerten angegeben werden.
Zu Z 7 (§ 5 Abs. 4):
Aufgrund der Änderungen in § 10 soll der Abruf eines eigenen Auszuges nunmehr an dieser Stelle geregelt werden. Der Auszug gemäß § 10 basiert nunmehr auf den Daten eines erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs. 5, wodurch die Information von Rechtsträgern deutlich verbessert werden soll.
Zu Z 8 (§ 5 Abs. 5):
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass eine automatische Datenübernahme bei den genannten Rechtsträgern in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist, nicht durchgeführt werden kann. In den wenigen betroffenen Fällen sind die Abwickler daher gemäß § 5 Abs. 1 zu melden.
Zu Z 9 (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Z 7g und Abs. 9 Z 8, § 12 Abs. 9, § 14a Abs. 1):
Anpassung von Verweisen an das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025.
Zu Z 10 (§ 7 Abs. 3):
Die Fristen für das Löschen von Daten soll an internationale Vorgaben angepasst werden. Die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers sollen nunmehr zehn Jahre nach Beendigung des jeweiligen Rechtsträgers im Register gespeichert werden.
Zu Z 11 (§ 9 Abs. 2a):
Bestimmten Verpflichteten soll weiterhin das Abrufen von Auszügen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ermöglicht werden. Es ist in diesem Fall das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 (Eingehen einer Geschäftsbeziehung) Voraussetzung. Das berechtigte Interesse ist in diesem Fall dem Verpflichteten gegenüber nachzuweisen.
Zu Z 12 und 13 (§ 9 Abs. 2b und 4 Z 5 lit. d):
Beseitigung von Redaktionsversehen.
Zu Z 14 (§ 10):
In Abs. 1 soll in abstrakter Umschreibung normiert werden, wem bei Vorliegen eines (in Abs. 2 näher definierten) berechtigten Interesses Zugang zum Register zu gewähren ist. Zudem soll gemäß der Vorgabe des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 normiert werden, dass Rechtsträger von der Registerbehörde nicht proaktiv über die Einsicht in das Register informiert werden dürfen.
Abs. 2 gibt im Wesentlichen die in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aufgezählten Personengruppen wieder, welche berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen. Weiters sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten auch anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, fallweise Zugang gewähren müssen. Mit der Z 11 soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und auch vorgesehen werden, dass wie bisher auch für die Zwecke der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen Einsicht genommen werden kann. Der Schlussteil sieht zudem eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor, entsprechende zusätzliche Personengruppen festzulegen.
Abs. 3 soll normieren, in welcher Form sich Personen, welche Einsicht in das Register nehmen möchten, gegenüber der Registerbehörde identifizieren müssen. Die Identifizierung soll grundsätzlich elektronisch über eine E-ID erfolgen (in Österreich ID-Austria). Ausgenommen davon sind nur Staatsbürger jener Mitgliedstaaten, welche die Vorgaben der eIDAS-Verordnung noch nicht technisch umgesetzt haben (Z 1), Verpflichtete, die keinen Zugang zu BORIS haben und deren Sitzstaat die Vorgaben der eIDAS-Verordnung noch nicht technisch umgesetzt hat (Z 2). Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 gibt zudem vor, dass auch Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen und diesen Umstand der Registerbehörde darlegen, Zugang zum Register zu gewähren ist (Z 3). Als andere geeignete Form des Identitätsnachweises soll – ähnlich FinanzOnline – ein Video-Ident-Verfahren angesehen werden.
Abs. 4 soll Fälle abdecken, bei denen das berechtigte Interesse bei einer juristischen Person oder Organisation liegt. In diesem Fall soll die natürliche Person, welche von der juristischen Person oder Organisation bevollmächtigt wurde, dies im Antrag angeben. Zur eindeutigen Identifikation auch ausländischer juristischen Personen oder Organisationen soll der Name, die Stammzahl (bspw. Nummer eines Handelsregisters) und der Sitz angegeben werden. Wenn die Bevollmächtigung der natürlichen Person wegfällt, muss sie dies der Registerbehörde unverzüglich durch eine entsprechende Angabe im Benutzerkonto mitteilen.
Abs. 5 soll die Einrichtung eines Benutzerkontos für jede natürliche Person regeln. Dieses soll von der Registerbehörde für jede natürliche Person angelegt werden, welche sich gemäß Abs. 3 identifiziert hat. Zudem soll festgelegt werden, dass ein Benutzerkonto fünf Jahre nach dem letztmaligen Login gelöscht werden soll.
Zu Z 15 (§ 10a Abs. 3a):
Im Fall der Einschränkung des Wohnsitzes soll das Wohnsitzland weiterhin ersichtlich bleiben. Auch im Falle einer Auskunftssperre nach dem Meldegesetz wird der Hinweis angezeigt, dass sich der Wohnsitz im Inland, somit in Österreich, befindet. Es sollen daher Fälle mit Wohnsitz im Inland und im Ausland gleichbehandelt werden.
Zu Z 16 (§ 10b):
Mit Abs. 1 soll Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden. Damit sollen die beiden Elemente der Prüfung beschrieben werden, die Funktion oder der Beruf des Antragstellers einerseits und die Verbindung zum abgefragten Rechtsträger andererseits. Bei Berechtigten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 – somit im Wesentlichen Angehörige von journalistischen Berufen und NGOs – soll die Verbindung nicht geprüft werden.
Wenn das berechtigte Interesse eines Antragstellers bereits in einem anderen Mitgliedstaat festgestellt wurde, wird von diesem Mitgliedstaat ein Nachweis darüber gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt. Gemäß dem im Durchführungsrechtsakt festzulegenden Verfahren soll die Angabe der Funktion oder des Berufs von der Registerbehörde nicht überprüft werden müssen, sondern es wird die im Nachweis bereits von der Behörde des anderen Mitgliedstaats getroffene Beurteilung (Einordnung in die Kategorien des § 10 Abs. 2) des berechtigten Interesses zu übernehmen sein.
Mit Abs. 2 sollen die Vorgaben des Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bzgl. der Entscheidungsfristen der Registerbehörde umgesetzt werden. Wenn bei einem Antrag, die Funktion oder der Beruf des Antragstellers überprüft werden muss, so soll innerhalb von zwölf Werktagen entschieden werden müssen. Wenn nur die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen überprüft werden muss, so soll sich die Frist auf sieben Werktage reduzieren. Die kürzere Frist soll daher immer dann zur Anwendung gelangen, wenn der Nachweis des berechtigten Interesses, auf das sich der Antragsteller beruft, im Register gespeichert ist. Nicht jedoch bei Berücksichtigung von Nachweisen aus anderen Mitgliedstaaten, da in diesem Fall das im Durchführungsrechtsakt festzulegende Verfahren anzuwenden ist. Als Werktage sollen Montag bis Freitag ausgenommen Feiertage gelten. Sollte die Anzahl an Anträgen plötzlich eine hohe Zahl erreichen, verlängern sich die beiden Fristen automatisch höchstens zweimal um je zwölf Werktage.
