Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien und das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Batterien (Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz – BattMüG 2026) erlassen werden und das AWG 2002 geändert wird (EU-Batterienverordnung Begleitgesetz – BattBegG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 2 Änderung des AWG 2002
Artikel 3 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Batterien (Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz – BattMüG 2026)
Artikel 1
Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist für die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, ergänzende Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung von Altbatterien (Kapitel VIII) zu treffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der EU-Batterienverordnung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Ergänzend zu den in Art. 3 der EU-Batterienverordnung genannten Begriffe ist oder sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. „Eigenimporteure“ Letztverbraucher, die Batterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen;
2. „Letztvertreiber“ jeder, der Batterien erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet;
3. „Letztverbraucher“ jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt;
4. „Batteriekategorien“ Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien;
5. „Massenanteil eines Systems“ die in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Batterien einer bestimmten Batteriekategorie im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien dieser Batteriekategorie.
Behörde
§ 3. (1) Die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der aus dem Kapitel VIII der EU-Batterienverordnung erwachsenden Pflichten zuständige Behörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist die Kontaktstelle, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Art. 54 Absatz 4 der EU-Batterienverordnung zuständig ist.
Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe
§ 4. (1) Die Registrierung von Herstellern erfolgt über das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 über die Internetseite edm.gv.at. Dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 55 der EU-Batterienverordnung einzuhalten.
(2) Die Zulassung von Sammel- und Verwertungssystemen für Batterien erfolgt gemäß den §§ 29, 29a, 31, 32 und 36 AWG 2002. Die Koordinierung der Pflichten der Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt durch von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13b Abs. 2 AWG 2002 betraute Stelle.
(3) Die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art. 57 der EU-Batterienverordnung erfolgt entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs. 2 bis 6 AWG 2002.
(4) Die Meldungen zu Batterien und Altbatterien gemäß Art. 75 der EU-Batterienverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz sind über das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten. Die erste Meldung hat über das Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
(5) Die Bereitstellung von Informationen gemäß Art. 76 der EU-Batterienverordnung erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Sammlung der Altbatterien und Abholkoordinierung
§ 5. (1) Hersteller von Gerätebatterien, LV-Batterien oder Starteraltbatterien gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstaben a bis d der EU-Batterienverordnung haben jeweils zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien oder Starteraltbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien, LV-Batterien oder Starterbatterien zumindest unentgeltlich abgegeben werden können.
(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien oder Starteraltbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Altbatterien gemäß § 28a AWG 2002
1. bei Erreichen der in § 28a AWG 2002 genannten Mengenschwelle oder
2. im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß § 28a AWG 2002 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 13b Abs. 2 AWG 2002 einen Abholbedarf gemäß Abs. 3 melden.
(3) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Standort-GLN (global location number) der Sammelstelle,
2. Batteriekategorie,
3. geschätzte Masse und
4. Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.
(4) Unbeschadet Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Batterienverordnung haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Altbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.
(5) Betreiber von freiwilligen Sammelstellen gemäß Art. 67 der EU-Batterienverordnung dürfen Geräte- oder LV-Altbatterien nur sammeln, wenn sie mit einem jeweils dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem einen Vertrag über die anschließende Beförderung und die anschließende Behandlung der Altbatterien geschlossen haben.
(6) Ein Abfallsammler oder ‑behandler, der nicht Hersteller oder ein Sammel- und Verwertungssystem ist, und Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen abholt und diese nicht an Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme weitergibt, meldet zusätzlich zu den in Art. 75 Abs. 1 letzter Unterabsatz der EU-Batterienverordnung geforderten Daten die in Art. 75 Abs. 1 Buchstaben e bis g der EU-Batterienverordnung genannten Daten aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien.
(7) Ergänzend zur Meldepflicht gemäß Art. 75 Abs. 2 der EU-Batterienverordnung haben Hersteller von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien die Menge der gesammelten Altbatterien, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie, zu melden.
(8) Nur ein Abfallsammler oder ‑behandler, der nicht Hersteller oder ein Sammel- und Verwertungssystem ist, und Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien von Händlern, anderen Sammelstellen oder von Endnutzern abholt und diese nicht an Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme weitergibt, ist zur Meldung gemäß Art. 75 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung verpflichtet.
