Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Präambel/Promulgationsklausel |
Präambel/Promulgationsklausel |
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Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
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Text |
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Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer |
Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer |
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§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
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(2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. |
(2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. Nach der Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister haben entweder die vom Rechtsträger zu diesem Zweck bestimmten Personen oder die Verwalter, Liquidatoren oder die anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen die vorgenannten Dokumente und Informationen für mindestens fünf Jahre nach der Löschung aufzubewahren. |
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(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
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Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren |
Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren |
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§ 4a. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. |
§ 4a. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese, ihren Status sowie sämtliche Änderungen unverzüglich dem Rechtsträger gegenüber offenlegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. |
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Meldung der Daten durch die Rechtsträger |
Meldung der Daten durch die Rechtsträger |
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§ 5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: |
§ 5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe |
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe |
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a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
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d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen; |
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator (Treuhänder oder Treugeber) ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen; |
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e) ... |
e) ... |
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3a. und 3b. ... |
3a. und 3b. ... |
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3c. wenn eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben: |
3c. wenn eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben: |
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aa) ... |
aa) ... |
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bb) sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren. |
bb) sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren; |
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cc) sofern der Rechtsträger die Funktion eines Trustors/Settlors, Stifters, Gründers oder einer Person, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleidet, wahrnimmt, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen. |
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4. ... |
4. ... |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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(4) Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält. |
(4) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß § 10 über seine eigenen Daten abrufen. |
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(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4a, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden. |
(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4a, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 4a, 9, 10, 11 und 13 in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist. |
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(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
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Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer |
Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer |
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§ 7. (1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern. |
§ 7. (1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG 2024, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern. |
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(2) und (2a) ... |
(2) und (2a) ... |
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(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft bzw. nach Beendigung der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind. |
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft und die Daten des Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gelöscht werden. |
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(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
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Einsicht der Verpflichteten in das Register |
Einsicht der Verpflichteten in das Register |
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§ 9. (1) und (2) ... |
§ 9. (1) und (2) ... |
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(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.“ |
(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10b Abs. 5 abrufen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter durch geeignete Dokumente, Informationen und Daten nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.“ |
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„(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht. |
(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht. |
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(2c) und (3) ... |
(2c) und (3) ... |
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(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben: |
(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben: |
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1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
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5. die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: |
5. die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: |
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a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
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d) Geburtsort |
d) Geburtsort; |
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e) bis g) ... |
e) bis g) ... |
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6. bis 7f. ... |
6. bis 7f. ... |
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7g. die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde; |
7g. die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG 2024 eingetragen wurde; |
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8. bis 10. ... |
8. bis 10. ... |
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(5) bis (8) ... |
(5) bis (8) ... |
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(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst): |
(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst): |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG eingetragen wurde. |
8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG 2024 eingetragen wurde. |
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Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses |
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§ 10. (1) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse gemäß Abs. 2 an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen nachweist, kann Einsicht in das Register nehmen. Der Rechtsträger darf von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht in Kenntnis gesetzt werden. |
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(2) Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden natürlichen und juristischen Personen (Berechtigte) vor: |
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1. Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen; |
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2. Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen; |
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3. natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen; |
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4. Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in § 10b Abs. 5 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen; |
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5. Behörden aus Drittländern, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in § 10b Abs. 5 genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen; |
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6. die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Art. 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind; |
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7. von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln; |
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8. Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität; |
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9. Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten; |
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10. Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in § 10b Abs. 5 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in § 10b Abs. 5 genannten Angaben benötigen; |
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11. die in Z 1 bis 3 und 10 genannten Personen zusätzlich für den Zweck der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen. |
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Der Bundesminister für Finanzen kann mittels Verordnung zusätzliche Kategorien von Personen festlegen, wenn anzunehmen ist, dass diese – wenn auch nur fallweise – ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder die Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen, haben. |