Mit Abs. 3 sollen die Vorgaben des Art. 13 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden. Die Nachforderung von Unterlagen soll unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beschaffung und Übermittlung erfolgen. Wenn die Registerbehörde Unterlagen nachfordert, dann soll die gemäß Abs. 2 normierte Frist bis zum Einlangen der nachgeforderten Unterlagen oder dem Verstreichen der Frist, ohne Einlangen von Unterlagen, gehemmt werden und sich um sieben Werktage verlängern, damit der Registerbehörde ausreichend Zeit zur Würdigung des Antrages unter Einbeziehung der nachgereichten Unterlagen verbleibt. Diese lex specialis soll § 13 Abs. 3 AVG in Bezug auf den Fristenlauf derogieren. Mit dem zweiten Satz soll Art. 13 Abs. 8 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden.
Mit Abs. 4 soll in Umsetzung des Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 die Ausstellung eines Nachweises vorgesehen werden, der für einen Zeitraum von drei Jahren gelten soll. Dieser soll der Vorlage bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates dienen, um dort das von der Registerbehörde festgestellte berechtigte Interesse nachzuweisen. Der Nachweis soll jedoch nicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ausgestellt werden, da es sich dabei um ein einzelfallbezogenes Interesse handelt, welches für jede Geschäftsbeziehung neu beurteilt werden muss.
Mit Abs. 5 soll der Auszug bei Vorliegen eines berechtigten Interesses normiert werden. Die Einsicht selbst soll durch einen amtssignierten Auszug gewährleistet werden. Es wird der Inhalt festgelegt, welcher Berechtigten bei Einsicht ins Register gewährt wird, wobei Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 den Mindestinhalt bereits determiniert. Es soll ein Auszug gemäß § 9 Abs. 5 übermittelt werden bei dem anstelle des Geburtsorts und Wohnsitzes nur die Angabe des Wohnsitzlandes enthalten sein soll. Berechtigte gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 erhalten zudem Zugang zu historischen Daten, einschließlich Daten von Rechtsträgern, welche bereits gelöscht wurden.
Mit Abs. 6 sollen die Vorgaben des Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bzgl. der Gründe, weswegen die Registerbehörde einen Antrag auf Verifizierung oder Einsicht ablehnen kann, umgesetzt werden. Im Wesentlichen wird der dort angeführte Katalog an Gründen wiedergegeben. Der Ablehnungsgrund des Art. 13 Abs. 7 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1640 wird an dieser Stelle nicht übernommen, da die Systematik des WiEReG im Falle einer Einschränkung der Einsicht gemäß Art. 30 Abs. 9 bzw. Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie (EU) 2015/849 und ab 10. Juli 2027 gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1640 weiterhin einen Zugang zum Register und eine Einsicht in Auszüge vorsieht. Jedoch enthalten die übermittelten Auszüge in diesen Fällen keine Informationen über Personen, für welche eine Einschränkung besteht, weswegen kein Grund zur Ablehnung eines Antrages auf Einsicht aus diesem Grund besteht.
Mit Abs. 7 sollen die Erfahrungen aus der bisherigen Vollzugspraxis berücksichtigt werden, die gezeigt hat, dass Personen Anträge auf Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses oft ohne bzw. ohne ausreichende Begründung stellen, welche in der Folge zurück- oder abzuweisen sind. In einer großen Zahl der Fälle, ist eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller über die im Antrag genannte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nicht möglich. Weiters treten auch vermehrt Fälle auf, in welchen dem Antragsteller bei Kontaktaufnahme durch die Registerbehörde nicht bewusst war, dass überhaupt ein Antrag gestellt wurde oder der Antrag offenbar bereits nach kurzer Zeit wieder in Vergessenheit geraten ist. All diese Fälle binden Ressourcen der Registerbehörde, da insb. in jenen Fällen, in denen eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller scheitert, ein negativer Bescheid erlassen werden muss. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 7 soll für die Registerbehörde die Möglichkeit geschafften werden, in den genannten Fällen verwaltungsökonomisch vorgehen zu können. Durch eine informelle Mitteilung der Registerbehörde, dass aufgrund des vorliegenden Antrags keine Einsicht gewährt werden kann, kann in den oben beschriebenen Fällen die Führung eines förmlichen Verfahrens – an welchem die Antragsteller oft ohnehin kein Interesse (mehr) haben – vermieden und so der Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Sollte der Antragsteller im Fall der Nicht-, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Gewährung der Einsicht dennoch eine förmliche Entscheidung über seinen Antrag wünschen, kann bei der Registerbehörde ein Antrag auf Erlassung eines (negativen) Bescheides gestellt werden. Dieser ist im Beschwerdeweg beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar (Abs. 11). Die Ausgestaltung dieser Regelung orientiert sich an ähnlichen Bestimmungen im Informationsfreiheitsgesetz (§§ 8, 11 IFG).
Um verwaltungsökonomisch rechtsgültig auch Personen außerhalb des Bundesgebiets zustellen zu können, sollen Antragsteller ohne Wohnsitz im Inland im Antrag auf Erlassung eines Bescheides verpflichtend einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 1 ZustG namhaft machen oder eine inländische Abgabestelle bekanntgeben. Andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Im Sinne der Manuduktionspflicht soll der Antragsteller in der Mitteilung auf die Möglichkeit der Beantragung eines Bescheides sowie auf das Erfordernis einer inländischen Abgabestelle hingewiesen werden.
Mit Abs. 8 soll Art. 13 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden. Der Nachweis soll grundsätzlich ein Jahr lang nicht überprüft werden. Danach ist eine stichprobenweise Überprüfung durch die Registerbehörde vorgesehen. Sollten der Registerbehörde jedoch Tatsachen zur Kenntnis gelangen, die nahelegen, dass ein berechtigtes Interesse nicht mehr vorliegt, oder nicht vorgelegen hat, kann sie jederzeit eine neuerliche Überprüfung durchführen. Im negativen Fall soll die Registerbehörde den Nachweis widerrufen. Sollte die betroffene Person mit der Entscheidung der Registerbehörde nicht einverstanden sein, kann sie in sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 eine bescheidmäßige Erledigung durch die Registerbehörde beantragen, wodurch ein entsprechender Rechtsschutz gegeben ist.
Mit Abs. 9 sollen die Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden.
Mit Abs. 10 sollen die Vorgaben der Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden.
Mit Abs. 11 soll klargestellt werden, dass über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Zu Z 17 (§ 11 Abs. 3):
Es soll klargestellt werden, dass Vermerke auch bei Unstimmigkeiten in Bezug auf relevante Nominee-Vereinbarungen und Rechtsträgern als Funktionsträgern gesetzt werden müssen.
Zu Z 18, 19 und 20 (§ 12 Abs. 1 Z 8, 9 und 13):
Anpassung von Einsichtsberechtigungen an das SanktG 2024.
Zu Z 21 (§ 12 Abs. 1 Z 14 bis 18):
Mit Z 14 soll eine Anpassung von Einsichtsberechtigungen an das SanktG 2024 erfolgen. Mit Z 15 bis 18 sollen Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden.
Zu Z 22 und 23 (§ 12 Abs. 2):
Aufgrund der vielfältigen Abfrage- und Analysefunktionen wurden die stichtagsbezogenen Auszüge obsolet und sollen nicht mehr an die neue Rechtslage angepasst werden.
Zu Z 24 und 25 (§ 12 Abs. 3):
Anpassung von Einsichtsberechtigungen an das SanktG 2024. Aufgrund der erweiterten Analysefunktionen soll die Funktion des personenbezogenen Auszuges nicht weiterentwickelt werden.
Zu Z 26 (§ 13 Abs. 1 und 3):
Es soll klargestellt werden, dass die behördliche Meldung und Vermerksetzung auch bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Nominee-Vereinbarungen und Rechtsträgern als Funktionsträgern möglich ist.