Behandlung
§ 6. Unbeschadet der Art. 70, 71 und 73 der EU-Batterienverordnung haben Hersteller, Sammler, Behandler und Letztverbraucher die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
§ 7. (1) Hersteller von Geräte-, LV- und Starterbatterien haben die in Art. 74 Abs. 1 Buchstaben a bis f der EU-Batterienverordnung genannten Informationen mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 eingerichteten Sammelstellen abzustimmen.
(2) Die Informationen gemäß Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 der EU-Batterienverordnung sind zumindest in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(3) Unbeschadet des Art. 74 Abs. 4 der EU-Batterienverordnung haben Händler, die eine Website betreiben, die Informationen gemäß Art. 74 auf dieser Website zur Verfügung zu stellen.
Teilnahmepflicht
§ 8. (1) Hersteller von Geräte-, LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Batterien an einem gemäß § 29 AWG 2002 für die jeweilige Batteriekategorie genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(2) Hersteller haben die sie treffenden Verpflichtungen je Batteriekategorie gemäß
1. § 5 Abs. 1 und 7, § 6, § 7 und
2. Kapitel VIII der EU Batterienverordnung
je Batteriekategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
(3) Hersteller von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien können abweichend zu Abs. 2 die von ihnen in Verkehr gesetzten Batterien selbst zurücknehmen und diese einer Behandlung gemäß Art. 70 und 73 EU-Batterienverordnung und § 6 zuführen. Die jeweiligen Massen sind den Sammel- und Verwertungssystemen, an denen die Hersteller teilnehmen, mitzuteilen.
(4) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem sowie der Koordinierungsstelle gemäß § 11 entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Batterien, einzuräumen.
Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
§ 9. (1) Unbeschadet Art. 57 der EU-Batterienverordnung kann ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Batteriekategorien errichtet und betrieben werden.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien und für LV-Altbatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 1 entsprechend mindestens eine angeschlossene Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen erfolgen kann.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Rücknahme- und Sammelstellen, einschließlich Sammelstellen, die von Herstellern in Zusammenarbeit mit den in Art. 61 Abs. 1 Buchstaben a bis d der EU-Batterienverordnung genannten Personen oder Stellen eingerichtet werden, in allen politischen Bezirken erfolgen kann. Im Entsorgungslogistikplan für Industriebatterien muss auch nachgewiesen werden, dass die in Art. 61 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung geforderte Abholung von privaten Endnutzern in deren Räumlichkeiten erfolgen kann.
(4) Die Einhebung der Mittel für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Es sind entsprechend Art. 57 Abs. 2 der EU-Batterienverordnung allgemein gültige Tarife mindestens für jede Batteriekategorie und jede chemische Zusammensetzung vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten
a) für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Altbatterien einer Batteriekategorie einschließlich einer allfälligen Demontage,
b) deren Behandlungskosten,
c) der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Batteriekategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt und
d) die Kosten der Erhebung und Übermittlung der erforderlichen Daten
umgelegt werden. Darüber hinaus sind auf Basis einer nachvollziehbaren Risikobewertung ausreichende insolvenzfeste Geldreserven zu bilden, die es ermöglichen, bei unvorhergesehenen Schadensfällen die langfristig zu erwartenden Kosten der Sammlung und Verwertung abzudecken. Die Bildung dieser Reserven sind jährlich im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu testieren.
3. Tarifanpassungen sind rechtzeitig, zumindest sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden zu veröffentlichen.
4. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller und Eigenimporteure im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batteriemassen je Batteriekategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.
(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte-, LV-, Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien haben eine jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 mit der Koordinierungsstelle gemäß § 11 mit den jeweils entsprechend den Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme erforderlichen Inhalten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung dieser Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen und macht keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich.
(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.
(7) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Geräte- und LV-Batterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen oder zum Eigengebrauch importieren, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.
(8) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- und LV-Altbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung im Verhältnis der Masse der von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten Batterien einer Batteriekategorie zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Batterien dieser Batteriekategorie zu erfüllen.
Eigene Sammelleistungen und zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
§ 10. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß den Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung und § 6 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie anzubieten.
(2) Die gemäß den Art. 59 und 60 der EU-Batterienverordnung bei Sammelstellen und gemäß Abs. 1 gesammelten und gemäß den Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung einer Behandlung zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Geräte- und LV-Altbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 1 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Altbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,
2. der beauftragte Übernehmer,
3. die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Behandlung zuzuführenden Massen,
4. der Nachweis über die Einhaltung des § 6 und
5. das Datum der Abholung.