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(3) Natürliche Personen, die Einsicht in das Register gemäß Abs. 1 nehmen wollen, haben ihre Identität mittels elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen. Abweichend davon können folgende Personen ihre Identität in anderer geeigneter Form nachweisen: |
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1. Staatsbürger von Staaten, welche den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben; |
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2. Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, sofern diese ihren Sitz in Staaten haben, die den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben; |
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3. in begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen. |
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(4) Natürliche Personen können bei der Stellung eines Antrags eine Bevollmächtigung durch eine berechtigte juristische Person oder Organisation gemäß Abs. 2 angeben. Dazu haben Sie den Namen, die Stammzahl und den Sitz der juristischen Person oder Organisation anzugeben. Wenn die Bevollmächtigung wegfällt, ist dies der Registerbörde unverzüglich mitzuteilen. |
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(5) Für jede natürliche Person, die ihre Identität gemäß Abs. 3 nachgewiesen hat, ist von der Registerbehörde ein Benutzerkonto anzulegen. Ein Benutzerkonto ist fünf Jahre nach dem letzten Login zu löschen. |
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Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses |
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§ 10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält: |
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1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland, |
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2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch |
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a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist, |
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b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt, |
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c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder |
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d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt, |
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3. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und |
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4. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen. |
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(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht. |
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(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs. 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs. 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E‑Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist. |
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(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. |
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(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen. |
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Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen |
Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen |
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§ 10a. (1) bis (3) ... |
§ 10a. (1) bis (3) ... |
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(3a) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht. |
(3a) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. In diesem Fall ist auf Auszügen anstelle des Wohnsitzes nur das Wohnsitzland anzuführen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht. |
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(4) bis (7) ... |
(4) bis (7) ... |
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Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses |
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§ 10b. (1) Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht: |
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1. Funktion oder Beruf des Antragstellers und |
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2. Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird. |
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Z 2 ist nicht auf Antragsteller anzuwenden, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 berufen. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Z 1 entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen. |
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(2) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Abs. 1 Z 1) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage. |
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(3) Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten. |
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(4) Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde oder eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 kein Nachweis auszustellen. |
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(5) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug gemäß § 9 Abs. 5 zu gewähren, wobei die Angaben des Geburtsorts und des Wohnsitzes natürlicher Personen entfallen. Stattdessen hat der Auszug die Angabe des Wohnsitzlandes einer natürlichen Person zu enthalten. Den in § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Berechtigten ist zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde. |
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(6) Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen: |
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1. der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Abs. 3 gesetzten Nachfrist vorgelegt; |
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2. ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen; |
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3. die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen; |
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4. das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden; |
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5. wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt. |
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(7) Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Abs. 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen. |
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(8) Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Abs. 1 genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz vorzunehmen. Wenn einer der in Abs. 6 genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. |
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(9) Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig. |
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(10) Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission binnen eines Monats über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren: |
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1. Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Abs. 2; |
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2. die Namen der inländischen Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 9, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen; |
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3. jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß § 10 Abs. 2 mittels Verordnung festgelegt wurde. |
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(11) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht. |
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Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden |
Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden |
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§ 11. (1) bis (2a) ... |
§ 11. (1) bis (2a) ... |
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(3) Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist. |
(3) Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer und Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c sowie Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, jeweils aus relevanten Nominee-Vereinbarungen, nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist. |
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(4) bis (8) ... |
(4) bis (8) ... |
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Behördliche Einsicht in das Register |
Behördliche Einsicht in das Register |
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§ 12. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt: |
§ 12. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt: |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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8. die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 8 SanktG und den §§ 5 und 6 Devisengesetz 2004; |
8. die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 5 und 6 Devisengesetz 2004; |
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9. der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG; |
9. der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß SanktG 2024; |
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10. bis 12. ... |
10. bis 12. ... |
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13. der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM‑GwG und Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit. a erfasst sind. |
13. der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM‑GwG und SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit. a erfasst sind; |
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14. der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse; |
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15. die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Art. 40 der Verordnung (EU) 2024/1620; |
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16. die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA); |
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17. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); |