Zu Z 27 (§ 14 Abs. 8):
Anpassung der Fristen für das Löschen von Informationen aufgrund der Vorgaben der Empfehlungen 24 und 25 der Financial Action Task Force.
Zu Z 28 (§ 14 Abs. 11):
Mit Abs. 7 soll Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt werden.
Zu Z 29 (§ 14a Abs. 3):
Anpassung an das geänderte Bundesministeriengesetz.
Zu Z 30 und 31 (§ 17 Abs. 4 bis 6):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll den Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 entsprochen werden.
Zu Z 32 (§ 18 Abs. 3):
Anträge gemäß § 10 alte Rechtslage, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle noch nicht erledigt sind, sollen nach Maßgabe der novellierten Rechtslage entschieden werden.
Zu Z 33 (§ 19 Abs. 12):
Die Änderungen sollen mit 1. August 2026 in Kraft treten.
Zu Z 34 (§ 20 Abs. 1 Z 16):
Anpassung von Verweisen auf das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025.
Zu Z 35 und 36 (§ 20 Abs. 1 Z 32 und Abs. 3 Z 2):
Das Verzeichnis der Rechtsvorschriften soll um das Zustellgesetz und die eIDAS-VO erweitert werden.
Zu Art. 3 (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027)
Zu § 1:
Mit Abs. 1 wird Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die unter die Ausnahme des Art. 65 der Verordnung (EU) 2025/1624 fallen, diesen Umstand der Registerbehörde gemäß § 6 Abs. 9 mitteilen müssen, damit dies entsprechend im Register vermerkt werden kann.
In Abs. 2 wird der Anwendungsbereich für inländische Rechtsträger unter Verwendung der Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegt. Durch die Einteilung in drei Ziffern wird sichergestellt, dass die Definition der Verordnung (EU) 2024/1624 auf die verschiedenen Rechtsformen korrekt angewendet wird: Art. 51 bis 55 soll auf juristische Personen gemäß Z 1, Art. 58 soll auf juristische Personen, die Express Trusts ähneln, gemäß Z 2 und Art. 57 soll auf Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen gemäß Z 3 angewendet werden. Für die Zwecke des WiEReG 2027 soll diesbezüglich der Überbegriff Rechtsvereinbarungen eingeführt werden, der in Art. 2 Abs. 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624 definiert ist und sowohl einen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso, umfasst. Im Hinblick auf Express Trust umfasst die Definition in Art. 2 Abs. 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 einen Trust, der von dem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen – in der Regel in Form eines schriftlichen Dokuments – errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen. Da der Begriff des Express Trust nunmehr ein Begriff der Verordnung (EU) 2024/1624 ist, soll keine weitere Definition in diesem Bundesgesetz erfolgen. Es ist aber zu erwarten, dass dieser Begriff entsprechend dem Haager Trustübereinkommen ausgelegt werden wird, der die Grundlage für die Textierung des bisherigen § 1 Abs. 3 dargestellt hat.
Da das inländischen Recht keine Express Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen vorsieht, ist Z 3 auf nach ausländischem Recht eingerichtete Rechtsvereinbarungen anwendbar, bei denen der Trustee des Express-Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in der ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, im Inland niedergelassen oder ansässig ist, oder die Rechtsvereinbarung vom Inland aus verwaltet wird. Insbesondere ist festzuhalten, dass die in Österreich gebräuchlich Treuhand keine ähnliche Rechtsvereinbarung, sondern eine Nominee-Vereinbarung ist.
Zu beachten ist auch die Ausnahme für ausländische Rechtsträger und Rechtsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 12, im Hinblick auf die Eintragung ins Register, wenn diese bereits in dem Register eines anderen Mitgliedstaats registriert sind.
Mit Abs. 3 soll der Anwendungsbereich für ausländische Rechtsträger festgelegt werden. Darunter fallen die ausländischen Rechtsträger gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1624. Zudem soll der relevante Erwerbsvorgang wie bisher definiert werden.
Zu § 2:
Mit dieser Bestimmung sollen für dieses Bundesgesetz wesentliche Begriffe definiert werden, die nicht in Art. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegt sind.
Z 1 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Schlussteil WiEReG.
Mit Z 2 soll eine neue Definition des Begriffs obersten Rechtsträgers geschaffen werden. In der Nationalen Risikoanalyse 2021 und 2025 hat sich gezeigt, dass die Rechtsform und der Sitz eines obersten Rechtsträgers sehr gute Hinweise auf das Vorliegen einer intransparenten Struktur und somit auch im Hinblick auf die Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums liefern können. Zudem wird der Begriff benötigt, um eine automatische Datenübernahme bei Rechtsträgern, die von juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Express Trusts ähneln (va. Privatstiftungen), oder bei Rechtsvereinbarungen zu ermöglichen. Diese Erleichterungen sollen in der Meldeverordnung gemäß § 6 vorgesehen werden.
Mit Z 3 soll der Begriff der Substiftung präzisiert werden, damit entsprechende Meldeverpflichtungen vorgesehen werden können.
Mit den Z 4 bis 8 soll die Definition der Nominee-Vereinbarung aus der Vorgängerbestimmung § 2a WiEReG übernommen werden. Es soll auch klargestellt werden, dass Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer eines Rechtsträgers oder in einer Funktion bei einem Rechtsträger (zB als Stifter einer Privatstiftung) handelt, als Nominee-Vereinbarungen anzusehen sind. Zu beachten ist auch, dass entsprechend der Systematik der Verordnung (EU) 2024/1624 der Begriff „Nominee“ als Überbegriff für nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren verwendet werden soll.
Mit Z 9 soll festgelegt werden, welche Tage als Werktage zählen.
Zu § 3:
Mit Art. 63 und 64 der Verordnung (EU) 2024/1624 werden unmittelbar anwendbare Sorgfaltspflichten von juristischen Personen und Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, festgelegt. Mit dieser Bestimmung sollen flankierende Bestimmungen geschaffen werden, um eine Anwendung unter Berücksichtigung der österreichischen Spezifika und der Anforderungen der R.24 und R.25 der FATF sicherzustellen.
Mit Abs. 1 soll die Grundlage für die Verpflichtung von Rechtsträgern geschaffen werden, ihre Eigentums- und Kontrollstruktur zu überprüfen, umso Nominee-Vereinbarungen und Substiftungen, sowie juristische Personen, die Funktionen bei Stiftungen und Trust wahrnehmen, erkennen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass Rechtsträger die Meldeverpflichtungen gemäß § 6 erfüllen können.
Mit Abs. 2 sollen auch die Vorlagepflichten gegenüber Behörden und Verpflichteten um diese Informationen erweitert werden, um auch R.24 und R.25 der Empfehlungen der FATF zu entsprechen. Dem Punkt 24.7 der Empfehlungen der FATF wird durch die Anwendung von Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprochen.
Mit Abs. 3 werden die Aufbewahrungspflichten gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2024/1624 auch auf die gemäß § 6 festgelegten zusätzlichen Meldeinhalte angewendet und somit eine der R.24 und R.25 der Empfehlungen der FATF entsprechende Aufbewahrungsfrist festgelegt. Zudem wird festgelegt, dass die Aufbewahrungsverpflichtung auch durch ein Compliance-Package erfüllt werden kann. Wenn ein Compliance-Package nicht verlängert wird, so sind die Dokumente und Informationen nach dem Ende der Gültigkeit durch den Rechtsträger aufzubewahren.
Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass auch im Hinblick auf die gemäß § 6 zusätzlich festgelegten Meldeinhalte eine jährliche Überprüfung durchzuführen ist.
Mit Abs. 5 soll sichergestellt werden, dass für alle Meldeinhalte dieselben Meldefristen gelten. Bei der erstmaligen Meldung nach Eintragung des Rechtsträgers im Register ist in der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegt, dass diese unverzüglich zu erfolgen hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird daher in § 20 festgelegt, dass das Finanzamt Österreich nach vier Wochen nicht mehr von einer unverzüglichen Meldung ausgehen kann und nach diesem Zeitpunkt mit der Erzwingung der Meldung durch die Androhung einer Zwangsstrafe vorzugehen hat. Zudem wird die bisher in § 5 Abs. 1 Schlussteil vorgesehene Meldepflicht nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ausdrücklich geregelt. Dies ist erforderlich, da es sich hierbei um eine von der FATF anerkannte Maßnahme zur Gewährleistung der Datenqualität handelt, die sich in der Praxis bewährt hat. Ohne diese Maßnahme müsste die Prüftätigkeit der Registerbehörde deutlich intensiviert werden, wodurch nicht nur das Personal der Registerbehörde deutlich aufgestockt werden müsste, sondern auch den Rechtsträgern durch zusätzliche Unterlagenanforderungen Mehrkosten entstehen würde. Hierbei kann auch angemerkt werden, dass der Hauptaufwand in der Durchführung der jährlichen Überprüfung besteht, während das Absenden einer Bestätigung der gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer keinen nennenswerten Aufwand darstellt. Aus diesen Gründen soll die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestätigungs- oder Änderungsmeldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung beibehalten werden.
Zudem wird festgelegt, dass bei Vorliegen einer automatischen Meldung gemäß § 8 auch die in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegte Meldeverpflichtung als erfüllt gilt.
Mit Abs. 6 und 7 wird sichergestellt, dass Abs. 1 bis 5 entsprechend auf Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, angewendet werden. Zudem werden in Abs. 7 Offenlegungsverpflichtungen gemäß R.25 der FATF ausdrücklich normiert.
Mit Abs. 8 soll wie bisher eine verpflichtende Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene vorgesehen werden, wodurch eine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wird. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist der Antrag auf Eintragung direkt bei der Registerbehörde zu stellen.
Mit Abs. 9 sollen flankierende Maßnahmen zur Anwendung des Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1624 geschaffen werden und zudem die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen für jene ausländischen Rechtsträger sichergestellt werden, die aufgrund der Nationalen Risikoanalyse 2025 in den Anwendungsbereich aufgenommen werden müssen.
Mit Abs. 10 soll die Anwendung der Sorgfaltspflichten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland sichergestellt werden.
Abs. 11 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 8 WiEReG.
Mit Abs. 12 wird Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Es soll festgelegt werden, dass ausländische juristische Personen und Rechtsvereinbarungen nicht im Register eingetragen werden müssen, wenn deren wirtschaftliche Eigentümer in einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats registriert sind. Mangels Eintragung im nationalen Register besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung. Diese ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen haben den Nachweis der Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat den Verpflichteten vorzulegen, wenn diese ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden wahrnehmen. Der Registerhörde ist dieser auf Verlangen vorzulegen.
Zu § 4:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 WiEReG, wurde aber an die Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1624 angepasst. In Abs. 1 werden die Pflichten in Hinblick auf juristische Personen, darunter auch juristische Personen, die Express Trusts ähneln, und in Abs. 2 in Hinblick auf Rechtsvereinbarungen festgelegt.
Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch Informationen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 hinausgehen von rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies ist erforderlich, da in § 3 entsprechend der R.24 und R.25 der Empfehlungen der FATF entsprechend zusätzliche Sachverhalte Teil der Sorgfaltspflichten der Rechtsträger sind, wodurch auch dem Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprochen wird. Mit dieser Bestimmung soll es den Rechtsträgern ermöglicht werden, Kenntnis dieser Sachverhalte zu erlangen.
Zu § 5:
Zusätzlich zu den bereits in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Pflichten sollen Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren nach Aufforderung auch den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden die erforderlichen Informationen offenlegen und die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen. Zudem soll vorgesehen werden, dass Nominees einmal jährlich prüfen müssen, ob die Informationen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 aktuell sind. Zudem sollen die Aufbewahrungsverpflichtungen konkretisiert werden. Durch diese Maßnahmen soll in Verbindung mit den vorgesehenen Sanktionen in § 21 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3 eine effektive Anwendung des Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 sichergestellt werden.
Mit Abs. 1 soll festgelegt werden, dass neben den durch Durchführungsverordnung festgelegten Informationen auch noch zusätzliche Informationen an das Register gemeldet werden müssen, wie in Art. 2 Z 3 der Durchführungsverordnung festgelegt. Mit der Durchführungsverordnung werden wesentliche Meldedaten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen festgelegt. Zu einem großen Teil werden dadurch auch bereits die internationalen Anforderungen aufgrund der R.24 und R.25 der Financial Action Task Force abgedeckt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund nationaler Besonderheiten noch zusätzliche Daten gemeldet werden müssen, um die internationalen Vorgaben zu erfüllen. Zudem kann sich aus der nationalen Risikobewertung noch das Erfordernis ergeben, zusätzliche Meldedaten festzulegen.
Mit Abs. 2 sollen bewährte Meldeinhalte beibehalten werden, die einerseits für die Risikobeurteilung der Rechtsträger relevante Informationen beinhalten und die andererseits die Fortführung bestehender Meldeerleichterungen oder zusätzlicher Funktionen ermöglichen. So soll auch zukünftig eine automatisierte Datenübernahme bei der Meldung einer Privatstiftung als oberster Rechtsträger ermöglicht werden, wodurch die von der Privatstiftung gemeldeten Daten über wirtschaftliche Eigentümer, Nominee-Vereinbarungen und Funktionsträger für alle untergeordneten Rechtsträger automatisiert übernommen werden. Überdies sollen auch die für die Einmeldung von Compliance-Packages oder für die Rückfrage zu Meldungen über das WiEReG Management System erforderlichen Daten weiterhin gemeldet werden, um diese nützlichen Funktionen auch zukünftig bereitstellen zu können.
Abs. 3 die zusätzlichen Meldeverpflichtungen aufgrund der zukünftigen Durchführungsverordnung für Rechtsvereinbarungen sollen durch die verpflichtende Übermittlung eines Compliance-Packages erfüllt werden.
Abs. 4 und 5 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Abs. 2 und 3 WiEReG soll die eindeutige Identifikation von natürlichen und juristischen Personen bei der Meldung regeln. Es wurden nur jene Teile der Vorgängerbestimmungen beibehalten, die für die Meldung an das Register relevant sind. Zudem soll sichergestellt werden, dass nur eindeutig identifizierte natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland und juristische Personen mit Sitz im Inland gemeldet werden dürfen. Der Begriff Namen soll den Vor- und Familiennamen umfassen und soweit erforderlich auch die Verwendung von sonstigen Namen ermöglichen. Die übrigen Teile der Vorgängerbestimmung wurden in § 9 verschoben.