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien haben jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten und zum Eigengebrauch importierten Massen an Batterien, je Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.
(4) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat ergänzend zu den Meldungen gemäß Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 der EU-Batterienverordnung unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauffolgenden Jahres
1. eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und Eigenimporteure unter Angabe der GLN, und der Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien, hinsichtlich deren eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, sowie
2. eine Masse der gesammelten Altbatterien aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung
im Wege des Registers zu übermitteln.
(5) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des § 9 Abs. 1 ersichtlich ist.
(6) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
1. die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit Abs. 5, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
2. die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 und
3. die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
beizufügen.
(7) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Koordinierungsstelle
§ 11. (1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt die von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13b Abs. 2 AWG 2002 betraute Koordinierungsstelle wahr.
(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Geräte- oder LV-Altbatterien haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
1. Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen, insbesondere
a) Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
b) Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Art. 59 bis 60 der EU-Batterienverordnung,
c) Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
2. Unbeschadet der Kostentragungsverpflichtung gemäß Art. 56 Abs. 4 und Art. 59 bis 60 der EU-Batterienverordnung die Festlegung von Pauschalen für die Kosten der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung; dabei ist zu berücksichtigen:
a) die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung;
b) die Pauschalen für die Finanzierung der Sammlung umfassen die erforderlichen Kosten, die den Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen und sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Gerätealtbatterien, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;
c) die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Geräte- und LV-Altbatterien, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;
3. Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher österreichweit durch die Koordinierungsstelle und durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl; diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;
4. Mögliche Festlegung von verbindlichen Subkategorien in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen, um unterschiedliche Kosten abzubilden;
5. Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(3) Die Koordinierung hat folgende § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
1. Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- und LV-Altbatterien und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;
2. Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs eines Endnutzers von Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien an ein Sammel- und Verwertungssystem für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien, wenn kein für die Sammlung und Behandlung verantwortlicher Hersteller ermittelt werden kann;
3. die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;
4. Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 7 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen.
(4) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien hat zu umfassen:
1. die mögliche Festlegung von verbindlichen Subkategorien in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen, um unterschiedliche Kosten abzubilden;
2. die Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(5) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 1 genannten Vorgaben einzuhalten.
(6) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Starteraltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt.
Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
§ 12. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder LV-Altbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 1 Geräte- oder LV-Altbatterien von Sammelstellen abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf elektronisch weiterleitet. Sammel- und Verwertungssysteme für Starteraltbatterien haben Starteraltbatterien von Sammelstellen abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf elektronisch weiterleitet.
Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
1. GLN der Sammelstelle,
2. geschätzte Masse je Batterie(sub)kategorie und
3. Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Geräte-, LV- oder Starteraltbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
(4) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der jeweiligen Batterie(sub)kategorie der Koordinierungsstelle zu melden.
Pflichten des Eigenimporteurs von Batterien
§ 13. (1) Eigenimporteure (§ 2 Z 1) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Altbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
1. a) die als Abfall anfallenden Altbatterien je Batteriekategorie zu erfassen und
b) im Sinne des Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung sowie gemäß § 6 zu behandeln und
c) für diese Altbatterien für jedes Kalenderjahr, beginnend für das Kalenderjahr 2026, eine Meldung im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 über die Massen abzugeben, aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemische Zusammensetzung, die
aa) angefallen sind;
bb) die zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen geliefert wurden;
cc) die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen geliefert wurden und
dd) die zwecks Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung in ein Drittland ausgeführt wurden,
oder
2. hinsichtlich dieser Batterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
(2) Eigenimporteure, die gemäß Abs. 1 eine Meldepflicht zu erfüllen haben, haben sich unter Angabe der in Art. 55 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung genannten Informationen sowie der Kategorie bzw. Kategorien der im Eigenimport erworbenen Batterien sowie deren chemische Zusammensetzung elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren. Eigenimporteure, die Batterien erstmals erwerben, haben sich innerhalb von einem Monat ab dem Erwerb zu registrieren.
Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung
§ 14. (1) Der gemäß Art. 56 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung oder gemäß § 12b Abs. 2 AWG 2002 bestellte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien gemäß Kapitel VIII der EU-Batterienverordnung in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller von Batterien kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt eine verpflichtende Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweiligen Batteriekategorien,
b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Herstellern verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien, die in Österreich an Letztverbraucher oder an andere als Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten Art. 55 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung,
2. Übermittlung der Daten gemäß Art. 55 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,
3. Übermittlung der Meldung von Herstellern gemäß Art. 75 der EU-Batterienverordnung getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
4. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.
Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat der Bundesminister die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat der Bundesminister darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Sanktionen
§ 15. (1) Wer entgegen
1. Art. 55 Abs. 2 der EU-Batterienverordnung sich nicht oder nicht rechtzeitig im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Art. 55 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung registriert und Batterien in Österreich bereitstellt,
2. Art. 56 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung keinen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennt,
3. Art. 59 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung die getrennte Sammlung von Gerätealtbatterien nicht sicherstellt,
4. Art. 60 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung die getrennte Sammlung von LV-Altbatterien nicht sicherstellt,
5. Art. 61 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien nicht sicherstellt,
6. Art. 62 Abs. 1 und 5 der EU-Batterienverordnung Altbatterien nicht unentgeltlich zurücknimmt,
7. Art. 62 Abs. 3, Art. 65, Art. 67 der EU-Batterienverordnung Altbatterien nicht an Hersteller oder Sammelstellen der Sammel- und Verwertungssysteme oder befugte Abfallsammler oder ‑behandler übergibt,
8. Art. 62 Abs. 6 der EU-Batterienverordnung als Anbieter einer Online Plattform Informationen nicht einholt,
9. Art. 70 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung gesammelte Altbatterien beseitigt oder energetisch verwertet,
10. Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 der EU-Batterienverordnung die jeweils genannten Informationen nicht zur Verfügung stellt,
11. Art. 75 der EU-Batterienverordnung den Meldepflichten an die zuständigen Behörden nicht nachkommt,
12. § 5 Abs. 1 Sammelstellen nicht einrichtet,
13. § 5 Abs. 4 Sammelbehälter nicht aufstellt,
14. § 7 Informationen nicht abstimmt,
15. § 8 Abs. 1 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt oder
16. § 13 Altbatterien nicht erfasst oder behandelt oder meldet,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 400 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer entgegen § 10 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
(3) Wer Altbatterien, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen Art. 64 EU-Batterienverordnung nicht in dafür vorgesehene Sammlungen einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(4) Soweit Hersteller ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 8 nicht erfüllen, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Übergangsbestimmungen
§ 16. Die Meldungen der §§ 24 und 25 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021, sind letztmalig für das Kalenderjahr 2025 abzugeben.
Vollziehung und Verordnungsermächtigung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2021, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, außer Kraft.
(2) § 6 Abs. 2 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2021, tritt mit Ablauf des 17. August 2026 und § 8 leg. cit. tritt mit Ablauf des 17. Februar 2027 außer Kraft.
Anhang 1
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 11
Regelungen für Geräte- und LV-Batterien
1. Massenanteil an Gerätebatterien oder LV-Batterien
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 10 Abs. 3 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien einer Kategorie (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien dieser Kategorie oder Subkategorie (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien je Quartal.
2. Berücksichtigung von gesammelten Altbatterien (eigene Sammelleistung)
Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs. 2 erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 10 Abs. 2 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems für die entsprechende Batteriekategorie oder Subkategorie neu.
3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Altbatterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Altbatterien einer bestimmten Batteriekategorie oder Subkategorie (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Altbatterien dieser Batteriekategorie oder Subkategorie (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
a) einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),
b) einer Weiterleitung des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),
c) der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
d) allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
e) von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Altbatterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie in den Sammelstellen darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
a) Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
b) Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
5. Jahresausgleich
Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
5.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Altbatterien einer Batteriekategorie und in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen auch mit der EAK vereinbarte Subkategorien in den Sammelstellen und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).
5.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SLS). Die Berücksichtigung von Sammelleistungen erfolgt nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.
5.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 gemeldeten Masse an Batterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Batterien dieser Batteriekategorie oder Subkategorie (MAS_Jahr).
5.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
5.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
5.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
6. Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 28a folgenden Wortlaut:
|
„§ 28a. |
Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 83 folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 83a. |
Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer in der Zollanmeldung“ |
3. Im § 2 Abs. 8 Z 5 lautet:
„5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen
a) einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a oder
b) einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen
betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann;“
4. § 12a Abs. 2 entfällt.