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18. Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. |
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(2) Die Einsicht gemäß Abs. 1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen. § 9 Abs. 2, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Abs. 1 ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f bis g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2 aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. § 9 Abs. 4 Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis g sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die Einsicht gemäß Abs. 1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen. § 9 Abs. 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f bis g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2 aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. § 9 Abs. 4 Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis g sinngemäß anzuwenden. |
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(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Abs. 1 genannten Zwecke Einsicht in die gemäß § 7 Abs. 1 genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer, Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug ist mit einer Amtssignatur der Registerbehörde zu versehen. |
(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß SanktG 2024, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Abs. 1 genannten Zwecke Einsicht in die gemäß § 7 Abs. 1 genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer, Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist. |
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(4) bis (8) ... |
(4) bis (8) ... |
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(9) Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Abs. 3 auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie § 2 SanktG sanktioniert sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann bei natürlichen Personen zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Im Hinblick auf die zusätzlich vermerkten Verdachtsfälle und den Status mit Anmerkungen ist die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Die in Abs. 3 genannten Behörden können für alle im Register gespeicherten Rechtsträgern, natürlichen und juristischen Personen einsehen, ob bei diesen der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. |
(9) Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Abs. 3 auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie § 2 SanktG 2024 sanktioniert sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann bei natürlichen Personen zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Im Hinblick auf die zusätzlich vermerkten Verdachtsfälle und den Status mit Anmerkungen ist die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Die in Abs. 3 genannten Behörden können für alle im Register gespeicherten Rechtsträgern, natürlichen und juristischen Personen einsehen, ob bei diesen der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. |
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(10) und (11) ... |
(10) und (11) ... |
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Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk |
Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk |
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§ 13. (1) Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 bis 5 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 13 Abs. 1 handelt. |
§ 13. (1) Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 bis 5 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 13 Abs. 1 handelt. Dieser Absatz ist sinngemäß auf die Daten von Nominees, Nominee-Direktoren, Nominatoren und Rechtsträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c anzuwenden. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Wenn eine der in § 12 Abs. 1 genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich. |
(3) Wenn eine der in § 12 Abs. 1 genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich. Dieser Absatz ist sinngemäß auf die Daten von Nominees, Nominee-Direktoren, Nominatoren und Rechtsträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c anzuwenden. |
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(4) ... |
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Behördliche Aufsicht |
Behördliche Aufsicht |
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§ 14. (1) bis (7) ... |
§ 14. (1) bis (7) ... |
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(8) Die Registerbehörde hat Meldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. |
(8) Die Registerbehörde hat Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen, für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. Die übrigen Daten sind noch für fünf Jahre nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register aufzubewahren und danach sind alle personenbezogenen Daten zu löschen. |
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(9) und (10) ... |
(9) und (10) ... |
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(11) Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission binnen eines Monats über jede Änderung der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zum Register gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen, zu informieren. |
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Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen |
Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen |
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§ 14a. (1) Die Registerbehörde und die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 oder Zwangsstrafen gemäß § 16 betreffen oder die die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung. |
§ 14a. (1) Die Registerbehörde und die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG 2024, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 oder Zwangsstrafen gemäß § 16 betreffen oder die die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Für die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz. der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen: |
(3) Für die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz, der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen: |
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1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
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(4) ... |
(4) ... |
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Nutzungsentgelte |
Nutzungsentgelte |
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§ 17. (1) bis (3) ... |
§ 17. (1) bis (3) ... |
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(4) Die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind: |
(4) Die Summe der Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 darf die unbedingt erforderlichen Kosten für die Gewährleistung der Qualität der im Register gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben nicht überschreiten. Kosten sind: |
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1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
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Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt. |
(4a) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt. |
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(4b) Die jeweiligen Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 sind der Höhe nach so festzusetzen, dass ein wirksamer Zugang zu Auszügen aus dem Register nicht beeinträchtigt wird. |
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(5) ... |
(5) ... |
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§ 18. (1) und (2) … |
§ 18. (1) und (2) … |
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(3) Auf Anträge gemäß § 10, die vor dem 1. August 2026 gestellt wurden, sind die §§ 10 und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 anzuwenden. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 19. (1) bis (11) ... |
§ 19. (1) bis (11) ... |
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(12) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 10b, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d, Z 3c, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2a und 2b, Abs. 4 Z 5 lit. d, Z 7g und Abs. 9 Z 8, § 10 samt Überschrift, § 10a Abs. 3a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 8, 9, 13 bis 18, Abs. 2, 3 und 9, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 8 und 11, § 14a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 4 bis 4b, § 18 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 1 Z 16, 31 und 32, Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. |
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Verweisungen |
Verweisungen |
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§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: |
§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: |
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1. bis 15. ... |
1. bis 15. ... |
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16. Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010; |
16. Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025; |
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17. bis 30. ... |
17. bis 30. ... |
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31. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. |
31. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991; |
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32. Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982. |
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(1a) und (2) ... |
(1a) und (2) ... |
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(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich: |
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich: |
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1. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. |
1. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; |
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2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73. |