Abs. 6 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 5 WiEReG und wurde an die neue Terminologie angepasst. Zudem soll klargestellt werden, dass eine automatische Datenübernahme bei den genannten Rechtsträgern in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist, nicht durchgeführt werden kann. In den wenigen betroffenen Fällen sind die Abwickler daher gemäß § 6 zu melden.
Abs. 7 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 6 WiEReG.
Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 7 WiEReG.
Mit Abs. 9 soll gewährleistet werden, dass die Meldebefreiung für Aktiengesellschaften gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2024/1624 auch bei der Führung des Registers berücksichtigt wird und diese Aktiengesellschaften vom Zwangsstrafenverfahren ausgenommen werden. Ohne entsprechende Meldung ist eine Ausnahme nicht möglich, da das Vorliegen der Voraussetzungen von der Aktiengesellschaft selbst beurteilt werden muss.
Abs. 10 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 4 WiEReG.
Zu § 7:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 5a WiEReG. Es wurden nur wenige Anpassungen an die neue Rechtslage vorgenommen, so wurde beispielsweise die Verpflichtung zur Übermittlung eines Organigramms gestrichen, da dieses bereits zu den Meldeinhalten gemäß Art. 62 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1624 iVm. der Durchführungsverordnung gehört.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 WiEReG. Die Anpassungen beschränken sich auf die Berücksichtigung der Änderung der Definition der wirtschaftlichen Eigentümer. Zudem ist die Bestimmung nicht mehr als eine Befreiung von der Meldeverpflichtung konzipiert, da die Meldeverpflichtung in der Verordnung (EU) 2024/1624 geregelt ist. Stattdessen soll festgelegt werden, dass in den genannten Fällen eine automatisierte Datenübernahme erfolgt, durch die die Meldepflicht als erfüllt gilt. Dies entspricht auch der Regelung in der zukünftigen Durchführungsverordnung, gemäß der auf die Meldung verzichtet werden kann, wenn die erforderlichen Daten aus einem anderen Register abgerufen werden können. Im Ergebnis sollen aber alle bisherigen Meldebefreiungen als automatisierte Datenübernahmen fortgesetzt werden.
Mit Abs. 1 wird Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt und es werden die Zwecke der Registerführung festgelegt. Diese sollen den in der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten, sowie den bereits in der Vorgängerbestimmung § 7 Abs. 1 WiEReG enthaltenen Zwecken entsprechen.
In Abs. 2 werden die im Register zu speichernden Daten festgelegt. Mit Z 2 wird sichergestellt, dass Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt wird, da der Hinweis, welche in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte Situation die Eintragung der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung auslöst, Teil der zu meldenden Daten ist. Mit Z 4 wird Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt.
Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 2 WiEReG.
Abs. 4 soll durch einen automatisierten Abgleich mit dem zentralen Melderegister, dem Ergänzungsregister für natürliche Personen und den jeweiligen Stammregistern bei juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen eine möglichst hohe Datenqualität bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland und juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen ermöglichen. Zudem wird eine Verpflichtung zur Ermittlung eines bPK bei natürlichen Personen festgelegt, sowie die Verpflichtung zur Ergänzung und laufenden Aktualisierung der im Register gespeicherten Daten. Dadurch wird im Ergebnis auch der Aufwand für die meldepflichtigen Rechtsträger reduziert, da viele Daten automatisiert übernommen und aktualisiert werden können.
Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 2a WiEReG.
Abs. 6 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 WiEReG.
Abs. 7 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 WiEReG.
Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 8 WiEReG.
Abs. 9 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 5 WiEReG.
Zu § 10:
Mit dieser Bestimmung wird der Art. 10 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Zu diesem Zweck soll das bewährte System der automatisationsunterstützen Prüfung von Verdachtsfällen des bisherigen § 12 Abs. 9 WiEReG in Abs. 1 fortgeführt werden. Da die Richtlinie nunmehr die Zuständigkeit der für die Zentralregister zuständigen Stellen vorsieht, soll vorgesehen, dass die Registerbehörde für die in Art. 10 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehenen Prüfung zuständig ist. Bei der Vermerkung eines Verdachtsfalls handelt es sich um einen Hinweis, der nur für Behörden sichtbar ist und nicht in Auszügen aus dem Register angezeigt werden soll.
Mit Abs. 2 soll die von der Richtlinie vorgesehene Prüfung umgesetzt werden. Aufgrund der oftmals unvollständigen Daten über sanktionierte Personen in den Sanktionslisten der Europäischen Union führt ein Abgleich oftmals zu einer Vielzahl von Verdachtsfällen, die in der Folge überprüft werden müssen. Aus diesem Grund soll vorgesehen werden, dass die Registerbehörde nicht jeden Verdachtsfall genau überprüft, sondern es soll vielmehr die Gesamtheit der Verdachtsfälle laufend überwacht werden, um so jene Verdachtsfälle herauszufiltern, bei denen begründete Hinweisen für das Vorliegen einer der in Z 1 bis 3 genannten Situationen vorliegt. Mit den Z 1 bis 3 werden die Situationen gemäß Art. 10 Abs. 9 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Zwischen Buchstabe b und c besteht eine Überschneidung, da ein wirtschaftlicher Eigentümer auch den Rechtsträger kontrollieren kann. In solchen Fällen soll angemerkt werden, dass eine relevante Person sanktioniert ist.
Mit Abs. 3 sollen Verfahrensbestimmungen geschaffen werden, die eine zeitnahe Anmerkung im Register ermöglichen und den Umstand berücksichtigen, dass mit der Anmerkung des Vorliegens von begründeten Hinweisen einerseits keine Rechtswirkung verbunden ist, diese aber anderseits für den Rechtsträger nachteilige Auswirkungen im Geschäftsverkehr mit Verpflichteten haben kann. Zudem soll auch berücksichtigt werden, dass der Nachweis einer Sanktionierung oftmals daran scheitert, dass dafür nicht-öffentliche Dokumente und Urkunden erforderlich wären, die durch die Registerbehörde nicht oder nur unter enormen Schwierigkeiten erlangt werden können. So werden sanktionierte Vermögenswerte oftmals in zeitlichem Zusammenhang an Strohmänner (Nominees) veräußert. Daher soll für die Zwecke dieser Bestimmung eine Beweislastumkehr vorgesehen werden. Die Registerbehörde muss nur das Vorliegen von begründeten Hinweisen nachweisen, während der Rechtsträger das Nichtvorliegen einer der in Abs. 2 genannten Situationen nachweisen muss. Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von § 10 Sanktionengesetz 2024 und liegt darin begründet, dass im Register lediglich angemerkt wird, dass konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer der in Abs. 2 genannten Situationen vorliegen. Ob Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch vorgenommen werden, hat das Gericht gemäß § 10 Abs. 2 Sanktionengesetz 2024 von Amtswegen zu entscheiden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres zu informieren, der einer Mitteilungspflicht an das zuständige Gericht gemäß § 10 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 unterliegt.
Mit Abs. 4 soll ein effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Rechtsträger vorgesehen werden. Der schriftliche Antrag ist an keine Frist gebunden, wodurch der Rechtsschutz für den Rechtsträger verbessert werden soll. Da sich an den Bescheid einerseits keine unmittelbaren Bindungswirkungen knüpfen, die Anmerkung einer der in Abs. 2 genannten Situation aber andererseits ein wichtiger Hinweis für Verpflichtete ist, soll einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen.