5. Im § 12b Abs. 1 entfällt der Verweis „Abs. 2 Z 3“ und folgender Satz wird angefügt:
„Das gleiche gilt für Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1.“
6. Im § 12b Abs. 2 entfällt der Verweis „Abs. 2 Z 2“ und folgender Satz wird angefügt:
„Das gleiche gilt für jede Person, die Batterien an einen Weiterverkäufer in Österreich weitergibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen ist.“
7. Im § 12b Abs. 6 entfällt der Verweis „Abs. 2 Z 2 und 3“und folgender Satz wird angefügt:
„Das gleiche gilt für Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstabe d der EU-Batterienverordnung und für Personen, die Batterien an einen Weiterverkäufer in Österreich weitergeben und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen sind.“
8. § 12c Abs. 1 Z 4 entfällt.
9. In § 13a Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder von Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren“.
10. § 13a Abs. 2 entfällt.
11. § 13a Abs. 3 Z 2 entfällt.
12. § 13a Abs. 5 erster Satz lautet:
„(5) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1, die
1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
2. Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren.“
13. § 13b Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
14. Im § 13b Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „und Gerätebatterien“ durch die Wortfolge „oder die jeweilige Batteriekategorie“ ersetzt.
15. § 13b Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Betrauung kann unbefristet erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.“
16. Im § 13b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind auch für Batterien und Altbatterien wahrzunehmen, die der EU-Batterienverordnung unterliegen. Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß.“
17. Im § 13c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
18. Im § 15 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
19. § 21 Abs. 3a entfällt.
20. Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und –akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ durch die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und Altbatterien“ ersetzt.
21. § 28a samt Überschrift lautet:
„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und für Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien und Starteraltbatterien aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien und Starteraltbatterien sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. Für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien beträgt die Mengenschwelle jeweils 300 kg und für Starteraltbatterien 600 kg. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können entsprechend Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b der EU-Batterienverordnung die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Art. 70 der EU-Batterienverordnung selbst übernehmen.“
22. Im § 28c Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , Batterien und Akkumulatoren“.
23. Im § 29 Abs. 4 wird nach den Wortfolgen „gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ und „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ jeweils die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
24. Im § 29a Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
25. § 32 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte-, LV- oder Starteraltbatterien und“
26. Im § 32 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
27. Im § 32 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder Kategorien einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
28. § 32 Abs. 4 entfällt.
29. Im § 42 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 vor dem Beistrich die Wortfolge „ ; gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen“ angefügt.
30. Im § 42 Abs. 1 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Schlussteil die Wortfolge „Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der lit a bis c können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.“ angefügt.
31. Im § 59d Abs. 1 Z 3 AWG 2002 wird nach dem Wort „Seveso-Stoffe“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
32. Im § 73 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „nach EG-VerbringungsV“ die Wortfolge „ , nach der EU-Batterienverordnung“ eingefügt.
33. Im § 75 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „durch eine Verordnung gemäß § 14 und § 14a“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt und es entfällt die Wortfolge „und Akkumulatoren“.
34. In § 75 Abs. 3 wird nach dem Wort „Einleitung“ die Wortfolge „eines gerichtlichen Strafverfahrens oder“ eingefügt.
35. Im § 75 Abs. 7 wird in der Z 2 das Wort „und“ gestrichen, in der Z 3 das Wort „und“ angefügt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28. 07.2023 S 1,“
36. Dem § 78 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:
„(30) Für Sammel- und Verwertungssysteme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine oder mehrere Batteriekategorien über eine aufrechte Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 verfügen oder die gemäß § 29 Abs. 7 zum Weiterbetrieb berechtigt sind, bleibt diese Genehmigung oder Berechtigung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter aufrecht. Dabei gilt:
1. Eine für die Kategorie Gerätealtbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorien Geräte- und LV-Altbatterien gemäß § 2 Z 4 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung.
2. Eine für die Kategorie Fahrzeugaltbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorie Starteraltbatterien gemäß § 2 Z 4 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung.
3. Eine für die Kategorie Industriealtbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorien Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien gemäß § 2 Z 4 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung.