Mit Abs. 5 soll verhindert werden, dass betroffene Rechtsträger der Eintragung einer Anmerkung durch die Verunmöglichung der Zustellung entgehen können. Solche Schwierigkeiten sind in der Regel bei zwischengeschalteten Briefkastengesellschaften oder Scheinunternehmen zu erwarten.
Mit Abs. 6 soll Art. 10 Abs. 9 Unterabs. 3 Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt und soll gewährleisten, dass die Eintragung auch von Verpflichten, Behörden und Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen werden können.
Mit Abs. 7 soll eine Löschung von Anmerkungen bei einer Delistung von sanktionierten Personen und bei einem Wegfall der in Abs. 2 genannten Situation berücksichtigt werden, weil beispielsweise die sanktionierte Person nicht mehr als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet ist. Zudem sollen auch jene Fälle berücksichtigt werden, in denen ein Bescheid der Registerbehörde über das Vorliegen einer der in Abs. 2 genannten Situationen rechtskräftig aufgehoben wird.
Zu § 11:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 10a WiEReG.
Zu § 12:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 1 WiEReG und setzt Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 um. In den Z 17 bis 23 wurden die mit der Verordnung (EU) 2024/1624 in den Anwendungsbereich neu aufgenommenen Kategorien von Verpflichteten berücksichtigt.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 WiEReG.
Abs. 3 entspricht § 9 Abs. 2a WiEReG in Art. 2 dieses Bundesgesetzes, weswegen auf die dortigen Erläuterungen verwiesen wird.
Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2b WiEReG.
Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2c WiEReG.
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 3 WiEReG. Die Inhalte der Auszüge müssen entsprechend den neuen Anforderungen angepasst werden. Aus Vereinfachungsgründen soll der bisherige einfache Auszug aufgelassen werden. Die Suchfunktion für Rechtsträger im WiEReG Management System soll dadurch verbessert werden, dass künftig auch nach Namensteilen gesucht werden kann.
Abs. 7 und 8 entspricht weitgehend der Vorgängerbestimmung § 9 Abs. 4 Schlussteil WiEReG. Die Anpassungen beschränken sich auf die Streichung von obsoleten Verweisen.
Mit Abs. 9 wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen, um die Inhalte der Auszüge festlegen zu können. Dies ist erforderlich, da auch die Inhalte der Meldeverpflichtung der Rechtsträger noch nicht feststehen und erst mit der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden. Es soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Inhalte entsprechend den bisherigen erweiterten Auszügen aufzunehmen, um Verpflichteten eine Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis dieser zusätzlichen Inhalte zu ermöglichen. Die Anwendung der Sorgfaltspflichten selbst wird in der Verordnung (EU) 2024/1624 und der auf dieser Basis erlassenen technischen Regulierungsstandards geregelt. Zudem soll in der Verordnung auch wieder die Möglichkeit vorgesehen werden Privatstiftungen mit Sitz im Inland und ähnliche Rechtsträger als oberste Rechtsträger zu melden, ohne dass die Funktionsträger angegeben werden. Diese sollen dann wie bisher automatisiert in die Auszüge übernommen werden.
Abs. 10 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 5a WiEReG. Zudem wurde ein Hinweis aufgenommen, dass wirtschaftliche Eigentümer auf Basis dieser Dokumente überprüft werden können, zumal es sich bei einem gültigen Compliance-Package um eine zuverlässige Quelle im Sinne des Art. 22 Abs. 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 handeln wird. Die Anwendung der Sorgfaltspflichten selbst wird in der Verordnung (EU) 2024/1624 und der auf dieser Basis erlassenen technischen Regulierungsstandards geregelt.
Abs. 11 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 5b WiEReG.
Abs. 12 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 6 WiEReG, wobei nunmehr Daten ausschließlich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation zu übermitteln sind. Durch diese Änderung soll den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen werden, da in der Praxis nur diese beiden Möglichkeiten genutzt werden.
Abs. 13 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 7 WiEReG, wobei festgelegt wurde, dass bei erfolgter Beantragung einer Einsichtsberechtigung gemäß Abs. 12 vorzugehen ist. Zudem sollen die aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1624 in den Anwendungsbereich neu aufgenommenen Kategorien von Verpflichteten ebenfalls bei der Gewerbebehörde die Freischaltung der Einsicht beantragen können.
Abs. 14 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 7a WiEReG. Der bisherige § 9 Abs. 8 WiEReG soll nunmehr von § 17 Abs. 13 mitabgedeckt werden.
Abs. 15 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 9 WiEReG.
Zu § 13:
Entspricht § 10 WiEReG in Art. 2 dieses Bundesgesetzes, weswegen auf die dortigen Erläuterungen verwiesen wird.
Zu § 14:
Entspricht § 10b WiEReG in Art. 2 dieses Bundesgesetzes, weswegen auf die dortigen Erläuterungen verwiesen wird.
Zu § 15:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12 Abs. 1 WiEReG. Neu hinzugekommen sind der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse sowie die in Art. 11 Abs. 2 Buchstabe e bis h der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten EU-Behörden.
Abs. 2 regelt die Einsicht der Behörden und ist die Nachfolgerbestimmung zu § 12 Abs. 2 WiEReG. Die Einsicht ist im elektronischen Wege zu ermöglichen, wobei die Einsicht in erster Linie über das Portal Austria wie bisher ermöglicht wird. Sollte dies nicht möglich sein, wie beispielsweise bei den in Abs. 1 Z 15 bis 18 genannten EU-Behörden, so ist diesen auf andere Weise eine Einsicht im elektronischen Weg zu ermöglichen. Zudem kann auch Einsicht durch den Abruf von Auszügen gemäß § 12 und § 13 nehmen.
In Abs. 3 sollen alle Befugnisse der Behörden mit besonderen Rechten zusammengefasst werden, die in der Vorgängerbestimmung § 12 Abs. 3, 4 und 7 WiEReG geregelt waren. Neu aufgenommen wurde der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 5 WiEReG.
Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 6 WiEReG.
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12 Abs. 8 WiEReG. Der Unterschied besteht darin, dass nicht direkt auf die Inhalte der Auszüge bezuggenommen werden kann, da die Inhalte der Auszüge mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.
Mit Abs. 7 soll es der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, dem Bundesminister für Finanzen als Sanktionsbehörde und der Geldwäschemeldestelle ermöglicht werden nach Personen zu suchen, bei denen der Verdacht einer Sanktionierung besteht. Alle übrigen Behörden sowie die Verpflichteten sollen nur angezeigt bekommen, ob die Registerbehörde im Register angemerkt hat, dass begründete Hinweise für das Vorliegen einer Situation gemäß § 10 Abs. 2 vorliegen.
Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 10 WiEReG.
Abs. 9 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 11 WiEReG.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Nachfolgerbestimmung zur Setzung von Vermerken für Verpflichtete und Behörden. Mit dieser Bestimmung wird Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt.
Mit Abs. 1 soll die Verarbeitung von gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldeten Unstimmigkeiten im Register geregelt werden.