(31) Für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 13b Abs. 2 betraute Rechtsperson für Koordinierungsaufgaben im Bereich der Batterien gilt der Bescheid auch für die gemäß § 11 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien festgelegten Aufgaben.“
37. Im § 79 Abs. 1 Z 7b wird die Wortfolge „Gerätealtbatterien und –akkumulatoren“ durch die Wortfolge „Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien und Starteraltbatterien“ ersetzt.
38. Im § 79 Abs. 2 Z 2b entfällt die Wortfolge „Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren“.
39. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer in der Zollanmeldung
§ 83a. Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist in der Zollanmeldung
1. die Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz (GLN) des Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, und
2. die Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz (GLN) des Bevollmächtigten des Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann,
anzugeben, wenn ein nach § 12a bestimmtes Produkt oder eine Verpackung gewerblich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher in Österreich vertrieben wird und der Primärverpflichtete von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.“
40. Im § 86 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, Batterien und Akkumulatoren“.
41. Im § 87a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
42. Dem § 87a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Eine Koordinierungsstelle gemäß § 13b darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 13b Abs. 1 oder gemäß § 11 des Begleitgesetzes zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien auf Daten der Register zugreifen.“
43. Im § 87d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , Batterien und Akkumulatoren“.
44. Dem § 91 werden folgende Abs. 51 bis 52 angefügt:
„(51) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 28a, 83a, § 2 Abs. 8, § 12b Abs. 1, 2 und 6, § 12c Abs. 1, § 13a Abs. 1, 2, 3 und 5, § 13b Abs. 1, 2 und 2a, § 13c, § 15 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a samt Überschrift, § 28c Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 29a Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 4, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 59d Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 2, 3 und 7, § 78 Abs. 30 und 31, § 79 Abs. 1 und 2, § 83a, § 86 Abs. 2, § 87a Abs. 1 und 8 und § 87d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 12a Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(52) § 21 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.“
Artikel 3
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Batterien (Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz – BattMüG 2026)
1. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme von Batterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1.
(2) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“), Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien gemäß der EU-Batterienverordnung.
Verordnungsermächtigung
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in der EU-Batterienverordnung festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden.
1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.
2. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Notifizierungsverfahren
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist die zuständige Stelle für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Art. 27 der EU-Batterienverordnung. Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 ist bei dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Antrag hat, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 eingerichtet ist, über dieses Register zu erfolgen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang die Erfüllung der Vorgaben des Art. 25 der EU-Batterienverordnung nachzuweisen sowie eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften der Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Art. 25 der EU-Batterienverordnung und in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keine gültige Akkreditierungsurkunde, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierungsurkunde umfasst ist.
(4) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.
(5) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
(6) Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann die notifizierende Behörde die Notifizierung einschränken, sie aussetzen oder sie widerrufen. Sie berücksichtigt dabei das Ausmaß, in welchem diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, mitzuteilen.
(7) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Art. 25 der EU-Batterienverordnung unverzüglich längstens binnen 14 Tagen unter Anschluss der relevanten Dokumente der notifizierenden Behörde vorzulegen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung entsprechend Abs. 5 zu melden.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare und Datenformate. Sie hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstellen
§ 5. (1) Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen können bei dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eingebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschafte kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
3. Marktüberwachung
Allgemeines zur Marktüberwachung
§ 6. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.kann sich zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung einer geeigneten Organisation als externer Marktüberwachungsbehörde bedienen.
(2) Das Zollamt Österreich arbeitet – im Rahmen seines Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch für personenbezogene Informationen, die das Zollamt Österreich im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeit gewonnen hat.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu übermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
Aufsicht
§ 7. (1) Das Bereitstellen von Batterien auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Batterien unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der EU-Batterienverordnung und dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 8 bis 13 der Aufsicht durch die Marktüberwachungsbehörde. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden dadurch nicht berührt.
(2) Den Organen der Marktüberwachungsbehörde ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich Batterien befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Batterien, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Marktüberwachungsbehörde im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen, sofern sie nicht in englischer Sprache zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Batterien auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 8. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in abgemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und die in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 Buchstaben a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
(3) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel vom jeweiligen Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen werden kann. Dabei hat die Marktüberwachungsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme vom Markt aufzutragen.