Bei der Verarbeitung der gemeldeten Unstimmigkeiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Unstimmigkeiten oft in Gesprächen oder im Verlauf der Korrespondenz mit Vertretern eines Rechtsträgers von Verpflichteten entdeckt werden. Vielfach wird auch eine Diskussion über die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers stattfinden, im Zuge derer weiteren Dokumente und Unterlagen vom Rechtsträger angefordert werden. Wenn sich im Rahmen dieses Prozesses herausstellt, dass zwischen den vom Verpflichteten festgestellten und überprüften wirtschaftlichen Eigentümer und den im Register gespeicherten Informationen eine Unstimmigkeit besteht, so beginnt die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannte Frist zu laufen. Da dem Rechtsträger die Unrichtigkeit dann auch regelmäßig bewusst ist, wird er ebenfalls möglichst zeitnah eine Berichtigung der Daten im Register durch eine neue Meldung vornehmen. Aus den gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 zu meldenden Daten über die Unstimmigkeit kann die Registerbehörde schließen, ob sich die Unstimmigkeit auf eine aktuelle oder eine historische Meldung bezieht und die weitere organisatorische Behandlung der Unstimmigkeit davon abhängig machen.
Zudem sollen in Abs. 1 geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeit gemäß Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegt werden. Diese wurden entsprechend dem bereits etablierten und bestens bewährten mehrseitigen Ansatz umgesetzt. So wurde als erste Maßnahme die Versendung einer Aufforderung der Überprüfung an den Rechtsträger bei allen Unstimmigkeiten vorgesehen, die sich auf eine aktuelle Meldung beziehen.
Gemäß Abs. 2 soll die Unstimmigkeit im Register beendet werden, wenn der Rechtsträger eine neue Meldung vornimmt. Gleichzeitig soll der Verpflichtete, der die Unstimmigkeit gemeldet hat, über die neue Meldung informiert werden. Wenn die Unstimmigkeit nach der neuerlichen Meldung des Rechtsträgers weiter besteht, so trifft den Verpflichteten erneut die Verpflichtung zur Meldung einer Unstimmigkeit gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1624, aufgrund dessen die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Überprüfung aufnehmen muss.
In Abs. 3 sollen Maßnahmen festgelegt werden, falls der Rechtsträger keine neuerliche Meldung abgibt. So ist die Meldung in die anlassfallbezogene Überprüfung aufzunehmen, wenn der Rechtsträger binnen drei Wochen keine neuerliche Meldung vornimmt. Im Rahmen der anlassfallbezogenen Überprüfung werden die wirtschaftlichen Eigentümer durch die Registerbehörde überprüft und es sind in Folge alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den Registerstand zu korrigieren. In letzter Konsequenz steht dafür das Mittel der behördlichen Meldung zur Verfügung. Zudem hat die Registerbehörde bei einem begründeten Verdacht im Hinblick auf eine Meldepflichtverletzung eine Anzeige an das Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.
In Abs. 4 soll die Vorgehensweise bei gemeldeten Unstimmigkeiten, die bloß historische Meldungen betreffen festgelegt werden. Wenn die gemeldete Unstimmigkeit nur historische Daten im Register betrifft, so bedeutet dies, dass die aktuellen Daten im Register angemessen, zutreffend und aktuell sind. Aus diesem Grund sollen diesfalls von der Registerbehörde keine Maßnahmen gemäß Abs. 3 gesetzt werden. Allerdings stellt der Umstand, dass der Rechtsträger einmal unrichtige Daten an das Register gemeldet hat einen risikoerhöhenden Umstand im Hinblick auf zukünftige Meldungen dar, der bei der risikoorientierten Fallauswahl entsprechend zu berücksichtigen ist.
Die Abs. 5 und 6 entsprechen dem bisherigen § 11 Abs. 7 und 8 WiEReG.
Mit Abs. 7 soll eine Nachfolgebestimmung zur Vermerksetzung von Behörden normiert werden und es wird Art. 10 Abs. 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Für die Registerbehörde selbst wurde eine spezielle Regelung in § 17 Abs. 6 vorgesehen. Im Unterschied zu Verpflichteten treffen Behörden keine Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer. Oftmals können die Behörden daher nicht mit Sicherheit sagen, dass die gemeldeten Daten tatsächlich unrichtig sind. Aus diesem Grund soll bei der Meldung von Unstimmigkeiten durch Behörden keine Aufforderung zur Überprüfung gemäß Abs. 2 an den Rechtsträger übermittelt werden. Zudem ist zu erwarten, dass die Anzahl der gemeldeten Unstimmigkeiten von Behörden deutlich geringer sind als die von Verpflichteten. Aus diesem Grund soll in solchen Fällen nicht automatisiert eine Anmerkung im Register vorgesehen werden und es soll auch nicht automatisiert eine Aufforderung zur Überprüfung an den Rechtsträger versendet werden. Stattdessen sollen die betroffenen Meldungen anlassfallbezogen von der Registerbehörde gemäß § 19 Abs. 3 Z 4 überprüft werden. Von der Registerbehörde können in der Folge gemäß § 17 Abs. 6 Aufforderungen zur Korrektur von Meldungen an den Rechtsträger übermittelt werden, die ebenfalls zu einer Eintragung einer Unstimmigkeit im Register führen, allerdings ist im Unterschied zur Meldung von Unstimmigkeiten durch Verpflichtete, ist immer ein Prüfschritt durch die Registerbehörde vorgesehen.
Zu § 17:
Die Abs. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Vorgängerbestimmungen in § 14 Abs. 1 und 3 WiEReG. Es wurden in Abs. 3 Z 1 Änderungen vorgenommen um Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umzusetzen.
Mit Abs. 4 wird Art. 10 Abs. 13 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Mit der Analyse gemäß Abs. 3 Z 1 werden Meldungen täglich analysiert und mit anderen Registern abgeglichen. Wenn bei diesen Analysen hervorkommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten könnten, dann soll der Nachweis der Registrierung automatisiert zurückgehalten werden. Sollte ein Rechtsträger einen Antrag auf Nachweis der Registrierung benötigen, so kann er diesen bei der Registerbehörde beantragen. Um die Daten überprüfen zu können, muss die Registerbehörde diesfalls eine anlassfallbezogene Überprüfung durchführen. Zudem soll ein angemessener Rechtsschutz für den Rechtsträger vorgesehen werden.
Mit Abs. 5 wird Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Die Bestimmung entspricht weitgehend der Vorgängerbestimmung in § 14 Abs. 4 WiEReG und wurde nur um in die in Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 enthaltene Elemente sowie um die Möglichkeit Unterlagen zur Überprüfung der Mittelherkunft anzufordern ergänzt. Letztere sind insbesondere für die Überprüfung der Anteile bei Stiftern bzw. Settlor und für die Beurteilung des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen erforderlich.
Mit Abs. 6 soll eine gesetzliche Frist für die Anforderung von Auskünften gemäß Abs. 4 vorgesehen werden. Sollten die Auskünfte nicht erteilt werden oder die Urkunden und Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt werden, so kann ein vollstreckbarer Bescheid erlassen werden.
Abs. 7 entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 5 WiEReG. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass die Registerbehörde auch für die Vollstreckung von materiellen Entscheidungen des BVwG zuständig ist.
Mit Abs. 8 wird der letzte Satz des Art. 10 Abs. 14 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Zudem soll die Möglichkeit für die Registerbehörde geschaffen werden, Aufforderungen zur Korrektur der Meldung durch die Abgabe einer neuen Meldung zu versenden. Diese Funktionalität soll die bisherige Setzung von Vermerken durch die Registerbehörde ablösen und soll ähnlich der Meldung einer Unstimmigkeit von Verpflichteten gestaltet sein, da auch in diesem Fall eine Unstimmigkeit zwischen den von der Registerbehörde festgestellten wirtschaftlichen Eigentümern und den vom Rechtsträger gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorliegt. Wenn eine Unstimmigkeit im Register eingetragen wird, soll der Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betreffenden Rechtsträger nicht abgerufen werden können. Eine Unterdrückung des Nachweises der Registrierung soll nur bei jenen Unstimmigkeiten oder Fehlern erfolgen, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer betreffen. Zudem soll ein angemessener Rechtsschutz für den Rechtsträger vorgesehen werden.