(4) Die Rücknahme vom Markt und der Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen gerichtet werden können, kann die Marktüberwachungsbehörde die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme vom Markt oder der Rückruf bezieht, anzugeben.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann einem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Batterie in der Bevölkerung und der von der Batterie ausgehenden Gefahr erforderlich ist, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
(6) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Batterie eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Marktüberwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(7) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Marktüberwachungsbehörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
(8) Wird festgestellt, dass eine Batterie ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) darstellt, obwohl sie den Anforderungen der EU-Batterienverordnung und dieses Bundesgesetzes entspricht, hat die Marktüberwachungsbehörde dem betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzutragen, geeignete Maßnahmen zu setzen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(9) Die Marktüberwachungsbehörde hat dem Wirtschaftsakteur aufzutragen, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Batterien zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 9. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß § 8 oder gemäß Art. 79 Abs. 4 oder Art. 81 Abs. 1 der EU-Batterienverordnung oder gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 10. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen gemäß § 8 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Batterie nicht mehr bereitgestellt wird oder diese so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen der EU-Batterienverordnung entspricht.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11. Maßnahmen gemäß § 8 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch dazu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.
Technische und administrative Prüfungen
§ 12. (1) Kann die Feststellung, ob eine Batterie der EU-Batterienverordnung oder diesem Bundesgesetz entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist die Batterie auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Batterie von einer dazu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(2) Besteht der Verdacht, dass eine Batterie den grundlegenden Anforderungen gemäß der EU-Batterienverordnung nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Batterien auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
(3) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 8, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Batterie in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Batterie zu leisten.
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 13. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist die Marktüberwachungsbehörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie batterie- und gerätespezifische Daten zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
(2) Sofern von einer Batterie ein Risiko ausgeht, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 9 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Batterien, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 8 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Die Marktüberwachungsbehörde meldet der Europäischen Kommission Änderungen und die Aufhebung dieser Maßnahmen.
(4) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Gebühren
§ 14. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind kostendeckende Gebühren zu entrichten. Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für die Marktüberwachungsbehörde zu vereinnahmen. Stellt sich bei der Überprüfung einer Batterie durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind von der Marktüberwachungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind die Gebühren entsprechend dem durch die Amtshandlung entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ermitteln. Die kostendeckenden Gebühren sollen zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für die Marktüberwachungsbehörde vereinnahmt werden.
4. Schlussbestimmungen
Strafen
§ 15. Wer
1. als Hersteller eine Batterie in Verkehr bringt,
a) die entgegen Art. 6 der EU-Batterienverordnung Stoffe enthält,
b) für die entgegen Art. 7 der EU-Batterienverordnung keine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt wurde,
c) die entgegen Art. 8 der EU-Batterienverordnung Recyclatgehalte nicht erfüllt,
d) die Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien gemäß Art. 9 der EU-Batterienverordnung nicht erfüllt,
e) die Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Art. 10 der EU-Batterienverordnung nicht erfüllt,
f) die Anforderungen betreffend die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien gemäß Art. 11 der EU-Batterienverordnung nicht erfüllt,
g) die nicht mit den in Art. 13 der EU-Batterienverordnung vorgesehenen Kennzeichnungen und Etiketten versehen ist oder
h) ohne die Anforderungen von Art. 38 Abs. 6 und 7 sowie Art. 41 Abs. 2 der EU-Batterienverordnung zu erfüllen,
2. als Hersteller die in den Art. 7, 8, 14, 73 und 74 der EU-Batterienverordnung vorgesehenen Informationen nicht übermittelt,
3. als Händler, auch im Wege des Fernabsatzes nicht überprüft, ob der Hersteller der Batterie im Register gemäß § 22 AWG 2002 registriert ist,
4. als Händler die Informationspflichten gemäß Art. 74 Abs. 4 und 5 und Art. 42 Abs. 2 bis 5 der EU-Batterienverordnung nicht erfüllt,
5. als Wirtschaftsakteur, Batterien in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die entgegen den Bestimmungen von Art. 45 der EU-Batterienverordnung für die Umnutzung vorbereitet, für die Wiederverwendung vorbereitet, wiederverwendet oder wiederaufbereitet wurden,
6. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 beziehen.
7. es entgegen § 7 Abs. 2 unterlässt Unterstützung zu gewähren oder Auskünfte nicht erteilt oder
8. entgegen § 8 einem Auftrag der Marktüberwachungsbehörde nicht entspricht
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von bis zu 25 000 € zu bestrafen ist.
Verweisungen
§ 16. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.