Mit Abs. 9 soll als zweite Maßnahme neben der Aufforderung zur Korrektur eine behördliche Meldung vorgesehen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass in einigen Fällen zwar festgestellt werden kann, dass die gemeldeten Daten ganz oder teilweise unrichtig sind, aber im Einzelfall nicht alle Daten zur Durchführung einer behördlichen Meldung vorhanden sind. Daher soll die behördliche Meldung immer der Aufforderung zur Korrektur der Meldung durch den Rechtsträger selbst nachgelagert sein. Zudem soll diese auch im Hinblick auf einzelne Daten möglich sein, wenn nicht alle Daten von der Registerbehörde überprüft werden können. Mit dieser Bestimmung soll auch sichergestellt werden, dass die Registerbehörde Maßnahmen gemäß Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 setzen kann.
Abs. 10 entspricht der Vorgängerbestimmung in § 14 Abs. 4a WiEReG.
Mit Abs. 11 wird Art. 10 Abs. 17 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt und zudem noch zusätzliche Meldesachverhalte im Hinblick auf die Proliferationsfinanzierung, die Umgehung von Finanzsanktionen oder die Nichtoffenlegung einer Nominee-Vereinbarung vorgesehen. Die Verdachtsmeldungen der Registerbehörde können sowohl Rechtsträger als auch natürliche Personen betreffen.
Die Abs. 12 entsprecht dem bisherigen § 14 Abs. 7 WiEReG.
Abs. 13 entspricht der im Wesentlichen dem bisherigen § 14 Abs. 8 WiEReG und soll auch Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umsetzen. Mit dem letzten Satz wird Art. 10 Abs. 20 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Mit dieser Änderung werden zudem die Aufbewahrungspflichten auch an die internationalen Vorgaben der R.24 und R.25 der FATF angepasst.
Die Abs. 14 und 15 entsprechen dem bisherigen § 14 Abs. 9 und 10 WiEReG. Mit dem letzten Satz wird Art. 10 Abs. 20 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Mit dieser Änderung werden zudem die Aufbewahrungspflichten auch an die internationalen Vorgaben der R.24 und R.25 der FATF angepasst.
Mit Abs. 16 wird Art. 10 Abs. 17 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt.
Zu § 18:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 10 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1640 umgesetzt. Die Registerbehörde soll die Befugnis erhalten, Nachschauen durchzuführen. Diese Nachschauen sollen es der Registerbehörde bereits vor einem begründeten Verdacht für ein Finanzvergehen ermöglichen, ihre Aufsichtsrechte effektiv wahrnehmen zu können.
In Abs. 1 soll der Zweck einer solchen Nachschau definiert und festgelegt werden, dass der Registerbehörde die Befugnis zukommt und sie die für das Verfahren formell zuständige Behörde sein soll. Hierbei handelt es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. e ABBG.
Mit Abs. 2 soll normiert werden, dass die Registerbehörde jede Nachschau gesondert schriftlich anordnen muss. Die Vollziehung der Befugnis zur Nachschau soll durch die Registerbehörde erfolgen. Diese soll sich bei der Vollziehung jedoch dem Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) als Hilfsorgan bedienen, ohne dass dieses dabei eigenständige Behördenfunktion ausübt (VfSlg. 8035/1977, 11.403/1987).
In Abs. 3 sollen die Verfahrensgrundsätze festgelegt werden. Die Ausgestaltung dieser Regelung orientiert sich an § 50 Glücksspielgesetz. Insbesondere soll der Zutritt zu Betriebsstätten oder eingetragenen Niederlassungen mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erzwungen werden können.
In Abs. 4 werden die Pflichten der Betroffenen und der anwesenden Personen während der Nachschau festgelegt. Diese können zwar nicht mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erzwungen werden, wenn aber vorsätzlich gegen diese Bestimmung verstoßen wird, so wird dies gemäß § 21 Abs. 9 sanktioniert.
Mit Abs. 5 soll normiert werden, dass den Betroffenen die Anordnung der Registerbehörde unmittelbar vor der Nachschau auszufolgen ist oder spätestens nach 24 Stunden zugestellt werden muss. Die Ausgestaltung dieser Regelung orientiert sich an Teilen des § 12 Wettbewerbsgesetz.
In Abs. 6 sollen spezielle Schutzmaßnahmen des Art. 10 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegt werden. Aufgrund der Anwendbarkeit der BAO (Abs. 7) soll für diese Bewilligung auch das Bundesfinanzgericht zuständig sein.
Mit Abs. 7 soll die BAO für Nachschauen anwendbar gemacht werden.
Abs. 8 soll klarstellen, dass Zuständigkeiten und Befugnisse der Finanzstrafbehörden, insb. deren Recht auf Durchführung einer Hausdurchsuchung gemäß § 93 FinStrG, durch die vorliegende Bestimmung in keiner Weise berührt werden.
Zu § 19:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 14a WiEReG.
Zu § 20:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 16 WiEReG. Es soll festgelegt werden, dass das Finanzamt Österreich vier Wochen nach der Eintragung des Rechtsträgers in das Register davon ausgehen kann, dass die Meldung nicht unverzüglich erfolgt ist und daher eine Zwangsstrafe angedroht werden kann.
Zu § 21:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15 WiEReG, wobei Verweisanpassungen vorgenommen wurden. Zudem wurde in Abs. 9 eine neue Strafbestimmung im Hinblick auf Nachschauen der Registerbehörde vorgesehen.
Zu § 22:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 17 WiEReG. Die wesentliche Änderung ergibt sich daraus, dass nicht mehr zwischen einfachen und erweiterten Auszügen unterschieden werden soll.
Zu § 23:
Mit dieser Bestimmung soll das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde zuständig gemacht werden.
Zu § 24:
Mit Abs. 1 soll normiert werden, dass alle Einschränkungen, welche bereits nach § 10a WiEReG rechtskräftig gewährt wurden, als Einschränkungen gemäß § 11 Bundesgesetzes weitergelten sollen. Für das Ende der Einschränkung soll auf das ursprüngliche im Bescheid angeführte Datum abgestellt werden.
Mit Abs. 2 soll klargestellt werden, dass Anträge auf Einschränkung nach § 10a WiEReG, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, die neue Rechtslage gemäß § 11 anzuwenden ist.
Mit Abs. 3 soll klargestellt werden, dass Anträge auf Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 WiEReG, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, die neue Rechtslage gemäß den §§ 13 und 14 anzuwenden ist.
Mit Abs. 4 soll normiert werden, dass zur Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte und der Verwaltungskosten gemäß § 22 Abs. 6 auch Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten auf Grundlage des bisherigen Gesetzes zählen.
Zu § 25:
Regelt das Inkrafttreten entsprechend Art. 78 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
Zu § 26:
Regelt das Außerkrafttreten.
Zu § 27:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 20 WiEReG.
Zu § 28:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 21 WiEReG.
Zu § 29:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 22 WiEReG. Mit der Vollziehung soll wie bisher der Bundesminister für Finanzen betraut werden.